Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1988, Az.: BVerwG 3 CB 42.87
Wahrung der Beurkundungsfunktion bei verspätet abgefassten Entscheidungsgründen; Anforderungen an die Darlegung eines Mangels der Beurkundungsfunktion; Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Gerichtliches Ermessen zur Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens; Verlust des Rügerechtes durch ausdrücklich erklärtes Einverständnis mit der Verfahrensweise; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 42.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 20.06.1986 - AZ: 7 L 799/85
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 98 VwGO
- § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
- § 133 Nr. 5 VwGO
- § 138 Nr. 6 VwGO
- § 15 Abs. 2 S. 3 RepG
- § 15 Abs. 2 S. 4 RepG
- § 295 Abs. 1 ZPO
- § 404 ZPO
- § 412 ZPO
Fundstellen
- IFLA 1989, 35-36
- ZLA 1989, 25-26
Verfahrensgegenstand
Lastenausgleich
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juni 1986 und die Revision gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 32.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Der in erster Linie geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das angefochtene Urteil verletze § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, liegt nicht vor. Denn der Beschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, daß das angefochtene Urteil im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen ist". An einem derartigen Mangel leidet eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn sie überhaupt keine Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthält; vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung auch dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die vorliegenden Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - <BVerwGE 50, 278> und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - <Buchholz 427.2 § 13 Nr. 94>; ferner Beschluß vom 23. August 1983 - BVerwG 3 B 94.82 - <ZLA 1983, 134> sowie Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 6 CB 15.87 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 73> m.w.N.). Eine bestimmte zeitliche Grenze, von der an diese Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht normiert; es lassen sich allenfalls Erfahrungssätze dafür aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion verspätet abgefaßter Urteilsgründe in der Regel nicht mehr gewährleistet ist (vgl. dazu zuletzt Urteile vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - m.w.N. sowie vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 -). Deshalb muß in einer Rechtsmittelbegründung, mit der trotz des Vorliegens von Entscheidungsgründen ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne der §§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und 117 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 133 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, - jedenfalls bei einer zeitlichen Verzögerung von weniger als 12 Monaten - im einzelnen dargelegt werden, aus welchen konkreten Umständen des jeweils vorliegenden Falles sich der Mangel der Beurkundungsfunktion ergeben soll. Solche Umstände werden in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Der Rechtsmittelführer beruft sich zur Begründung seiner Ansicht ausschließlich auf den Ablauf von nahezu 12 Monaten zwischen der mündlichen Verhandlung und der Zustellung des Urteils, bezeichnet aber keine Umstände, die über den reinen Zeitablauf hinaus das Fehlen des Zusammenhanges zwischen der mündlichen Verhandlung und der Beratung einerseits und den schriftlichen Urteilsgründen andererseits dartun. Solche Umstände sind unabhängig vom Vortrag des Klägers hier auch nicht ersichtlich.
2.
Zu Unrecht wird in der Beschwerde ferner geltend gemacht, das angefochtene Urteil beruhe deshalb auf einem Verfahrensmangel im Sinne des S 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt habe, daß es weder dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens entsprochen noch von Amts wegen die beiden Zeugen L. und S. vernommen habe.
Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, zusätzlich zu vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen, besteht nicht schon deshalb, weil - wie hier - ein Beteiligter die bisher vorliegenden Gutachten im Ergebnis für unzutreffend hält. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, inwieweit es Sachverständigengutachten einholt (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Dieses Ermessen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung hätte gelangen müssen, daß die Grundvoraussetzungen nicht gegegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen. Dies kann der Fall sein, wenn diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besondere schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - <Buchholz 310 § 98 Nr. 31>). Die Beschwerde enthält keine Angaben, die in dieser Weise die Unzulänglichkeit der vorliegenden Gutachten deutlich machen. Was die Grundstücksbewertung anbetrifft, so verweist die Beschwerde lediglich auf den angeblichen Informationswert, den der Brief des Maklers von der M. vom 27. April 1939 haben soll. Mit diesem Brief hat sich die Oberfinanzdirektion in der Stellungnahme vom 30. März 1982 in einer Weise auseinandergesetzt, die für die Einholung eines weiteren Gutachtens keinen Ansatz bot. Bezüglich der Betriebsbewertung wiederholt die Beschwerde den Hinweis, daß die Warenzeichen nicht übertragen werden konnten, und beruft sich auf die Angaben der Zeugin S. über den angeblichen Schrottwert der Maschinen sowie des Inventars und über den sachfremden Einfluß zwischenmenschlicher Beziehungen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil mit diesen Einwendungen befaßt und überzeugend dargetan, daß dieses Vorbringen die gutachtlichen Erkenntnisse überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem Umfang zu erschüttern vermag, der geeignet wäre, das Verhältnis von Verkehrswert und Gegenleistung in die Nähe der Angemessenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG zu bringen. Weshalb das Verwaltungsgericht die Vernehmung der Zeugen S. und L. nicht für erheblich erachtet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem angefochtenen Urteil. Die diesbezüglichen Gründe lassen einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht erkennen. Es kommt hinzu, daß der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Unterschied zu der nur hilfsweise und insofern im Hinblick auf § 86 Abs. 2 VwGO nicht rechtserheblich (vgl. dazu BVerwGE 30, 57/58) beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vernehmung der vorgenannten Zeugen nicht beantragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begeht ein Tatsachengericht keinen Verfahrensverstoß, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei hätte beantragen können, aber zu beantragen unterlassen hat.
Dem Verwaltungsgericht fällt schließlich als Verfahrensmangel auch nicht zur Last, daß es die eidesstattliche Erklärung der Zeugin S. verwertet hat. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht durch diese Verwertung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen hat; denn jedenfalls hat der Kläger sein diesbezügliches Rügerecht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO dadurch verloren, daß er mit der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich einverstanden war.
3.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerde nicht dargetan. Die in der Beschwerde aufgeworfenen beiden Fragen betreffen den Begriff der angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG, der in der bisherigen Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt ist. Diese Fragen machen keinen fallübergreifenden Gesichtspunkt deutlich, der Veranlassung geben könnte, sich erneut in einem Revisionsverfahren mit diesem Begriff zu befassen. Zwar sind die Fragen so formuliert, daß der Eindruck einer vom Einzelfall losgelösten Problematik entstehen soll; entgegen diesem Anschein beschränkt sich aber die Substanz der Fragestellung auf die Anwendbarkeit des vorerwähnten bereits höchstrichterlich geklärten Rechtsbegriffes auf den vorliegenden Sachverhalt.
4.
Entgegen der Meinung des Klägers liegt auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Von einer Abweichung im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann nur die Rede sein, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Beurteilung einer abstrakten Rechtsfrage über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinweggesetzt hat. Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt. Nach den Ausführungen in der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht allenfalls aus einer Rechtsauffassung, die es in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt, für den vorliegenden Einzelfall keine zutreffenden Folgerungen gezogen.
Hiernach ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die nach § 49 Satz 1 RepG i.V.m. § 38 Abs. 1 FG und § 339 Abs. 1 LAG zulassungsfreie Verfahrensrevision ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Revisionsbegründung deckt sich mit dem Vorbringen zur Nichtzulassungsbeschwerde. In Abschnitt I dieses Beschlusses ist ausgeführt, daß sich aus diesem Vorbringen ein Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts nicht ergibt. Infolgedessen vermag es auch nicht die zulassungsfreie Verfahrensrevision zu stützen, die - wie bereits dargelegt - deshalb auch nicht gemäß §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO begründet ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Rechtsmittel aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 32.700 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré