Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.1979, Az.: BVerwG 2 B 83.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Nebentätigkeit eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 83.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.07.1978 - AZ: 354 III 76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 13 Abs. 4 BayNV
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Juli 1978 wird geändert.
Die Revision wird zugelassen, soweit durch dieses Urteil die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der Zeit vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 1966 zurückgewiesen ist.
Im übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 9/10. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Soweit sie auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, macht die Beschwerde zunächst (unter Abschnitt I Nr. 1 der Beschwerdeschrift) geltend, daß die in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung für eine große Anzahl von Personen von Bedeutung sei. Der beklagte Freistaat Bayern könne gegenwärtig noch von allen Klinikdirektoren in Bayern jedenfalls aus den im Jahre 1975 und bis zum 16. März 1976 vereinnahmten Honoraren die Abführung von Nutzungsentgelt verlangen; es sei zu erwarten, daß sich diese Personen dagegen wehren werden, so daß noch eine Vielzahl von Verwaltungsgerichtsprozessen zu gewärtigen sei.
Bei diesem Vorbringen vernachlässigt die Beschwerde den Umstand, daß eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht über den vorliegenden Einzelfall hinausweisen sollte; nur Rechts fragen können ihr diese Bedeutung verleihen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Gesamtbetrag der angesichts der Parallelfälle in Betracht kommenden Geldbeträge eine größere Hohe erreichen könnte (Beschluß vom 16. Oktober 1964 - BVerwG 7 CB 61.63 -).
Die Beschwerde macht weiter geltend, es werde "die Frage über die hier gegenständliche gewohnheitsrechtliche Weitergeltung einer vorkonstitutionellen Verwaltungsvorschrift" aufgeworfen. Wie ihre weiteren Ausführungen verdeutlichen, geht es der Beschwerde in diesem Zusammenhang darum, darzutun, daß der Kläger für die Zeit bis zum 16. März 1976 von der Pflicht zur Abführung eines Vomhundertsatzes seiner Einnahmen aus Nebentätigkeit (als Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn) deshalb freigestellt gewesen sei, weil der unveröffentlichte Runderlaß des damaligen Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 26. März 1942 - WA 579 b - gewohnheitsrechtlich weitergegolten habe; durch diesen Erlaß sei Nr. 8 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 (RGBl. I S. 797), die eine solche Abführungspflicht bestimmt habe, außer Anwendung gestellt worden.
Dieses Beschwerdevorbringen betrifft, wie die Beschwerde selbst einräumt, nicht mehr geltendes Recht, denn durch die bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung vom 9. März 1976 (GVBl. S. 49) ist die in Rede stehende Abführungspflicht neu statuiert worden. Die Frage, ob auch für die vorherige Zeit eine solche Pflicht bestand oder aber gewohnheitsrechtlich eine Freistellung von der Abführungspflicht angenommen werden muß, betrifft somit ausschließlich früheres Recht. Nur konkrete Rechtsfragen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen, können aber nach ständiger Rechtsprechung einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nämlich im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53], vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72], vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 28.73 - und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 6 B 45.78 -).
Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann daher auch nicht durch die von der Beschwerde (unter Abschnitt I Nr. 2) formulierten Fragen dargetan werden,
"welche Kriterien bei Beurteilung der Dauer einer Verwaltungspraxis zu gelten haben, wenn diese Praxis vorkonstitutionell begonnen und später in nachkonstitutioneller Zeit eine ausdrückliche Bestätigung erfahren hat",
und ob
"in der nachkonstitutionell vorgenommenen Bestätigung eines vorkonstitutionell erklärten Verzichtswillens ... ein neuer ... Verzichtwille" liegt, "der ... allein anhand des neuen objektiven Rechts zu beurteilen ..." ist.
Denn auch diese Fragen, von denen dahinstehen kann, ob sie weitgehend einzelfallbedingt und schon deshalb nicht rechtsgrundsätzlicher Art sind, können hier allenfalls "im Rechtskreis früheren Rechts" (Beschluß vom 29. April 1965 - BVerwG 6 C 118.62 -), nämlich als Vortragen für die Existenz eines von der Beschwerde angenommenen früheren, den Kläger von der Abführungspflicht freistellenden gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes Bedeutung haben. Die Beschwerde will nämlich damit vorbringen, das Berufungsgericht habe den für die Annahme von Gewohnheitsrecht erforderlichen Zeitraum zu Unrecht erst seit der - auf den Runderlaß vom 26. März 1942 hinweisenden - Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Dezember 1953 und nicht bereits seit März 1942 gemessen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, daß das Berufungsgericht in der vorgenannten Entschließung des Kultusministeriums vom 19. Dezember 1953 zu Unrecht einen Verzicht auf die Entgelterhebung bei den Klinikdirektoren erblickt habe - ob der Kläger diesen überhaupt gleichzusetzen ist, hat das Berufungsgericht übrigens offengelassen -, handelt es sich nur um einen hier ohnehin unbeachtlichen Angriff gegen die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung dieser Entschließung.
Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang ferner vor, es sei "das Verhältnis von Verfassung und Bildung von Gewohnheitsrecht" klärungsbedürftig; das Berufungsgericht habe es zu Unrecht als undenkbar bezeichnet, daß eine Verwaltung sich der ihr durch Art. 20 Abs. 3 GG auferlegten Bindung an Gesetz und Recht gerade dadurch solle entziehen können, daß es dieser Bindung möglichst lange und ausnahmslos zuwiderhandele. Ob damit überhaupt eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet ist, mag dahinstehen. Auch dieses Vorbringen kann jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es allein im Zusammenhang mit früherem Recht entscheidungserheblich sein könnte. Zudem dürfte die Beschwerde den Umstand vernachlässigt haben, daß das Berufungsgericht für seine Feststeilung, an einer gemeinsamen Überzeugung dahin, die Freistellung der Klinikdirektoren von der Entgeltpflicht sei Rechtens, habe es gefehlt, das Rechtsstaatsprinzip nur als zusätzliches Argument ("Davon abgesehen ...") herangezogen hat (S. 18 oben des Berufungsurteils).
Können demnach die im Zusammenhang mit der Frage der Bildung von Gewohnheitsrecht seitens der Beschwerde aufgeworfenen Fragen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erweisen, weil sie ausschließlich im Rechtskreis ausgelaufenen Rechts von Erheblichkeit sein könnten, so gilt dasselbe für die von der Beschwerde (unter Abschnitt I Nr. 3) ferner aufgeworfene Frage,
"inwieweit dem willentlichen Postulat des nachkonstitutionellen Verordnungsgebers, einer vorkonstitutionellen Verwaltungsvorschrift Fortgeltungs- und weitere Gültigkeitswirkung zu verleihen, von der Verwaltung und den Gerichten Rechnung zu tragen ist."
Überdies wäre diese Frage offensichtlich dahin zu beantworten, daß ein solches Postulat gegebenenfalls in vollem Umfang von der Exekutive und auch von den Gerichten zu beachten ist; das ist nicht klärungsbedürftig. In Wahrheit geht es der Beschwerde insoweit wiederum um das Anliegen, daß der Kläger auf Grund der bis zum 16. März 1976 maßgeblich gewesenen Rechtslage von einer Abführungspflicht freigestellt gewesen sei, und zwar - auch - deshalb, weil nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 der bayerischen Nebentätigkeitsverordnung vom 13. Dezember 1966 (GVBl. S. 486) - BayNV 1966 - der Runderlaß vom 26. März 1942 ebenfalls aufrechterhalten worden sei und die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts dem Art. 186 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung widerspreche, wonach auf Grund vorkonstitutioneller Gesetze in rechtsüblicher Weise erlassenen behördlichen Anordnungen die Gültigkeit bis zu ihrer wirksamen Aufhebung verbleibe. Dabei handelt es sich, auch soweit damit die Etage nach der Auslegung des § 13 Abs. 4 BayNV 1966 aufgeworfen sein sollte, ebenfalls - hinsichtlich des Runderlasses vom 26. März 1942 - nur um früheres, nämlich jedenfalls durch die Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung vom 9. März 1976 aufgehobenes Recht; das räumt die Beschwerde übrigens selbst ein.
Soweit die Beschwerde anschließend die Frage für rechtsgrundsätzlich erachtet,
"ob ein Vertrauensschutz anzuerkennen ist, der auf einer viel jährigen Verwaltungspraxis beruht, wenn die ihr zugrunde liegende Verordnung und die sie ausführenden Verwaltungsvorschriften aus der NS-Zeit stammen und vom nachkonstitutionellen Verordnungsgeber ausdrücklich als fort geltend anerkannt werden",
ist schon deshalb nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, weil die Frage des Vertrauensschutzes keine Grundsatzfrage ist, sondern nur individuell nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden könnte.
Nicht allgemein beantwortet werden könnte ferner die Frage,
"welche Rangbedeutung den in der NS-Zeit ergangenen Ministerialerlassen beizumessen ist".
Zudem wäre auch diese Frage, bezogen auf den Erlaß vom 26. März 1942, allein eine solche früheren Rechts.
Auch die unter Abschnitt I Nr. 4 aufgeworfenen Fragen,
"ob die KME vom 17. September 1971 tatsächlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist"
und
"ob Verfügungen des Ministeriums, die an die Universität gerichtet sind, in denen diese ersucht wird, 'das Weitere zu veranlassen', und die nur in (unverbindlicher) Abschrift dem Betroffenen bekanntgegeben werden, den Auforderungen einer unmittelbar dem Betroffenen gegenüber wirkenden Verwaltungshandlung genügen",
sind eindeutig einzelfallbezogen. Daher kann dahinstehen, inwieweit sich diese Fragen in dem erstrebten Revisionsverfahren überhaupt stellen würden; Gegenstand der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist das Schreiben der Universität München vom 15. Oktober 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 1974.
Die Beschwerde hält ferner unter Abschnitt I Nr. 5) die Frage für rechtsgrundsätzlich,
"inwieweit die anderweitig (z.B. vom BaWüVGH, DVBl. 1972, 186 f) entwickelten Grundsätze über die 'Gleichbehandlung im Unrecht' und die 'soziologische Geltungskraft' unwirksamer, aber praktizierter Vorschriften (BVerfGE Bd. 6, S. 132, 198 f) vorliegend heranzuziehen sind, ob sie also bei einem über 30 Jahre lang praktizierten, auf die US-Zeit zurückgehenden Verwaltungshandeln Bedeutung haben".
Auch diese Frage könnte aber nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.
Die schließlich (unter Abschnitt I Nr. 6) von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob ein alles umfassender Rechnungslegungsanspruch (für die Jahre 1966-1973) begründet sein kann, wenn der ihm zugrunde liegende Zahlungsanspruch in nur viel begrenzterem Rahmen (nämlich nur für die Jahre 1970-1973) möglich ist",
würde sich in dem mit der vorliegenden Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn im Streit ist hier nicht der etwaige Anspruch des beklagten Landes auf Rechnungslegung, sondern allein der auf Abführung eines Vomhundertsatzes der Einnahmen aus Nebentätigkeit als Nutzungsentgelt.
II.
Die Beschwerde macht aber unter Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe ohne ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs entschieden. Es trifft zu, daß das Berufungsgericht zur Begründung der Abführungspflicht des Klägers ohne die gebotene Erörterung auch die eine beamtenrechtliche Schadensersatzpflicht statuierende Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes und ferner die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herangezogen hat. Auf diese rechtlichen Gesichtspunkte hätte das Berufungsgericht jedenfalls hinweisen müssen (vgl. u.a. Urteil vom 27. April 1959 - BVerwG 4 C 47.59 - [NJW 1959, 2227]).
Die mit diesem Vorbringen erhobenen Verfahrensrügen der Nichtgewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und - sinngemäß - auch der Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) sind unabhängig davon begründet, daß das Berufungsgericht durch die Heranziehung dieser rechtlichen Gesichtspunkte den Inhalt des angefochtenen - eindeutig auf eine nebentätigkeitsrechtliche Entgeltpflicht beschränkten - Verwaltungsakts unzulässigerweise ausgeweitet hat. Diese Rügen können allerdings nur zu einer Teilzulassung der Revision führen. Denn sie beziehen sich für die Zeit ab 1. Januar 1967 nur auf eine entbehrliche Hilfsbegründung des Berufungsgerichts. Tragend ist diese Begründung angesichts des Umstandes, daß § 8 BayNV 1966 am 1. Januar 1967 in Kraft getreten ist, nur für die Zeit von der Berufung des Klägers am 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 1966. Daß die angefochtene Verfügung auch diesen Zeitraum erfaßt - dies hat das Berufungsgericht offengelassen - ergibt sich aus dem Umstand, daß der Beklagte in der Sache umgekehrten Rubrums - jetzt mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 B 84.78 - ausdrücklich auch für die Zeit vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 1966 - im Hinblick auf die Entgeltpflicht - Rechnungslegung begehrt. In dem durch den Tenor dieses Beschlusses bezeichneten Umfang ist daher der Beschwerde stattzugeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. Januar 1977 - BVerwG 4 B 186.76 - [Buchholz 407.4 § 18 f FStrG Nr. 1]). Im übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt.
Dr. Idel
Dr. Lemhöfer