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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1979, Az.: BVerwG 5 B 57.77

Ersetzung der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung durch die Zustellung; Prozessuale Folgen der Überschreitung der Zweiwochenfrist für die richterliche Unterschrift unter die der Geschäftsstelle übergebenen Urteilsformel; Frist für die Abfassung der Entscheidungsgründe in einem Urteil; Zulassung der Revision durch das Unterlassen der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Flurgereinigungsgericht; Gleichwertigkeit der für die Landabfindung maßgeblichen Umstände im Verhältnis zur Einlage eines Teilnehmers an einem Flurbereinigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 57.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.1977 - AZ: 3 C 68/75
OVG Rheinland-Pfalz - 16.03.1977 - AZ: 3 C 68/75

Fundstelle

  • HFR 1981, 185

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf mündliche Verhandlung vom 15. und 16. März 1977 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Teilnehmerin der Flurbereinigungsverfahren Olsdorf und Bettingen, Landkreis Bitburg-Prüm. Ihre gegen beide Flurbereinigungspläne erhobenen Beschwerden, mit denen sie eine verbesserte Abfindung in beiden Verfahren begehrte, wurde von der Spruchstelle durch Bescheid vom 17. September 1975 zurückgewiesen.

2

Auf die daraufhin erhobene Klage nahm das Flurbereinigungsgericht sowohl Einlage- und Abfindungsgrundstücke der Klägerin als auch zwei für die Abfindung in Betracht gezogene Ersatzgrundstücke in Augenschein.

3

Nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung am 16. März 1977 verkündete der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts den Beschluß, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde.

4

Die Zustellung des die Klage im wesentlichen abweisenden Urteils erfolgte an die Beigeladenen am 28. Mai 1977, an die übrigen Beteiligten am 31. Mai 1977.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht und Verfahrensmängel gerügt werden.

6

II.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der geltend gemachten Gründe die Zulassung der Revision rechtfertigt.

7

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln.

8

Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die nach mündlicher Verhandlung regelmäßig vorgesehene Verkündung eines Urteils nach § 116 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO stets durch Zustellung ersetzt werden kann. Daß die zu treffende Entscheidung zugestellt werden sollte, ist den Beteiligten nach Schluß der mündlichen Verhandlung durch Beschluß eröffnet worden. Wird statt der Verkündung die Zustellung des Urteils beschlossen, dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben (§ 116 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO). Diese Vorschrift ist hier allerdings nicht eingehalten worden. Nach der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vom 6. Juli 1977 ist der Tenor des am 16. März 1977 beschlossenen Urteils nach Abschluß der in jenen Tagen durchgeführten auswärtigen Sitzungen zwar bereits am 18. März 1977 der Geschäftsstelle übergeben worden. Die vorgelegte Ablichtung des Urteilsausspruchs, die nur die Unterschrift des Vorsitzenden trägt und die statistische Erfassung erkennen läßt, genügt jedoch nicht den für die Einhaltung der Zweiwochenfrist zu verlangenden Erfordernissen. Nach der Rechtsprechung wäre hierfür in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Übergabe der von den beteiligten Richtern unterschriebenen Urteilsformel erforderlich gewesen (Beschlüsse vom 24. August 1970 - BVerwG 1 B 129.67 - [Buchholz 310, § 116 VwGO Nr. 4] und 24. Juni 1971 [BVerwGE 38, 220] sowie Urteil vom 11. November 1971 [BVerwGE 39, 51]). Selbst dann, wenn die Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts, die nach § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG (Fassung 1953) neben den zwei Richtern zur Entscheidung in flurbereinigungsrechtlichen Streitigkeiten berufen sind, den ehrenamtlichen Richtern gleichzustellen wären, demzufolge deren Unterschrift nach § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO entbehrlich sein könnte, so wäre zumindest die Unterschrift des weiteren beteiligten Richters unter die der Geschäftsstelle übergebene Urteilsformel erforderlich gewesen. Wegen Zeitablaufs ist die Unterschriftsleistung nicht nachholbar und der bestehende Formmangel nicht mehr heilbar. Das wiederum hat zur Folge, daß die in § 116 Abs. 2 VwGO vorgesehene Zweiwochenfrist als nicht eingehalten anzusehen ist. Aus diesem Verfahrensfehler ergeben sich hier jedoch keine prozessualen Folgen. Eine Überschreitung der Zweiwochenfrist könnte nur unter besonderen Voraussetzungen die Revision oder deren Zulassung begründen (Beschlüsse vom 24. August 1970 - a.a.O. - und vom 6. September 1976 - BVerwG 4 B 128.76 - und die dort angeführte Rechtsprechung). Das würde vor allem voraussetzen, daß das angegriffene Urteil auf der aufgezeigten Nichteinhaltung der Frist beruhen könnte. Umstände, die die Annahme zuließen, das angefochtene Urteil könne auf der vorbezeichneten Fristüberschreitung beruhen, sind aber von der Klägerin in der Beschwerde nicht angeführt worden, in übrigen auch nicht erkennbar. Nach der angeführten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vom 6. Juli 1977, die von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, erfolgte die Beratung des Urteils im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 16. März 1977. Ein Urteil beruht aber dann nicht auf einer Überschreitung der in § 116 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Frist, wenn es - wie hier geschehen - noch am Tage der Verhandlung jedenfalls beschlossen wurde (Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG 4 C 22.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 6]).

9

Es liegen auch keine anderen Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, das angefochtene Urteil wegen der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist mit einem Rechtsmittel zum Revisionsgericht in Frage zu stellen. Wie sich aus der der Unterschrift des Berichterstatters beigefügten Datumsangabe ergibt (vgl. Streitakte Bl. 60), ist das Urteil am 25. April 1977 abgesetzt worden. Das ist ein Monat nach Abschluß der vom Flurbereinigungsgericht in der Zeit vom 15. März bis 24. März 1977 durchgeführten auswärtigen Sitzungen, deren verfahrensrechtliche Aufbereitung und Erledigung wegen der umfangreichen Ortsbesichtigungen und Beweisaufnahmen einen gewissen Zeitaufwand erforderte; außerdem sieht die Verwaltungsgerichtsordnung keine starre Frist für die Abfassung der Entscheidungsgründe vor (Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 23]). Aus der Zeitspanne zwischen der Beschlußfassung über das Urteil (16. März 1977) bis zur Absetzung (25. April 1977) ergeben sich deshalb im vorliegenden Falle keine Umstände, die befürchten lassen könnten, daß die Entscheidungsgründe weder das Beratungsergebnis zuverlässig beurkunden noch den Zusammenhang mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gewährleisten würden. Von einer nach der Rechtsprechung aus einer ungewöhnlich verzögerten Urteilsabfassung sich ergebenden Gefahrenlage, die die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe beeinträchtigen könnte (BVerwGE 49, 61;  50, 278 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]) kann danach im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden. Deshalb kann es hier dahinstehen, ob ein solcher Mangel nach § 133 Nr. 5 VwGO mit der zulassungsfreien Revision oder mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. Beschluß vom 29. August 1973 - BVerwG 6 B 58.73 -).

10

Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO kann deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

11

Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, daß das Flurbereinigungsgericht verfahrensfehlerhaft die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet habe. Die Klägerin will geltend machen, das Flurbereinigungsgericht habe den von ihr nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aber vor der Zustellung des Urteils eingereichten Schriftsatz vom 21. März 1977 bei der Urteilsfindung nicht mehr berücksichtigt. Zwar ist das Urteil auf den Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 21. März 1977 nicht besonders eingegangen. Dessen bedurfte es aber deswegen nicht, weil die darin angesprochene Frage der Augenscheinseinnahme oder sachverständigen Begutachtung der in Betracht gezogenen Grundstücke Flur 2 Nr. 100 und 101 bereits Gegenstand des Rechtsstreits war. Ausweislich des Protokolls vom 15. und 16. März 1977 (Bl. 39 [42] der Streitakte) war insoweit sowohl die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erörtert als auch eine Augenscheinseinnahme mit den Prozeßbeteiligten durchgeführt worden, aufgrund deren die Klägerin zur Niederschrift erklärte, daß sie eine Zuteilung der besichtigten Grundstücke anstelle des zugewiesenen Grundstücks Flur 3 Nr. 92 ablehne. Aus diesem Grunde brauchte das Flurbereinigungsgericht auf die im Rahmen des Abfindungsstreits versuchte, von der Klägerin jedoch abgelehnte Abhilfemöglichkeit nicht weiter einzugehen und schon gar nicht die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen.

12

Dem Beschwerdevorbringen ist auch keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Die Feststellung und Würdigung der für die Gleichwertigkeit der Landabfindung maßgeblichen Umstände im Verhältnis zur Einlage eines Teilnehmers und unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge ist dem Flurbereinigungsgericht vorbehalten, das im vorliegenden Falle auch eine eingehende Erörterung der Einwendungen der Klägerin gegen den Abfindungsplan Gemarkung Olsdorf Flur 3 Nr. 92 vorgenommen hat. Die dabei im Einklang mit den gesetzlichen Abfindungsgrundsätzen stehende Wertung der einzelfallbezogenen Umstände wirft keine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, in welchem prozentualen Verhältnis die Zuweisung nutzlosen Landes zur Gesamtabfindung stehen dürfe. Denn auch bei einem prozentualen Ansatz würden über die ermittelten Schätzwerte hinaus die einzelfallbezogenen betriebswirtschaftlichen Vorzüge und Nachteile und die übrigen die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung mitbestimmenden, konkret vorliegenden Verhältnisse im Sinne des § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG nicht außer Betracht bleiben können, damit jeglichen Prozentsatz relativieren und letztlich wieder in Frage stellen. Selbst dann, wenn die Klägerin, wie sie vorbringt, eine flächenmäßig nicht voll ausgeglichene Abfindung erhalten hätte, wäre ein Geldausgleich für eine unvermeidbare Minderausweisung von Land nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG zulässig. Im vorliegenden Fall hat das Flurbereinigungsgericht einen Geldausgleich für die festgestellten. Wirtschaftserschwernisse, die durch die gewährte Überabfindung von 53,22 WE nicht ausgeglichen seien, aber gerade deswegen zugesprochen, weil sich aufgrund der Ortsbesichtigung ergeben hat, daß ein Teil der zugeteilten Flächen wegen ungünstiger Oberflächengestaltung, steiniger Beschaffenheit oder ungünstiger Ausformung außer Wertanrechnung bleiben müsse bzw. keinen Verwertungswert besitze. Der von der Klägerin beanstandete Prozentsatz nutzloser Fläche ist vom Flurbereinigungsgericht bei Anwendung der Abfindungsgrundsätze danach weder vernachlässigt noch in seiner Bedeutung verkannt worden.

13

Eine grunesätzliche Frage kann auch nicht darin gesehen werden, ob es zulässig sei, einem landwirtschaftlichen Betrieb von der geringen Größe des klägerischen Besitzes ein einzelnes Flurstück von Größe und Struktur des Abfindungsplans Flur 3 Nr. 92 zuzuweisen. Abgesehen davon, daß hier die konkrete Größe des Betriebes der Klägerin zum Maßstab genommen und eine nur einzelfallbezogen zu beurteilende Zuweisung in Frage gestellt wird, entspricht es dem gesetzlichen Gebot in § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, die Landabfindungen in möglichst großen. Grundstücken auszuweisen.

14

Das übrige Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in Beanstandungen der vom Flurbereinigungsgericht vorgenommenen Sachverhaltswürdigung und ergibt keine der für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen.

15

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 GKG.

Kellner
Dr. Fink
Bermel