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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1979, Az.: BVerwG 6 B 45.78

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rechtsfragen bei Anwendung auslaufenden Rechts; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf den Verfahrensmangel der Unrichtigkeiten im Tatbestand; Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen im Fall der Nachversicherung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 45.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 12.10.1977 - AZ: 2 K 1231/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.01.1978 - AZ: VI A 2105/77

Verfahrensgegenstand

Nachversicherung

Verfahrensrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1979
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht gegeben sind.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die Beschwerde führt zur Begründung ihres Begehrens, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, aus, das Berufungsgericht vertrete zu der Regelung des § 30 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - Stand: Januar 1975 - "die irrtümliche Ansicht, daß alle Beamten versicherungsrechtlich gleich zu behandeln" seien. Bei dieser Auslegung der Ausschlußvorschrift sei § 30 Abs. 1 der Satzung überflüssig, da sich diese Regelung in der Hauptsache auf "die in §§ 1229 und 1232 RVO, § 9 AVG und RRG Teil II Ziff. 6" angesprochenen Beamtengruppen beziehe. Ihr verstorbener Ehemann sei vielmehr gemäß § 1229 Abs. 5 a RVO für die Zeit der Nachversicherung genauso gestellt wie ein Angestellter. Überdies habe ihr Ehemann, da er bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits 46 Jahre all gewesen sei, nicht damit rechnen können, nach Abschluß der Ausbildung in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Diese Ausführungen genügen ersichtlich nicht dem Erfordernis der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage. Sie stellen allein auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ab und wenden sich ausschließlich gegen dessen rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht. Die Klägerin verkennt offenbar, daß an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde andere Anforderungen als an die Begründung einer Revision zu stellen sind. Mit Angriffen gegen die Rechtsanwendung sowie gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -).

4

Der Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit steht weiter entgegen, daß die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebende Regelung des § 30 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) neu gefaßt wurde (vgl. die Zwölfte Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 4. Dezember 1975 und vom 9. Juni 1976, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 17. September 1976, Nr. 176). Seither knüpft die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen an die Nachversicherungsregelung des § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I, 3610) an; da diese Regelung nicht für Beamte, sondern nur für sonstige Arbeitnehmer gilt, bedurfte es einer Ausschlußvorschrift für Zeiten, die im Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind, nicht mehr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aber Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung auslaufenden Rechts ergeben, der Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung geben, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53], vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72] und vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 -).

5

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache auch nicht daraus, daß die in einem künftigen Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung möglicherweise für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Interesse ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61], Beschlüsse vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - und vom 5. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 - mit weiteren Nachweisen).

6

Die Rüge, das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz sei im Tatbestand des angefochtenen Urteils teilweise unrichtig dargestellt worden, geht ebenfalls fehl. Etwaige Unklarheiten oder Unrichtigkeiten tatbestandsmäßiger Art im Sinne des § 119 VwGO können nicht mit der Revision als Verfahrensmangel, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Maßgabe des § 119 VwGO geltend gemacht werden. Sie können deshalb auch nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62] und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -). Von diesem Rechtsbehelf hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im übrigen weist das angefochtene Urteil die behauptete Unrichtigkeit nicht auf. Dem Tatbestand des Urteils ist eindeutig zu entnehmen, daß die Klägerin ihr Begehren auf Nachentrichtung von Beiträgen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht auf den Umstand gestützt hat, daß der verstorbene Ehemann nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung in das Angestelltenverhältnis übernommen wurde, sondern darauf, daß er während des Vorbereitungsdienstes nicht Beamter im Sinne des § 30 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt gewesen sei.

7

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Dr. Franke
Nettesheim