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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1989, Az.: BVerwG 9 C 6.88

Exilpolitische Tätigkeit; Fortführung einer früheren Tätigkeit; Ausländer; Politische Verfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 6.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 05.12.1986 - AZ: 7 K 136/86
OVG Rheinland-Pfalz - 22.07.1987 - AZ: 11 A 34/87

Fundstellen

  • DVBl 1990, 495 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1990, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine exilpolitische Tätigkeit sich als Fortführung einer früheren Tätigkeit im Heimatstaat darstellt, hängt nicht davon ab, ob der Ausländer in der Heimat bereits in der Gefahr politischer Verfolgung gestanden hat.

In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger stammt aus Bangladesch und reiste am 1. Januar 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter begründete er wie folgt:

2

Er sei 1980 der A.-Liga beigetreten und habe als Parteimitglied gearbeitet. Am 24. März 1982 hätten die Militärs geputscht und Parteimitglieder und verschiedene Führer der Liga festgenommen. Dagegen habe er Flugblätter verteilt. Er sei dabei beobachtet worden. Die Polizei und Militärs hätten ihn daraufhin festgenommen und sechs Monate in Haft gehalten. Nachdem er über einen Rechtsanwalt eine schriftliche Erklärung abgegeben habe, in Zukunft nicht mehr politisch aktiv sein zu wollen, sei er freigelassen worden. Er habe jedoch weiter gegen die undemokratische Vorgehensweise der Militärs gearbeitet. Am 22. Dezember 1984 habe er an einer Versammlung seiner Partei teilgenommen. Die Polizei habe versucht, mit dem Einsatz von Schußwaffen die Versammlung zu beenden, wobei viele Personen verletzt und getötet worden seien. Er habe sich verstecken können und auf den Rat eines Rechtsanwalts das Land verlassen.

3

Im Asylverfahren ergänzte der Kläger seinen Vortrag u.a. mit folgenden Angaben:

4

In Deutschland sei er am 17. August 1985 der B. beigetreten, obwohl er zu Hause für die A.-Liga gearbeitet habe. Die Führerin der Liga sei die Tochter von Scheik M. R. die die Partei nicht so führe, wie ihr Vater es gewollt habe. Deshalb sei er in Deutschland der B. beigetreten, die die Ziele von N. R. vertrete, der Ba. genannt werde.

5

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 13. März 1986 ab.

6

Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

7

Der Kläger habe weder glaubhaft gemacht, daß ihm aus einem vor seiner Ausreise aus Bangladesch liegenden Anlaß politische Verfolgung drohe noch könne er sich auf Nachfluchttatbestände berufen. Vorfluchtgründe habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete Verhaftung im Jahre 1982 habe er dem Berufungsgericht nicht überzeugend schildern können. Er habe auch seine Entlassung aus dem Gefängnis unterschiedlich dargestellt. Das gelte auch für die Gründe, die er für seine Ausreise in widersprüchlicher und nicht glaubhafter Weise geschildert habe. Seine Erklärung, er sei in der Heimat auch Mitglied einer Ba.-B.-Gruppe gewesen, treffe nicht zu. In keiner der dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquelle sei davon die Rede, daß neben der aufgrund von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Awami-Liga am 23. Oktober 1983 formell neu gegründeten B. in Bangladesch noch eine geheime, verbotene Ba.-B existiert habe. Als einziger gleichbleibender Vortrag des Klägers erweise sich, daß er einfaches Mitglied der A.-Liga gewesen sei. Als solchem drohe ihm aber jedenfalls heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine politische Verfolgung durch seinen Heimatstaat. Auch beachtliche Nachfluchtgründe lägen nicht vor. Insbesondere sei die Betätigung des Klägers in der B.-West-Germany asylrechtlich unerheblich. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) sei die exilpolitische Betätigung eines Asylbewerbers nur dann geeignet, zur Anerkennung als Asylberechtigter zu führen, wenn sich die exilpolitischen Aktivitäten als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten feste Überzeugung darstellten. Ein derartiger Fortsetzungszusammenhang zwischen der exilpolitischen Betätigung des Klägers und seinen Gründen für die Flucht aus dem Heimatstaat lasse sich hier nicht feststellen.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er rügt, das angefochtene Urteil beruhe auf Verstößen gegen das materielle Recht und auf Verfahrensmängeln.

9

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich in der Revisionsinstanz nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

10

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

11

Das Berufungsurteil beruht zwar auf der doppelten Feststellung, daß dem Kläger eine politische Verfolgung weder aus einem vor seiner Ausreise aus Bangladesch liegenden Anlaß noch wegen eines beachtlichen Nachfluchtgrundes drohe. Diese Feststellung wird aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, von einer unzutreffenden Rechtsansicht über das Verhältnis von Vorfluchtgründen zu Nachfluchtgründen getragen.

12

Dem Berufungsurteil läßt sich entnehmen, daß das Berufungsgericht eine asylrecntlicne Beachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit des Asylbewerbers als Nachfluchtgrund nur dann annehmen will, wenn dessen politische Aktivitäten in der Heimat bereits zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung geführt haben. Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat hat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) wiederholt entschieden, die asylrechtliche Beachtlichkeit einer exilpolitiscnen Tätigkeit hänge davon ab, daß der Kläger bereits im Heimatland eine solche Aktivität nach außen erkennbar entfaltet habe, die der in der Bundesrepublik Deutschland gezeigten Tätigkeit inhaltlich entspreche, so daß die Tätigkeit in Deutschland als Fortsetzung der im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung angesehen werden könne (vgl. z.B. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 <260 f.>[BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86] und vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75; Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 89). Bei dieser Betrachtungsweise kommt es nicht auf einen wegen der Tätigkeit in der Heimat bereits entstandenen mehr oder weniger großen Gefährdunpsgrad, sondern allein darauf an, daß sich die exilpolitische Tätigkeit des Asylbewerbers als "notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgetanen Lebenshaltung" erweist (BVerfGE 4, 51 <66>[BVerfG 15.09.1954 - 1 BvL 1/54]).

13

Unter diesem Ansatz untersucht das Berufungsgericht die vom Kläger behaupteten politischen Aktivitäten in seiner Heimat nicht; es stellt die Aktivitäten vielmehr unzutreffend unter die Frage, ob sie Anlaß zu politischer Verfolgung gewesen wären. Das gilt schon für die vom Kläger behauptete Mitgliedschaft in der Studentenorganisation von Juni 1975 bis August 1975, setzt sich aber vornehmlich auch für die vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehene Mitgliedschaft des Klägers in der A.-Liga fort. Insoweit kommt das Berufungsgericht zwar zu dem Ergebnis, daß die vom Kläger in diesem Zusammenhang dargestellten unmittelbaren Verfolgunngsmaßnahmen nicht glaubhaft gemacht worden seien und deshalb auch nicht die Annahme einer Gefahr politischer Verfolgung begründen könnten. Das Berufungsgericht verkennt aber, daß das Vorbringen des Klägers nicht allein unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen war. Maßgebend für die asylrechtliche Wertung der vom Kläger behaupteten Nachfluchtgründe wegen seiner Aktivitäten in der B.-West-Germany war vielmehr die Frage, ob zwischen der politischen Betätigung des Klägers in seiner Heimat zum einen in der Studentenorganisation sowie zum anderen als Mitglied der A.-Liga und seiner exilpolitischen Tätigkeit ein im Sinne der angeführten Rechtsprechung beachtlicher Zusammenhang besteht.

14

Diese Frage erübrigte sich nicht deshalb, weil das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe in seiner Heimat nicht nur der A.-Liga angehört, sondern sei auch schon dort Mitglied der Ba.-B.-Gruppe gewesen, als nicht glaubhaft angesehen hat. Aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Unterlagen, auf die im Berufunesurteil zur Ergänzung; des Sachverhalts verwiesen wird und die deshalb Teil der tatsächlichen Feststellungen sind, läßt sich entnehmen, daß zwischen der B.-Bewegung und der A.-Liga enge Beziehungen bestanden haben, die lediglich wegen Richtungsstreitigkeiten innerhalb grundsätzlich gemeinsamer Anhängerschaft an den früheren Führer der A.-Liga Scheik M. R. gelöst worden sind. Unter diesen Umständen können die Nachfluchtaktivitäten nicht ohne weiteres mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, daß die im Bundesgebiet vom Kläger an den Tag gelegte politische Überzeugung nicht diejenige sei, die er vor dem Verlassen seines Heimatstaates dort praktiziert habe (vgl. dazu Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.83 - a.a.O.).

15

Schließlich kann dem Begehren des Klägers nicht entgegengehalten werden, sein Vortrag bei der Darstellung einer in der Heimat bereits erlittenen politischen Verfolgung sei unglaubhaft. Das Berufungsgericht hätte zwar unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers in diesem Zusammenhang Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit insgesamt ziehen dürfen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus - unzutreffenden - rechtlichen Gründen die Frage verneint, ob die von ihm angenommene exilpolitische Tätigkeit des Klägers in einem kausalen Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellten Tätigkeit des Klägers für die Awami-Liga gestanden hat.

16

Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf die von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen noch ankommt. Da die Entscheidung von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, die sich ggf. insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers zu erstrecken haben, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin