Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1987, Az.: BVerwG 9 C 247.86
Verhinderungsvermerk; Urteile; Außenwirkung; Urteilszustellung; Urteilsverkündung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 247.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 19.04.1982 - AZ: 20 K 80 C 1811
- VGH Bayern - 30.04.1986 - AZ: 25 B 82 C 762
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 75, 337 - 343
- BayVBl 1987, 373-374
- DVBl 1987, 1110-1111 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1987, 111
- NJW 1987, 2247-2248 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 898 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch die Bestellung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist der Vertreter des öffentlichen Interesses weder generell noch für den Fall der Beteiligung des Bundesbeauftragten von der Beteiligung an Asylrechtsstreitigkeiten ausgeschlossen.
- 2.
Der Verhinderungsvermerk nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO setzt nicht voraus, daß die Entscheidung, an deren Fällung der an der Unterschriftsleistung verhinderte Richter mitgewirkt hat, bereits nach außen wirksam geworden ist.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Verhinderungsvermerk gem. Abs. 1 Satz 3 ist auch für Urteile möglich, die noch keine Außenwirkung besitzen. (hier: bei Urteilszustellung gem. § 116 Abs. 2 VwGO statt Verkündung)
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dr. Bonk
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1986 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die im Jahre 1979 aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger streben ihre Anerkennung als Asylberechtigte an. Ihre hierauf gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen, da die Kläger nicht der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt seien. Dieses Urteil wurde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1982 erlassen, die mit dem Beschluß endete, daß die Entscheidung zugestellt werde. Unter dem Datum ebenfalls des 19. April 1982 befindet sich in den Gerichtsakten ein klageabweisender Tenor, der von den drei Berufsrichtern und von zwei ehrenamtlichen Richtern unterschrieben ist; ein Vermerk über die Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle ist in den Akten nicht enthalten. Das den Beteiligten am 11., 13. und 14. Mai 1982 zugestellte und mit Gründen versehene Urteil trägt nur zwei richterliche Unterschriften. Anstelle der fehlenden dritten berufsrichterlichen Unterschrift vermerkte der Vorsitzende, daß Richter G. wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert sei.
Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Asylbegehren weiter verfolgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 30. April 1986 (BayVBl. 1986, 655) - die Kläger hatten ihren Antrag nach Hinweis durch das Gericht entsprechend umgestellt - festgestellt, daß ein wirksames Urteil des Verwaltungsgerichts nicht vorliegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Werde das Urteil statt der Verkündung zugestellt, so sei es nach § 116 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben; in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO genüge auch die Übergabe der Urteilsformel. Mit der Übergabe des vollständigen Urteils oder der Urteilsformel an die Geschäftsstelle werde das Urteil wirksam mit der Folge, daß es nicht mehr abgeändert werden könne und die Beteiligten Anspruch auf Bekanntgabe des Inhalts der Entscheidung hätten. Im vorliegenden Fall sei die in den Akten befindliche Urteilsformel jedoch nicht der Geschäftsstelle übergeben oder in möglicherweise sonst wirksamkeitsbegründender Weise nach außen kundgegeben worden, so daß nur eine grundsätzlich jederzeit abänderbare interne Arbeitsgrundlage vorgelegen habe. Der in den Akten befindliche Tenor dokumentiere zwar die "Fällung" des Urteils; damit sei aber noch nicht ein nach außen wirksames Urteil entstanden. Hierzu sei die Verkündung bzw. die Zustellung an mindestens einen der Hauptbeteiligten erforderlich oder ein sonstiger Akt der Selbstbindung des Gerichts, insbesondere die Niederlegung bei der Geschäftsstelle. Erst mit Eintritt dieser Bindung werde die Entscheidung "wirksam". Auch die den Beteiligten zugestellte und mit Gründen versehene Entscheidung stelle kein wirksames Urteil dar. Es fehle ihr eine richterliche Unterschrift, so daß es sich lediglich um einen Urteilsentwurf handele. § 117 Abs. 1 VwGO gehe von dem gesetzlichen Regelfall aus, daß das Urteil zuerst verkündet werde, setze also eine bereits wirksame Entscheidung voraus und spreche folgerichtig von den Richtern, die bei der (wirksamen) Entscheidung mitgewirkt hätten. Werde die Verkündung des Urteils durch Zustellung nach § 116 Abs. 2 oder 3 VwGO ersetzt, erfordere die auch dann analog mögliche Anwendung von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO ebenfalls eine bereits nach außen wirksam gewordene Entscheidung. Eine andere Auslegung von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO bzw. die analoge Anwendung dieser Vorschrift wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zu vereinbaren.
Gegen das ihr am 21. Mai 1986 zugestellte Urteil hat die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses am 20. Juni 1986 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1986 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen: § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO regele die notwendigen Unterschriften abschließend. Das weitere Postulat des Berufungsgerichts, daß eine Unterschrift nur ersetzt werden könne, wenn ein unterschriebener Tenor der Geschäftsstelle vorher förmlich übergeben worden sei, finde im Gesetz keine Stütze. Das Berufungsgericht hätte auch der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich die Übergabe an die Geschäftsstelle unterblieben sei. Erfahrungsgemäß werde nämlich dieser Vorgang der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht aktenkundig gemacht, sondern einfach der Tenor zu den Akten genommen.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision: Das Asylverfahrensgesetz als Sondergesetz sehe auf der einen Seite nur die Mitwirkung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vor. Auf der anderen Seite sei als Beklagte die Bundesrepublik Deutschland und nicht der Freistaat Bayern verklagt worden. Daher sei der Freistaat Bayern und damit die Landesanwaltschaft nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision der Vertreterin des öffentlichen Interesses des Freistaats Bayern, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Beteiligung der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses im gerichtlichen Verfahren über die Asylberechtigung der Kläger greifen nicht durch. Der nach § 36 Abs. 1 VwGO (i.V.m. der Rechtsverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 4. November 1975, GVBl. S. 352) bestimmte Vertreter des öffentlichen Interesses ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO Beteiligter an allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. Durch die Bestellung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (vgl. bereits § 35 des Ausländergesetzes von 1965, jetzt § 5 AsylVfG vom 16. Juli 1982, BGBl. I S. 946) wurde der Vertreter des öffentlichen Interesses weder generell noch für den Fall der Beteiligung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten von der Beteiligung an asylrechtlichen Gerichtsverfahren ausgeschlossen, da weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch das Asylverfahrensgesetz eine dementsprechende Einschränkung enthalten. Die nebeneinander bestehende Beteiligungsmöglichkeit wird auch dem Umstand gerecht, daß der Vertreter des öffentlichen Interesses und der Bundesbeauftragte - schon wegen ihrer unterschiedlichen Weisungsabhängigkeiten - unterschiedliche öffentliche Interessen vertreten und dementsprechend unterschiedlich von ihrer Beteiligungsbefugnis Gebrauch machen können. Da die Landesanwaltschaft Bayern nicht als Vertreterin des Freistaats Bayern, sondern als Vertreterin des öffentlichen Interesses Revision eingelegt hat, kommt es auf das Vorliegen einer Beschwer nicht an (vgl. Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - BVerwGE 67, 64).
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); es verkennt zum einen den Regelungsgehalt der Bestimmungen des § 117 Abs. 1 VwGO und legt zum anderen seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Urteil schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden unter dem Urteil vermerkt. Aus Wortlaut und Zweck von § 117 Abs. 1 VwGO, ebenso aus § 112 VwGO und letztlich aus dem Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 GG folgt, daß die der Unterschriftsleistung vorausgehende eigentliche Entscheidung von allen Richtern zu treffen ist. Nicht von der Beteiligung an der Entscheidung, sondern nur von der nachfolgenden Unterschriftsleistung kann bei Verhinderung abgesehen werden. Die eigentliche Entscheidung und damit die Mitwirkung bei der Entscheidung im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die (nach Beratung erfolgte) Beschlußfassung über die Urteilsformel (Urteilstenor), also die "Fällung" (vgl. § 112 VwGO) des Urteils. Tritt vor der Fällung des Urteils die Verhinderung eines Richters ein, ist sein nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmter Vertreter zur Mitwirkung berufen, wobei z.B. eine mündliche Verhandlung möglicherweise wieder aufzunehmen ist. Dieser Fall der Verhinderung ist nicht Gegenstand der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Bestimmung greift vielmehr nur dann - aber auch bereits dann - ein, wenn ein Richter nach Fällung des Urteils, also nach Beschlußfassung über die Urteilsformel, verhindert ist, das erst später abgefaßte Urteil zu unterzeichnen. Hier haben alle Richter unter dem Datum des 19. April 1982 den Tenor unterschrieben. Damit steht fest - und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen -, daß das Urteil an diesem Tag gefällt wurde. Somit ist die Voraussetzung für § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO erfüllt; der Unterschrift des Richters G. unter das mit Gründen versehene vollständige Urteil bedurfte es nicht, da der Richter zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Urteils wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert war (vgl. Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Absehen von der Unterschrift eines Richters nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO setze neben der Fällung des Urteils zusätzlich voraus, daß das Urteil nach außen hin bereits wirksam erlassen worden sei, findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze, noch wird diese Auffassung vom Zweck der Bestimmung gefordert. Dem Berufungsgericht kann bereits darin nicht gefolgt werden, daß § 117 Abs. 1 VwGO von dem gesetzlichen Regelfall der Verkündung des Urteils ausgehe, also eine bereits (nach außen) wirksame Entscheidung voraussetze; dementsprechend müsse bei der analogen Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall der Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 2 VwGO ebenfalls eine bereits nach außen wirksame Entscheidung vorliegen.
Die Verwaltungsgerichtsordnung geht indes nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinn von einem gesetzlichen Regelfall der Verkündung von Urteilen aus. Das "in der Regel" in § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich nicht auf die Verkündung als solche, sondern darauf, daß im Falle einer Verkündung diese "in der Regel" am Tag der mündlichen Verhandlung und nur in besonderen Fällen in einem späteren Termin erfolgen soll. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ganz generell statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig. Welche Art der Begebung des Urteils gewählt wird, steht im Ermessen des Gerichts; gesetzliche Vorgaben im Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses bestehen nicht. Dementsprechend ist § 117 Abs. 1 VwGO bei der Zustellung von Urteilen nach § 116 Abs. 2 VwGO nicht etwa "analog" anzuwenden, sondern unmittelbar. Die vom Berufungsgericht im Wege der Analogie getroffene Schlußfolgerung, die Anwendung des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO bei Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 2 VwGO erfordere ebenfalls eine - wie durch Verkündung - nach außen bereits wirksame Entscheidung, entbehrt somit der Grundlage.
Auch Sinn und Zweck der Bestimmungen in §§ 116, 117 VwGO lassen die Auslegung des Berufungsgerichts nicht als geboten erscheinen. Es ist zwar richtig, daß ein Urteil nach Fällung, aber vor Niederlegung bei der Geschäftsstelle (oder Verkündung) noch geändert werden könnte. Bei einer solchen Änderung müßten dann jedoch wiederum sämtliche Richter mitwirken. Wird der Urteilsspruch nicht geändert, wo wird er in der ursprünglich beschlossenen Form dem vollständigen Urteil vorangestellt. Worin hier "theoretisch denkbare Manipulationsmöglichkeiten" liegen können, wie das Berufungsgericht annimmt, ist nicht einzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - zum Zeitpunkt der Zustellung des mit Gründen versehenen und von den nicht verhinderten Richtern unterschriebenen Urteils die von allen Richtern unterschriebene Urteilsformel in den Akten befindet.
Das Berufungsgericht geht im übrigen insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt aus, als es meint, die Urteilsformel sei der Geschäftsstelle nicht übergeben worden. Richtig ist lediglich, daß sich anhand der Akten nicht feststellen läßt, wann der Tenor der Geschäftsstelle übergeben wurde; denn die Akte enthält hierüber keinen gesonderten Vermerk. Andererseits ergibt sich aber aus der Akte, daß der Tenor spätestens am 10. Mai 1982 der Geschäftsstelle vorgelegen hat: Am 10. Mai 1982 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das vollständig abgefaßte Urteil zum Zweck der Zustellung an die Beteiligten ausgefertigt (vgl. Bl. 47 der VG-Akte). Die auf Bl. 23 der VG-Akte abgeheftete Urteilsformel lag spätestens zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle ebenfalls vor, da die Akte laut Vermerk auf Bl. 57 an diesem Tag geheftet wurde. Damit ist jedenfalls dem Erfordernis "Übergabe an die Geschäftsstelle" im Sinne von § 116 Abs. 2 Halbsatz 2, § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO Genüge getan. Das Gesetz verlangt insoweit kein förmliches Verfahren, wie etwa gesonderte Übergabe mittels schriftlicher Übergabeanordnung durch den Vorsitzenden, Vermerk des Datums der Übergabe durch die Geschäftsstelle oder ähnliches. Läßt sich mangels gesonderter Vermerke der genaue Tag der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht mehr feststellen, so mag das Bedeutung haben für die Frage, wann das Urteil in dem Sinne wirksam geworden ist, daß bereits (frühestens) ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. August 1973 Nr. I 1426/72, NJW 1974, 1399). Steht aber andererseits fest, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt die Übergabe spätestens erfolgt ist, so ist jedenfalls zu diesem späteren Zeitpunkt ein unter diesem Gesichtspunkt wirksames Urteil vorhanden.
Da sich aus den Akten ergibt, daß die von allen Richtern unterschriebene Urteilsformel spätestens am 10. Mai 1982 der Geschäftsstelle zugegangen ist, ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Urteilsformel sei der Geschäftsstelle (überhaupt) nicht übergeben worden, aktenwidrig und für das Revisionsgericht nicht bindend (vgl. Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = DVBl. 1984, 91). Eigene Feststellungen des Revisionsgerichts sind hier auch deshalb möglich, weil die Frage der formellen Wirksamkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts eine Sachurteilsvoraussetzung für die Entscheidung des Berufungsgerichts betrifft, deren Vorhandensein vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. z.B. Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73, 74).
Eine weitere Aufklärung dahingehend, ob die Urteilsformel tatsächlich erst am 10. Mai 1982 - also drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung - oder vielleicht früher, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO (zu dessen entsprechender Anwendung auch bei Zustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO, vgl. z.B. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16) der Geschäftsstelle übergeben wurde, ist nicht veranlaßt. Denn selbst wenn man von dem späteren Zeitpunkt ausgeht und insoweit einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen annimmt, kann die Entscheidung nicht auf diesem Verstoß beruhen, da das Urteil selbst ausweislich der mit Datum versehenen Urteilsformel bereits am 19. April 1982 beschlossen worden ist (vgl. z.B. Beschluß vom 5. September 1979 - BVerwG 5 B 57.77 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 13). Jedenfalls würde ein Verstoß allein gegen die Zweiwochenfrist der §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht dazu führen, daß überhaupt kein wirksames Urteil vorläge; es würde sich allein um einen Verfahrensfehler handeln, der unter bestimmten - hier nicht gegebenen - Umständen zur Aufhebung eines Urteils führen könnte (vgl. Beschluß vom 5. September 1979 a.a.O.).
Da das Berufungsgericht hinsichtlich des Asylbegehrens der Kläger, insbesondere auch zu deren Vortrag im Berufungsverfahren, keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk