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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 9 C 53.88

Politische Verfolgung; Asyl; Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe; Latente Gefährdungslage; Zwangslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 53.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 03.06.1987 - AZ: 21 K 87.31589
VGH Bayern - 01.03.1988 - AZ: 24 BZ 87.31239

Amtlicher Leitsatz

Die politische Verfolgung nach sich ziehende Beantragung von Asyl wird als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur erfaßt, wenn sich der Ausländer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat.

Die "latente Gefährdungslage" als Erscheinungsform dieser Zwangslage entspricht der Sache nach im wesentlichen der Situation, in der keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - und vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - <beide zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Juni 1987 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1968 geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, überschritt am 8. oder 9. Juni 1986 die Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan, begab sich nach Peshawar und fuhr von dort über Karatschi und Bombay nach Delhi in Indien. Von hier flog er nach Frankfurt am Main, wo er am 30. Juni 1986 eintraf. Dort stellte er am 1. Juli 1986 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er aus: Ihm habe die Einberufung zur afghanischen Armee gedroht, er sei aber nicht bereit, auf seine für die Befreiung des Landes kämpfenden Landsleute zu schießen. In den vergangenen drei Jahren habe er außerdem geholfen, Flugblätter politischen Inhalts zu verteilen.

2

Das Bundesamt lehnte den Antrag ab. Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Den afghanischen Behörden sei wahrscheinlich bekanntgeworden, daß er in Deutschland um Asyl nachgesucht habe. Schon weil hieraus auf seine Regimegegnerschaft geschlossen werde, drohten ihm Verhör, Verhaftung oder schärfere Maßnahmen. Wenn er dann, wie weiter zu erwarten sei, zum Militärdienst eingezogen und er wegen seiner unveränderten Einstellung diesen Dienst verweigern werde, drohe ihm, da man ihn wegen der Asylantragstellung als Regimegegner ansehe, eine strengere als die bei Wehrdienstverweigerung üblicherweise verhängte Strafe. Der Anerkennungsanspruch scheitere auch nicht an § 2 AsylVfG. Auf Sicherheit des Klägers während der Zeit des Aufenthalts in Pakistan und Indien könne nicht abgestellt werden, weil ihm während dieser ersten Wochen nach dem Verlassen seines Heimatlandes noch keine politische Verfolgung gedroht habe. Von seiner Hilfeleistung beim Verteilen der Flugblätter hätten die Behörden damals jedenfalls nichts gewußt, es habe auch keinerlei Verdacht gegen ihn bestanden. Weil auch seine Flucht aus dem Lande noch nicht entdeckt gewesen sei, habe er bei den Behörden nicht als Regimegegner gegolten; ihm hätten deshalb damals nur eine unpolitische Heranziehung zum Wehrdienst und, bei dessen Verweigerung, eine gleichfalls unpolitische Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gedroht. § 2 AsylVfG sei überdies auch deshalb nicht anwendbar, weil Pakistan und Indien lediglich Durchgangsstationen auf der Flucht, die von Beginn an Deutschland zum Ziel gehabt habe, gewesen seien.

3

Der Bundesbeauftragte führt in seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision aus: Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, er sei in Afghanistan keinen unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, sowie der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe bis Ende Juni 1986 oder sogar noch einige Zeit später nach Afghanistan zurückkehren können, ohne politische Verfolgung befürchten zu müssen, könne die vom Verwaltungsgerichtshof prognostizierte Verfolgungsgefahr nur auf der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland beruhen. Asylbeantragung und Verbleiben im Ausland seien aber subjektive Nachfluchtgründe, die der Kläger nicht unter dem Druck einer politisch motivierten Zwangslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt habe. Denn als er den Asylantrag gestellt und sich zum Bleiben in Deutschland entschlossen habe, hätten ihm lediglich die Einberufung zur Armee und bei Dienstverweigerung eine Bestrafung gedroht, die mangels jeglichen Verdachtes, er sei ein Regimegegner, nicht politisch motiviert gewesen wäre.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht den Kläger als asylberechtigt angesehen hat, obwohl dieser bei der Stellung des Asylantrags und somit bei dem Verhalten, das zusammen mit dem - nach den afghanischen Vorschriften nicht erlaubten - längeren Aufenthalt als Asylbewerber in Deutschland die Gefahr einer politischen Verfolgung ausgelöst hat, nicht unter dem Druck einer politisch motivierten Zwangslage gehandelt hat.

6

Nach den tatsächlichen, mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts drohen dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan "Verhör, Verhaftung und schärfere Maßnahmen" und als einem zum Militärdienst heranstehenden Afghanen, der den Militärdienst jedoch verweigern würde, außerdem eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung, die härter als sonst bei der Ahndung dieses Deliktes ausfallen würde. "Verhör, Verhaftung und schärfere Maßnahmen" sowie die bei Militärdienstverweigerung sonst nicht verhängte - zusätzliche - Strafe würden die afghanischen Behörden nach den weiteren, ebenfalls bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber dem Kläger allein deshalb einsetzen, weil er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.

7

Die eine politische Verfolgung auslösende Beantragung von Asyl stellt einen subjektiven Nachfluchtgrund dar (Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131; Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 95). Für die Asylbeantragung als Verfolgung auslösender Umstand gilt deshalb auch der Grundsatz, nach Maßgabe dessen gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 die asylrechtliche Erheblichkeit sämtlicher subjektiver Nachfluchtgründe eingeschränkt ist. Zum allgemeinen Inhalt dieses Grundsatzes, den das Bundesverfassungsgericht nur in der auf die exilpolitische Betätigung zugeschnittenen Unterform näher spezifiziert, im Hinblick auf die anderen subjektiven Nachfluchttatbestände indessen als noch konkretisierungs- und präzisierungsbedürftig bezeichnet hat, hat sich der erkennende Senat wiederholt geäußert (Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 -; Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>; Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>). Nach seiner Rechtsprechung ist maßgebend, daß bei Entstehung der subjektiven Nachfluchtgründe - entsprechend der Konstellation bei den Vorfluchtgründen, wo als Folge des Vorfluchtgeschehens eine Zwangslage des Ausländers eintritt - eine Zwangslage vorhanden gewesen sein muß, die - wie stets bei einem asylrechtlich erheblichen Sachverhalt - selbstredend durch politische Gründe i.S. der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) bedingt gewesen sein muß.

8

Eine Erscheinungsform dieser Zwangslage hat der erkennende Senat darin gesehen, daß sich der Ausländer in einer - ihn zum Nachfluchtverhalten drängenden - Gefährdungslage befunden hat. Diese Gefährdungslage kann einerseits - selbstverständlich - darin bestehen, daß dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen im Sinne des Verfolgungsbegriffs des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG drohten, er sich also in einer Situation befand, die grundsätzlich bereits zur Entstehung eines Asylanspruchs führt. Ist es so, dann tritt die durch die Nachfluchtbetätigung hervorgerufene Verfolgungsgefahr lediglich zu einer schon vorher bestehenden Gefahr, politisch verfolgt zu werden, hinzu. Für eine Berechtigung des Ausländers auf Erhalt politischen Asyls ist die durch die Nachfluchtbetätigung hervorgerufene Verfolgungsgefahr dann letztlich nur von Bedeutung, wenn die andere aus den Vorfluchtgründen herrührende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr besteht oder wenn wegen zwischenzeitlich erlangter, dann aber wieder aufgegebener Sicherheit in einem Drittstaat wegen § 2 AsylVfG eine Asylanerkennung ausscheidet.

9

Die Gefährdungslage, die in der dargestellten Weise eine asylrechtliche Erheblichkeit der Nachfluchtbetätigung zu begründen vermag, besteht - andererseits - bei einer nur "latent" vorhandenen Gefahr. Eine derartige latente Gefährdungslage hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - als eine Situation umschrieben, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch bedingte Übergriffe - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen. Es genügt mithin nicht die allein in den Vorstellungen und Befürchtungen des Asylbewerbers begründete "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden. Erforderlich ist, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Die "latente Gefährdungslage" entspricht damit der Sache nach im wesentlichen der Situation, in die zurückzukehren einem Vorverfolgten nicht angesonnen werden kann (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - <BVerwGE 70, 169>).

10

Eine in diesem Sinne latent gefährliche Situation hat nicht bestanden, als der Kläger am 1. Juli 1986 den Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Die ihm damals drohende Einberufung zur afghanischen Armee und die Bestrafung, die er zu erwarten hatte, wenn er entsprechend seiner Absicht den Wehrdienst verweigert hätte, waren - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht politisch motiviert. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellen die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar (Urteile vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 -; vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54; vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]). Die Einberufung, die der Kläger befürchtete, war keine Maßnahme, die ihm wegen eines asylrelevanten Merkmals drohte. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vollzog sich die Aushebung der Wehrpflichtigen, vor der sich der Kläger fürchtete, in der Weise, daß Angehörige des Geheimdienstes auf der Straße Ausschau nach wehrdienstfähigen Männern hielten, die Häuser durchsuchten und diejenigen, die sie dabei ergreifen konnten, der Truppe zuführten. Angesichts dieser wahllosen, nur auf die körperliche Fähigkeit zur Wehrdienstleistung abstellenden Aushebung ist eine Anknüpfung an asylrelevante Merkmale ausgeschlossen.

11

In einer latenten Gefährdungslage befand sich der Kläger zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung schließlich auch nicht infolge seiner Mitwirkung bei der Verteilung regimefeindlicher Flugblätter während der letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Zwar kann die Beteiligung an einer Flugblattaktion, die erklärte Gegner des in einem Lande herrschenden Regimes veranstalten, für jemanden, der dieses Regime innerlich ebenfalls ablehnt, mit seiner Einstellung aber bisher nicht hervorgetreten ist, eine latente Gefährdungslage entstehen lassen. Dies gilt nicht nur, wenn die Behörden sichere Kenntnis von der Mitwirkung haben oder starken Verdacht in dieser Richtung hegen, sondern auch dann, wenn sie auf den Unterstützenden als einem mutmaßlichen Oppositionellen aufmerksam geworden oder bei ihnen Zweifel an seiner Linientreue wachgeworden sind und er sich deshalb von da an einer besonderen, auf Bestätigung dieses Mißtrauens "lauernden" behördlichen Beobachtung ausgesetzt sieht (vgl. dazu Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -). Der Kläger hatte jedoch durch seine Hilfeleistungen beim Verteilen der Flugblätter keinerlei Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen. Gegen ihn bestanden nach seinen eigenen Angaben keinerlei Verdachtsmomente. Die afghanischen Behörden rechneten ihn weder vor noch nach der Flugblattaktion zum Kreis der Regimegegner. Er ist deshalb, wie er auch selbst angegeben hat, nicht aus Furcht, wegen der Mitwirkung an der Flugblattaktion in Schwierigkeiten zu geraten, sondern ausschließlich aus Angst vor einer Einberufung zur Armee aus Afghanistan geflüchtet.

12

Allerdings befand sich der Kläger von dem Zeitpunkt an, als die afghanischen Behörden von seiner Flucht und von seinen Bemühungen, als Asylberechtigter im Westen zu leben, erfahren hatten und ihm nunmehr als der Regimegegnerschaft Verdächtigter bei einer Rückkehr "Verhör, Verhaftung und schärfere Maßnahmen" sowie zusätzliche Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung drohten, in einer politisch bedingten Gefährdungslage. In diese Situation geriet der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs "einige Zeit nach Ende Juli 1986", so daß eine politisch motivierte Zwangslage zwar noch nicht bei Stellung des Asylantrags, wohl aber von einem bestimmten Zeitpunkt ab während der weiteren Dauer des Asylverfahrens bestanden hat. Diese während des betriebenen Asylverfahrens eingetretene Gefährdungslage ist aber gerade durch die Asylantragstellung und damit durch ein, wie ausgeführt, nicht unter dem Druck einer politisch bedingten Zwangslage gezeigtes Nachfluchtverhalten hervorgerufen worden. Darin liegt der Unterschied zu dem mit Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war die ebenfalls erst während der Anhängigkeit des Asylverfahrens eingetretene Gefahr einer politischen Verfolgung des Ausländers durch innenpolitische Veränderungen im Heimatstaat herbeigeführt worden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin