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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1985, Az.: BVerwG 4 C 34.81

Verwaltungsgerichtsverfahren; Urteil; Zustellung; Verfahrensfehler; Übergabe an Geschäftsstelle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 34.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 23.11.1976 - AZ: VIII 259/75
VGH Baden-Württmberg - 29.02.1980 - AZ: VIII 1499/79

Fundstellen

  • BRS 44, 108-110
  • DokBer A 1985, 199-200
  • GewArch. 1985, 348-349
  • HFR 1986, 322
  • NJW 1986, 1004 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 373 (amtl. Leitsatz)
  • VBlBW 1985, 382-383
  • ZfBR 1985, 143

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Urteil, statt verkündet zu werden, zugestellt,übergibt aber das Gericht innerhalb der Zweiwochenfrist nach der mündlichen Verhandlung nicht zumindest die unterschriebene Urteilsformel gemäß § 116 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO der Geschäftsstelle, so liegt ein Verfahrensfehler vor (im Anschluß an das Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - <BVerwGE 38, 220>).

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Zur quantitativen Begrenzung der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe im Wohngebiet (im Anschluß an das Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 56.80 - <BVerwGE 68, 324>).

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Februar 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke, die sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes befinden. Der Plan weist den Bereich als ein reines Wohngebiet aus. Die Grundstücke sind mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut. Nach den genehmigten Bauvorlagen sind Wohnungen und Büroräume für eine Anwaltspraxis vorgesehen. In den Büroräumen wird eine Patentanwaltskanzlei betrieben.

2

Die Kläger begehren von der Beklagten die Genehmigung für eine Nutzungsänderung. Nach dem Inhalt ihres Antrages soll auch das gesamte Obergeschoß für Bürozwecke genutzt werden. Die Nutzungsänderung bezieht sich auf ein Architektenbüro. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch blieb erfolglos.

3

Die Kläger haben im ersten und im zweiten Rechtszuge im wesentlichen geltend gemacht: Die Genehmigung sei gemäß § 13 BauNVO zu erteilen. Die freiberufliche Tätigkeit der Kläger unterscheide sich nicht grundsätzlich von einer reinen Wohnnutzung. Hierzu haben sich die Kläger auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1970 (Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 1) berufen. Die Voraussetzungen einer Beschränkung nach§ 15 BauNVO seien nicht gegeben. Die Kläger haben einen Hauptantrag und zwei Hilfsanträge gestellt. Inhalt der Hilfsanträge ist die Genehmigung einer räumlich geminderten Nutzungsänderung.

4

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mit Urteil vom 29. Februar 1980 zurückgewiesen (BRS 36 Nr. 45 S. 102 ff.): Die Voraussetzungen des § 13 BauNVO seien nicht gegeben. Die beabsichtigte freiberufliche Nutzung überschreite die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1970 dargelegte Grenze der Wohnartigkeit. Das gelte auch für den geminderten Nutzungsumfang, wie er mit den Hilfsanträgen begehrt werde. Die Anwendung des§ 13 BauNVO könne aber letztlich dahinstehen: Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung scheitere jedenfalls an § 15 BauNVO; denn die Nutzung widerspreche nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart eines reinen Wohngebietes.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision tragen die Kläger vor: Das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensfehler. Verletzt sei § 116 Abs. 2 VwGO. Die mündliche Verhandlung habe am 29. Februar 1980 stattgefunden. Das Urteil sei nicht verkündet, sondern erst am 8. August 1980 zugestellt worden. Eine alsbaldigeÜbergabe der unterschriebenen Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle sei unterblieben. Bei diesem zeitlichen Verlauf müsse man davon ausgehen, daß das Urteil erst Monate nach der mündlichen Verhandlung beschlossen worden sei. Dies habe sich auch auf den Inhalt des Urteils ausgewirkt. Das lasse sich anhand - näher bezeichneter - fehlerhafter Entscheidungsgründe zeigen. Ferner habe das Berufungsgericht die §§ 13 und 15 BauNVO unzutreffend angewendet.

6

Die Beklagte verneint das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Sie hält das Berufungsurteil materiell für zutreffend.

7

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Dies fährt zur Zurückverweisung der Sache (vgl. §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

8

Das Verfahren des Berufungsgerichts verletzt § 116 Abs. 2 VwGO. Das angegriffene Urteil ist nicht gemäß § 116 Abs. 1 VwGO verkündet worden, sondern sollte gemäß Gerichtsbeschluß vom 29. Februar 1980 durch Zustellung wirksam werden (§ 116 Abs. 2 erster Halbsatz VwGO). Es hätte daher gemäß § 116 Abs. 2 (zweiter Halbsatz) VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben werden müssen. Dabei hätte in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO n.F. (= § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F.) dieÜbergabe der von den Richtern unterschriebenen Urteilsformel mit alsbaldiger nachträglicher Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - BVerwGE 38, 220 <222>; Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG 1 C 64.67 - BVerwGE 39, 51 <52>). Das berufungsgerichtliche Verfahren entspricht diesen Anforderungen nicht. Aus den Akten ist zu entnehmen, daß keine unterschriebene Entscheidungsformel zur Geschäftsstelle gelangt ist und das vollständig abgefaßte und unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle erst nach dem 23. Juli 1980 übergeben worden ist.

9

Die Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO stellt einen Mangel des Verfahrens im Sinne der §§ 137 Abs. 3 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar. Es handelt sich nicht lediglich um die Nichtbeachtung einer Ordnungsvorschrift. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Zustellung des Urteils nach§ 116 Abs. 2 VwGO ersetzt seine regelmäßig gebotene Verkündung nach § 116 Abs. 1 VwGO. Beide Absätze sind im Zusammenhang zu verstehen. Ihr Ziel ist ein doppeltes: Die Beteiligten sollen erstens möglichst bald erfahren, mit welchem Ergebnis das Gericht entschieden hat. Deshalb wird nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Urteil im Regelfall in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Zum anderen wird das Gericht durch § 116 Abs. 1 und 2 VwGO angehalten, auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung alsbald eine abschließende Entscheidung zu treffen (vgl.§§ 101 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO). Das Verfahrensrecht geht davon aus, daß dem Gericht eine Entscheidung in aller Regel innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung möglich sein muß. Regelmäßig muß auch das vollständig abgefaßte Urteil innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung oder doch alsbald danach der Geschäftsstelleübergeben werden (vgl. § 117 Abs. 4 VwGO). Eine verspätete Abfassung der Entscheidungsformel und der Entscheidungsgründe kann Zweifel hervorrufen, ob der Entscheidungsinhalt noch dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der letzten mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht. Es besteht dann die Gefahr, daß das in der mündlichen Verhandlung dem Gericht Vorgetragene bei der Urteilsfällung nicht mehr - weil in Vergessenheit geraten - berücksichtigt worden ist. Die fristgerechte Entscheidungsfindung soll damit den Beteiligten gewährleisten, daß ihr schriftliches und mündliches Vorbringen vom Gericht nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei der Entscheidungsfindung auch tatsächlich in Erwägung gezogen worden ist. Dieses Verständnis des § 116 VwGO entspricht auch den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG.

10

Zur Aufhebung des Urteils führt der Verstoß gegen§ 116 Abs. 2 VwGO grundsätzlich dann, wenn das Urteil auf ihm beruht dergestalt, daß es nicht mehr sicher ist, ob die Entscheidung auf Grund des Inhalts und Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergangen ist. Ob ein Urteil derart auf der Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO beruht, ist eine Frage des Einzelfalles. In aller Regel ist nicht gewährleistet, daß ein erst sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung beschlossenes Urteil wirklich "auf Grund" der mündlichen Verhandlung erlassen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1971 - a.a.O. S. 53). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruht ein Berufungsurteil, das nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung abgesetzt wurde, sogar stets auf der Verletzung des Gesetzes (vgl. BGHZ 7, 155; BGH MDR 1962, 37; vgl. auch BSGE 53, 186 <187 f.>). Der Bundesgerichtshof verweist hierzu auf § 551 ZPO. Das dürfte auch dann gelten, wenn binnen fünf Monaten nicht einmal das Entscheidungsergebnis bekanntgegeben wurde. Ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einer entsprechenden Beurteilung auszugehen ist, kann im vorliegenden Falle dahinstehen. Das Berufungsgericht hat hier seine vollständige Entscheidung jedenfalls noch innerhalb von fünf Monaten gefaßt und der Geschäftsstelle übergeben. In einem darartigen Falle müssen konkrete Umstände allein oder in ihrer Gesamtheit darauf hindeuten, daß zwischen der verzögerlichen Urteilsfällung und dem Entscheidungsergebnis ein Zusammenhang bestehen kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - NJW 1983, 466). Dies bedarf indes hier keiner weiteren Erörterung. Denn die Revision erweist sich in jedenfalls materiellrechtlicher Hinsicht als begründet mit der Folge, daß die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

11

Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des § 13 BauNVO ist nicht zu billigen. Maßgebend ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, schon die objektive Größe der zu schaffenden Bürofläche. Es kommt auch nicht darauf an, welcheäußerste Größe üblicherweise Wohnungen haben. Die in früherer Rechtsprechung des Senats erwähnte "Wohnartigkeit", auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist, kennzeichnet nicht die Art und Größe der Räume, sondern die Art der von§ 13 BauNVO erfaßten Berufsausübungen. Diese ist im vorliegenden Falle nicht umstritten. Entscheidend ist, ob bei der Nutzung von "Räumen" durch freie oder ähnliche Berufe der Charakter des Plangebiets verloren ginge (vgl. hierzu nunmehr BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 56.80 - BVerwGE 68, 324 <329>). Die beabsichtigte Nutzungsänderung muß den jeweiligen Gebietscharakter wahren. Da in einem als reines Wohngebiet ausgewiesenen Plangebiet das Errichten von Geschäfts- und Bürogebäuden nicht zulässig ist (vgl. § 3 Abs. 2 BauNVO), darf die hierauf gerichtete "gemischte" Nutzung eines Gebäudes als Wohn- und Bürogebäude grundsätzlich nicht zugelassen werden.§ 13 BauNVO erlaubt im reinen Wohngebiet die freiberufliche undähnliche Nutzung nur von "Räumen". Damit will der Verordnungsgeber verhindern, daß in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise - generell - die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann. Bei dieser Normauslegung kommt es nicht auf eine jeweils individuell konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Betrachtungsweise an. Nur dies wird auch der planerischen Überlegung gerecht, daß eine städtebaulich unerwünschte Verdrängung der primären Wohnnutzung möglichst vermieden wird. Nach der Rechtsprechung des Senats gestattet § 13 BauNVO in Mehrfamilienhäusern eine freiberufliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzung jedenfalls in dem Umfange, daß sie nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nimmt (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - a.a.O. - S. 329). Im Einzelfall kann aus§ 13 BauNVO sogar folgen, daß die Nutzung von Wohnungen für freiberufliche und ähnliche Zwecke auf wesentlich weniger als 50 vom Hundert der Wohnungen oder der Wohnfläche zu beschränken ist. Unter besonderen Umständen mögen auch die vom Senat angenommenen Grenzen etwas überschritten werden können. Niemals darf jedoch die geänderte Nutzungsweise für das einzelne Gebäude prägend werden. Der spezifische Gebietscharakter muß - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleiben.

12

Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen erlauben eine abschließende Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine nähere Feststellung zur Umfang der Wohnflächen nicht getroffen. Der Senat vermag nicht mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob und in welcher Weise das Berufungsgericht hierbei zwischen genehmigter Geschoßfläche (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO) und Wohnfläche unterschieden hat. Zum Teil berücksichtigt das Berufungsgericht auch Flächen, die nicht als Wohnflächen anzusehen sind, z.B. den Treppenraum. Dabei benutzt es auch den Begriff der "anrechenbaren Grundfläche". Es wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein, die nach Nutzungsänderung verbleibenden Wohnflächen festzustellen und den für freiberufliche Nutzung vorgesehenen Flächen gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob und in welchem Umfang in dem Gebäude nach der Nutzungsänderung der Anteil der freiberuflich genutzten Flächen hoher ist als der Anteil der noch dem Wohnen dienenden Flächen. Nach dem Ergebnis seiner Feststellungen wird das Berufungsgericht beurteilen können, ob und in welchem Umfange die begehrte Nutzungsänderung noch mit § 13 BauNVO zu vereinbaren ist. Zugleich mag damit den Klägern die Möglichkeit eröffnet werden, dem Ergebnis der berufungsgerichtlichen Aufklärung Rechnung tragend ihr Ziel in beschränkterem Umfange zu verfolgen.

13

Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Allerdings hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 15 BauNVO bejaht. Eine abschließende Beurteilung nach § 15 BauNVO ist im vorliegenden Falle indes erst möglich, wenn die näheren Voraussetzungen des§ 13 BauNVO geklärt worden sind. Aus den gleichen Gründen bedarf es im derzeitigen Verfahrensstadium keiner Erörterung, ob - wie das Berufungsgericht meint - § 15 BauNVO einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG entgegenstünde.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann