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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.05.1983, Az.: 2 BvR 731/80

Menschenrechte Strafverfahren; Revisionsbegründung; Faires Verfahren; Rechtsstaatsgebot; Verteidiger; Anspruch auf Übersetzung des Strafurteils; Herabwürdigung; Verständnis des Angeklagten; Fehlende Sprachkenntnisse; Teilnahme am Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.05.1983
Aktenzeichen
2 BvR 731/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 64, 135 - 157
  • JZ 1983, 659-663
  • MDR 1983, 813-815 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2762-2765 (Volltext mit amtl. LS)
  • Sachs, BayVerwBl 84, 208

Amtlicher Leitsatz

Vom Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör wird die Frage nicht umgriffen, ob und in welchem Umfang ein der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtiger Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, daß das Gericht ihm über einen Dolmetscher oder Übersetzer zur Überbrückung von Verständigungsschwierigkeiten verhilft.