Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1988, Az.: BVerwG 9 C 50.87
Asylverfahren; Flüchtling; Genfer Konventionen; Politische Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 50.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 16.08.1979 - AZ: 9506 - V/77
- VGH Bayern - 10.04.1987 - AZ: 24 B 85 C. 592
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 1 AsylVfG
- § 1 a AsylVfG
- FlüKonv
Fundstellen
- InfAuslR 1989, 173-175
- NVwZ 1989, 378 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 279 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beantragung von Asyl ist als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund asylrechtlich unerheblich, wenn dem Ausländer damals lediglich strafrechtliche Verfolgung gedroht hat (im Anschluß an Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
- 2.
Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ist nur dann politisch motiviert, wenn dadurch gezielt die politische Überzeugung oder sonstige asylerhebliche persönliche Merkmale getroffen werden sollen (wie z.B. Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54).
- 3.
Die Voraussetzungen für die Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe sind einfachgesetzlich nicht weiter gefaßt als durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (wie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258).
Redaktioneller Leitsatz
Die Frage, ob ein Asylsuchender als Flüchtling i. S. von Art. 1 A Nr. 2 Genfer Konvention anzusehen ist, kann in dem Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz auf Anerkennung als politisch Verfolgter i. S. des Art. 16 II 2 GG nicht geklärt werden.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1945 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er kam 1974 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte Asyl mit der Begründung, er habe sich durch die Ausreise der Einberufung zum Militärdienst entzogen, weil er nicht gegen die Kurden im Norden des Landes habe kämpfen wollen; es drohe ihm deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren wegen Fahnenflucht. Die gegen den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil eine dem Kläger wegen der Wehrdienstentziehung drohende Bestrafung keine politische Verfolgung darstelle. Im Berufungsverfahren hat der Kläger noch geltend gemacht, wegen seiner politischen Betätigung in der Bundesrepublik und wegen der Asylantragstellung drohe ihm ebenfalls politische Verfolgung. Er sei schon während seines Studiums im Irak politisch aktiv gewesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Eine Gefährdung des Klägers wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Berlin (West) gegen die Politik des Irak sei zwar nach den herangezogenen Erkenntnisquellen in Betracht zu ziehen. Es fehle aber an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Zusammenhang mit einer schon in der Heimat erkennbar betätigten festen Überzeugung. Wegen der Asylantragstellung drohe dem Kläger schon deshalb nicht Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil aus der Sicht der Heimatbehörden keine Anhaltspunkte für die Vermutung einer Asylantragstellung bestünden. Im übrigen sei für die Gefährdung wegen des Asylantrags jedenfalls zu verlangen, daß für dessen Stellung Gründe vorlägen und geltend gemacht würden, die wenigstens annähernd geeignet seien, einen Anspruch auf Asyl ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Der Kläger habe seinen Asylantrag jedoch allein damit begründet, in der Heimat keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Die ihm deshalb drohende Verfolgung sei nicht asylerheblich motiviert, da die strafrechtliche Ahndung nicht den durch das Asylrecht geschützten Eigenschaften gelte. Der Kläger habe auch nicht ausgeführt, als politischem Gegner drohe ihm insoweit eine härtere Bestrafung oder die erwarteten Maßnahmen dienten auch seiner politischen Disziplinierung. Auch der Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention gehe von einer ursächlichen Verknüpfung der Furcht vor politischer Verfolgung und dem Aufenthalt außerhalb des Heimatstaates aus. Nach der Genfer Konvention erscheine gleichfalls nur derjenige schutzwürdig, dessen selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sich als Ausdruck und Fortführung der schon in der Heimat erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten. In dieser Hinsicht bestehe kein Grund, das Recht auf Verfolgungsschutz nach der Genfer Konvention als weitergehend anzusehen als das Asylgrundrecht der Verfassung.
Mit der Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger der geltend gemachte Asylanspruch nicht zusteht.
Die dem Kläger wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Berlin (West) bei einer Rückkehr in den Irak möglicherweise drohenden Repressalien rechtfertigen nicht die Anerkennung als Asylberechtigter, weil dem die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 (BVerfGE 74, 51) - entgegenstehen, die nach § 31 BVerfGG für die Verwaltungsgerichte bindend sind (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258).
Nach diesen Grundsätzen setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Fehlt er, kommt eine Asylberechtigung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Verfolgungssituation ohne eigenes neues Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Betroffenen, etwa in Anknüpfung an eine frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale, entsteht (sog. objektive Nachfluchtgründe). Handelt es sich um Nachfluchttatbestände, die der Asylsuchende erst nach dem Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), gilt als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, daß eine Asylberechtigung in aller Regel nur in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.
Diese Voraussetzungen liegen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vor. Die vom Kläger erst im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen, er habe bereits während seines Studiums im Irak in öffentlichen Diskussionen und durch Verteilung von Flugblättern Kritik an der Regierung geübt und das Stipendium sei ihm wegen seiner Weigerung, der Baath-Partei beizutreten, entzogen worden, hat das Berufungsgericht als nicht glaubhaft bewertet. Hieran ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da diese tatsächlichen Feststellungen nicht mit begründeten Revisionsrügen angegriffen sind. Es trifft nicht zu, daß - wie die Revision meint - die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, der Kläger habe bereits in seiner Heimat gegen die Politik der irakischen Regierung nach außen erkennbar opponiert. Die im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen haben sich lediglich zu der Beteiligung des Klägers an politischen Veranstaltungen in Berlin (West) geäußert. Die eigenen Einlassungen des Klägers zu seinen Vorfluchtaktivitäten hat das Berufungsgericht dagegen wegen der Steigerung des Vorbringens nicht geglaubt.
Ob die vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aufgestellte Leitlinie für subjektive Nachfluchtgründe zu modifizieren ist in Fällen, in denen der in der Bundesrepublik befindliche Ausländer erst als Reaktion auf politische Veränderungen im Heimatstaat veranlaßt wird, sich hier politisch zu betätigen, bedarf keiner Erörterung. Der Kläger macht zwar mit der Revision geltend, daß er allein den Krieg zwischen Iran und Irak zum Anlaß genommen habe, seine politische Betätigung nach zehnjähriger Unterbrechung wieder aufzunehmen. Diese Einlassung steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach für die Teilnahme des Klägers an den politischen Veranstaltungen in Berlin (West) allein die Absicht maßgebend war, die Erfolgsaussichten seines Asylbegehrens zu verbessern. Auf diese Absicht hat das Berufungsgericht aus dem erst späten Zeitpunkt der politischen Aktivitäten des Klägers geschlossen sowie aus der Tatsache, daß sich der Kläger auch dann noch um eine Verlängerung seines irakischen Passes bei der Botschaft des Heimatstaates bemüht hat, als er bereits im Besitz eines Fremdenpasses war; diese Bemühungen seien erfolgt, um die irakische Botschaft auf seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik aufmerksam zu machen und damit Verfolgungsgefahren heraufzubeschwören oder zu verstärken, die damals noch für asylbegründend gehalten worden seien. Gegen diese Einschätzung des Berufungsgerichts erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen, so daß das Revisionsgericht hieran gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.
Im übrigen hatten die Demonstrationen und Veranstaltungen, an denen der Kläger nach Aussage der Zeugen teilgenommen hat, ganz überwiegend nicht den Krieg zwischen Iran und Irak zum Gegenstand, sondern richteten sich vornehmlich allgemein gegen das irakische System und gegen die Machtübernahme durch die Baath-Partei im Jahr 1968. Eine Demonstration richtete sich gegen die von Frankreich beabsichtigte Auslieferung von zwei Irakern, eine andere gegen den Besuch des damaligen israelischen Ministerpräsidenten Perez und die Behandlung der Araber in den besetzten Gebieten. Die Veranstaltung zur Erinnerung an den Kriegsbeginn war demnach nur eine unter vielen. Auch deshalb begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht nicht eine Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat als Auslöser für die erst 1984 beginnende politische Betätigung des Klägers angesehen hat.
Fehlt es somit bereits an einer im Heimatland erkennbar betätigten festen Überzeugung, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie das Berufungsgericht zusätzlich meint - schon allein wegen der zehnjährigen politischen Enthaltsamkeit des Klägers (vgl. dazu Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 9 B 65.88 - <InfAuslR 1988, 255> und Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 C 76.87, UA S. 7, 8) von der Fortführung einer eventuell im Heimatstaat betätigten Überzeugung nicht gesprochen werden kann und ob die Nachfluchtaktivitäten des Klägers auch wegen § 1 a AsylVfG unberücksichtigt bleiben müßten.
Auch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik, deretwegen der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenfalls Verfolgungsmaßnahmen befürchtet, ist ein selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand, auf den die o.g. Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sinngemäß anzuwenden sind (vgl. Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, und BVerwG 9 C 20.88). Der Asylgewährung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG liegt die humanitäre Intention zugrunde, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 54, 341 <360>; 74, 51 <64>). Im Fehlen dieser ausweglosen Lage bei Nachfluchttatbeständen, und zwar im Zeitpunkt ihres Entstehens, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der wesentliche Umstand der die prinzipielle asylrechtliche Überheblichkeit der selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe gebietet. Besteht das Verfolgung auslösende Nachfluchtverhalten in der Stellung eines Asylantrags, so hat bei der Entstehung dieses Nachfluchttatbestandes eine asylrechtlich beachtliche ausweglose Situation für den Ausländer jedenfalls dann nicht bestanden, wenn sein Asylantrag mangels drohender politischer Verfolgung zu jener Zeit insoweit sachlich nicht gerechtfertigt war als die befürchtete Bestrafung des politischen Charakters entbehrte. So liegt es hier: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knüpfte die dem Kläger drohende Bestrafung ausschließlich an die Verweigerung des für alle männlichen Iraker vorgeschriebenen Wehrdienstes an und war nicht politisch motiviert. Wenn die Revision dem entgegenhält, daß die Nichtableistung des Wehrdienstes beim Kläger auf politischen Motiven (keine Beteiligung an der Unterdrückung der Kurden) beruhe, so übersieht sie, daß es für die Asylberechtigung allein darauf ankommt, ob der Staat die Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. z.B. Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 322.85 - Buchholz a.a.O. Nr. 54). Für eine solche politische Motivation des Staates bei der möglichen Bestrafung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte gesehen. An diese Einschätzung ist das Revisionsgericht mangels entsprechender Verfahrensrügen der Revision gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Durch die demnach allein dem strafrechtlichen Unrechtsgehalt geltende Bestrafung wird aber nicht die bei der Gewährung des Asyls nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzte "ausweglose Lage" begründet.
Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob selbst geschaffene Nachfluchtgründe auch einfachrechtlich nur unter den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 26. November 1986 genannten besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Asyl begründen können, stellt sich nicht. Die Frage nämlich, ob der Kläger als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen ist, kann in dem hier anhängigen Verfahren nicht geklärt werden. Das Begehren des Klägers ist auf förmliche Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet. Eine solche Anerkennung ist nach Aufhebung des früheren § 28 des Ausländergesetzes in § 1 AsylVfG nur für solche Ausländer vorgesehen, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beantragen. Rechte, die einem Ausländer daneben nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können, sind weder Gegenstand des Anerkennungsverfahrens noch können sie zu einer Anerkennung als Asylberechtigter führen. Der Ausländer muß ihnen vielmehr außerhalb des Anerkennungsverfahrens Geltung verschaffen (vgl. Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG 9 B 346.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 40). Auch durch § 1 a AsylVfG sollten nicht durch einfaches Gesetz auch solche Personen in das Anerkennungsverfahren einbezogen werden, die im Hinblick auf die geltend gemachten Nachfluchtgründe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter die Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 GG fallen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 <261 f.>[BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin