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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1987, Az.: BVerwG 6 CB 15.87

Schriftliche Urteilsgründe; Verzögerte Abfassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 15.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 19.08.1986 - AZ: VI/V E 1363/85

Fundstellen

  • DokBer A 1987, 361-363
  • ZfSH/SGB 1988, 262-263

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein verwaltungsgerichtliches Urteil trotz vorhandener Begründung wegen verzögerter Abfassung der schriftlichen Gründe (hier: 5 1/2 Monate nach Beratung und Verkündung) als im Sinne von §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen" angesehen werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. August 1986 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die mit der zulassungsfreien Revision erhobene Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise begründet; dieses Rechtsmittel ist deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

2

Der Revisionsbegründung kann nicht entnommen werden, daß das angefochtene Urteil im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO "nicht mit Gründen versehen ist". An einem derartigen Mangel leidet eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn sie überhaupt keine Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthält. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 59.74 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 89>, Beschluß vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64> m.w.N., Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwG 6 C 36.84 - <Dok.Ber. A 1985, 125>) eine Entscheidung auch dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die vorliegenden Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten. Eine generell bestimmbare Grenze, von der an diese Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht; es lassen sich auch keine Erfahrungssätze dafür aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion der nachgebrachten Gründe generell nicht mehr gewährleistet ist. Deshalb muß in einer Revisionsbegründung, mit der trotz des Vorliegens von Entscheidungsgründen ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, im einzelnen dargelegt werden, aus welchen konkreten Umständen des vorliegenden Falles sich der Mangel der Beurkundungsfunktion ergeben soll.

3

Solche Umstände legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Sie beruft sich zur Begründung ihrer Ansicht, wegen einer wesentlichen Überschreitung der in § 117 Abs. 4 VwGO vorgesehenen Frist von zwei Wochen für die vollständige Abfassung eines verkündeten Urteils sei die Übereinstimmung der beratenen Gründe mit den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewährleistet, im wesentlichen auf den Ablauf von über fünf Monaten zwischen der Verkündung des Urteils vom 19. August 1986 und dem Eingang des vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts als Berichterstatter verfaßten vollständigen Urteils bei der Geschäftsstelle des Gerichts am 30. Januar 1987; außerdem verweist sie auf die Möglichkeit, daß der Vorsitzende des Gerichts, der während der fraglichen Zeitspanne insgesamt 19 Urteile in Kriegsdienstverweigerungssachen abgesetzt habe, den Fall des Klägers mit anderen Fällen durcheinandergebracht habe und sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht mehr hinreichend sicher an den konkreten Fall des Klägers habe erinnern können. Hieraus sowie aus den weiteren in der Revisionsbegründung genannten Umständen, die im wesentlichen mit einer auch in anderen Sachen sehr späten Absetzung der vollständigen Urteile dieser Kammer durch ihren Vorsitzenden zusammenhängen, kann aber kein die Zulässigkeit dieser Verfahrensrevision rechtfertigender tatsächlicher Geschehensablauf abgeleitet werden, der die Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis der Beratung und den schriftlichen Entscheidungsgründen in Frage stellen könnte.

4

Zwar ist insbesondere in Verfahren um das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wegen der maßgeblichen Bedeutung des von dem betroffenen Wehrpflichtigen gewonnenen persönlichen Gesamteindrucks für die Entscheidungsfindung in aller Regel eine baldige vollständige Abfassung der Entscheidungsgründe geboten, um sicherzustellen, daß die schriftlich abgefaßten Entscheidungsgründe das Ergebnis der Beratung zutreffend wiedergeben. Dennoch gibt es keine Vermutung dafür, daß nach Ablauf von mehreren Monaten dies nicht mehr der Fall ist, solange keine konkreten Anhaltspunkte eine solche Vermutung nahelegen. Solche konkreten Anhaltspunkte bringt die Revision indessen nicht vor. Insbesondere macht der Kläger selbst nicht geltend, daß das angefochtene Urteil auf ganz spezifischen Gesichtspunkten und Erwägungen - wie etwa seinem plötzlichen Erblassen oder Erröten, seiner offensichtlichen Erregung und Betroffenheit bei der Erörterung von Konfliktsituationen oder ähnlichen, nur visuell wahrnehmbaren Reaktionen - beruhe, die in der Niederschrift über seine Vernehmung als Partei keinen Niederschlag gefunden hätten und an die sich der Vorsitzende beim Abfassen der schriftlichen Entscheidungsgründe daher konkret hätte erinnern müssen, um sie zutreffend berücksichtigen zu können. Auch dem angefochtenen Urteil ist Derartiges nicht zu entnehmen; vielmehr ist die Entscheidung, der Kläger habe das Gericht nicht vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe überzeugen können, durchweg auf Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei gestützt, die sämtlich in der Niederschrift über seine Vernehmung konkret festgehalten sind und die deshalb auch nach längerer Zeit noch unverlierbar, unverwechselbar und unverfälschbar zur Verfügung standen.

5

Soweit der Kläger hinsichtlich der in der Gerichtsakte, Bl. 31-42, enthaltenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. August 1986 einschließlich der Ergänzung um seine zunächst mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnete Aussage den "dringenden Verdacht einer Verfahrensmanipulation" äußert, weil "die Foliierung nachträglich durch Filzstift innerhalb des Seitenzahlverlaufs der Akte übermalt und verändert wurde, so daß jetzt entgegen der ursprünglichen Seitenzahl die Blattzahlen 31-42 nachträglich verändert und manipuliert erscheinen", ist sein Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift über seine Aussage als Partei und damit die Grundlage der schriftlichen Entscheidungsgründe in Frage zu stellen. Mit seinem Hinweis allein auf geänderte Seitenzahlen könnte er ohnehin nur die richtige Reihenfolge der eingehefteten Blätter 31-42 anzweifeln sowie allenfalls noch das Fehlen oder das Hinzufügen einzelner Blätter rügen, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift sowie seiner protokollierten Aussage auf den vorhandenen Seiten 31-42. Tatsächlich hat der Kläger nicht einmal die richtige Reihenfolge der eingehefteten Blätter 31-42 sowie deren richtige Anzahl - d.h. weder zuviel noch zuwenig - beanstandet; entsprechende Mängel lassen sich auch nicht feststellen:

6

Offensichtlich war die ursprünglich mit Kugelschreiber von Bl. 31-38 durchnumerierte Ergänzung des Protokolls um die Aussage des Klägers zunächst vor der eigentlichen Verhandlungsniederschrift eingeheftet, die ursprünglich die ebenfalls mit Kugelschreiber geschriebenen Blattzahlen 39-42 aufwies; später muß dann eine Umheftung erfolgt sein, bei der sämtliche Seitenzahlen der Blätter 31-42 entsprechend der richtigen zeitlichen Reihenfolge mit Filzschreiber "überschrieben" wurden; dabei erhielten die ursprünglichen Blätter 39-42 (Verhandlungsniederschrift) die Seitenzahlen 31-34 und die ursprünglichen Blätter 31-38 (Protokollergänzung) die Seitenzahlen 35-42.

7

Eine solche nachträgliche Umheftung von Aktenteilen bei gleichzeitiger Änderung der ursprünglichen Seitenzahlen widerspricht zwar den Grundsätzen einer geordneten Aktenführung und beeinträchtigt zugleich den Wert des Akteninhalts bezüglich der Beurkundung des zeitlichen Verfahrensablaufs; auch ist es ungewöhnlich, daß die eigentliche Verhandlungsniederschrift, die unmittelbar in der mündlichen Verhandlung oder aber gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 a Abs. 2 Satz 1 ZPO unverzüglich nach der Sitzung herzustellen und sodann zur Akte zu nehmen ist, zunächst hinter der Protokollergänzung eingeheftet war, die ihrerseits üblicherweise erst später, gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 a Abs. 2 Satz 3 ZPO sogar meist erst auf Anforderung einer Partei oder des Rechtsmittelgerichts, erstellt wird. Dennoch läßt sich allein aus einem solchen Vorgehen des Verwaltungsgerichts noch keine "Verfahrensmanipulation" herleiten, die sich auf die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsniederschrift einschließlich der Ergänzung um die Aussage des Klägers hätte auswirken können. Tatsächlich gibt die insgesamt 7 Seiten (jetzt Bl. 35-42) umfassende Ergänzung des Protokolls um die Aussage des Klägers eine fortlaufende, in sich geschlossene Aussage wieder, die zudem ihrem wesentlichen Inhalt nach auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils referiert wird, so daß der Vorwurf einer Manipulation des Gerichts einer ganz konkreten, substantiierten Begründung bedurft hätte. Abgesehen davon jedoch, daß es an einer solchen substantiierten Darlegung fehlt, widerlegt sich der Kläger selbst, indem er sich für seine Rüge, das Urteil gebe seine Aussage unzutreffend wieder bzw. lege sie seiner Würdigung unzutreffend zugrunde, eben auf den Inhalt der Protokollierung beruft und damit incidenter deren Richtigkeit unterstellt.

8

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bezweifelt, daß sein Bevollmächtigter es war, der ihn zu dem auf Bl. 39 oben (S. 5 der Protokollergänzung) protokollierten Sachverhalt (der Kläger liege im Schützengraben und habe erstmals die konkrete Aufgabe, angreifende Soldaten zurückzuhalten) befragt habe, ist auch dies unerheblich, weil es (auch) bei dieser Bekundung des Klägers ersichtlich nicht auf die Person des Fragenden, sondern auf den Inhalt der Frage sowie sodann auf den Inhalt der Antwort des Klägers ankam; die Richtigkeit des protokollierten Inhalts seiner Antwort aber hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Im übrigen hätte der Kläger, wenn er das Protokoll insoweit für unrichtig hielt, zunächst beim Verwaltungsgericht eine Berichtigung beantragen müssen (vgl. dazu Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55>).

9

Nach alledem entbehrt auch die Rüge des Klägers, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. August 1986 einschließlich der Protokollergänzung sei infolge "Manipulation entwertet" und könne deshalb nicht als Grundlage für das angefochtene Urteil dienen, jeglicher Substantiierung. Dann aber fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Darlegung konkreter Umstände, die die Rüge des Klägers stützen könnten, das angefochtene Urteil sei trotz der ihm beigefügten, konkret auf den protokollierten Bekundungen des Klägers beruhenden Begründung im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO "nicht mit Gründen versehen".

10

In Wahrheit wendet sich die Revision mit ihrem dargelegten Vorbringen gegen die Würdigung der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. August 1986 niedergelegten Bekundungen des Klägers als Partei zu den Gründen der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; auch damit kann jedoch kein die Aufhebung des Urteils gebietender Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, der gemäß § 133 Nr. 5 VwGO eine zulassungsfreie Revision rechtfertigen würde, dargelegt werden.

11

Schließlich werden die Angriffe der Revision auch durch die vom Senat im Parallelverfahren BVerwG 6 CB 14.87 (Harbusch) vorsorglich eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. April 1987 nicht bestätigt.

12

2.

Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem mit ihr geltend gemachten Verfahrensmangel.

13

Soweit die Beschwerde rügt, daß "ein Verfahrensmangel nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorliegt", kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das angegriffene Urteil sowohl hinsichtlich des Tatbestandes als auch der darin enthaltenen Bezugnahmen den Anforderungen des § 117 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO entspricht. Anscheinend soll die Beschwerde aber - ebenso wie die Revision - darauf gestützt werden, daß das Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, nicht vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Ein solcher Verstoß gegen die - in der Beschwerdebegründung vom 2. März 1987 nicht ausdrücklich bezeichnete - Vorschrift des § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtfertigt eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nur dann, wenn das Urteil auf ihr beruhen kann. Das die Klage abweisende Urteil kann zunächst schon deshalb nicht auf der späten Abfassung seiner vollständigen Begründung beruhen, weil es noch am Tage der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1986 verkündet worden ist. Im übrigen besteht entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung - wie bereits dargelegt - ein hinreichend nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Niederschrift über die Bekundungen des Klägers als Partei einerseits und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils andererseits, indem sich diese konkret mit den Bekundungen des Klägers auseinandersetzen und auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangen, der Kläger habe das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigere.

14

Falls die Beschwerde zusätzlich den Verfahrensfehler des Ausgehens des Gerichts von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt, Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hätte rügen wollen, hätte sie eine solche Rüge entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend substantiieren müssen; daran fehlt es indessen. Insbesondere reicht hierfür nicht schon etwa das Vorbringen aus, die Feststellung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe es unterlassen, seine innere Verfassung im Fall der Tötung zu überprüfen, und er sei nicht auf eine wirksame Verteidigung und Ersparung von Leid für die Bevölkerung eingegangen, stehe in Widerspruch zu der protokollierten Einlassung des Klägers, er könne nicht weiterleben mit dem Gedanken, jemanden getötet zu haben. In Wahrheit richtet sich dieser Angriff der Beschwerde gegen die Würdigung der fraglichen Bekundungen des Klägers durch das Gericht oder auch gegen den der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden materiellrechtlichen Maßstab; damit kann indessen nicht der Verfahrensfehler einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dargelegt werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).

Dr. Eckstein
Ernst
Dr. Seibert