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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1980, Az.: BVerwG 6 CB 101.78

Abfassung der Urteilsgründe; Zeitliche Grenze für Verspätung; Versehen mit Urteilsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 101.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 22.04.1975 - AZ: 6 K 97/72
OVG Rheinland-Pfalz - 07.12.1977 - AZ: 2 A 99/75

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 14 - 17
  • DÖV 1980, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1980, 569-570
  • NJW 1980, 1865-1866 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 891 - 894
  • VwRspr 1980, 891-894 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Urteil ist nicht mit Gründen i.S. des § 133 Nr. 5 VwGO versehen, wenn nicht gewährleistet ist, daß es die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), zuverlässig wiedergibt. Daß es an diesem Mangel leidet, muß sich aus konkreten Umständen ergeben (im Anschluß an BVerwGE 49, 61 und 50, 278 sowie Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - [Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 94]).

  2. 2.

    Überschreitet das Gericht die Zweiwochenfrist für die vollständige Abfassung des verkündeten Urteils (§ 117 Abs. 4 VwGO) und übergibt es das vollständige Urteil auch nicht alsbald nach Ablauf dieser Frist der Geschäftsstelle, so ist das Urteil nicht schon deswegen als nicht "mit Gründen versehen" im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO anzusehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im zur damaligen Zeit polnischen Teil Oberschlesiens aufgewachsene Kläger absolvierte in den Jahren von 1931 bis 1933 eine Forstlehre bei der Gräflich Thiele-Winkler'schen Forstverwaltung in dem zu Polen gehörenden Woschezytz. Nach dem Besuch der Forstschule war er vom 1. Oktober 1934 bis Januar 1938 als Revie försteranwärter bei der Gräflich Thiele-Winkler'schen Forstverwaltung beschäftigt. Im Januar 1938 kam er ins Reichsgebiet und trat zunächst in den Dienst der Gräflich Strachwitz'schen Forstverwaltung. Vom 1. Oktober 1938 bis 14. Januar 1939 beschäftigte ihn sodann die Reichsumsiedlungsgesellschaft als Hilfsförster. Anschließend trat er als Hilfsförster in den Dienst des Reichsnährstandes. Nachdem er die Revierförsterprüfung im Oktober 1941 bestanden hatte, wurde er vom Reichsnährstand bis zum Kriegsende als Bezirksförster im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt. Nach Kriegsende war er zunächst in der Landwirtschaft tätig und wurde sodann vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1950 als Angestellter vom Landratsamt Vohenstrauß beschäftigt. Das Anstellungsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Personalverminderung. Danach war der Kläger bis zum Jahre 1963 in der Privatwirtschaft tätig. Am 16. Juni 1963 trat er als Angestellter in den Forst dienst des Beklagten.

2

Durch Bescheid vom 30. August 1968, der im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens am 3. November 1970 neugefaßt wurde, erkannte der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem Kläger Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - i.d.F. vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) insoweit zu, als der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 so zu behandeln ist, wie wenn er am 1. Januar 1942 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Revierförster ernannt worden wäre. Weitergehende Wiedergutmachungsansprüche des Klägers wurden abgelehnt.

3

Auf der Grundlage des Wiedergrutmachungsbescheides beantragte der Kläger im Jahre 1971 die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - G 131 -. Die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - bewilligte ihm daraufhin durch Bescheid vom 4. Februar 1972 für die Zeit ab 1. Oktober 1961 Ruhegehalt aus dem Amt eines Revierförsters mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von zwölf Jahren. Dabei erkannte sie als ruhegehaltfähig an: die im Wege der Wiedergutmachung als Beamtendienstzeit zu wertende Zeit vom 1. Januar 1942 bis 8. Mai 1945, die vorangegangene Angestelltenzeit beim Reichsnährstand ab 15. Januar 1939 sowie die amtlose Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1951. Im Januar 1972 war dem Kläger bereits ein Abschlag von 10.000 DM auf die nachzuzahlenden Versorgungsbezüge gewährt worden.

4

Durch Bescheid vom 6. März 1972 nahm die Oberfinanzdirektion Koblenz den Festsetzungsbescheid vom 4. Februar 1972 zurück und forderte den Kläger gleichzeitig auf, den gewährten Abschlag zurückzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus: Nach den im Rahmen der gewährten Wiedergutmachung anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ruhegehalt nicht zu, weil er als Beamter auf Lebenszeit nicht die nach § 106 Abs. 1 BBG (a.F.) erforderliche zehnjährige Wartezeit erreicht habe. Als Wartezeit könne in seinem Fall nur die im Dienst des Reichsnährstandes verbrachte Zeit vom 15. Januar 1939 bis 8. Mai 1945 sowie die Zeit seiner Tätigkeit als Angestellter des Landratsamts Vohenstrauß vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1950, insgesamt also acht Jahre und 175 Tage, berücksichtigt werden. Da somit die Mindestvoraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG (a.F.) nicht erfüllt seien, gelte der Kläger gemäß § 35 Abs. 2 G 131 mit dem 30. September 1961 als entlassen und habe keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz.

5

Bereits vor der Entscheidung über seinen gegen die Zurücknahme des Festsetzungsbescheides vom 4. Februar 1972 gerichteten Widerspruch hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, auf die Wartezeit des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG (a.F.) seien über die bereits berücksichtigten Zeiträume hinaus auch die amtlose Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1951 und die als Vorbereitungsdienst zu wertende Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 14. Januar 1939 - einschließlich einer dreimonatigen, nicht von ihm zu vertretenden Unterbrechung - anzurechnen. Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 6. März 1972 aufzuheben.

6

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Während des Berufungsverfahrens wurde der Kläger als Forstamtmann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und mit Ablauf des 31. August 1976 in den Ruhestand versetzt. Das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1977 beruht auf folgenden Erwägungen:

7

Die versorgungsrechtlichen Ansprüche, die dem Kläger aus der im Wege der Wiedergutmachung gewährten Rechtsstellung erwüchsen, bestimmten sich nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG. Danach habe der als früherer Beamter auf Lebenszeit zu behandelnde Kläger bis zum Abschluß der Unterbringung als Beamter zur Wiederverwendung gegolten. Da er nicht wiederverwendet worden sei, gelte er mit dem Abschluß der Unterbringung, d.h. seit dem 1. Oktober 1961, gemäß § 35 Abs. 2 G 131 als entlassen, weil er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 i.V.m. § 106 BBG (a.F.) nicht erfülle. Nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG (a.F.) - die Voraussetzungen der Sonderregelungen der Nrn. 2 und 3 der Vorschrift seien beim Kläger nicht gegeben - werde Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet habe. Diese Mindestwartezeit erfülle der Kläger nicht. Nach der Berechnungsregelung des § 106 Abs. 2 BBG (a.F.) seien bei ihm lediglich die im Wege der Wiedergutmachung anzunehmende ruhegehaltfähige Beamtenzeit (1. Januar 1942 bis 8. Mai 1945), die nach § 115 Abs. 1 BBG (a.F.) zu berücksichtigende Angestelltenzeit beim Reichsnährstand (15. Januar 1939 bis 31. Dezember 1941) und die beim Landratsamt Vohenstrauß im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit (1. Mai 1948 bis 30. Juni 1950) anzurechnen. Möglicherweise sei darüber hinaus die Zeit der Angestelltentätigkeit des Klägers bei der Reichsumsiedlungsgesellschaft (1. Oktober 1938 bis 14. Januar 1939) anrechnungsfähig. Werde sie angerechnet, ergebe sich insgesamt ein Zeitraum von acht Jahren und 281 Tagen.

8

Die Zeit der Beschäftigung des Klägers in den Forstverwaltungen der Grafen Thiele-Winkler und Strachwitz (1. Oktober 1934 bis 30. September 1938) sei nicht zu berücksichtigen, weil sie in privaten Arbeitsverhältnissen verbracht worden sei. Anderes habe auch dann nicht zu gelten, wenn diese Zeit auf den laufbahnrechtlich vorgesehenen, dreijährigen Vorbereitungsdienst für Revierförsteranwärter anzurechnen wäre. In diesem Fall könne sie zwar nach § 116 a Satz 2 BBG (a.F.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, müsse es aber nicht (Kann-Vorschrift). Das reiche für eine Anrechnung auf die Wartezeit des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG (a.F.) nicht aus. Damit aber komme es auch nicht darauf an, aus weichen Gründen der Kläger seine Ausbildung als Revierförsteranwärter im privaten Forstdienst absolviert habe, und weswegen er nach seinem Übertritt ins Reichsgebiet nicht alsbald zur Revierförsterprüfung zugelassen worden sei; auch die für "volksdeutsche Umsiedler" erlassenen besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er nicht zu diesem Personenkreis gehöre (wird ausgeführt).

9

Die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 30. September 1961 sei - mit Ausnahme der Angestelltentätigkeit beim Landratsamt Vohenstrauß - nicht anzurechnen, weil der Kläger seinerzeit nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sei. Zwar lasse § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 die Berücksichtigung amtloser Zeiten zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 31. März 1951 auch ohne eine solche Tätigkeit zu, dies jedoch nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur "für die Berechnung des Ruhegehaltes", nicht hingegen als Teil der Wartezeit des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BEG (a.F.). Eine andere Beurteilung sei nicht deswegen geboten, weil der Kläger sein Ausscheiden aus dem Dienst des Landratsamts Vohenstreuß nicht zu vertreten habe; denn für Billigkeitserwägungen sei im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 kein Raum.

10

Auch als Wiedergutmachungszeit kenne die amtlose Zeit nicht auf die Mindestwartezeit angerechnet werden, weil die Anrechnungsvorschrift des § 112 Nr. 2 BBG (a.F.) voraussetze, daß sich der Wiedergutmachungsanspruch des Beamten auf bevorzugte (Wieder-)Einstellung gerichtet habe und der Beamte in Erfüllung dieses Anspruchs nach einem förmlichen Wiedergutmachungsverfahren oder auch ohne ein solches tatsächlich eingestellt worden sei. Beide Voraussetzungen fehlten beim Kläger. Ihm sei im Wiedergutmachungsverfahren kein Anspruch auf Einstellung zuerkannt worden, sondern ihm sei lediglich zugebilligt worden, daß er wie ein ehemaliger Lebenszeitbeamter zu behandeln sei. Auch sei er nicht bis zum 30. September 1961, an dem die Unterbringung endete, als Beamter eingestellt worden. Eine Anrechnung der amtlosen Zeit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD scheide daher aus. Sie stände auch im Widerspruch zu der dem Kläger gewährten Wiedergutmachung und sei deswegen nicht ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren möglich.

11

Da der Kläger keinen auf die Wiederverwendung als Beamter gerichteten Wiedergutmachungsanspruch gehabt habe, sei es schließlich ohne Bedeutung, daß er erst nach Abschluß der Unterbringung Gewißheit über seine Rechtsstellung als Wiedergutmachungsberechtigter erlangt habe.

12

Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 11. September 1978 zugestellte Urteil richtet sich die zulassungsfreie Verfahrensrevision des Klägers vom 10. Oktober 1978, mit der er rügt, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO), weil der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des verkündeten Urteils wegen der zwischen der Verkündung des Urteils und dessen Zustellung liegenden Zeitdauer von mehr als neun Monaten nicht mehr gewährleistet sei. Während dieses Zeitraumes sei das Erinnerungsbild des Berichterstatters und der weiteren an der Berufungsentscheidung beteiligten Richter durch die Bearbeitung anderer Streitsachen "überlagert" worden. Der Berichterstatter sei nach einer schriftlichen Erklärung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. Mai 1978 jedenfalls bis zu diesem Tage durch die Überlastung mit Eilsachen aus dem Bereich des Hochschulrechts gehindert gewesen, das Urteil abzusetzen. Deswegen könne nicht ausgeschlossen werden, daß bei der späteren Absetzung die Erinnerung des Berichterstatters und der weiteren beteiligten Richter an den - nicht näher protokollierten - Inhalt der mündlichen Verhandlung und der ihr folgenden Beratung, der im Einblick auf die ungewöhnlich schwierigen Rechtsfragen, die die Sache aufwerfe, besondere Bedeutung zukomme, soweit verblaßt oder verdrängt gewesen sei, das der erforderliche Zusammenhang zwischen beiden nicht mehr gewahrt sei.

13

Zugleich erhebt der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil. Er meint, das Oberverwaltungsgericht habe die Revision zulassen müssen, weil die Rechtssache verschiedene, von der Beschwerde im einzelnen bezeichnete Rechtsfragen aufwerfe, die grundsätzlich klärungsbedürftig seien.

14

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1977 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. April 1975 zu ändern und den Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 6. März 1972 aufzuheben,

  2. 2.

    die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1977 aufzuheben und die Revision zuzulassen.

15

Der Beklagte tritt der Revision und der Beschwerde entgegen.

16

Die Beteiligten haben hinsichtlich der Revision auf mündliche Verhandlung verzichtet.

17

II.

Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, und die Nichtzulassungsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

18

1.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe sein Urteil nicht "mit Gründen versehen" und damit gegen, die § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 4 VwGO verstoßen, greift nicht durch.

19

Das Berufungsurteil ist - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - tatsächlich ausführlich begründet. Der Vorwurf, im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO sei es dennoch nicht "mit Gründen versehen", wäre daher nur berechtigt, wenn die schriftlichen Urteilsgründe ihren gesetzlichen Zweck, die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), zuverlässig wiederzugeben, nicht erfüllten. Das ist aber nicht ohne weiteres der Fall, wenn zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und dessen schriftlicher Abfassung andererseits eine längere Zeitspanne liegt. Zwar gebietet § 117 Abs. 4 VwGO den Gericht, sein Urteil - sofern es bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war - binnen zwei Wochen nach der Verkündung, jedenfalls aber "alsbald" nach Ablauf dieser Frist der Geschäftsstelle zu übergeben. Damit setzt die Verwaltungsgerichtsordnung dem Gericht aber weder eine starre Frist für die Abfassung der Entscheidungsgründe, noch ist der Vorschrift eine generell bestimmbare Grenze zu entnehmen, von der an die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewährleistet ist. Sinn und Zweck des § 117 Abs. 4 VwGO ist es vielmehr, die Übereinstimmung der beratenen und der schriftlich niedergelegten Gründe der getroffenen Entscheidung zu gewährleisten; denn wenn die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zutreffend wiedergeben, ist die Grundlage der revisionsrichterlichen Nachprüfung in Frage gestellt (BVerwGE 49, 61 [62]; 50, 278 [279]; Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - [Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 94]). Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Gewähr nicht mehr besteht, hat der erkennende Senat in BVerwGE 50, 278 (280)[BVerwG 19.03.1976 - VI C 81/75] - im wesentlichen ebenso schon BVerwGE 49, 61 (63)[BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74] - zu dem mit § 133 Nr. 5 VwGO gleichlautenden § 138 Nr. 6 VwGO ausgeführt:

"Eine generell bestimmbare Grenze, von der an die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung freilich nicht vor. Insofern unterscheidet sich ihre Regelung von 7 ZPO derjenigen in § 552 in Verbindung mit § 551 Ziffer 7 ZPO (vgl. BGHZ 7, 155[BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]; BGH in LM § 551 Ziffer 7 ZPO Nr. 3 und 6) und grundsätzlich auch von derjenigen in § 275 Abs. 1, § 338 Ziffer 7 StPO n.F., stimmt aber mit den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (vgl. BSG AP § 551 ZPO Nr. 8) und der Finanzgerichtsordnung (vgl. BFH NJW 1972, 1592) überein. Es lassen sich, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 2. Juli 1975 (a.a.O.) dargelegt hat, auch keine Erfahrungssätze dafür aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion der nachgebrachten Gründe generell nicht mehr gewährleistet ist (vgl. dazu BAG 4, 81 [82] und 14, 313 [315, 316]; BGHSt 21, 4 [10]; BGHZ 32, 17 [26]). Der Richter pflegt in aller Regel die Gedankenführung der beratenen Gründe längere Zeit im Gedächtnis zu behalten. Dabei werden ihm eigene Aufzeichnungen, unter Umständen auch ein sorgfältiges Protokoll der mündlichen Verhandlung behilflich sein. Hinzu kommen Unterstützung und Kontrolle im Kollegium. Diese Sicherungen verlieren aber naturgemäß mit zunehmendem Zeitablauf mehr und mehr an Bedeutung."

20

Hiervon ausgehend ist im Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Umstände dafür sprechen, daß die Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten. Beides ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

21

Anders als in den angeführten Urteilen des erkennenden Senats, die in Streitsachen aus dem Recht der Kriegsdienstverweigerung ergangen sind, beruht die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht auf der Erhebung von Beweisen und deren Würdigung, insbesondere nicht auf persönlichen Eindrücken der beteiligten Richter, die der Gefahr des Verblassens in besonderem Maße ausgesetzt sind. Die Streitsache warf vielmehr auch in den Tatsacheninstanzen ausschließlich Rechtsfragen auf, die auf der Grundlage eines in seinen tatsächlichen Einzelheiten nicht umstrittenen Geschehensablaufs, nämlich des beruflichen Werdeganges des Klägers, zu beantworten waren. Für ihre Beantwortung kam es folglich nicht auf den Eindruck an, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Person des Klägers gewinnen konnte. Die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten zu den streitigen Rechtsfragen waren bereits vor der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ausführlich schriftsätzlich vorgetragen worden. Sie waren den an der Urteilsabfassung beteiligten Richtern daher jederzeit als Erinnerungsstütze zugänglich. Sollten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung weitere rechtliche Gesichtspunkte angeführt haben, worüber die Verhandlungsniederschrift keine Auskunft gibt, so ist weder ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht worden, daß sie in den schriftlichen Urteilsgründen unberücksichtigt geblieben sind.

22

Es ist auch kein objektiver Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die schriftlichen Urteilsgründe die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, nicht vollständig oder nicht zutreffend wiedergeben. Das angefochtene Urteil setzt sich ausführlich mit allen rechtlichen Aspekten der Streitsache auseinander und läßt insoweit Lücken nicht erkennen. Seine rechtlichen Schlußfolgerungen gewinnt es ausschließlich aus der Interpretation von Rechtsnormen und der Subsumtion des objektiv feststehenden, insgesamt aktenkundigen Sachverhalts unter diese Normen. Daß sie nicht mit dem Beratungsergebnis übereinstimmen, das in rechtlich schwierigen Streitsachen wie der vorliegenden erfahrungsgemäß auf der Grundlage vorbereitender und zur späteren Urteilsbegründung noch zur Verfügung stehenden Ausarbeitungen gewonnen wird, behauptet die Revision nicht. Es spricht auch nichts dafür.

23

Die Auffassung der Revision, das Urteil sei nicht im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO "mit Gründen versehen", gründet sich vielmehr allein auf die Vermutung, der lange Zeitablauf zwischen der Verkündung und der schriftlichen Abfassung des Urteils, insbesondere aber die zwischenzeitliche Inanspruchnahme des Berichterstatters durch die Bearbeitung eiliger Streitsachen aus einem anderen Rechtsgebiet, habe bei ihm die Erinnerung an die mündliche Verhandlung und die Beratung verblassen lassen, so daß daraus eine Divergenz zwischen dem Beratungsergebnis und den Entscheidungsgründen entstanden sein könnte. Eine solche nicht belegbare Vermutung reicht aber für die Annahme, die Entscheidungsgründe gäben das Beratungsergebnis nicht zuverlässig wieder, nicht aus (BVerwGE 49, 61 [63]).

24

Die Verfahrensrevision ist sonach unbegründet.

25

2.

Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Revision gegen das angefochtene Urteil sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe.

26

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

27

Soweit die Beschwerde auf die Klärung einzelner Aspekte der Anwendung der §§ 106, 115 BBG (a.F.) im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 abzielt, scheitert sie allerdings nicht schon daran, daß Ziel der Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts ist (Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53], vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72], vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 28.73-, vom 30. Mai 1979 - BVerwG 6 B 45.78 - und vom 5. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 83.78 -). Zwar sind die genannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes durch § 92 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG aufgehoben worden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 ist dieser Änderung des geltenden Versorgungsrechts indes nicht angepaßt worden; er verweist weiterhin auf § 106 BBG (a.F.), der seinerseits auf die §§ 115, 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG (a.F.) Bezug nimmt. Im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG sind diese Vorschriften daher noch als geltendes Recht anzusehen.

28

Die an diese Vorschriften anknüpfenden, unter II 1 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen,

  • inwieweit Tätigkeiten, die dem laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst gleichartig sind, nach § 115 Abs. 1 BBG (a.F.) anrechnungsfähig sind und welche Bedeutung für die Anrechnungsfähigkeit § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst vom 20. September 1939 (RGBl. I S. 1934) hat,
  • inwieweit Dienstzeiten, die nach der Verordnung vom 24. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2489) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden können, "im Rahmen des § 106 BBG zum Zuge kommen können" und
  • ob Zeiten, "die nach der Kannvorschrift des § 116 a Satz 2. BBG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden können", in die Wartezeit des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG (a.F.) einzurechnen sind,

29

würden sich indes in dem erstrebten Revisionsverfahren aus folgenden Gründen nicht stellen:

30

Die Tätigkeiten des Klägers, auf die sich die erste dieser Fragen bezieht (Dienst bei den Forstverwaltungen der Grafen Thiele-Winkler und Strachwitz), könnten nach den angeführten Vorschriften schon deswegen nicht in die Wartezeit des § 106 Abs. 1 BBG (a.F.) eingerechnet werden, weil sie nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet abgeleistet worden sind. Mit der Frage, ob sie einrechnungsfähig wären, wenn diese Voraussetzung gegeben wäre, und welche Bedeutung dem § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst vom 20. September 1939 in diesem Zusammenhang zukäme, hätte sich das Revisionsgericht daher nicht zu befassen.

31

Eine Einrechnung dieser Tätigkeiten in die Wartezeit auf der Grundlage der Verordnung vom 24. Dezember 1939 ist, ohne daß es eines Eingehens auf die Revisibilität der Vorschriften dieser Verordnung bedarf, ausgeschlossen, weil der Kläger nach den nicht mit einer Aufklärungsrüge angegriffenen und daher für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu dem von dieser Verordnung erfaßten Personenkreis ("volksdeutsche Umsiedler") gehört.

32

Die Einrechnung von Zeiten, die nach § 116 a Satz 2 BBG (a.F.) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, in die Wartezeit wird vom Gesetz selbst dadurch ausgeschlossen, daß § 106 Abs. 2 Satz 2 BBG (a.F.) nur gestattet, solche Zeiten einzurechnen, "die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden". Damit sind Zeiten einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres, die nach § 116 a BBG a.F. (jetzt § 12 Abs. 1 BeamtVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, von der Einrechnung ausgenommen (vgl. Urteil vom 9. November 1962 - BVerwG 6 C 5.61 - [DÖD 1963, 95]).

33

Die unter II 2 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 (F. 1961, 1965) "Billigkeitserwägungen zum Tragen kommen", bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift beantwortet. Er stellt, soweit hier von Interesse, allein auf die Dauer hauptberuflicher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ab, ohne den Gründen ihrer Beendigung Bedeutung beizulegen.

34

Unter II 3 der Beschwerdebegründung bezeichnet es die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Anspruch auf Anrechnung von Zeiten, die außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht worden sind, unmittelbar aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD hergeleitet werden kann, dies insbesondere ohne ein förmliches Wiedergutmachungsverfahren.

35

Auch diese Frage wirft der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht auf; das erstrebte Revisionsverfahren könnte daher nich zu ihrer Klärung führen.

36

Auszugehen ist insoweit von folgenden, nicht mit Aufklärungsrügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen:

37

Dem Kläger, der bis zum Jahre 1976 niemals Beamter gewesen war, ist im Wiedergutmachungsverfahren nicht der Anspruch auf nachträgliche Überführung in das Beamtenverhältnis (§ 21 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BWGöD) zuerkannt worden. Die ihm gewährte Wiedergutmachung beschränkt sich darauf, daß er so zu behandeln ist, wie wenn er zum 1. Januar 1942 als Revierförster in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden wäre. Er ist also in jeder Hinsicht wie ein an diesem Tage eingestellter Beamter auf Lebenszeit zu behandeln. Seine Ansprüche nach dem BWGöD erschöpfen sich darin, daß das geschieht (insoweit weist der Beklagte zutreffend auf das Urteil vom 9. November 1956 - BVerwG 2 C 175.54 - [Buchholz 233 § 9 BWGöD Nr. 2] hin).

38

Daraus folgt wiederum zwingend, daß der Kläger vom 9. Mai 1945 an einem aus anderen als Verfolgungsgründen amtlos gewordenen Beamten gleichzuachten ist, weil am 8. Mai 1945 alle damals bestehenden Beamtenverhältnisse als Folge des Zusammenbruchs erloschen sind (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [115]). Von diesem Tage an bestimmen sich die Ansprüche des Klägers aus dem für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis 8. Mai 1945 zu unterstellenden Beamtenverhältnis ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 neben denen ein Zurückgreifen auf die Vorschriften des BWGöD sachlogisch ausgeschlossen ist. Dies alles versteht sich bei rückwirkender Betrachtung der dem Kläger im Wege der Wiedergutmachung eingeräumten Rechtsposition und ihres fiktiven Schicksals von selbst und bedarf deswegen nicht der revisionsgerichtlichen Klärung.

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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 24.600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim