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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1955, Az.: BVerwG I B 167.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 167.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 26.05.1954

Fundstellen

  • DVBl 1956, 350 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1957, 461 (Kurzinformation)
  • NJW 1956, 234 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In dem Freiheitsentziehungsverfahren des Art. 104 GG kann ein Pfleger, der für den angeblich Geisteskranken bestellt worden ist, nur mit dessen Vollmacht für ihn auftreten. § 53 ZPO findet auf dieses Verfahren keine Anwendung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 29. September 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 1954 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den II. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin, die bereits vom 8. Juli 1935 bis zum 31. Mai 1937 wegen gemeingefährlicher Geisteskrankheit (Querulantenwahns) in der Heilanstalt ... untergebracht und im Jahre 1949 wegen Verdachts eines erneuten Krankheitsausbruchs zweimal polizeilich vorgeführt worden war, wurde am 9. Januar 1950 durch das Gerichtsmedizinische Untersuchungsamt des Magistrats von Groß-Berlin zum Zwecke einer gerichtsärztlichen Untersuchung wiederum vorgeladen. Gegen diese Vorladung wandte sich die Klägerin mit einer gegen den Polizeipräsidenten in Berlin gerichteten Klage bei dem damaligen Stadtverwaltungsgericht Schöneberg. Im Verlauf des Streitverfahrens ordnete der Beklagte unter dem 29. März 1950 wegen der von der Klägerin in der Klageschrift und in einem weiteren Schriftsatz enthaltenen Beschuldigungen und Drohungen, die sich insbesondere auch gegen den früheren Arbeitgeber der Klägerin, Dr. S..., richteten, auf Grund des § 15 des Polizeiverwaltungsgesetzes ihre Unterbringung in der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt W... an. Diese Verfügung wurde von der Klägerin gleichfalls im Verwaltungsstreitverfahren angefochten. Beide Klagen wurden vom Stadtverwaltungsgericht Schöneberg zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nachdem ein von dem Anstaltsarzt Dr. O... erstattetes Gutachten bestätigt hatte, daß die Klägerin an Querulantenwahn leide und die psychiatrischen Voraussetzungen für ihre Anstaltsunterbringung wegen Geisteskrankheit und Gemeingefährlichkeit vorlägen, wurde am 9. Mai 1950 der Rentner ... G... als Pfleger der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten und zur Bestimmung ihres Aufenthalts bestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtverwaltungsgericht beantragte die Klägerin, die polizeiliche Verfügung vom 29. März 1950 aufzuheben und ihre sofortige Freilassung aus der Heilanstalt W... zu verfügen.

2

Das Stadtverwaltungsgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin persönlich beim damaligen Bezirksverwaltungsgericht Berlin-Zehlendorf Berufung ein. Kurz vor dem Verhandlungstermin teilte Rechtsanwalt ... mit, daß die Klägerin ihn bevollmächtigt habe, sie im Berufungsverfahren vor dem Bezirksverwaltungsgericht zu vertreten. Auf ein Ersuchen um Akteneinsicht wurde ihm mitgeteilt, daß diese erst dann erfolgen könne, wenn seine Bevollmächtigung durch den Pfleger vorliege. Rechtsanwalt S... erklärte darauf, daß er zum Termin nicht erscheinen könne. Im Verhandlungstermin am 6. Oktober 1950 erschien vielmehr für die Klägerin deren Pfleger. Durch mündlich verkündetes Urteil vom gleichen Tage wurde die Berufung zurückgewiesen. Das Bezirksverwaltungsgericht führte aus, daß der Pfleger als Vertreter der Klägerin in den Prozeß eingeführt worden sei, da die Klägerin nach dem Gutachten des Anstaltsarztes zur Zeit geisteskrank und daher geschäfts- und prozeßunfähig sei. Die in § 15 des Polizeiverwaltungsgesetzes aufgestellten Voraussetzungen für die polizeiliche Verwahrung der Klägerin seien gegeben. Nach den übereinstimmenden Ansichten der Gutachter leide die Klägerin wiederum an Querulantenwahn und sei geisteskrank. Ihre Gemeingefährlichkeit ergebe sich daraus, daß sie damit umgehe, Dr. S... bei der Militärregierung und der sowjetischen Kommandantur zu denunzieren und ihn dadurch in schwerste persönliche Gefahr zu bringen.

3

Das Urteil wurde dem Pfleger am 13. Oktober 1950 durch Niederlegung bei der Postanstalt Berlin-Schöneberg und Bekanntgabe der Niederlegung durch schriftliche Anzeige an der Wohnungstür zugestellt.

4

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 16. Februar 1953 eine Wiederaufnahmeklage.

5

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin geltend gemacht,

  1. 1)

    sie sei zur mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 1950 nicht geladen und daher im Verfahren überhaupt nicht gehört worden; das Urteil sei nicht verkündet und ihr auch nicht zugestellt worden. Sie sei auch im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, da der Pfleger gegen ihren Willen bestellt worden sei. Auch ihm sei das Urteil nicht zugestellt worden.

  2. 2)

    Dr. O... habe wissentlich ein unrichtiges Gutachten abgegeben; seinem Gutachten habe überhaupt keine Untersuchung zugrunde gelegen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

das durch Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 6. Oktober 1950 rechtskräftig geschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und über die Sache erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

7

Hilfsweise hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gebeten.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Wiederaufnahmeklage abzuweisen. Er hat behauptet, daß die Klägerin nach wie vor geschäfts- und prozeßunfähig sei. Im übrigen lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vor.

9

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Es hat ausgeführt: Die Klägerin mache mit ihrer Behauptung, sie sei im Vorprozeß nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geltend. Die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage sei jedoch nicht gewahrt worden. Nach der Vorschrift des § 586 Abs. 3 ZPO laufe im Falle des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Frist für die Erhebung der Klage von dem Tage, an dem der Partei - und bei mangelnder Prozeßfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter - das Urteil zugestellt worden sei. Infolge des Eintritts des für die Klägerin bestellten Pflegers in das vor dem Bezirksverwaltungsgericht Berlin-Zehlendorf schwebende Verwaltungsstreitverfahren habe die Klägerin gemäß § 53 ZPO für den Rechtsstreit vor diesem Gericht einer nicht prozeßfähigen Person gleichgestanden. Da § 53 ZPO die Prozeßunfähigkeit der Partei unterstelle, habe in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt prozeßfähig gewesen sei, unerörtert bleiben können. Das Urteil vom 6. Oktober 1950 sei daher in jedem Fall dem Pfleger zuzustellen gewesen. Dies sei am 13. Oktober 1950 im Wege der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO ordnungsgemäß geschehen. Da die Klägerin die vorliegende Wiederaufnahmeklage aber erst am 13. Februar 1953 erhoben habe, sei die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt.

10

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist könne der Klägerin nicht gewährt werden, da sie sich im Herbst 1952 eine Abschrift des Urteils vom 6. Oktober 1950 vom Verwaltungsgericht Berlin abgeholt, also spätestens von diesem Zeitpunkt an von dem Urteil und damit auch von dem behaupteten Nichtigkeitsgrund Kenntnis gehabt habe.

11

Der von der Klägerin mit der Behauptung, der Anstaltsarzt Dr. O... habe wissentlich ein falsches Gutachten abgegeben, weiterhin geltend gemachte Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO könne der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da auch in diesem Fall die Frist des § 586 ZPO nicht gewahrt sei. Abgesehen davon fehle es ferner an der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 581 ZPO. Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß Dr. O... wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei, oder daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als aus Mangel an Beweis nicht habe erfolgen können.

12

Da die Klage somit wegen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen habe abgewiesen werden müssen, habe in diesem Verfahren unerörtert bleiben können, ob die Klägerin überhaupt als prozeßfähig anzusehen sei.

13

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision und gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben.

14

Zur Begründung der Revision hat die Klägerin auf die Vorschriften der §§ 53 Abs. 2, 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - Bezug genommen und wesentliche Verfahrensmängel gerügt. Ihr sei sowohl bei dem beanstandeten Verwaltungsakt des Beklagten als auch bei dem Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Berlin-Zehlendorf das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie sei nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen; die Pflegschaft hätte nur mit ihrer Einwilligung angeordnet werden dürfen. Es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Pfleger, der sich gegen den Willen der klagenden Partei und ohne deren Wissen eingeschlichen habe und dessen einseitige Rechtsgeschäfte gemäß § 1831 BGB unwirksam seien, als bevollmächtigter Prozeßvertreter angesehen werden könne. Ferner sei es von grundsätzlicher Bedeutung, festzustellen, ob nach dem im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz eine Aufklärungspflicht des Gerichts auch hinsichtlich der Prozeßfähigkeit der Klägerin bestanden habe. Es seien folgende Rechtsnormen verletzt worden:

15

§§ 52, 56, 586 ZPO, Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 1828, 1831, 1910 Abs. 3 BGB. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG I C 11.53 - über die Prozeßfähigkeit der angeblich Geisteskranken im Freiheitsentziehungsverfahren werde verwiesen. Der Senat werde gebeten, die Sache an einen anderen als den I. Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.

16

Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision und der Beschwerde beantragt und geltend gemacht, daß für eine Revision ohne besondere Zulassung gemäß § 54 BVerwGG kein Raum sei, da das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin weder an einem wesentlichen Mangel gelitten habe noch eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliege.

17

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

18

Da die Revision vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist, konnte sie nach § 54 BVerwGG nur dann eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt wurden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorlag. Dies ist hier der Fall. Wenn - wie die Klägerin behauptet - ihr Pfleger in dem Vorprozeß für sie nicht auftreten durfte, dann konnte auch die Zustellung des Urteils an ihn nicht wirksam erfolgen (Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 221) und die Frist für die Erhebung der Klage nicht in Lauf gesetzt werden. Die Vorinstanz hätte dann zu Unrecht durch Prozeßurteil statt durch Sachurteil entschieden. Dies wäre ein wesentlicher Verfahrensmangel gewesen. Da - wie noch näher darzulegen sein wird - die Anwendung des § 53 ZPO und die Anerkennung der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an den Pfleger durch die Vorinstanz eine Auseinandersetzung mit dem vom erkennenden Senat in seinen Entscheidungen vom 12. und15. November 1954 - BVerwG I C 11.55 (BVerwGE 1, 229), I C 53.53 und I C 22.54 - aufgestellten Grundsatz von der Prozeßfähigkeit der Geisteskranken im Freiheitsentziehungsverfahren bedingt und von ihm abweicht, so sind auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG erfüllt.

19

Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht durch eine fehlende Prozeßfähigkeit der Klägerin für das vorliegende Verfahren in Frage gestellt werden. Nachdem der Senat die Prozeßfähigkeit der Geisteskranken für das Freiheitsentziehungsverfahren bejaht hat, ist die Klägerin auch für das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren, das letzten Endes ebenso wie das Rechtsmittelverfahren nach Art. 104 des Grundgesetzes - GG - die Beseitigung einer bereits angeordneten Freiheitsentziehung zum Gegenstand hat, als prozeßfähig anzusehen. Allerdings befindet sich die Klägerin bereits wieder in Freiheit. Für die Frage der Prozeßfähigkeit kommt es aber allein darauf an, ob der Rechtsstreit die Berechtigung eines Eingriffs in das Rechtsgut der persönlichen Freiheit auf dem Wege des Art. 104 GGüberhaupt zum Gegenstand hat.

20

In der Sache selbst erstrebt die Klägerin mit ihrer Klage die Wiederaufnahme des durch das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 6. Oktober 1950 abgeschlossenen Freiheitsentziehungsverfahrens. Sie stützt diese sowohl auf die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, nach der die Nichtigkeitsklage stattfindet, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, als auch auf die Vorschrift des § 580 Nr. 3 ZPO, nach der die Restitutionsklage gegeben ist, wenn sich ein Sachverständiger bei einem Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat.

21

Was zunächst den Richtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betrifft, so hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da nach der Vorschrift des § 586 Abs. 3 ZPO die Monatsfrist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage mit der Zustellung an den Pfleger der Klägerin (13. Oktober 1950) begonnen habe und im Zeitpunkt der Erhebung der Klage (16. Februar 1953) abgelaufen gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zustellung an den Pfleger der Klägerin war nicht geeignet, die Klagefrist in Lauf zu setzen. Zwar steht nach § 53 ZPO eine geschäftsfähige Person grundsätzlich einer prozeßunfähigen Person gleich, wenn sie durch einen Pfleger vertreten wird. Voraussetzung hierfür ist aber, daß diese Vertretung durch den Pfleger im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht stattgefunden hat. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angeblich Geisteskranke im Freiheitsentziehungsverfahren als prozeßfähig anzusehen (vgl. die oben erwähnten Entscheidungen vom 12. und 15. November 1954). Erkennt man ihm aber für dieses Verfahren die Prozeßfähigkeit zu, dann muß man ihm auch die Wahl seines Prozeßbevollmächtigten überlassen. Andernfalls könnte der dem angeblich Geisteskranken im Freiheitsentziehungsverfahren zu gewährende besondere Rechtsschutz durch die Einschaltung eines gesetzlichen Pflegers jederzeit hinfällig gemacht und ihm die Prozeßfähigkeit auf dem Umweg über § 53 ZPO entzogen werden. Dies würde aber im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehen, die dem von der Freiheitsentziehung betroffenen angeblich Geisteskranken die volle prozessuale Handlungsfreiheit sichern wollte. Die Klägerin hatte nun im Berufungsverfahren dem Rechtsanwalt S... Prozeßvollmacht erteilt. Wenn statt seiner der Pfleger im Verhandlungstermin aufgetreten ist, so konnte dies nur auf Grund einer besonderen Vollmacht geschehen, da seine gesetzliche Vertretungsmacht sich nicht auf das Rechtsgebiet erstreckte, auf welchem der Klägerin die Prozeßfähigkeit verblieben war. Da er eine solche Vollmacht der Klägerin nicht besaß, war diese im Termin am 6. Oktober 1950 nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten. Die Zustellung des Urteils an den Pfleger war, da sie an einen unbefugten Vertreter erfolgte, nicht wirksam und somit nicht geeignet, die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage in Lauf zu setzen.

22

Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Nichtigkeitsklage zu Unrecht wegen Fristversäumnis abgewiesen. Es hätte vielmehr in der Hauptsache von neuem verhandeln und durch Sachurteil entscheiden müssen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Aufhebung und Zurückverweisung mußte auch insoweit erfolgen, als die Klage auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO gestützt wird, da es sich hierbei nur um eine weitere Begründung für den einheitlichen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens handelt und ein Teilurteil über einzelne Klagegründe nicht möglich ist.

23

Gemäß den §§ 26, 61 BVerwGG in Verbindung mit § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Sache an den II. Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückverwiesen worden.

24

Mit der Entscheidung über die Revision der Klägerin hat sich ihre Beschwerde, die sie wegen der Nichtzulassung der Revision durch das angefochtene Urteil erhoben hat, erledigt.

Egidi
Witten
Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering