Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1989, Az.: BVerwG 9 C 39.88
Zustellungen im Asylverfahren; Ablehnender Asylbescheid; Ausreiseaufforderung; Angriff auf politische Überzeugung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 39.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 08.05.1984 - AZ: A 11 K 16/81
- VGH Baden-Württemberg - 09.11.1987 - AZ: A 13 S 405/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- InfAuslR 1990, 102-104 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der ablehnende Asylbescheid und die Ausreiseaufforderung werden von der zuständigen Ausländerbehörde in Anwendung des Landeszustellungsrechts zugestellt.
Ein Angriff auf die politische Überzeugung liegt dann vor, wenn das von dieser Überzeugung miterfaßte Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt wird.
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist im Februar 1980 als türkischer Staatsangehöriger in das Bundesgebiet eingereist. Mit seinem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter machte er geltend, er sei Kurde und Alevit und werde seiner Volks- und Religionszugehörigkeit wegen politisch verfolgt. Der Asylantrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 29. September 1980 ist nach einer in den Akten befindlichen Zustellmitteilung zwar am 23. Oktober 1980 zugestellt worden. Ein Zustellungsnachweis ist jedoch nicht auffindbar. Der Kläger hat am 20. Januar 1981 unter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage erhoben und geltend gemacht:
Der Ablehnungsbescheid sei ihm erst am 13. Januar 1981 zugegangen. Er sei Mitglied des Provinzvorstandes Kahramanmaras der türkischen Arbeiter- und Bauernpartei (TIKP) gewesen. Diese Partei sei gemäß den geltenden Gesetzen in der Türkei gegründet worden und habe auch ihre Aktivitäten im Rahmen der vorhandenen Gesetze ausgeübt. Gleichwohl sei nach der Machtübernahme des Militärs gegen führende Mitglieder ein Prozeß eingeleitet worden, in dem die Angeklagten eine Strafe nach Art. 141 des türkischen Strafgesetzbuches zu erwarten hätten. Viele von ihnen seien bei ihrer Festnahme schwer gefoltert worden. Er müsse bei einer Rückkehr ebenso mit Haft und Folter rechnen. Das Militärgericht habe wegen seiner aktiven Mitgliedschaft in der TIKP Haftbefehl erlassen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Asylanerkennung verpflichtet. Es hat angenommen, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Einer Wiedereinsetzung habe es deshalb nicht bedurft. Wegen des Fehlens eines Nachweises der Zustellung sei davon auszugehen, daß der Kläger den Ablehnungsbescheid erst am 13. Januar 1981 erhalten habe.
Auf die Berufung des Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung:
In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß der Kläger seit 1978 Mitglied des Kreisvorstandes der Türkischen Arbeiter- und Bauernpartei - TIKP - gewesen sei, zuvor einfaches Mitglied der Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei - TIIKP -. Für die TIKP habe er ideologische Schulung und Propaganda betrieben, indem er Plakate geklebt, Zeitungen und Broschüren verteilt sowie an Demonstrationen teilgenommen habe. Aus Furcht vor gewalttätigen Aktionen der der PKK zuzurechnenden Gruppe Apocular gegen Mitglieder der TIKP habe er die Türkei verlassen. Nach dem Militärputsch habe er erfahren, daß Strafverfahren gegen führende Mitglieder der TIKP eingeleitet worden seien und daß auch nach ihm gesucht werde. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergebe, daß der Kläger vor seiner Ausreise nicht bereits Opfer politischer Repressalien geworden sei. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß Kurden und Aleviten einer dem türkischen Staat anzulastenden Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei allerdings wegen der Mitgliedschaft in der TIKP eine strafrechtliche Verfolgung des Klägers nach den Vorschriften der Art. 141 und 142 des Türkischen Strafgesetzbuches zu erwarten. Eine solche Bestrafung habe aber keine asylrechtliche Bedeutung, sondern sei allein strafrechtlicher Natur. Der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) entschiedene Fall, daß jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Handeln nur von geringem Gewicht sei und deshalb bei Bestrafungen nicht nur Angriffe gegen die kemalistische Staatsverfassung, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden sollten, liege hier nicht vor. Der Kläger werde nicht lediglich wegen einer schlichten Meinungsäußerung, sondern wegen seiner propagandistischen und ideologischen Aktivitäten als Vorstandsmitglied der TIKP auf Kreisebene für die verfassungsfeindliche Ziele verfolgende frühere TIIKP belangt werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er verfolgt sein Klageziel weiter und rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt ist am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Keine revisionsrechtlichen Bedenken ergeben sich allerdings gegen die vom Berufungsgericht - stillschweigend - bestätigte Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Klage zulässig, nämlich fristgerecht erhoben sei und es deshalb einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Klagefrist nicht bedurft habe. Diese Folgerung unterliegt freilich nur in ihrem Ausgangspunkt der revisionsgerichtlichen Prüfung, nämlich nur insoweit, als aus dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der revisionsgerichtlichen Prüfung allein unterliegenden Bundesrecht die Frage zu beantworten ist, ob die für den Beginn der Klagefrist maßgebenden Zustellungsvorschriften dem Bundesrecht oder dem Landesrecht zu entnehmen sind. Letzteres ist der Fall. Das gilt sowohl für § 5 Satz 6 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437), das zum Zeitpunkt der Zustellung des hier in Rede stehenden Asylablehnungsbescheids noch galt, als auch für die nunmehr maßgebende Vorschrift des § 28 Abs. 5 AsylVfG. Nach § 5 Satz 6 des Zweiten Beschleunigungsgesetzes war die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach den landesrechtlichen Vorschriften zuzustellen. Diese Vorschrift ist sprachlich und nach ihrem Regelungszweck eindeutig. Mit ihr hat der Bundesgesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß er die Zustellung der asylrechtlichen Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der landesrechtlichen Ausländerbehörde übertragen hat. Daran hat sich durch § 28 Abs. 5 AsylVfG nichts geändert. In dieser Vorschrift wird zwar geregelt, daß die Zustellung nur "ergänzend nach landesrechtlichen Vorschriften" vorzunehmen ist. Diese Einschränkung bezieht sich aber allein auf die in § 28 Abs. 5 AsylVfG ausdrücklich erwähnten Vorschriften des § 17 AsylVfG, die dem Asylbewerber im Rahmen der Zustellung im Asylverfahren bundesrechtlich besondere Mitwirkungspflichten auferlegt. Die zustellungsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts über die Zustellung im engeren Sinne, auf die insoweit "ergänzend" verwiesen wird, bleiben in ihrer bundesrechtlich angeordneten Anwendbarkeit davon unberührt.
Die danach auf Landesrecht beruhende Feststellung der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Fall wegen des Fehlens eines Zustellungsnachweises die Klagefrist gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes nicht in Lauf gesetzt worden ist, ist daher nicht revisibel (vgl. Beschluß vom 8. Februar 1967 - BVerwG 4 B 87.65 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 5), würde aber, wie hinzuzufügen ist, bei Anwendung des Bundesrechts gemäß § 9 Abs. 2 VwZG nicht anders zu treffen sein.
In der Sache selbst erweist sich das Berufungsurteil nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht geht - von Revisionsrügen insoweit nicht angefochten - davon aus, es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß dem Kläger als Vorstandsmitglied der Türkischen Arbeiter- und Bauernpartei - TIKP - auf Kreisebene und als Mitglied ihrer verfassungsfeindlichen Vorgängerorganisation Revolutionäre Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei - TIIKP - bei einer Rückkehr in die Türkei strafrechtliche Verfolgung nach Maßgabe der Art. 141 und 142 des Türkischen Strafgesetzbuches drohe. Die gleichwohl ausgesprochene Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter beruht auf der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, die nach diesen Vorschriften beachtlich wahrscheinlichen Strafmaßnahmen seier, nicht im Sinne des Asylrechts politischer, sondern allein strafrechtlicher Natur und daher asylrechtlich unbeachtlich: Das unter Strafe gestellte politische Handeln des Klägers sei nicht von nur geringem Gewicht. Der Kläger werde daher nicht wegen einer schlichten Meinungsäußerung belangt werden, sondern wegen seiner propagandistischen und ideologischen Aktivitäten als Vorstandsmitglied der TIKP auf Kreisebene für die verfassungsfeindliche Ziele verfolgende frühere TIIKP.
Mit diesen Ausführungen, die das Berufungsgericht im Blick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) gemacht hat, wird dem Inhalt dieses Urteils nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Senat hat dort in rechtlicher Hinsicht dargelegt, eine politische Verfolgungsabsicht sei u.a. dann indiziert, wenn der strafrechtliche Zugriff des Staates allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolge. Dabei dürfe das "Innehaben" einer politischen Überzeugung jedoch nicht im Sinne der Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern müsse ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen (BVerwGE 77, 265 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]). Als Bestandteil des asylrechtlichen Merkmals "politische Überzeugung" gilt daher, daß der einzelne seine Meinung nach außen hin, gegenüber Dritten, bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Deshalb gehört zur asylrechtlich geschützten politischen Überzeugung auch die Möglichkeit, einem Dritten die eigene Überzeugung zu vermitteln, was die Absicht gleichfalls mit umfaßt, daß der Dritte sich entsprechend dieser bei ihm begründeten Überzeugung verhält. Stellt eine Strafnorm eine von dieser Absicht getragene Meinungsäußerung unter Strafe, so greift die Norm auf die politische Überzeugung zu und ist deshalb politisch motiviert (vgl. Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136; nunmehr auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -).
Mit diesen Ausführungen ist die im angefochtenen Urteil enthaltene Wertung nicht vereinbar, die zu erwartende strafrechtliche Verfolgung des Klägers nach den §§ 141 und 142 des Türkischen Strafgesetzbuches habe deswegen kein asylrechtliches Gewicht, weil sie wegen propagandistischer und ideologischer Aktivitäten des Klägers als Vorstandsmitglied der TIKP erfolgen und deshalb über die - asylrechtlich allein erhebliche - Verfolgung eines politischen Bagatellverhaltens hinausgehe. Diese Überlegungen des Berufungsgerichts beruhen auf einem Mißverständnis des bereits erwähnten Urteils des Senats vom 19. Mai 1907 - BVerwG 9 C 184.86 - (a.a.O.). Dort ist zwar dargelegt, daß jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Handeln von nur geringem Gewicht erscheine, eine der Staatsraison entgegenstehende politische Überzeugung unterdrückt werden solle. Diese Aussage beruht aber auf dem damals zu entscheidenden Sachverhalt. Sie darf nicht dahin mißverstanden werden, daß im vorliegenden Zusammenhang asylrechtlichen Schutz überhaupt nur derjenige Ausländer genieße, der allein wegen eines politischen Bagatellverhaltens von geringem Gewicht mit einer Bestrafung aus den Vorschriften der Art. 141, 142 des Türkischen Strafgesetzbuches zu rechnen habe. Richtig ist vielmehr, daß unter asylrechtlichen Gesichtspunkten nicht die Frage von Bedeutung ist, in welchem (quantitativen oder qualitativen) Verhältnis eine Bestrafung nach den Vorschriften der Art. 141, 142 des Türkischen Strafgesetzbuches auf der einen Seite der Abwehr von Angriffen gegen Ordnungsprinzipien der Türkischen Verfassung und auf der anderen Seite dem Zugriff auf die politische Überzeugung des Betroffenen dient. Maßgeblich ist allein, ob durch die Bestrafung nach diesen Vorschriften auch auf das vom Ausländer in Anspruch genommene und durch das Asylrecht geschützte Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten zugegriffen werden soll (vgl. dazu jetzt auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -).
Da diese Fragen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht abschließend beantwortet werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht wird dabei zunächst der Frage näher nachzugehen haben, worin im einzelnen die dem Kläger zum Vorwurf gemachten "propagandistischen und ideologischen Aktivitäten" bestanden haben. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob sich die Aktivitäten auf die an anderer Stelle des Berufungsurteils festgestellte ideologische Schulung von Mitgliedern der TIKP und auf Propaganda durch Kleben von Plakaten, Verteilung von Zeitungen und Broschüren sowie auf die Teilnahme an Demonstrationen beschränkt haben. Wenn das Berufungsgericht insoweit zu dem Ergebnis kommt, daß sich diese Aktivitäten des Klägers im Rahmen der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Meinungs- und Betätigungsfreiheit halten und ihre Bestrafung daher asylerheblich wäre, wird das Berufungsgericht sodann zu prüfen haben, ob und in welcher Hinsicht die von ihm im vorliegenden Zusammenhang zwar erwähnte, aber nicht näher gewürdigte frühere Mitgliedschaft des Klägers in der vom Berufungsgericht als verfassungsfeindlich angesehenen TIIKP für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann. Gegebenenfalls wird unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein, ob eine Bestrafung des Klägers aus diesem Grunde deshalb seiner Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehen wird, weil sie in Wahrheit nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in solchen Taten zum Ausdruck kommenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist (so BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - S. 31 des Beschlußabdrucks), so daß der strafrechtliche Zugriff auf den Kläger insgesamt ausschließlich oder ganz überwiegend wegen der Verwirklichung eines kriminellen Unrechts erfolgt, hier möglicherweise wegen der aus der früheren Mitgliedschaft in der TIIKP abzuleitenden Verwirklichung des Tatbestandes eines Gewaltdeliktes (vgl. auch dazu Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin