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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1977, Az.: BVerwG IV B 186.76

Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionszulassungsgründe; Teilzulassung der Revision; Hilfsantrag; Vorläufige Besitzeinweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV B 186.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 14.11.1975 - AZ: 217 III 75
VG Augsburg - 14.11.1975 - AZ: 218 III 75
VGH Bayern - 02.07.1976 - AZ: 12 VIII 76

Fundstellen

  • BRS 34, 136
  • HFR 1977, 300
  • RdL 1977, 335

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Werden mit der Klage mehrere tatsächlich und rechtlich selbständige und abtrennbare Ansprüche geltend gemacht, so ist die Revision nur teilweise zuzulassen, wenn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nur hinsichtlich eines Anspruchs gegeben sind.

  2. 2.

    Das gilt auch, wenn die mehreren Ansprüche zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen.

  3. 3.

    Der Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f Abs. 1 und 4 FStrG sowie der Beschluß über Art und Höhe der Entschädigung für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile nach § 18 f Abs. 5 Satz 2 FStrG sind sowohl nach ihrem Gegenstand als auch nach dem zu ihnen führenden Verwaltungsverfahren je selbständig.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 1976 wird teilweise aufgehoben: Die Revision wird zugelassen, soweit das angefochtene Urteil die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge des Klägers betrifft.

Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Die Entscheidungüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens im übrigen folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren, soweit es erfolglos bleibt, auf 8.000 DM, soweit es Erfolg hat, auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Revision ist jedoch gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, soweit das angefochtene Urteil die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge des Klägers betrifft.

2

Als rechtsgrundsätzlich bezeichnet die Beschwerde die Frage nach dem "Verhältnis zwischen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach§ 18 f FStrG und der späteren Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 ff. FlurbG"; insoweit bedarf es nach Meinung der Beschwerde der Klärung, "ob das Flurbereinigungsverfahren auch dann an die Stelle des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz treten kann, wenn eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f schon erfolgt ist". Damit ist jedoch eine im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in Wahrheit nicht aufgezeigt.

3

In § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG - ist geregelt, daß unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden kann, wenn aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in. Anspruch genommen würden. In solchen Fällen besteht danach - bezogen auf die fernstraßenrechtliche Planfeststellung - die Möglichkeit, eine gemäß § 19 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG - zulässige Enteignung nicht, wie es diese Vorschrift grundsätzlich vorsieht, nach Maßgabe der Enteignungsgesetze der Länder durchzuführen, sondern insoweit nach den §§ 87 ff. FlurbG zu verfahren (vgl. dazu Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG IV C 22.66 - in BVerwGE 34, 199 [201]). Allenfalls bei Anwendung dieser Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes könnte es daher - was hier jedoch dahingestellt bleiben kann - von rechtlichem Belang sein, daß bereits eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f Abs. 1 FStrG verfügt worden ist. Für die im gegebenen Rechtsstreit allein bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Besitzeinweisung ihrerseits in rechtmäßiger Weise erfolgen kann, kommt es dagegen auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit eines späteren Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG ersichtlich nicht an. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens in der vorliegenden Sache könnte demnach unter dem von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkt zur Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage nicht beitragen.

4

Die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift demgegenüber durch. Die mit ihr angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge auf Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines Entschädigungsverfahrens nach § 18 f Abs. 5 FStrG und zur Gewährung einer Vorauszahlung seien im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 75 und 76 VwGO unzulässig, beruht auf der Verletzung von Bundesverfahrensrecht. Sie geht unter Verstoß gegen § 88 VwGO von einer zu engen Auslegung des Klagebegehrens aus.

5

Richtig ist zwar, daß der Kläger in erster Linie den Antrag auf Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung verfolgt. Er hat aber von Anfang an, und zwar bereits durch seinen ausdrücklichen Antrag beim Landratsamt Neu-Ulm vom 5. Juni 1975, auch zum Ausdruck gebracht, daß er gegebenenfalls für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld und eine Vorauszahlung verlange. Daß er dieses Begehren im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht - hilfsweise - in einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gekleidet hat, beruht erkennbar nicht darauf, daß er das Begehren auf Entschädigung nicht hätte weiterverfolgen wollen, sondern geht ausschließlich auf seine Rechtsauffassung zurück, die Entschädigung müsse bereits in der Verfügung über die vorzeitige Besitzeinweisung festgesetzt werden und das Fehlen einer solchen Festsetzung mache die Besitzeinweisung selbst rechtsfehlerhaft. Da ihm das Verwaltungsgericht in dieser rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt ist, hat der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Aufhebungsantrag folgerichtig durch den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Behörde (jedenfalls) zur Durchführung eines Entschädigungsverfahrens ergänzt. Darin liegt demnach keine Klageänderung im Sinne des § 92 VwGO, sondern eine die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigende sachdienliche Klarstellung des Klagebegehrens, wie es durch das Sachinteresse des Klägers von vornherein bestimmt und nach dem Zusammenhang seines Sachvortrages erkennbar war. Darüber hätte das Berufungsgericht daher in der Sache entscheiden müssen.

6

Der danach gegebene Verfahrensmangel muß zur Zulassung der Revision führen. Dabei ist freilich die Zulassung auf jenen Teil des Rechtsstreits zu beschränken, der das Hilfsbegehren des Klägers betrifft und auf den sich der die Zulassung rechtfertigende Verfahrensmangel allein auswirkt. Die für eine derartige Teil Zulassung der Revision vorauszusetzende Trennbarkeit des Gesamtstreitstoffes (vgl. dazu Urteil vom 16. Oktober 1975 - BVerwG II C 43.73 - in Buchholz 232§ 23 BBG Nr. 22) ist hier gegeben: Der mit der Anfechtungsklage geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung und der mit der - hilfsweise erhobenen - Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch auf Durchführung eines Entschädigungsverfahrens nach § 18 f Abs. 5 FStrG sind zwei je tatsächlich und rechtlich selbständige Begehren. Das ergibt sich daraus, daß - wie Verwaltungsgericht und Berufungsgericht mit Recht dargelegt haben - der Beschluß über die Besitzeinweisung und der Beschluß über Art und Höhe einer Entschädigung für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Nachteile ihrerseits sowohl nach ihrem Gegenstand als auch nach dem zu ihrem Erlaß führenden Verfahren verschieden sind. Das Bundesfernstraßengesetz bringt dies in einer Zweifel ausschließenden Weise dadurch zum Ausdruck, daß es einerseits in § 18 f Abs. 4 Satz 1 eine besondere Regelung für den "Beschluß über die Besitzeinweisung" enthält und andererseits in § 18 f Abs. 5 Satz 2 einen davon verschiedenen Beschluß über die Festsetzung einer vom Träger der Straßenbaulast - gegebenenfalls - zu leistenden Entschädigung vorsieht. Diese gesetzliche Regelung mag eine Verbindung des Besitzeinweisungsbeschlusses mit dem Entschädigungsbeschluß nicht ausschließen; sie steht aber der Auffassung des Klägers entgegen, eine derartige Verbindung sei in dem Sinne notwendig, daß die Entscheidung über die Entschädigung immer im Besitzeinweisungsbeschluß getroffen werden müsse und insoweit zu den Voraussetzungen für dessen Rechtmäßigkeit gehöre.

7

Da im Hinblick auf das danach im Verhältnis zum Verpflichtungsbegehren selbständige Aufhebungsbegehren des Klägers ein Revisionszulassungsgrund nicht gegeben ist, muß die Beschwerde insoweit zurückgewiesen werden mit der Folge, daß das Berufungsurteil in diesem Punkte rechtskräftig ist (§ 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens war der Beschwerde dagegen stattzugeben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der Vorschrift des § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren, soweit es erfolglos bleibt, auf 8.000 DM, soweit es Erfolg hat, auf 2.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).

Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher