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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1990, Az.: BVerwG 5 CB 26.89

Ordnungsgemäße Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts; Verfahrensrügen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für eine nachträgliche Qualitätsänderung; Nachsichtgewährung für nachträgliche Qualitätsänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 5 CB 26.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.01.1989 - AZ: 13 A 86.02889
VGH Bayern - 24.01.1989 - AZ: 13 A 87.03948

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 24. Januar 1989 wird verworfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; der Beigeladene trägt ihm etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 14.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die von den Klägern eingelegte Verfahrensrevision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Mit ihr wird kein die zulassungsfreie Revision eröffnender wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO schlüssig dargetan. Der Einholung der von den Klägern beantragten oder erbetenen dienstlichen Äußerungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

2

Soweit die Kläger geltend machen, das Flurbereinigungsgericht sei im Verständnis des § 133 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Vorsitzende Richter Dr. H., der am 11. Oktober 1988 den Augenschein durchgeführt und - ebenso wie am 24. Januar 1989 - die mündliche Verhandlung geleitet habe, nicht auch an der Abfassung der Gründe des angegriffenen Urteils mitgewirkt habe, wird der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des erkennenden Gerichts verkannt. Als solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Spruchkörper anzusehen, der die mit der Revision angefochtene Entscheidung erlassen (Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.69 - <BayVBl. 1972, 109>; s. auch BVerwGE 41, 174 <176>[BVerwG 17.11.1972 - IV C 41/68]) beziehungsweise beschlossen hat (Beschluß vom 15. Februar 1980 - BVerwG 7 CB 5.80 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26>). Hier ist das Urteil des Flurbereinigungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1989 verkündet worden (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 7). Damit war es nach außen wirksam erlassen (s. BVerwGE 75, 337 <340 f.>[BVerwG 19.01.1987 - 9 C 247/86]). Daß bis zu diesem Zeitpunkt das Flurbereinigungsgericht vorschriftswidrig besetzt gewesen sein könnte, läßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen. Das von den Klägern allein gerügte Unterbleiben der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. H. an der Fassung der Urteilsgründe berührt die vorschriftsmäßige Besetzung im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO nicht. Für die Annahme eines auf diese Vorschrift gestützten Verfahrensmangels ist mit Rücksicht darauf kein Raum.

3

Auch soweit geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO), weil das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßte Urteil nicht vor Ablauf der Zwei-Wochenfrist des § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden sei, läßt der Revisionsvortrag einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht erkennen. An einem Mangel in der Bedeutung des § 133 Nr. 5 VwGO leidet eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn sie überhaupt keine Entscheidungsgründe enthält. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung auch dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die vorliegenden Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrunde liegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (dazu und zum folgenden s. Beschluß vom 29. Dezember 1988 - BVerwG 3 CB 42.87 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 86> mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine bestimmte zeitliche Grenze, bei deren überschreiten diese Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht normiert. Es lassen sich allenfalls Erfahrungssätze dafür aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion verspätet abgefaßter Urteilsgründe in der Regel nicht mehr gewährleistet ist. Deshalb muß in einer Rechtsmittelbegründung, mit der trotz des Vorliegens von Entscheidungsgründen ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, jedenfalls bei einer zeitlichen Verzögerung von weniger als zwölf Monaten im einzelnen dargelegt werden, aus welchen konkreten Umständen des jeweils vorliegenden Falles sich der Mangel der Beurkundungsfunktion ergeben soll. Solche Umstände werden von den Klägern nicht dargelegt. Denn ihr Revisionsvorbringen ist darauf beschränkt, daß das am 24. Januar 1989 verkündete, ihnen am 3. April 1989 zugestellte Urteil des Flurbereinigungsgerichts nicht entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO behandelt worden sei. Unter diesen Umständen kann auch ein Verfahrensmangel im Verständnis des § 133 Nr. 5 VwGO nicht angenommen werden.

4

Soweit in der Revisionsbegründung allein auf eine Verletzung des § 117 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und des § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgestellt wird, kann sich daraus ein die zulassungsfreie Revision eröffnender wesentlicher Verfahrensmangel nicht ergeben.

5

2.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision ist unter keinem der von den Klägern angesprochenen Aspekte gerechtfertigt. Auch hier kann der Senat ohne die von den Klägern beantragten oder erbetenen dienstlichen Äußerungen entscheiden.

6

a)

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zugelassen werden.

7

Soweit die Kläger auch ihre Beschwerde damit begründen, daß das Flurbereinigungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und sein Urteil nicht mit Gründen versehen sei, wird von ihnen verkannt, daß die in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Nichtzulassung der Revision nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht aber mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden können (Beschluß vom 1. Juni 1971 - BVerwG 6 CB 117.67 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6> mit weiteren Nachweisen).

8

Ein unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO relevanter Zulassungsgrund läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß das angefochtene Urteil nicht von dem Vorsitzenden Richter Dr. H. unterzeichnet worden ist. Nach den Angaben in dem Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 12. Mai 1989, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, ist der vorbezeichnete Richter mit Ablauf des Monats Januar 1989 in den Ruhestand versetzt worden. Er war damit im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO verhindert, das am 24. Januar 1989 unter seiner Mitwirkung gefällte (zum Begriff der Urteilsfällung s. BVerwGE 75, 337 <340>[BVerwG 19.01.1987 - 9 C 247/86]) und verkündete Urteil zu unterzeichnen. Dies ist von Richter am Verwaltungsgerichtshof E. unter Angabe des Hinderungsgrundes unter dem Urteil vermerkt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit in diesem Zusammenhang Verfahrensrecht verletzt worden sein könnte. Das geschilderte Vorgehen entspricht § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Ein Verstoß gegen § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO scheidet demzufolge ebenfalls aus. § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist schließlich weiter zu entnehmen, daß ein Anspruch darauf, daß diejenigen Richter, die an den der Fällung des Urteils vorausgegangenen Verfahrensabschnitten (Beweisaufnahme/mündliche Verhandlung) teilgenommen haben, auch an der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe mitwirken, nicht besteht.

9

Ob, wie die Kläger auch mit der Beschwerde geltend machen, § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO verletzt worden ist, kann offenbleiben. Der behauptete Verfahrensverstoß könnte nämlich allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil dieses schon vor dem Verstoß verkündet worden wäre und deshalb nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem gerügten Mangel beruhen könnte (vgl. BVerwGE 49, 61 f.;  50, 278 <279>[BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]).

10

Mit ihren Rügen, die sie im Hinblick auf die - nach ihrer Ansicht fehlerhafte - Behandlung ihrer in den Verhandlungsterminen vom 11. Oktober 1988 und 24. Januar 1989 gestellten Beweisanträge erhoben haben, können die Kläger gleichfalls nicht durchdringen. Dies ergibt sich, was die Beanstandungen bezüglich der Beweisanträge Nrn. 2 und 4 vom 11. Oktober 1988 und die im Zusammenhang mit dem Beweisantrag Nr. 6 vom selben Tage auf Seite 29 der Beschwerdeschrift erhobene "weitere selbständige Rüge Nr. 6 a" angeht, schon daraus, daß das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, weil ihm nicht entnommen werden kann, gegen welche verfahrensrechtliche Vorschrift bzw. welchen verfahrensrechtlichen Grundsatz das Flurbereinigungsgericht nach Meinung der Kläger verstoßen haben soll.

11

Im übrigen wird, soweit Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht wird oder geltend gemacht werden soll, übersehen, daß bei der Prüfung, welche Tatsachen im Einzelfall entscheidungserheblich und somit aufklärungsbedürftig sind, von der Rechtsauffassung der zur Entscheidung berufenen Vorinstanz auszugehen ist. Deshalb kann das Unterbleiben einer Beweiserhebung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Aussicht auf Erfolg als Verfahrensfehler gerügt werden, wenn es auf den nicht aufgeklärten Punkt nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung der rechtlichen Prüfung nicht standhalten sollte (Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143 S. 35> mit weiteren Nachweisen). Hier waren die unter Beweis gestellten Behauptungen nach Ansicht des Flurbereinigungsgerichts im wesentlichen aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich. Dies gilt ohne Einschränkung für die Behauptungen, die Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1989 gestellten Beweisanträge waren; sie wurden übereinstimmend mit der Begründung abgelehnt, daß die Klage nicht gegen die Wertermittlung, sondern gegen den Flurbereinigungsplan gerichtet sei. Nichts anderes ist aber auch, von einer Ausnahme abgesehen, hinsichtlich der Beweisanträge vom 11. Oktober 1988 anzunehmen. Sie wurden abgelehnt, weil es, soweit es um die Eigenschaft des Einlageflurstücks der Kläger in Gewanne 42 als Gewerbe- oder Bauerwartungsland ging (Beweisanträge Nrn. 1, 4 und 5, zum Teil auch Beweisantrag Nr. 2), auf die unanfechtbar festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung ankomme und weil es, soweit die Folgen der von der Autobahn ausgehenden Schadstoffemissionen angesprochen waren (Beweisanträge Nrn. 3 und 6), an gesetzlichen Bestimmungen fehle, die die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke an Autobahnen einschränken würden und damit für die Frage der Wertgleichheit der Abfindung von Bedeutung wären.

12

Lediglich den Beweisantrag Nr. 2 vom 11. Oktober 1988, soweit er die Verwendbarkeit der im Norden des Abfindungsflurstücks 1386 zugeteilten Teilfläche im landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger betraf, hat das Flurbereinigungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß es selbst sachverständig besetzt sei. Auch dies ist im Hinblick auf die Regelungen in § 139 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG nicht zu beanstanden. Durch die auf diesen Regelungen beruhende besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts hat der Gesetzgeber Sorge dafür getragen, daß eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Flurbereinigungsgericht nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (Beschlüsse vom 21. Dezember 1965 - BVerwG 4 B 77.65 - <RdL 1966, 111>, vom 23. Februar 1968 - BVerwG 4 CB 189.65 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 3> und vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - <RdL 1971, 214/215>; Urteil vom 17. Juli 1973 - BVerwG 5 C 98.72 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 6>; Beschlüsse vom 15. November 1974 - BVerwG 5 B 54.72 - <RdL 1975, 69/70>, vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 31 = RdL 1975, 268/269> und vom 4. April 1979 - BVerwG 5 B 42.78 - <Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 9>; Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - <RdL 1981, 180/181>). Daß hier hinsichtlich der Beurteilung der Verwendbarkeit der in Rede stehenden Flurstücksteilfläche solche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben könnten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Notwendigkeit, die mögliche Nutzungsart und die Bodengüte eines Grundstücks festzustellen, gehört zu den ständigen Obliegenheiten der Flurbereinigungsgerichte (BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1975 <a.a.O.>).

13

Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der Ablehnung ihrer Beweisanträge eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO geltend machen, haben sie auch damit keinen Erfolg. Die genannten Anträge sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1989 durch zwei - jeweils begründete - Gerichtsbeschlüsse abgelehnt worden. Daß mit jedem dieser Beschlüsse über mehrere Beweisanträge befunden worden ist, verletzt § 86 Abs. 2 VwGO nicht, weil den Beschlüssen, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu den Aufklärungsrügen der Kläger ergibt, jeweils entnommen werden kann, über welche der gestellten Anträge entschieden worden ist und aus welchen Erwägungen die einzelnen Anträge abgelehnt worden sind (vgl. BVerwGE 12, 268 <269 f.>[BVerwG 23.06.1961 - IV C 308/60]). Die beiden Beschlüsse sind den Klägern weiter zu einem Zeitpunkt eröffnet worden, der ihnen die Möglichkeit ließ, sich auf die durch die Ablehnung ihrer Beweisanträge geschaffene Verfahrenslage einzustellen (s. BVerwG, wie vor, S. 270). Das wird nicht zuletzt daraus ersichtlich, daß die Kläger von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben: Nach Ablehnung ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1988 gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1989 haben sie sogleich neue Beweisanträge gestellt, und nachdem auch diese abgelehnt worden waren, haben sie, wie sie in der Beschwerde selbst vortragen, in Reaktion auf die dafür gegebene Begründung ihren Klageantrag dahin erweitert, festzustellen, daß die Wertermittlung nichtig sei, hilfsweise diese aufzuheben.

14

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wertermittlung fehlerhaft behandelt, rechtfertigt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die Ausführungen dazu sind so allgemein gehalten, daß schon nicht erkennbar ist, welchen Verfahrensfehler die Kläger geltend machen wollen. Das Beschwerdevorbringen genügt deshalb insoweit nicht den Anforderungen, die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln zu stellen sind. Soweit die Kläger beanstanden, daß das Flurbereinigungsgericht nach Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit der Wertermittlung nicht vertagt habe, müssen sie sich im übrigen entgegenhalten lassen, daß sie in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1989 offenbar selbst keinen Grund für eine Vertagung gesehen haben. Anderenfalls hätte es nahegelegen, durch ihren Prozeßbevollmächtigten einen Vertagungsantrag stellen zu lassen, zumal sie selbst es waren, die mit der Erweiterung des Klageantrages den jetzt geltend gemachten Vertagungsgrund gesetzt haben. Ein Antrag auf Vertagung ist jedoch nach der Sitzungsniederschrift von den Klägern nicht gestellt worden, und dies obwohl diese, nachdem der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die voraussichtliche Abweisung der Klage bekanntgegeben hatte, ausdrücklich die Möglichkeit erhalten hatten, sich über weitere verfahrensrechtliche Schritte zu beraten.

15

Die Kläger können eine Zulassung der Revision schließlich auch nicht mit dem Vorbringen erreichen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, daß das Flurbereinigungsgericht bei Abhandlung des Themas "Schadstoffemissionen" (auf den Seiten 15 und 16 des angefochtenen Urteils) Fachlitaratur verwendet habe, auf die es die Beteiligten zuvor nicht hingewiesen habe und zu der diese deshalb nicht hätten Stellung nehmen können. Dabei kann offenbleiben, ob den Klägern rechtliches Gehör insoweit tatsächlich versagt worden ist. Eine darauf gestützte Zulassung der Revision scheitert jedenfalls daran, daß die Kläger den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß gerügt haben. Sie haben nicht ausgeführt, was sie vorgetragen hätten, wenn das Flurbereinigungsgericht die in Rede stehenden Unterlagen so in das Verfahren eingeführt hätte, wie dies nach ihrer Auffassung notwendig gewesen wäre (zur Darlegungslast insoweit vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - <Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 S. 10>; BVerwGE 70, 365 <370>[BVerwG 11.01.1985 - 7 C 74/82]). Ihrem Vorbringen ist nur zu entnehmen, daß sie die Würdigung, die das Flurbereinigungsgericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Publikationen vorgenommen hat, für "offenkundig falsch" halten (Beschwerdeschrift S. 26). Eine konkrete, sachbezogene Auseinandersetzung mit den aus diesen Publikationen gewonnenen Erkenntnissen, die als Ansatz dafür angesehen werden könnte, was die Kläger im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren zu diesen Erkenntnissen gesagt hätten, fehlt dagegen.

16

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht in schlüssiger Weise dargetan.

17

b)

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.

18

Die Frage, ob der Bauerwartungslandcharakter eines Grundstücks auch noch nach der Wertermittlung zu berücksichtigen ist, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Baulandcharakter eines Grundstücks grundsätzlich schon im Wertermittlungsverfahren und nicht erst im Rahmen der gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG für die Gestaltung der Abfindung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen ist (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - <Buchholz 424.01 § 27 FlurbG Nr. 2 = RdL 1976, 74> mit weiteren Nachweisen). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß unanfechtbar gewordene flurbereinigungsbehördliche Festsetzungen, die - wie die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse - in einem vorausgegangenen eigenen Verfahrensabschnitt getroffen werden und nicht nichtig sind, dem nachfolgenden Verfahrensabschnitt - etwa der Aufstellung und Überprüfung des Flurbereinigungsplans - als rechtswirksam zugrunde zu legen sind (vgl. z.B. BVerwGE 15, 271 <272>[BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]). Dies schließt aber nicht aus, bei der nach § 44 FlurbG gebotenen Prüfung der Wertgleichheit - nach vorheriger Änderung der ursprünglich festgestellten Wertermittlungsergebnisse (BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72/76.77 - <Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 4>) - auch wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Abschluß des Wertermittlungsverfahrens eingetreten sind wie in dem Fall, daß ein als landwirtschaftlich genutzt bewertetes Grundstück im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens Baulandqualität erlangt oder im Grundstücksverkehr im Hinblick auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes als Bauerwartungsland angesehen wird (Urteile vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29 S. 25 = RdL 1975, 128/129> und vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - <Abdruck S. 13>). Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder betont, daß solche nachträglichen Qualitätsänderungen eines Einlagegrundstücks im Wege der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Berücksichtigung finden können, im Falle unverschuldeter Versäumung und unverzüglicher Nachholung späterer Erklärungen nach Behebung des Hindernisses gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG sogar Berücksichtigung finden müssen müssen (BVerwGE 15, 271 <273 ff.>[BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]; Beschluß vom 30. Dezember 1987 - BVerwG 5 B 97.86 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 49 S. 2 f.>).

19

Voraussetzung für ein Vorgehen nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen ist aber selbstverständlich, daß eine nach Abschluß des Wertermittlungsverfahrens eingetretene Wertsteigerung tatsächlich angenommen werden kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG) greifbare Aussichten auf eine künftige Bebaubarkeit bestehen. Rein theoretische Möglichkeiten, für die reale Grundlagen fehlen, können dagegen bei zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten eines Anwesens nicht berücksichtigt werden (Beschluß vom 8. August 1968 - BVerwG 4 B 174.67 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 13 S. 29>; Urteil vom 16. September 1975 <a.a.O. S. 3 f. bzw. S. 74 f.>; Beschluß vom 10. Mai 1976 - BVerwG 5 B 64.74 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 34 S. 8>).

20

Die von den Klägern weiter angesprochene Frage nach der "Erheblichkeit der von einer Autobahn ausgehenden Schadstoffemissionen für die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken" rechtfertigt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Dieser Frage liegt nach dem Beschwerdevorbringen der Kläger nicht etwa zugrunde, daß die ihnen in Gewanne 44 zugewiesene Abfindungsfläche nach dem Bau der Autobahn A 92, der durch die vorliegende Flurbereinigung ermöglicht werden soll, wegen der Nähe zu diesem Unternehmen künftig tatsächlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könnte. Den Klägern geht es vielmehr ausschließlich darum, Nachteile abzuwehren, die sich nach ihrer Auffassung für ihren landwirtschaftlichen Betrieb daraus ergeben, daß durch den Autobahnverkehr verursachte Schadstoffe über die autobahnnah gelegenen Grundstücke in die dort produzierten Nahrungsmittel gelangten und diese deshalb nicht oder nur eingeschränkt verkauft werden könnten. Danach und vor dem Hintergrund des auf Aufhebung des Flurbereinigungsplans gerichteten Klagebegehrens Nr. 1 dürfte die aus der Sicht der Kläger klärungsbedürftige Rechtsfrage lauten, ob ein Teilnehmer, zu dessen Abfindung derart "belastete" Grundstücke gehören, verlangen kann, daß seine Landabfindung unter Verzicht auf solche Grundstücke festgesetzt wird. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß es für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren auf die Beantwortung dieser Frage ankommen könnte. Es geht nämlich - wie der Klagevortrag - nicht darauf ein, daß Nachteilen, die Beteiligten durch ein Unternehmen im Sinne der §§ 87 bis 89 FlurbG entstehen, durch Festsetzungen nach § 88 Nr. 6 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 5 FlurbG zu begegnen ist und eine Entschädigung in Land für solche Nachteile daher in aller Regel ausgeschlossen ist (zu letzterem s. BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 - <Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1 S. 2 f. = RdL 1970, 211/213>). Nur wenn in der Beschwerde schlüssig dargetan wäre, daß und aus welchen Gründen solche Festsetzungen hier zugunsten einer anderen Gestaltung der Landabfindung ausscheiden müssen, wäre die Erheblichkeit der hier behandelten Frage für ein künftiges Revisionsverfahren in der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise (dazu BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) dargelegt. An dahin gehenden Ausführungen aber fehlt es.

21

Mit Rücksicht darauf kann auch die Frage danach, in welchem Umfang ein Verwaltungsgericht den Prozeßparteien nicht bekannte Fachliteratur verwenden darf, nicht zur Zulassung der Revision führen. Diese Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem soeben erörterten Fragenkomplex; sie könnte Bedeutung nur erlangen, wenn es im Revisionsverfahren auf die materiellrechtliche Frage nach der Erheblichkeit autobahnbedingter Schadstoffemissionen ankäme. Das Fehlen von Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit dieser materiellrechtlichen Frage steht der Zulassung der Revision deshalb auch im Blick auf die hier behandelte Frage entgegen. Abgesehen davon ist in § 108 Abs. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt, daß verwaltungsgerichtliche Urteile nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das gleiche ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 135 <144>[BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80] mit weiteren Nachweisen).

22

Bereits den Ausführungen unter a) zu den Aufklärungsrügen der Kläger ist schließlich zu entnehmen, daß die Frage nach der Reichweite der eigenen Sachkunde der Flurbereinigungsgerichte in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Der Fall der Kläger bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren fortentwickelt werden könnte. Auch unter dem hier erörterten Aspekt kommt demnach eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.

23

c)

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Kläger nicht von der Entscheidung BVerwGE 12, 268 ab. Rechtssätze, die mit den in der vorbezeichneten Entscheidung entwickelten Rechtssätzen nicht übereinstimmten, enthält das Urteil des Flurbereinigungsgerichts nicht. Gerügt wird in Wirklichkeit denn auch nur, daß die Vorinstanz § 86 Abs. 2 VwGO in seiner Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht richtig angewendet habe. Darauf kann ein Zulassungsbegehren nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht gestützt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260> und vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - <Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16>). Abgesehen davon greift auch, wie unter b) ausgeführt, die genannte Rüge nicht durch.

24

3.

Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittel beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 14.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner