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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1982, Az.: BVerwG 9 CB 1076.81

Verwaltungsgerichtsverfahren; Urteil; Unterzeichnung; Urlaub

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 1076.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 17.03.1981 - AZ: 17 K 10977/80

Fundstellen

  • HFR 1984, 75-76
  • NJW 1982, 2274-2275 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verfahrensmängel im Sinne von § 133 VwGO sind nur dann ordnungsgemäß gerügt (und zulässig erhoben), wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben.

  2. 2.

    Ein mit Hinderungsvermerk wegen Urlaubs im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO versehenes Urteil entbehrt nicht deswegen der Wirksamkeit, weil der verhinderte Richter nicht mit unterzeichnet hat.

  3. 3.

    Liegen die Voraussetzungen von § 21 e Abs. 3 GVG für eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres vor, so stehen die zu treffenden Anordnungen im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums des Gerichts, das revisionsgerichtlicher Nachprüfung nur auf Willkür unterliegt. Sie brauchen nicht zwingend im Sinne eines nur so und nicht anders denkbar geboten zu sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1982
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Säcker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 1981 sowie die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden - unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf Je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 9. November 1981 abgelaufenen Beschwerdefrist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründet worden ist.

2

2.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist gleichfalls unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.

3

Zwar war dem Kläger gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 1 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, daß die Revisionsbegründungsschrift ohne sein Verschulden infolge verzögerlicher Postbeförderung verspätet eingegangen ist; aber die geltend gemachten Rügen sind nicht in zulässiger Weise vorgetragen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt die bloße Behauptung von Mängeln im Sinne von § 133 VwGO noch nicht, um einem Beteiligten eine ihm sonst verschlossene Revision zu eröffnen. Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn sich nach den zur Begründung der genannten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind. Das ist hier nicht der Fall.

4

Der Kläger rügt zunächst, die angefochtene Entscheidung sei deswegen nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO), weil sie der Vorsitzende Richter Dr. Hüttenhain nicht mit unterzeichnet habe. Unter dem Urteil ist aber ordnungsgemäß nach § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO vom dienstältesten Beisitzenden Richter vermerkt, daß der Vorsitzende wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert war. Damit erweist sich die Rüge des Klägers nach seinem eigenen Vorbringen als gegenstandslos. Die von ihm vorgetragene Rechtsmeinung, der Verhinderungsvermerk sei nicht ausreichend, weil Urlaub allein an der Unterschriftsleistung nicht hindere, geht fehl. Urlaub zählt zu den sachtypischen Hinderungsgründen im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

5

Auch die Rüge des Klägers, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO), ermangelt eines schlüssigen Tatsachenvortrags. Der Kläger macht geltend, nicht die 17., sondern die 8. Kammer wäre nach der maßgeblichen Geschäftsverteilung zuständig gewesen. Zwar habe der Beschluß des Präsidiums vom 14. Juli 1980 die Zuständigkeit auf die 17. Kammer übertragen. Die Übertragung sei aber nicht rechtswirksam, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 VwGO in Verbindung mit § 21 e Abs. 3 GVG nicht vorgelegen hätten. Diese Behauptung findet in dem in Bezug genommenen Sachverhalt keine Stütze. Die durch den Beschluß des Präsidiums vom 14. Juli 1980 getroffenen Anordnungen entsprechen dem Gesetz. Der Beschluß ist auf die Zuweisung eines Richters vom Oberverwaltungsgericht als Vorsitzenden Richter an das Verwaltungsgericht, auf das Erfordernis der Errichtung einer weiteren Kammer, den Dienstantritt weiterer Richter und bevorstehende personelle Veränderungen als "erforderlich" begründet und damit entgegen der Meinung des Klägers mit hinreichender Bestimmtheit auf die gesetzlichen Merkmale der Überlastung und des Richterwechsels gestützt worden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG aber entscheidet, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (BGHSt 22, 237 [239/240]), allein das Präsidium nach pflichtgemäßen Ermessen, was zur Änderung der Geschäftsverteilung nötig ist. Daher ist es auch "nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ..., dessen eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Präsidiums zu setzen" (BGH, a.a.O.). Es kann die beschlossenen Maßnahmen nur auf etwaige Willkür überprüfen. Dafür, daß das Präsidium des Verwaltungsgerichts mit dem Beschluß vom 14. Juli 1980 die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten und willkürlich gehandelt hätte, trägt der Kläger entgegen seiner Meinung schlüssige Tatsachen nicht vor, wenn er sinngemäß darauf abstellt, die getroffenen Anordungen - und damit auch die Übertragung seiner Sache von der 8. auf die 17. Kammer - seien im einzelnen nicht "unabdingbar" erforderlich und "keineswegs unaufschiebbar nötig" gewesen. Vielmehr bringt er damit nur die nicht zutreffende Rechtsmeinung zum Ausdruck, das Präsidium dürfe Änderungen nach § 21 e Abs. 3 GVG nur dann vornehmen, wenn sie sich zwingend im Sinne eines nur so und nicht anders denkbar ergäben.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf Je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [ergibt sich] aus § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Eckstein
Dr. Paul
Dr. Säcker