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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1989, Az.: BVerwG 9 C 56.88

Asylrecht; Politische Verfolgung; Nachfluchtgrund; Latente Gefährdungslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 56.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 06.02.1986 - AZ: 9 VG A 262/85
OVG Niedersachsen - 07.03.1988 - AZ: 21 OVG A 270/87

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 170 - 175
  • DVBl 1989, 722-724 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 123-126
  • InfAuslR 319, 321
  • NVwZ 1989, 777-779 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 504 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine politische Verfolgung nach sich ziehende Beantragung von Asyl wird als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausnahmsweise auch dann erfaßt, wenn sich der Ausländer vor dem Verlassen seines Heimatstaats aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage befunden hat (Fortführung und Ergänzung des Urteils vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - InfAuslR 88, 337 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

  2. 2.

    Eine latente Gefährdungslage besteht dann, wenn im Heimatstaat des Ausländers politische Verfolgung zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hat, aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. März 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin, die ihre Anerkennung als Asylberechtige begehrt, verließ am 22. September 1984 auf dem Luftwege über den Flughafen Teheran ihren Heimatstaat Iran und gelangte am gleichen Tage in die Bundesrepublik Deutschland.

2

Zur Begründung ihres Asylbegehrens hat sie im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens im wesentlichen vorgetragen: Ihre Familie sei mit der Familie des ehemaligen Schah von Persien verwandt. Dies beruhe auf verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Familie ihrer Großmutter und der Familie der Großmutter des Schah.

3

Aufgrund dieser Verwandtschaft seien ihre Familie und sie selbst nach der Machtübernahme durch das Khomeini-Regime erheblichen Repressalien und Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Sämtliche Mitglieder ihrer Familie würden ständig überwacht. Sie selbst sei insgesamt zweimal kurzfristig zum Zwecke eines Verhörs verhaftet worden. Sie habe ursprünglich studieren wollen, aber hierzu keine Erlaubnis erhalten. Sie habe zwar den Test für die Aufnahme eines Medizinstudiums bestanden; im Iran dürfe jedoch nur studieren, wem von der Moschee und den Pasdaran seines Wohnviertels die politische und weltanschauliche Zuverlässigkeit bescheinigt worden sei. Eine solche Bescheinigung habe sie nicht erhalten können. Deshalb seien auch Bemühungen um eine Beschäftigung, z.B. bei der Post oder der Bahn, erfolglos geblieben. Sie sei jedoch nicht wegen dieser Schwierigkeiten ausgereist. Der entscheidende Grund sei die ständige Unsicherheit gewesen, in der sie selbst und ihre ganze Familie gelebt hätten. Sie sei bereits zweimal zum Zwecke eines Verhörs verhaftet worden. Am Ende eines solchen Verhörs habe ihr der vernehmende Beamte wörtlich erklärt:

"Wir werden mit euch noch abrechnen, ihr werdet dem Arm der Gerechtigkeit nicht entkommen".

4

Das Verwaltungsgericht hat der nach Ablehnung des Asylantrags erhobenen Klage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin müsse wegen ihrer Asylantragstellung mit politischen Verfolgungsmaßnahmen durch den iranischen Staat rechnen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Die Klägerin habe allerdings keine Vorverfolgung während ihres früheren Aufenthalts im Iran glaubhaft gemacht. Ihre zeitweiligen Festnahmen und Belästigungen durch die Sicherheitsorgane des iranischen Staats und die beruflichen Nachteile, denen sie in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei, seien zwar politisch motiviert gewesen, hätten jedoch keinen Intensitätsgrad erreicht, der es rechtfertigen könne, insoweit von einer Verfolgung zu sprechen. Die Klägerin könne sich jedoch auf beachtliche Nachfluchtgründe stützen, weil sie aufgrund ihres Asylantrags unter Berücksichtigung ihrer exponierten Stellung im Iran als Mitglied einer mit der Schah-Familie verwandten Familie zu befürchten habe, bei einer Rückkehr in ihre Heimat als Gegnerin des Khomeini-Regimes angesehen und behandelt zu werden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats sprächen überwiegende Gründe dafür, daß der iranische Staat, sollten ihm die Stellung eines Asylantrags und dessen Begründung bekanntwerden, dies aus der persönlichen Situation der Klägerin heraus zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen nehmen werde. Durch diesen Antrag sei nämlich eine bereits zuvor bestehende latente Gefährdungssituation für die Klägerin nachhaltig verschärft worden. Der Senat gehe hierbei davon aus, daß die Familie der Klägerin in einer Verwandtschaftsbeziehung zu der Familie des ehemaligen Schah stehe. Er sei ferner davon überzeugt, daß diese verwandtschaftlichen Beziehungen den iranischen Behörden bekannt seien und daß die Klägerin deswegen in besonderem Maße im Blickfeld der Revolutionswächter (Pasdaran) gestanden habe und Nachteile bei Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle habe hinnehmen müssen. Angesichts dieser wie auch in zahlreichen anderen Fällen zutage getretenen Unversöhnlichkeit und Rachsucht des gegenwärtigen Regimes im Iran sprächen erhebliche Gründe dafür, daß die derzeitigen Machthaber im Iran nicht nur den als Erzfeind angesehenen Schah und dessen engste Angehörige, sondern auch die zu seiner weiteren Verwandtschaft zählenden Personen als mindestens potentielle Gegner des Regimes betrachteten. Unter diesen Umständen habe die Klägerin damit rechnen müssen, daß gegen sie jederzeit schärfere Maßnahmen als nur ein faktisches Studier- oder Berufsverbot ergriffen würden, zumal ihr bei einem Verhör eine Abrechnung angedroht worden sei. Aufgrund ihres Asylantrags habe sich diese Gefahr in einem solchen Maße verstärkt, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung und mit Strafmaßnahmen im Falle einer Rückkehr der Klägerin in den Iran zu rechnen sei. Soweit die Klägerin hiernach mit ihrem Asylantrag einen Verfolgungstatbestand geschaffen habe, handele es sich dabei um einen sog. subjektiven Nachfluchtgrund, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Ausnahmefällen beachtlich sei. Im vorliegenden Falle erfülle die Asylantragstellung als auslösendes Moment einer schon vor der Ausreise latent vorhandenen Verfolgungsgefahr jedoch die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag nach dieser Rechtsprechung als asylerheblich einzustufen sei. Der Asylantrag der Klägerin stelle sich zwar nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung dar, weil die Klägerin selbst nicht behaupte, sich im Iran politisch betätigt zu haben. Der Antrag sei indessen auf eine Situation zurückzuführen, die durch den wegen ihrer familiären Vorbelastung unsicheren Standort der Klägerin im gesellschaftlichen und politischen System des heutigen Iran geprägt und damit für die Lebensverhältnisse der Klägerin bestimmend gewesen sei und die in gleicher Weise wie eine oppositionelle Überzeugung zumindest die Möglichkeit einer zukünftigen politischen Verfolgung in sich geborgen habe.

7

Mit seiner Revision rügt der Bundesbeauftragte Verletzung formellen und materiellen Rechts:

8

Es liege ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO vor. Das Berufungsgericht führe aus, der Vortrag der Klägerin über ihre Verwandtschaft mit der Schah-Familie sei glaubhaft, zumal diese Angabe von den übrigen Beteiligten nicht bestritten worden sei. Damit habe das Gericht nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit des Vertrags der Klägerin gewonnen. Ebensowenig legten die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Situation weitläufig mit dem Kaiserhaus Verwandter eine feste Überzeugungsgewißheit von zumindest latenten Gefahren politisch motivierter Verfolgung für diese Personen offen. Hiervon abgesehen sei die vom Berufungsgericht angenommene latente Gefährdungslage der Klägerin für die Frage, ob die Asylantragstellung als subjektiver Nachfluchtgrund ausnahmsweise beachtlich sei, aus materiellrechtlichen Gründen ohne Bedeutung. Nur eine bei der Ausreise tatsächlich bestehende objektive Verfolgungsgefahr könne als zwingender Grund für eine Asylantragstellung anerkannt werden. Eine solche habe hier jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegen. Auf irrige Vorstellungen des Antragstellers über eine ausweglose Lage komme es nicht an.

9

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision des beteiligten Bundesbeauftragten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil der iranische Staat bei ihrer Rückkehr in die Heimat den in der Bundesrepublik gestellten Asylantrag mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlaß für politische Verfolgung nehmen werde, verstößt im Ergebnis gegen Bundesrecht.

11

Entgegen der Ansicht des Beteiligten steht dem geltend gemachten Asylanspruch allerdings nicht schon von vornherein entgegen, daß eine - politische Verfolgung nach sich ziehende - Beantragung von Asyl zu den subjektiven Nachfluchtgründen gehört, die grundsätzlich vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht erfaßt werden (vgl. Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - InfAuslR 1988, 337 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Vielmehr hat das Berufungsgericht mit Recht eine Ausnahme von diesem Grundsatz angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles angenommen. Danach gehört die Klägerin zu einer mit der Familie des früheren Schah weitläufig verwandten Familie. Sie stand, auch ohne sich regimekritisch betätigt zu haben, aus diesem Grunde in besonderem Maße im Blickfeld der Revolutionswächter (Pasdaran). Sie erlitt Belästigungen und mußte berufliche Nachteile hinnehmen. Sie war zweimal kurzfristigen Festnahmen ausgesetzt, wobei ihr gesagt wurde:

"Wir werden mit euch noch abrechnen, ihr werdet dem Arm der Gerechtigkeit nicht entkommen".

12

Die Klägerin lebte deshalb mit ihrer Familie in einer ständigen Furcht vor Repressalien, die sie zum Verlassen des Iran und zur Stellung eines Asylantrags veranlaßt hat. Vom Vorliegen dieses Sachverhalts hat sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision entsprechend den im Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - (BVerwGE 71, 180) enthaltenen Grundsätzen die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewißheit verschafft, indem es der Klägerin die Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen Verhältnisse im Iran geglaubt und damit als wahr angesehen hat. Von dem angeführten Sachverhalt ist somit revisionsgerichtlich auszugehen. Er rechtfertigt es, die Beantragung von Asyl durch die Klägerin als vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt anzusehen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

13

Der Senat hat in dem angeführten Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - (a.a.O.) der in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) enthaltenen, hauptsächlich auf den Nachfluchttatbestand exilpolitischer Betätigung zugeschnittenen "Leitlinie" den allgemeinen Grundgedanken entnommen, daß - ähnlich wie bei einem Vorfluchtgrund - auch bei Entstehung des subjektiven Nachfluchtgrunds für den Asylsuchenden eine ausweglose Lage bestanden haben, der subjektive Nachfluchtgrund also Folge einer im Heimatstaat vorhandenen Gefährdungslage gewesen sein muß. Eine solche Gefährdungslage hat der Senat in dieser Entscheidung jedenfalls dann als gegeben angesehen, wenn dem Ausländer bei Stellung des - politische Verfolgung nach sich ziehenden - Asylantrags oder während dessen Anhängigkeit - zeitweise - in seinem Heimatstaat aus anderen Gründen die Gefahr politischer Verfolgung drohte. In einer so beschaffenen Lage hat sich freilich die Klägerin vor ihrer Ausreise aus dem Iran nicht befunden. Sie wurde zwar als politisch verdächtige Person angesehen, jedoch lagen - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - die Beeinträchtigungen, die sie hatte hinnehmen müssen, unterhalb der Schwelle eines asylrechtlich erheblichen Verfolgungseingriffs. Der festgestellte Sachverhalt enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich in absehbarer Zeit bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise konkrete Verfolgungsmaßnahmen bereits mit der zur Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzeichneten (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79. 143, <150>).

14

Indessen sind die Ausführungen in der Entscheidung vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - (a.a.O.) nicht in dem Sinne als abschließend zu verstehen, daß eine politische Verfolgung nach sich ziehende Asylantragstellung vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausschließlich nur dann erfaßt wird, wenn der Asylantrag Folge einer im Heimatstaat vor der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr ist. Vielmehr hat der Senat im Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 9 C 20.88 - am Ende der Entscheidungsgründe angedeutet, daß möglicherweise auch unterhalb dieser Schwelle liegende Gefährdungslagen, die für die Beantragung von Asyl maßgebend waren, ausreichend sein können, um die asylrechtliche Erheblichkeit von politischen Verfolgungsmaßnahmen zu begründent die erst durch die Asylantragstellung selbst ausgelöst worden sind. Das ist in der Tat der Fall. Bei seinen Darlegungen, wonach der subjektive Nachfluchtgrund exilpolitischer Betätigung nach Sinn und Zweck des Schutz in einer ausweglosen Lage verbürgenden Asylgrundrechts dann vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt wird, wenn sich die Aktivitäten des Ausländers in der Bundesrepublik als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellen, geht das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ersichtlich nicht davon aus, daß sich die nach außen hervorgetretene politische Betätigung im Heimatland bereits vor der Ausreise des Ausländers zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung verdichtet haben müsse. Dies kann daher auch für die Erheblichkeit des subjektiven Nachfluchttatbestands der Asylantragstellung nicht verlangt werden.

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Freilich reichen lediglich subjektive Befürchtungen des Ausländers, von politischer Verfolgung bedroht werden zu können, oder eine in dieser Hinsicht bestehende bloße Möglichkeit nicht aus. Es muß vielmehr aufgrund objektiver Umstände zumindest eine - wie es das Berufungsgericht zutreffend ausdrückt - latente Gefährdungslage bestanden haben, die - wie stets für einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt erforderlich - durch politische Gründe im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67. 184) bedingt gewesen sein muß. Davon ist der Senat im Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22. 88 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) - bei der Beurteilung der Frage ausgegangen, unter welchen Voraussetzungen politische Verfolgung wegen Republikflucht in der Form des illegalen Verlassens des Heimatstaats vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt wird. Unter einer latenten Gefährdungslage ist dabei eine Lage zu verstehen, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politische Verfolgungsmaßnahmen zwar - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen. Sie entspricht damit im wesentlichen einer Situation, in die zurückzukehren einem Vorverfolgten nicht angesonnen werden kann (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Eine in dieser Weise gekennzeichnete latente Gefährdungslage kann z.B. vorliegen, wenn sich der Ausländer in seinem Heimatstaat durch regimekritische Äußerungen verdächtig gemacht hat, eine von der herrschenden Staatsdoktrin abweichende politische Überzeugung zu besitzen. Sie ist indessen nicht auf diesen Fall beschränkt. Eine nicht ganz entfernt liegende politische Verfolgungsgefahr kann auch dann gegeben sein, wenn ein Ausländer, der sich in seinem Heimatstaat nicht politisch betätigt hat dort aus sonstigen Gründen, z.B. wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung oder seiner Volkszugehörigkeit, das Mißtrauen seines Heimatstaats hervorgerufen hat. Je nach den konkreten Umständen des einzelnen Falls läßt sich in einer solchen Situation ein plötzliches Umschlagen in konkrete politische Verfolgung auch aus geringfügigem Anlaß nicht hinreichend sicher ausschließen. Wer aus Furcht hiervor seinen Heimatstaat verläßt und einen - sodann politische Verfolgung nach sich ziehenden - Asylantrag stellt, erbringt aus der Sicht des Verfolgerstaats sozusagen den endgültigen Beweis für eine bereits zuvor vermutete, auf abweichender politischer Gesinnung beruhende politische Gegnerschaft. Durch die Asylantragstellung ist der Ausländer in eine konkrete Verfolgungsgefahr geraten, die angesichts der schon vor seiner Ausreise bestehenden latenten Gefährdungslage mit Leichtigkeit - etwa durch ein unbedachtes Wort - bereits im Heimatstaat hätte eintreten können. Unter solchen Umständen ist der subjektive Nachfluchtgrund der Beantragung von Asyl nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung als vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfaßt anzusehen.

16

Die Klägerin hat sich vor dem Verlassen des Iran nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt in einer latenten Gefährdungslage in dem bezeichneten Sinne befunden. Sie galt als entfernte Verwandte des dem Khomeini-Regime zutiefst verhaßten Schah als politisch verdächtige, dem herrschenden System suspekte Person, die im besonderen Maße unter der Beobachtung der Revolutionswächter stand und in diesem Zusammenhang bereits zweimal festgenommen worden war. Die Revolutionswächter, die ihr gedroht hatten, sie werde "dem Arm der Gerechtigkeit" nicht entkommen, lagen damit sozusagen auf der Lauer, um bei sich bietender Gelegenheit mit der Klägerin als schädlicher Regimegegnerin abrechnen zu können.

17

Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, mit der es begründet, der Klägerin drohten wegen der - nach den vorstehenden Ausführungen asylrechtlich erheblichen - Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Iran in der Tat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen. Diese Ansicht findet in dem bisher festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Stütze. Eine Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung setzt zum einen voraus, daß die Behörden des Heimatstaats tatsächlich von der Asylantragstellung Kenntnis haben oder doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erlangen werden. Zum anderen muß hinreichend wahrscheinlich sein, daß die bekanntgewordene Asylantragstellung auch zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen genommen wird. Das Berufungsgericht begründet zwar im einzelnen in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise, daß der iranische Staat, "sollte ihm die Stellung eines Asylantrags ... bekannt werden" (Urteilsausfertigung S. 6 Mitte), den Asylantrag jedenfalls gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Vorbelastung zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen wegen vermuteter politischer Gegnerschaft nehmen wird. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, daß und auf welche Weise dem iranischen Staat bekanntgeworden sein oder bekannt werden könnte, daß die Klägerin in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat. Ihm läßt sich nicht entnehmen, daß sich das Berufungsgericht insoweit die Ausführungen der ersten Instanz hat zu eigen machen wollen. Es enthält keine Bezugnahmen auf die erstinstanzliche Entscheidung. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zum Zwecke weiterer Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin