Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1976, Az.: BVerwG VI C 81.75
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Gewährleistung der Beurkundungsfunktion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 81.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 22.05.1974 - AZ: III VG W 170/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 50, 278 - 282
- BayVBl 1976, 502
- DVBl 1977, 467-468 (Kurzinformation)
- DÖV 1976, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1976, 479
- MDR 1976, 782-783 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1955-1956 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1976, 176
- VerwRspr 28, 379 - 382
- VerwRspr. 28, 379
Amtlicher Leitsatz
Das Urteil ist "nicht mit Gründen versehen", wenn der Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Verhandlung und der Beratung des verkündeten Urteils infolge einer mehr als einjährigen Frist zwischen Verkündung und Zustellung sowie sonstiger Umstände nicht mehr gewährleistet ist.
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Mai 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Daraufhin hat er Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat am 15. Mai 1974 die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Woche später sein klageabweisendes Urteil verkündet. Das vollständige Urteil ist den Beteiligten am 30. Juni 1975 zugestellt worden.
Der Kläger hat ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision eingelegt und vor allem Verletzung von § 138 Nr. 6 VwGO gerügt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte ist der Revision mit dem Antrag, sie zurückzuweisen, entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils werden ihrer vom Gesetz vorgesehenen Aufgabe nicht gerecht. Hiernach soll die Übereinstimmung der beratenen mit den schriftlich niedergelegten Gründen gewährleistet werden. Das ergeben Sinn und Zweck des § 117 Abs. 3 VwGO, wonach das vollständig abgefaßte Urteil binnen zwei Wochen nach der Verkündung oder doch alsbald im Anschluß an diese Frist der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Zugleich sollen die Entscheidungsgründe auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen. Diesen Zusammenhang will § 116 Abs. 1 und 2 VwGO sichern, wonach der Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündung oder Zustellung, der notwendigerweise die Beratung und Beschlußfassung des Gerichts vorangegangen sein muß, auf ebenfalls grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen bemessen und damit zugleich der Termin der Urteilsabfassung mitbestimmt ist. Zwar kann allein die dem Verwaltungsgericht unterlaufene erhebliche Verletzung von § 117 Abs. 3 VwGO nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Entscheidung auf dem Mangel nicht beruhen kann, wie § 137 Abs. 1 VwGO voraussetzt (arg. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Urteil ist vor dem Verstoß - unter Einhaltung der von § 116 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Frist - verkündet worden und kann also von ihm nicht beeinflußt sein (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 59.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 89 = DVBl. 1975, 901]). Doch gewinnt § 117 Abs. 3 VwGO auch im Rahmen des absoluten Revisionsgrundes des § 138 Nr. 6 VwGO Bedeutung. Denn wenn die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zutreffend wiedergeben, ist die Grundlage der revisionsrichterlichen Nachprüfung in Frage gestellt. Die Entscheidung ist dann nicht im Sinne des Gesetzes "mit Gründen versehen".
Eine generell bestimmbare Grenze, von der an die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung freilich nicht vor. Insofern unterscheidet sich ihre Regelung von derjenigen in § 552 in Verbindung mit § 551 Ziffer 7 ZPO (vgl. BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]; BGH in LM § 551 Ziffer 7 ZPO Nr. 3 und 6) und grundsätzlich auch von derjenigen in § 275 Abs. 1, § 338 Ziffer 7 StPO n.F., stimmt aber mit den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (vgl. BSG AP § 551 ZPO Nr. 8) und der Finanzgerichtsordnung (vgl. BFH NJW 1972, 1592) überein. Es lassen sich, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 59.74 - (a.a.O.) dargelegt hat, auch keine Erfahrungssätze dafür aufstellen, ab wann die Beurkundungsfunktion der nachgebrachten Gründe generell nicht mehr gewährleistet ist (vgl. dazu BAG 4, 81 [82] und 14, 313 [315, 316]; BGHSt 21, 4 [10]; BGHZ 32, 17 [26]). Der Richter pflegt in aller Regel die Gedankenführung der beratenen Gründe längere Zeit im Gedächtnis zu behalten. Dabei werden ihm eigene Aufzeichnungen, unter Umständen auch ein sorgfältiges Protokoll der mündlichen Verhandlung behilflich sein. Hinzu kommen Unterstützung und Kontrolle im Kollegium. Diese Sicherungen verlieren aber naturgemäß mit zunehmendem Zeitablauf mehr und mehr an Bedeutung. Das wirkt sich, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits betont hat (vgl. das mehrfach angeführte Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 59.74 - [a.a.O.]), besonders auf dem Gebiet der Kriegsdienstverweigerung aus. Entscheidungen über die Berechtigung des Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, beruhen in der Regel weniger auf der Subsumtion eines "unstreitigen" Sachverhalts unter Rechtsnormen als auf eingehender Beweiserhebung und deren Würdigung. Der Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen gewinnt, wirkt bestimmend auf seine abschließende Meinungsbildung ein (vgl. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20]). Um einem Verblassen der Erinnerung an die bei der Beratung leitenden Gesichtspunkte vorzubeugen, erscheint es gerade hier angemessen, die Entscheidungsgründe möglichst bald abzufassen. Dies gebietet ohnehin auch das Prinzip der Beschleunigung, welches das Kriegsdienstverweigerungsverfahren prägt (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 26.73 - [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10] und BVerwGE 45, 351 [357]).
Im vorliegenden Fall hat sich die in einer Verzögerung der Urteilsabfassung liegende Gefahr verwirklicht. Es sprechen erhebliche Umstände dafür, daß die Entscheidungsgründe weder das Beratungsergebnis zuverlässig beurkunden noch den Zusammenhang mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gewährleisten. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil ein Jahr und 1 1/2 Monate nach der mündlichen Verhandlung zugestellt. Die Entscheidung ist darauf gestützt, das Gericht habe den Eindruck gewonnen, der Kläger habe sich mit den Problemen der Waffenanwendung zwischen den Staaten nicht entsprechend seinem Bildungsstand auseinandergesetzt und sein Vortrag habe "keine Überzeugungskraft ausgestrahlt". Die zur Erläuterung dieses Eindrucks dienenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts erweisen, daß die Erinnerung an die Persönlichkeit des Klägers und an den wesentlichen Inhalt der Beratung bereits verblaßt war. Die Entscheidungsgründe geben zunächst ausführlich die mit Hilfe der Protokolle des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer rekonstruierbaren Bekundungen des Klägers im Vorverfahren wieder, und sie erörtern eingehend, weshalb daraus auf eine damals unzureichende Gewissensanspannung des Klägers zu schließen sei. Diese Erwägungen sollen das angefochtene Urteil aber offenbar nicht tragen. Denn das Verwaltungsgericht legt anschließend mit einem Satz dar, in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - der nach materiellem Recht für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung maßgebend ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 71.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 75]) - habe es an der erforderlichen geistigen Auseinandersetzung gerade nicht mehr gefehlt. Die anschließende knappe Bemerkung in den Entscheidungsgründen, die danach allein noch in Betracht kommt, um den Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers wiederzugeben und darzustellen, weshalb seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer dem Verwaltungsgericht unmöglich erschienen ist, erschöpft sich in der Feststellung, der Kläger unterscheide sich nicht von anderen jungen Wehrpflichtigen, die alle wünschten, ein Krieg könne vermieden werden. Nun kann zwar der vom Wehrpflichtigen in der mündlichen Verhandlung zu gewinnende persönliche Eindruck nicht stets in Worten erschöpfend wiedergegeben werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C 158.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 84]). Nach den gesamten umständen des vorliegenden Sachverhalts aber wird die knappe vom Verwaltungsgericht gebrauchte Formulierung den für eine revisionsgerichtliche Überprüfung notwendigen Anforderungen an die Entscheidungsgründe nicht gerecht. Sie weist im Gegensatz zu den sonstigen, das Vorverfahren betreffenden und für die Entscheidung im Grunde nicht erheblichen Darlegungen keinen Bezug zu den konkreten vom Kläger abgegebenen Bekundungen auf. Dies kann seine Erklärung nur darin finden, daß die Erinnerung an das Beweisergebnis und den Gedankengang der Beratung nicht mehr in dem erforderlichen Maße ausgereicht hat. Das ist nach der unverhältnismäßigen Dauer der seit der mündlichen Verhandlung verstrichenen Zeit um so näherliegend, als auch eines der Sicherungsmittel für die Gewährleistung der Beurkundungsfunktion ausgefallen ist. Eine Kontrolle und Unterstützung durch das Kollegium war im vorliegenden Fall nämlich nicht mehr möglich; das angefochtene Urteil ist nur von einem der an der Entscheidung beteiligten Richter abgefaßt und unterzeichnet.
Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben, ohne daß es auf die sonstigen Verfahrensrügen ankam. Die Sache war gemäß § 144 Abs. 3 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen haben und dabei den Kläger, wie dies in Kriegsdienstverweigerungssachen ohnehin die Regel sein sollte, als Partei vernehmen statt nur zur Information anhören müssen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30] mit weiterem Nachweis). Im einzelnen gilt es, allen konkreten, für eine Gewissensentscheidung sprechenden Anhaltspunkten nachzugehen. Als solche kommen nicht nur die Gedanken in Betracht, die der Kläger sich bei seiner Entscheidungsbildung gemacht hat, sondern auch seine persönliche Entwicklung, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, sowie sein bisheriges Verhalten (vgl. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]). Bei der Urteilsabfassung wird das Verwaltungsgericht, wie der erkennende Senat bereits mehrfach betont hat, der Gefahr vorzubeugen haben, daß bei überlasteten oder langsamer arbeitenden Richtern infolge der mehr oder weniger großen Anzahl bereits beratener oder bereits verkündeter Urteile die Erinnerung an den Einzelfall schwindet (vgl. auch dazu das Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 59.74 - [a.a.O.]). Gegebenenfalls wird das Gericht weniger Sachen als bisher auf einen Termin ansetzen müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier
Dr. Franke