Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.07.1989, Az.: 2 BvR 502/86
Asylrecht; Gebietsgewalt ; Politische Verfolgung ; Bürgerkrieg; Guerrilla; Fluchtalternative; Inländisch
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.07.1989
- Aktenzeichen
- 2 BvR 502/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 16 II2 GG
Fundstellen
- BVerfGE 80, 315 - 353
- DVBl 1990, 101-106 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 200-204 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1990, 21-34 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1990, 839
- MDR 1990, 307-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 151-156 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 90, 151, 248
- ZAR 1990, 44 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates i. S. wirksamer hoheitlicher Überlegenheit.
2. Es fehlt an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Gleiches gilt in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs.
3. Politische Verfolgung ist gegeben, wenn die staatlichen Kräfte in Fällen offenen oder Guerilla-Bürgerkriegs den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können.
4. Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen.
5. Politische Verfolgung ist auch gegeben, wenn in Fällen offenen oder Guerilla-Bürgerkriegs die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Bevölkerungsteils umschlagen.
6. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter i. S. von Art. 16 II 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative).
7. Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.