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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1963, Az.: BVerwG VII C 40.63

Handwerksrecht (Erteilung einer Ausnahmebewilligung); Verfahrensrecht (Handhabung des § 86 Abs. 3 VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 40.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.07.1962 - AZ: II 598/61

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 94 - 100
  • DVBl 1963, 777-780 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1963, 787 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beantragt, so ist gegebenenfalls vorweg zu prüfen, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle ohne eine solche Bewilligung möglich ist.

  2. 2)

    Zur Handhabung des § 86 Abs. 3 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung in Mannheim vom 14. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der am 23. März 1909 geborene Kläger lebte früher in Kattowitz/OS, wo er in einer Firma, die eine optische Fabrik und feinmechanische Werkstätte betrieb, beschäftigt war. Nach dem Zusammenbruch ließ er sich in Bad Mergentheim nieder. Hier meldete er am 4. Juli 1949 beim Bürgermeisteramt gem. § 14 GewO das Gewerbe einer "Optisch-Peinmechanischen Reparaturwerkstätte" an. Er befaßte sich im wesentlichen mit der Reparatur von Fotoapparaten, Mikroskopen und dgl., später auch mit der Reparatur und Anfertigung von Brillen. Nachdem ihn das Landratsamt darauf hingewiesen hatte, daß er keine Brillen anfertigen dürfe, beantragte er im September 1953 eine Erlaubnis für einen Gewerbebetrieb für Optik und Feinmechanik. Im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene Handwerksordnung (HandwO) behandelte das Regierungspräsidium dieses Gesuch als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Augenoptiker nach §§ 7 Abs. 2, 8 HandwO.. Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums unterzog sich der Kläger am 3. November 1954 einer Überprüfung seiner Kenntnisse als Augenoptiker durch die Handwerkskammer. Die Prüfungskommission gelangte zu der Auffassung, der Kläger habe zwar die manuelle Fertigung zur vollen Zufriedenheit gelöst, weise jedoch in seinem Fachwissen erhebliche Lücken auf. Daraufhin bewilligte das Regierungspräsidium nach Anhörung der Handwerkskammer mit Bescheid vom 10. November 1954 ausnahmsweise die Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle unter der Bedingung, daß er bis zum 31. Dezember 1956 die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk ablege, wobei er darauf hingewiesen wurde, daß bei Nichterfüllung dieser Bedingung die Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 3. April 1957 beantragte der Kläger eine unbefristete Ausnahmebewilligung mit der Begründung, es sei ihm nicht möglich, an einem Kursus zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung teilzunehmen. Nachdem er sich auf eine Aufforderung des Regierungspräsidiums hin verpflichtet hatte, die Meisterprüfung bis zum 31. Dezember 1958 abzulegen, erteilte ihm das Regierungspräsidium am 17. September 1957 nochmals eine bis zum 31. Dezember 1958 befristete Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Hinweis darauf, daß seine Eintragung wieder gelöscht werden müsse, wenn er bis zu der gesetzten Frist die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk nicht bestanden habe. Als der Kläger im November 1958 erneut eine unbefristete Ausnahmebewilligung beantragte, veranlaßte das Regierungspräsidium eine Überprüfung seiner fachtheoretischen Kenntnisse. Die Prüfung wurde am 22. Juni 1959 von zwei Optikermeistern im Beisein von zwei Vertretern des Regierungspräsidiums abgenommen. Die Prüfer gelangten zu dem Ergebnis, die Kenntnisse des Klägers seien völlig unzureichend. Mit Bescheid vom 30. Juli 1959 wies das Regierungspräsidium daraufhin den Antrag des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Augenoptiker zurück, weil er keine meistergleichen Kenntnisse besitze.

2

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 30. Juli 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Augenoptiker zu erteilen. Er hat geltend gemacht, da er zur Zeit der Gewerbefreiheit sein Optikergewerbe und später auch das Gewerbe als Augenoptiker angemeldet und betrieben habe, müsse er schon deshalb in die Handwerksrolle eingetragen werden. Außerdem habe er auch als Heimatvertriebener einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle. Jedenfalls habe er aber einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Handwerkskammer beigeladen und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Eine Eintragung des Klägers nach § 112 HandwO komme nicht in Frage. Ob der Kläger nach § 71 des Bundesvertriebenengesetzes in die Handwerksrolle eingetragen werden könne, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Ausnahmebewilligung nach §§ 7 II, 8 HandwO könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er den dafür erforderlichen Nachweis der Sachkunde nicht erbracht habe. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. In der Begründung seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht zu folgenden Ergebnissen gelangt: Gegenstand des Verfahrens sei nur der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf" Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Augenoptiker, die ihm durch den angefochtenen Bescheid versagt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Eintragung auf Grund des § 112 HandwO seien, wie näher dargelegt wird, nicht gegeben. Ob der Kläger beanspruchen könne, auf Grund von § 71 des Bundesvertriebenengesetzes in die Handwerksrolle eingetragen zu werden, sei im vorliegenden Verfahren unerheblich. Die beantragte Ausnahmebewilligung sei dem Kläger mit Recht versagt worden, da er zwar die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen habe, hingegen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Fachwissen verfüge. Durch die Versagung der Ausnahmebewilligung sei entgegen der Auffassung des Klägers auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht verletzt worden.

4

Mit der auf seine Beschwerde zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, indem es die angebotenen Beweise zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erhoben habe, und habe ihm das Protokoll über die am 30. Juli 1962 durchgeführte Beweisaufnahme nicht rechtzeitig zugestellt. Ferner sei das Gesetz durch Nichtanwendung des § 71 des Bundesvertriebenengesetzes verletzt worden. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift seien gegeben, so daß er, der Kläger, kraft Gesetzes in die Handwerksrolle hätte eingetragen werden müssen und den Antrag auf. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht hätte zu stellen brauchen. Das Gericht habe von Amts wegen prüfen müssen, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund dieser Vorschrift hätte erfolgen müssen.

5

Die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat erklärt, das Land Baden-Württemberg beabsichtige nicht, sich zur Revision zu äußern.

6

Die beigeladene Handwerkskammer hat ebenfalls erklärt, sie habe nicht die Absicht, eine weitere Stellungnahme abzugeben. Sie hat dabei auf ihre Äußerungen im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision verwiesen.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

8

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

9

Dem Berufungsgericht ist allerdings insoweit zu folgen, als es der Auffassung des Klägers entgegengetreten ist, er habe sich bereits unter der Geltung des Gewerbefreiheitsbefehls der amerikanischen Militärregierung als Augenoptiker betätigt und könne deshalb dieses Handwerk gemäß § 112 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter betreiben. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sowohl der am 11. Januar 1949 in Kraft getretene Gewerbefreiheitsbefehl der amerikanischen Militärregierung (RegBl.d.MilReg.Württ.-Bad. 1949 S. 36) wie die OMGÜS-Direktive vom 28. März 1949 (ABl.Wirtsch-Min.Württ.-Bad.. 1949 S. 70), daß die von der Militärregierung angeordnete Gewerbefreiheit für "Unternehmungen oder Tätigkeiten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens" nicht gelten sollte, daß mithin eine gewerbliche Betätigung in diesem Bereich von einer Erlaubnis oder Zulassung abhängig gemacht werden durfte. Daher war es für das Handwerk eines Augenoptikers bei der Regelung der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935/22. Januar 1936 (RGBl. 1935 I S. 15, 1936 I S. 42) geblieben, derzufolge der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet war. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Voraussetzung zur Zeit des Inkrafttretens der Handwerksordnung vom 17. September 1953 nicht erfüllte, besaß er damals - trotz seiner bisherigen Tätigkeit unter der Geltung des Gewerbefreiheitsbefehls der amerikanischen Militärregierung - keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Handwerks eines Augenoptikers, die ihm nach § 112 HandwO erhalten geblieben wäre.

10

In übrigen hat sich das Berufungsgericht auf eine Prüfung beschränkt, ob dem Kläger die Ausnahmebewilligung zu Recht versagt worden ist, während es die Frage, ob er die von ihm gewünschte Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund des § 71 des Bundesvertriebenengesetzes vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - erreichen könnte, als unerheblich erachtet und deshalb in die rechtliche Erörterung nicht einbezogen hat. Diese Handhabung war fehlerhaft und nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils.

11

Nach § 71 BVFG sind "Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die glaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, auf Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen". Wie die dem Senat vorliegenden Vorgänge des Landratsamtes und des Regierungspräsidiums, auf deren Inhalt das Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Sachdarstellung Bezug genommen hat, ergeben, hatte der Kläger schon in seinem Antrage auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis vom 3. Oktober 1953 u.a. angegeben, er habe im Juli 1927 in Königshütte/OS die Gesellenprüfung "in Optik" bestanden und sei von 1935 bis 1945 in Kattowitz als "Brillenmachemeist er" tätig gewesen. Auf Grund dieser Angaben wäre bereits das Regierungspräsidium Verpflichtet gewesen, vorweg in eine Prüfung der Anwendbarkeit des § 71 BVFG einzutreten. Wenn eine höhere Verwaltungsbehörde mit einem Antrage auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 HandwO befaßt wird, bei dessen Bearbeitung sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Antragsteller unter den gegebenen Umständen möglicherweise einer Ausnahmebewilligung überhaupt nicht bedarf, vielmehr seine Eintragung in die Handwerksrolle auch ohne eine solche Bewilligung erreichen kann, so ist die Behörde gehalten, zunächst dieser Frage nachzugehen und den in vielen Fällen rechtsunkundigen Antragsteller hierauf hinzuweisen. Denn ihm muß, sofern eine solche Möglichkeit in Betracht kommen könnte, Gelegenheit gegeben werden, seine Eintragung in die Handwerksrolle auf dem für ihn einfachsten Wege zu erreichen. Aus diesen Erwägungen hat das Oberverwaltungsgericht Münster auf Grund der bei einer Zurückverweisung durch den erkennenden Senat gegebenen Hinweise in seiner Entscheidung vom 22. März 1961 (GewArch. 1962 S. 133) es mit Recht als eine selbstverständliche Pflicht der höheren Verwaltungsbehörde bezeichnet, zunächst zu prüfen, ob der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung nicht etwa ohne weiteres einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle hat, der ihm den Weg über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erspart. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der wiederholt betont hat, daß in derartigen Fällen der Erörterung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, die Prüfung der Frage voranzugehen habe, ob die erstrebte Eintragung in die Handwerksrolle ohne eine solche Bewilligung etwa bereits auf Grund des § 112 HandwO erfolgen muß (vgl. z.B. die Entscheidungen vom 14. August 1959 - BVerwG VII G 73.59 -[GewArch. 1959/60 3. 139], vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII C 87.5 vom 9. Februar 1962 - BVerwG VII C 192.60 - [DÖV 1962 S. 262 = GewArch. 1962 3. 175 = Wertpapiermitteilungen 1962 Teil IV 3.658] und vom 8. Juni 1962 - BVerwG VII C 20.62 - [GewArch. 1962 S. 252]). aus den gleichen Gesichtspunkten muß die höhere Verwaltungsbehörde, der ein Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nach § 18 Abs. 2 HandwO vorliegt, vorweg die Frage prüfen, ob es einer solchen Verleihung überhaupt bedarf oder ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß diese Befugnis etwa bereits auf Grund des § 115 HandwO gegeben ist (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. November 1962 - BVerwG VII C 36.62 - [GewArch. 1963 S. 31]). Dementsprechend hätte auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle von vornherein zunächst geprüft werden müssen, ob der Kläger etwa schon auf Grund des § 71 BVFG einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle hatte, ohne daß es hierfür der Erteilung einer Ausnahmebewilligung bedurfte. Diese Frage ist nach dem Inhalt der Verwaltungsakten, auf die sich das Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Sachdarstellung bezogen hat, mit dem Kläger nicht mit der gegenüber einem Rechtsunkundigen gebotenen Klarheit erörtert worden. Nach diesen Unterlagen hat das mit dem Antrage auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung befaßte Regierungspräsidium, nachdem es sich durch eine Rückfrage bei dem Ausgleichsamt Gewißheit darüber verschafft hatte, daß der Kläger Vertriebener war, ihm unter dem 7. Mai 1954 mitgeteilt, nach den von ihm über seine Tätigkeit als Augenoptiker gemachten Angaben sei es zur Zeit nicht möglich, seinem Antrage auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwecks Eintragung in die Handwerksrolle als Augenoptiker stattzugeben, es sei denn, daß er durch Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen mindestens zweier Zeugen nachweisen könne, daß er vor der Vertreibung das Augenoptikerhandwerk selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen habe; ihm sei daher zu empfehlen, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zurückzuziehen oder so lange zurückzustellen, bis er die zur selbständigen Ausübung des Handwerks eines Augenoptikers notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen könne. Die Passung dieses Schreibens läßt zwar erkennen, daß die Behörde die Möglichkeit nicht übersehen hat, daß Vertriebene gemäß §§ 71, 93 BVFG unter den dort näher bezeichneten erleichterten Voraussetzungen ihre Eintragung in die Handwerksrolle erreichen können. Das Schreiben ließ jedoch eine hinreichende Aufklärung des Klägers insbesondere darüber vermissen, daß ein Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund dieser Vorschriften bei der Handwerkskammer zu stellen war. Vielmehr mußte das Schreiben den mit den einschlägigen Bestimmungen nicht vertrauten Kläger zu der irrigen Annahme verleiten, er könne seine Eintragung in die Handwerksrolle auch als Vertriebener nur auf dem Wege über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch das Regierungspräsidium erreichen und müsse zu diesem Zweck den Befähigungsnachweis erbringen, während ein solcher von einem Vertriebenen unter den Voraussetzungen des § 71 BVFG nicht verlangt werden darf. Auch späterhin ist das Regierungspräsidium den Angaben des Klägers über seine frühere Tätigkeit in Oberschlesien zu Unrecht nicht nachgegangen, hat den Fall vielmehr lediglich als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung: behandelt und eine solche - nach anfänglicher befristeter Erteilung - schließlich abgelehnt.

12

Nachdem der Kläger hierauf die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage erhoben hatte, hat das Verwaltungsgericht zwar zunächst die Prozeßbeteiligten - darunter auch die beigeladene Handwerkskammer - zu einer Stellungnahme veranlaßt, ob der Kläger etwa auf Grund des § 71 BVFG in die Handwerksrolle eingetragen werden könne. Obschon die Beteiligten sich hierzu geäußert hatten, hat sich das Verwaltungsgericht später in seinem Urteil einer Entscheidung dieser Frage mit der Begründung enthalten, Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens sei allein die Ablehnung der Ausnahmebewilligung durch das Regierungspräsidium, hingegen nicht ein auf § 71 BVFG gestützter Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle: ein solcher Anspruch würde sich gegen die Handwerkskammer richten, die eine solche Eintragung bisher nicht förmlich abgelehnt habe. Obschon der Kläger im Berufungsverfahren erneut auf seine berufliche Tätigkeit vor seiner Vertreibung verwiesen hatte, ist auch das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgegangen, weil es sie für unerheblich hielt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei "nicht einzusehen, weshalb ein Vertriebener nicht die Möglichkeit haben sollte, den für ihn schwierigeren Weg einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu beschreiten, insbesondere dann, wenn er meint, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 BVFG nicht glaubhaft machen zu können". Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, daß - wie bereits an früherer Stelle näher dargelegt - die Verwaltungsbehörden und in gleicher Weise auch die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, dem Bewerber um eine Eintragung in die Handwerksrolle den erkennbar einfachsten Weg zu weisen, auf dem er dieses Ziel erreichen kann. Unter den hier gegebenen Umständen war es daher geboten, zunächst auf Grund der Angaben des heimatvertriebenen Klägers über seine berufliche Tätigkeit vor der Vertreibung der - bereits vom Verwaltungsgericht richtig erkannten, dann aber doch nicht geklärten - Frage nachzugehen, ob der Kläger überhaupt einer Ausnahmebewilligung bedurfte, oder ob er etwa schon auf Grund des § 71 BVFG einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle hatte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei es unbenommen gewesen, statt dieses einfacheren Weges den schwierigeren über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu wählen, läßt sich mit den den Verwaltungsgerichten in § 86 VwGO auferlegten Pflichten nicht vereinbaren. Die Verwaltungsgerichte dürfen hiernach eine Klage nicht an der Unbeholfenheit und der mangelnden Vertrautheit des Klägers mit der Fülle der selbst für Rechtskundige oft nur schwer übersehbaren gesetzlichen Vorschriften scheitern lassen. Sie müssen ihm vielmehr auf Grund ihres besseren Überblicks bei der Rechtsverfolgung durch die in § 86 Abs. 3 VwGO zur Pflicht gemachten Hinweise behilflich sein und ihm den rechten weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann. Deshalb durften sich die Vorinstanzen im vorliegenden Falle nicht der Prüfung der Frage entziehen, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 71 BVFG erfüllen und damit die von ihm erstrebte Eintragung in die Handwerksrolle ohne Erteilung einer Ausnahmebewilligung erreichen konnte.

13

Einer Erörterung dieser Frage im Rahmen des aus Anlaß der Versagung der Ausnahmebewilligung durch das Regierungspräsidium gegen diese Maßnahme anhängig gemachten Streitverfahrens stand - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vertretenen Auffassung - auch nicht der Umstand entgegen, daß über eine Eintragung auf Grund des § 71 BVFG nicht das Regierungspräsidium, sondern die Handwerkskammer zu befinden hatte. Auch der Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 112 HandwO, dessen Vorliegen in einem gegen die Versagung einer Ausnahmebewilligung anhängigen Streitverfahren nach der Rechtsprechung des Senats gegebenenfalls zu prüfen ist, richtet sich nicht gegen die beklagte höhere Verwaltungsbehörde, sondern gegen die Handwerkskammer. An der Prüfung einer Möglichkeit der Eintragung auf Grund des § 112 HandwO haben sich auch im vorliegenden Streitverfahren die Vorinstanzen nicht gehindert gesehen. Folgerichtig hätten sie auch der Erörterung der Frage, ob die Eintragung auf Grund des § 71 BVFG hätte erfolgen können, nicht ausweichen dürfen. Auch die vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachten Bedenken, die Handwerkskammer habe eine Eintragung des Klägers auf Grund des § 71 BVFG bisher nicht förmlich abgelehnt und es habe auch das vor einer gerichtlichen Entscheidung erforderliche förmliche Vorverfahren nicht stattgefunden, konnten unter den hier gegebenen Umständen der Erörterung einer Eintragungsmöglichkeit auf Grund des § 71 BVFG in dem bereits anhängigen Streitverfahren nicht im Wege stehen. Denn die zur Entscheidung über eine solche Eintragung berufene Handwerkskammer war bereits in den der Versagung der Ausnahmebewilligung vorausgegangenen Erörterungen vom Kläger vor die Frage seiner Eintragung in die Handwerksrolle unter Berücksichtigung seines Vertriebenenschicksals gestellt worden und ist alsdann, nachdem sie im Verwaltungsstreitverfahren beigeladen worden war, durch das Verwaltungsgericht unter Darlegung der rechtlichen Gesichtspunkte zu einer Überprüfung der Frage veranlaßt worden, ob der Kläger auf Grund des § 71 BVFG in die Handwerksrolle eingetragen werden könne. Diese Möglichkeit hat die Handwerkskammer auf Grund der vom Kläger hierzu vorgelegten Unterlagen verneint und damit ihre ablehnende Stellungnahme eindeutig bekundet. Bei dieser Sachlage hätte schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das die sich aus § 71 BVFG für den Kläger ergebenden Möglichkeiten richtig erkannt hatte, in Anwendung des § 86 Abs. 3 VwGO die Frage erörtert werden müssen, ob der Kläger, der sich von jeher auf sein Schicksal als Vertriebener berufen hatte, angesichts der entschiedenen Ablehnung einer Ausnahmebewilligung durch das Regierungspräsidium zu einer Verpflichtungsklage gegen die bereits beigeladene Handwerkskammer zwecks Eintragung auf Grund des § 71 BVFG übergehen wollte. Das wäre in dem anhängigen Streitverfahren allerdings nur im Wege einer Klageänderung möglich gewesen. Eine solche hätte indessen - sowohl nach dem zur Zeit der Klageerhebung geltenden Verfahrensrecht (§ 95 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg in der seit dem 1. November 1958 geltenden Fassung [GBl. 1958 S. 140] wie auch nach § 91 der während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsordnung - als sachdienlich zugelassen werden müssen (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 26. September 1957 - BVerwG I CB 51.57 - [JZ 1958, 253 = DVBl. 1959, 61] und vorn 9. Mai 1958 - BVerwGE 7, 30[BVerwG 09.05.1958 - IV C 227/57] [38/39] -). Auch hierbei mußte berücksichtigt werden, daß die Eintragung des Klägers als Heimatvertriebener - wenn auch in unzulänglicher Weise - bereits vor Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens erörtert, daß später die für diese Eintragung auf Grund des § 71 BVFG zuständige Handwerkskammer in diesem Verfahren förmlich beigeladen und daß alsdann den Prozeßbeteiligten vom Verwaltungsgericht eine Prüfung dieser Frage nahegelegt worden war. Nachdem zu dieser Frage auch die hierfür allein zuständige Handwerkskammer eingehend - in ablehnendem Sinne -. Stellung genommen hatte, mußte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu entscheiden, ob er einen Rechtsanspruch auf Eintragung gemäß § 71 BVFG gegen die beigeladene Handwerkskammer geltend machen und diesen Anspruch in dem anhängigen Verfahren verfolgen wollte. Die von den Vorinstanzen vertretenen Auffassungen müßten zwangsläufig den Kläger dazu nötigen, zwecks Verfolgung seines Anspruchs auf Eintragung in die Handwerksrolle gegenüber der bisher schon beigeladenen Handwerkskammer ein weiteres Verwaltungsstreitverfahren gegen diese einzuleiten und durchzuführen. Ein solches Ergebnis ist unter den gegebenen Umständen für den Kläger nicht zumutbar und auch aus prozeßökonomischen Gesichtspunkten nicht vertretbar.

14

Nachdem das Verwaltungsgericht es in seinem Urteil abgelehnt hatte, die Frage einer Eintragung auf Grund des § 71 EVFG in der dargelegten Weise in die gerichtliche Erörterung einzubeziehen, und der Kläger in seiner Berufungsschrift Ausführungen gemacht hatte, die auch dem Berufungsgericht eine solche Erörterung nahelegten, hätte sich dieses, ohne den § 86 VwGO zu verletzen, dieser Erörterung nicht entziehen dürfen.

15

Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

16

Da das angefochtene Urteil schon aus diesen Gründen nicht aufrechterhalten werden konnte, braucht auf die Ausführungen nicht eingegangen zu werden, mit denen das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Versagung der Ausnahmebewilligung bestätigt, hat. Damit erübrigt sich auch eine Stellungnahme zu den in diesem Zusammenhang mit der Revision erhobenen Rügen, das Berufungsgericht habe hierbei den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt und seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, dem Kläger auch das Protokoll über die in Verhandlungstermin am 30. Juli 1962 durchgeführte Beweisaufnahme nicht rechtzeitig zustellen lassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Schmidt