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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1985, Az.: BVerwG 6 C 36.84

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ablehnung der Waffenanwendung aus Gewissensgründen; Verspätete Niederlegung der Urteilsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 36.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 18.10.1983 - AZ: VI/V E 5245/82

Fundstelle

  • DokBerA 1985, 125-127

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst und Dr. Seibertb
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Januar 1958 geborene Kläger leistete vom 1. Juli 1977 bis zum 30. September 1978 seinen Grundwehrdienst ab und nahm vom 22. Juli bis zum 12. August 1981 an einer Pflichtwehrübung teil. Sein Antrag vom 10. Juni 1981 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben,

den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Kassel vom 26. November 1981 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV - Außenstelle Kassel - vom 31. August 1982 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch am selben Tage verkündetes Urteil vom 18. Oktober 1983, dessen Urschrift am 20. März 1984 bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegagen ist, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, der Kläger habe nicht gemäß Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. § 25 Satz 1 WPflG zur Überzeugung des Gerichts dargetan, daß er sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision mit dem Antrag eingelegt, es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung macht er geltend, das Urteil sei im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO als eine Entscheidung anzusehen, die nicht mit Gründen versehen sei, weil der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des verkündeten Urteils infolge einer mehr als fünfmonatigen Zeitdauer zwischen Verkündung und Zustellung nicht mehr gewährleistet sei. § 117 Abs. 3 VwGO sei verletzt; es liege ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 6 VwGO vor. Weiter führt die Revision aus, bei einem Zeitablauf von mehr als fünf Monaten könne die Erinnerung des Verwaltungsgerichts an den Einzelfall des Klägers, an den persönlichen Eindruck, den er hinterlassen habe, und an die Darstellung seiner Gewissensqual bezüglich vorgestellter Tötungssituationen nicht mehr vorhanden gewesen sein. Dafür habe das Gericht zu viele Verwaltungsstreitverfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen in den zwischenzeitlich abgelaufenen fünf Monaten durchgeführt. Auch die Protokollierung habe keinen Anspruch auf Vollständigkeit und könne den persönlichen Eindruck vom Kläger nicht wiedergeben. Mit einem wesentlichen Teil der Begründung der Ablehnung des Antrages des Klägers stütze sich das Verwaltungsgericht nicht auf seine eigenen Erkenntnisse aus der Verhandlung des Klägers, sondern führe eine in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellte ablehnende Begründung genereller Art ein (S. 6 des Urteils).

5

Die Beklagte tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

7

II.

Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist sowohl nach der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils auch für Kriegsdienstverweigerungssachen geltenden Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG als auch nach der auf anhängige Verwaltungsstreitverfahren seit dem 1. Januar 1984 anwendbaren Neuregelung des § 19 Abs. 2 KDVG zulässig, wonach die Revision gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Kriegsdienstverweigerungssachen gemäß § 135 Satz 2 VwGO ohne Zulassung nur dann eingelegt werden kann, wenn eine der Voraussetzungen des § 133 VwGO vorliegt. Mit der Berufung auf § 133 Nr. 5 VwGO macht die Revision einen die zulassungsfreie Verfahrensrevision eröffnenden Revisionsgrund geltend. Die Revision ist jedoch unbegründet.

8

Ein in jedem Falle zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führender Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO kann allerdings auch dann vorliegen, wenn eine Entscheidung zwar dem äußeren Anschein nach mit Gründen versehen ist, aber wegen einer wesentlichen Überschreitung der in § 117 Abs. 4 VwGO vorgesehenen Frist von zwei Wochen für die vollständige Abfassung eines verkündeten Urteils die Übereinstimmung der beratenen Gründe mit den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Gerade in Kriegsdienstverweigerungssachen ist darauf zu achten, daß diesem Zweck der Regelung des § 117 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen wird, denn hier beruht die Entscheidung in aller Regel auf der Erhebung von Beweisen und deren Würdigung, also in besonderem Maße auf dem frischen Eindruck von der mündlichen Verhandlung. Gleichwohl hat der Senat in derartigen Sachen zwar in einem Falle, in dem das Urteil erst über dreizehn Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden war, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO angenommen (BVerwGE 50, 278), nicht aber in Fällen einer Urteilszustellung etwa sechs Monate nach der Verkündung (BVerwGE 49, 61; Beschluß vom 9. Juli 1981 - BVerwG 6 C 180.80 - <DÖV 1981, 970>). In diesen Entscheidungen und auch im Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - (BVerwGE 60, 14) hat der erkennende Senat betont, daß eine feste Frist für die Abfassung der Gründe von der Rechtsprechung nicht eingeführt werden kann. Es lassen sich auch keine Erfahrungssätze dafür aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion der nachgereichten Gründe generell nicht mehr gewährleistet ist. In aller Regel pflegt ein Richter die Gedankenführung der beratenen Gründe längere Zeit im Gedächtnis zu behalten. Dabei werden ihm eigene Aufzeichnungen und auch ein sorgfältiges Protokoll der mündlichen Verhandlung behilflich sein. Hinzu kommen Unterstützung und Kontrolle im Kollegium. Allerdings verlieren diese Sicherungen mit zunehmendem Zeitablauf mehr und mehr an Bedeutung.

9

Die nach dieser Rechtsprechung im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob bestimmte Umstände dafür sprechen, daß die Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten, führt hier dazu, daß sich beides nicht feststellen läßt. Das angefochtene Urteil vom 18. Oktober 1983, mit dem in Übereinstimmung mit den Bescheiden der Prüfungsgremien ein Recht des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG verneint worden ist, ist ersichtlich aufgrund einer längeren mündlichen Verhandlung ergangen, in der der Kläger als Partei vernommen worden und das wesentliche Ergebnis seiner Aussage mit einem Tonbandgerät vorläufig aufgezeichnet worden ist; die vorläufige Aufzeichnung ist auf sieben Schreibmaschinenseiten (Bl. 52 a-g der Akten des Verwaltungsgerichts) übertragen worden. Sie hat erkennbar dem Berichterstatter, der an dem Verfahren als Vorsitzender mitgewirkt hat, neben dem sonstigen Akteninhalt als Grundlage für die Abfassung der Entscheidungsgründe und der übrigen Urteilsteile gedient. Anhaltspunkte dafür, daß in den Entscheidungsgründen das Beratungsergebnis nicht zuverlässig beurkundet worden ist, sind entgegnen den Ausführungen der Revision nicht ersichtlich. Das ergangene Urteil ist vielmehr widerspruchsfrei und unter nachvollziehbarer Würdigung der Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei begründet. Hierfür ist es unerheblich, ob etwa für die auf S. 6 der Urteilsurschrift niedergelegten Ausführungen eine Vorlage aus einer anderen Sache benutzt worden ist oder ob diese Seite des Urteils aus anderen Gründen ein Schriftbild aufweist, das von den übrigen Seiten des Urteils abweicht. Soweit die Revision meint, das Verwaltungsgericht hätte von dem Kläger einen anderen Eindruck hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gewinnen müssen, kann sie damit die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht rechtfertigen.

10

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert