Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1957, Az.: BVerwG I CB 51.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 51.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 24.01.1957 - AZ: 1 A 17/55
Rechtsgrundlage
- § 75 VGG Rh.-Pf.
Fundstellen
- Anwaltsbl. 1959, 82
- DVBl 1959, 61 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1958, 516 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1958, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 26. September 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 1957 - 1 A 17/55 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Nachdem das Stadtbauamt der Beklagten durch Verfügung vom 2. April 1954 dem Bauunternehmen, das die Bebauung eines dem Grundstück des Klägers benachbarten Grundstücks durchführte, die Benutzung eines Teiles der Straße für die Baustelle gestattet hatte, ließ die zuständige Polizeidirektion durch Verfügungen vom 5. April und 7. Mai 1954 auf dem betreffenden Straßenabschnitt Verkehrszeichen aufstellen, wonach der Straßenabschnitt für den Durchgangsverkehr zeitweilig gesperrt war. Gegen diese Verfügungen der Polizeidirektion hat der Kläger die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Diese ist durch Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße abgewiesen worden. Das Gericht ist der Ansicht, daß die angegriffene Maßnahme kein Verwaltungsakt, sondern eine Verordnung sei. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Klage in eine Feststellungsklage umgewandelt, nachdem die Sperrung aufgehoben war. Ferner hat er seinen Klageantrag gegen die Beklagte gerichtet. Er hat dazu ausgeführt, daß nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht die verkehrspolizeiliche Maßnahme der Polizeidirektion, sondern die Verfügung der Beklagten vom 2. April 1954 die maßgebliche Anordnung gewesen sei. Die Polizeidirektion ist mit ihrem Ausscheiden aus dem Prozeß einverstanden. Die Beklagte hat der Parteiänderung widersprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. Januar 1957 zurückgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Wechsel des Beklagten sei eine Klagänderung. Diese sei nach § 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Rheinland-Pfalz nur dann zulässig, wenn sie die Rechtsstellung des neuen Beteiligten nicht wesentlich beeinträchtige. Eine Parteiänderung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz bedeute in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des neuen Beklagten. Sein Widerspruch werde daher in den meisten Fällen beachtlich sein. Nur wenn der neue Beklagte zustimme und damit auf den Schutz des § 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Rheinland-Pfalz verzichte, oder wenn er mit der bisherigen Prozeßführung vertraut sei, werde die Zulässigkeit der Klagänderung zu bejahen sein. Da die Beklagte hier in der Berufungsinstanz ein Verfahren übernehmen solle, an dem sie bisher nicht beteiligt und über dessen Verlauf sie nicht unterrichtet gewesen sei, und der Verlust einer Instanz für sie deswegen besonders schwerwiegend sei, weil der Kläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen wolle, habe die Beklagte ein berechtigtes schutzwürdiges Interesse an einem normalen Prozeßablauf. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der Klagänderung. Die Klagänderung sei daher unzulässig.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Er habe die Klagänderung auf ausdrückliches Anraten des damaligen Vorsitzenden und des damaligen Berichterstatters des Berufungsgerichts vorgenommen. Wenn diese Änderung jetzt als unzulässig angesehen werde, so sei das nur darauf zurückzuführen, daß sich die Zusammensetzung des Gerichts völlig verändert habe. Praktisch sei ihm auf diese Weise der Rechtsschutz und das rechtliche Gehör verweigert worden.
Die Revision ist zulässig.
Revision ohne Zulassung ist nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von den letztgenannten ist hier die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gegeben. Das Vorbringen des Klägers bedeutet die Rüge, das Berufungsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, statt durch Sachurteil zu entscheiden. Der Kläger rügt damit einen wesentlichen Verfahrensfehler (vgl.Urteile des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1954 - BVerwG I C 76.54 - undvom 29. September 1955 - BVerwG I B 167.54 -). Diese Rüge wirft zugleich eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, nämlich die Frage nach der Zulässigkeit des Wechsels des Beklagten in der Berufungsinstanz.
Die Rüge ist auch begründet.
Ob die Parteiänderung prozeßrechtlich allgemein als eine Klagänderung anzusehen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die gegen das Unterordnen der Parteiänderung unter die Klagänderung im Zivilprozeß (vgl. BGH vom 24. Mai 1955 in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 264 ZPO Nr. 8 mit weiteren Nachweisen) geäußerten Bedenken werden damit begründet, daß, wenn auch die für die Zulässigkeit der Klagänderung entscheidenden Gesichtspunkte die gleichen sein möchten wie bei der Parteiänderung, doch die in der Zivilprozeßordnung für die Klagänderung vorgesehene Regelung nicht auf den Wechsel der Parteien passe, deren Identität vielmehr voraussetze. Das Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. I S. 103) - VGG Rh.-Pf. - enthält über die Klagänderung in der Berufungsinstanz in § 75 eine Regelung, die nach ihrer allgemeinen Fassung und ihrem gesetzgeberischen Sinn - unmittelbar oder sinngemäß - auch auf den Parteiwechsel Anwendung finden kann. Wenn das Berufungsgericht dazu meint, daß ein Wechsel des Beklagten in der Berufungsinstanz in aller Regel eine wesentliche Beeinträchtigung des neuen Beklagten bedeute und dessen Widerspruch daher in den meisten Fällen beachtlich sei, so auch der Beklagten im vorliegenden Fall der Eintritt in den Prozeß nicht zugemutet werden könne, so kann dem weder im Grundsatz noch im vorliegenden Rechtsstreit gefolgt werden. Es mag sein, daß im Zivilprozeß für den Beklagtenwechsel in der Berufungsinstanz einschränkende Voraussetzungen gelten müssen (vgl. BGHZ Bd. 21 S. 285). Diese können ihre Berechtigung allein in der durch die Verhandlungsmaxime bestimmten Ausgestaltung des Prozeßverfahrens finden. Liegt die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts in erster Linie bei den Parteien, so kann es für den Beklagten unzumutbar sein, erst in der zweiten Instanz in ein Verfahren hineingezogen zu werden, auf dessen Verlauf er bis dahin keinen Einfluß gehabt hat. Das Verwaltungsstreitverfahren ist aber von dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Verwaltungsgericht ist an das tatsächliche Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 52 VGG Rh.-Pf.). Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß § 75 VGG Rh.-Pf. die Klagänderung für das Berufungsverfahren besonders regelt, so vermag doch der bloße Verlust einer Tatsacheninstanz jedenfalls dann nicht gegen die Zulässigkeit des Parteiwechsels in der Berufungsinstanz zu sprechen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Sachverhalt im wesentlichen feststeht und unbestritten ist und eine Absicht des Klägers, den Beklagten in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei der nicht selten sehr unübersichtlichen behördlichen Zuständigkeitsverteilung die richtige Auswahl des Beklagten für die Betroffenen oft schwierig ist und es zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts gehört, auf die richtige Auswahl des Beklagten hinzuwirken (vgl. § 60 VGG Rh.-Pf.). Die Ansicht des Berufungsgerichts läuft im vorliegenden Fall praktisch darauf hinaus, die Beklagte habe einen Anspruch auf rechtliche Würdigung ihres Vorbringens auch durch das erstinstanzliche Gericht. Dieser Gesichtspunkt aber widerspricht dem auf möglichste Vermeidung eines selbständigen Prozesses abgestellten Sinn der Vorschrift über die Zulässigkeit der Klagänderung.
Der rechtliche Standpunkt der Beklagten ist von ihr auch bereits eingehend dargelegt worden. Es kann nicht anerkannt werden, daß ihr Rechtsschutz wesentlich beeinträchtigt wird, wenn das Berufungsgericht in eine Würdigung dieses Vorbringens eintritt und unmittelbar über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Gebrauchserlaubnis in der Sache selbst entscheidet.
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren des Klägers sieht der Senat als gegeben an. Dabei braucht die Frage, ob ein solches Interesse immer dann zu verneinen ist, wenn die begehrte Feststellung lediglich als Grundlage für Schadensersatzansprüche Bedeutung hat, nicht allgemein entschieden zu werden. Denn der Senat erkennt ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage unter den bezeichneten Voraussetzungen jedenfalls für den Fall an, in dem der Kläger zunächst eine zulässige Anfechtungsklage erhebt und nur, weil der angefochtene Verwaltungsakt sich in der Zwischenzeit erledigt hat, im Laufe des Verfahrens zur Feststellungsklage übergeht.
Hiernach war die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten.
Damit erledigt sich zugleich die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision, so daß es einer besonderen Entscheidung über die Beschwerde nicht bedurfte.
Dr. Ernst
Hering
Fischer
Dr. Böhmer