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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1974, Az.: BVerwG VI C 158.73

Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Richterliche Prüfungsbefugnis der Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers; Zeichen einer nur oberflächlichen Beschäftigung eines Wehrpflichtigen mit den Verweigerungsgründen in Bezug auf den Kriegsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 158.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.11.1972 - AZ: III A 57/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Osnabrück - vom 29. November 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat nach Bestehen der Reifeprüfung das Studium der Philosophie, Soziologie und Geschichte begonnen mit der Absicht, im Bereich der Friedensforschung tätig zu werden.

2

Im März 1970 wurde der Kläger als "tauglich" gemustert. Seinen Wehrdienst hat er ab Oktober 1972 abgeleistet.

3

Im Jahre 1971 beantragte er, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Sein Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei und seinen Vater sowie seinen ehemaligen Klassenlehrer als Zeugen vernommen. Sodann hat es die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Zwar sei das Vorbringen des Klägers schlüssig. Jedoch habe die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, der Kläger habe tatsächlich die behauptete Gewissensentscheidung getroffen. Er verweigere den Kriegsdienst aus rationalen Motiven, ohne daß sich diese zu einer inneren Bindung verdichtet hätten. Sonst hätte nämlich eine geistige Auseinandersetzung mit der Problematik deutlich werden müssen. Der Kläger habe aber über die von ihm geltend gemachten Grundsätze des Humanismus und des Christentums nicht reflektiert. Wie wenig er zu einer tiefgreifenden Beschäftigung mit den elementaren Fragen der Kriegsdienstverweigerung, insbesondere der Notwehrproblematik, vorgedrungen sei, zeigten zwei seiner Äußerungen: Einerseits, er könne nicht einsehen, daß es nicht auch im Krieg als böse gelte, Menschen zu töten, andererseits, derjenige könne Schuld auf sich laden, der den Feind nicht abwehre und es ihm dadurch ermögliche, Angehörige des eigenen Volkes zu töten.

5

Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts tragen nicht den Schluß, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Beruht in einem solchen Falle die Belastung des Gewissens auf der Vorstellung, im Kriege Menschen töten zu müssen, trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE 12, 45 [55, 57]; BVerwGE 38, 358 [360]).

9

Eine derartige ernste sittliche Entscheidung, die das eigene künftige Verhalten in einer zur Zeit nicht gegebenen Situation, der Teilnahme an einem Kriege, zur Grundlage hat, setzt begrifflich ein gewisses gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte voraus (Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22]; Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26]; Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 29]). Nur in seltenen Ausnahmefällen wird eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe allein in der "Natur" des Wehrpflichtigen gründen (Beschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG VI B 24.74 -). Die Annahme, jeder Kriegsdienstverweigerer sei imstande, die Gründe seiner Entscheidung lückenlos und überzeugend darzulegen, würde allerdings gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen (Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26]). Soweit der Tatsachenrichter die Beschäftigung des Wehrpflichtigen mit der maßgebenden Problematik anhand gewisser typischer Konfliktsituationen überprüft, wie dies durchaus zweckgerecht sein kann (Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45]), hat er dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, daß ein Mensch nur in seltenen Fällen imstande ist, sich in eine seelische Konfliktlage, in der er sich in Wirklichkeit nicht befindet, so überzeugend hineinzuversetzen, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren ist, wie er auf das Töten eines Menschen im Kriege seelisch reagieren und welche seelische Folgen das für ihn haben würde (Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22] sowie Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 -). Im übrigen geht die richterliche Prüfungsbefugnis nicht so weit, daß eine Gewissensentscheidung etwa als "irrig", "falsch" oder "richtig" bewertet werden dürfte (BVerfGE 12, 45 [56]). Ist der Kläger innerlich zutiefst verpflichtet, selbst im Kriegsfall kein Menschenleben zu vernichten, bleibt es ohne Bedeutung, ob diese seine Entscheidung sich auf logische Gedankengänge stützt, mit Gründen der Logik nicht widerlegbar und widerspruchsfrei ist (Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 29]; Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 56.73 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58]).

10

Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Äußerungen des Klägers diesen Maßstäben nicht gerecht wird.

11

Bedenken begegnet insofern bereits die Wertung der Angaben des Klägers über dessen christliche und humanitäre Grundsätze. Das Verwaltungsgericht vermißt eine "Spezifikation dieser Grundsätze im einzelnen". Auf eine solche lückenlose Darstellung kommt es jedoch nicht an. Auch kann die vom Kläger vorgenommene Ableitung von Recht und Pflicht des Menschen zu leben allein aus der Tatsache seiner Erschaffung nicht ohne weiteres als bloße Floskel abgetan werden.

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Durchgreifende Zweifel erwecken angesichts der erörterten Rechtsprechung aber vor allem die weiteren den Schluß des Verwaltungsgerichts auf eine mangelnde innere Auseinandersetzung des Klägers mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung tragenden Darlegungen. Das Verwaltungsgericht führt aus, der Kläger sei zu den elementaren Fragen der Kriegsdienstverweigerung nicht vorgedrungen, da er einerseits das Töten im Kriege für böse halte, andererseits aber einräume, wer den Angreifer nicht abwehre, lade möglicherweise Schuld auf sich. Diese Äußerungen können jedoch für sich genommen nicht als Zeichen nur oberflächlicher Beschäftigung eines Wehrpflichtigen mit den ihn bedrängenden Problemen gelten. Vielmehr kann in ihnen gerade der Zwiespalt deutlich werden, in den ein Kriegsdienstverweigerer durch das von ihm empfundene Gebot verstrickt ist, menschliches Leben zu erhalten.

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Der Tötung durch aktives Handeln steht im Ergebnis die Unterlassung einer Handlung gleich, durch welche das Sterben von Menschen verhindert werden könnte, zu deren Schutz sich der Wehrpflichtige nach den ihn behauptetermaßen bindenden Grundsätzen aufgerufen fühlen müßte. Wer außerstande ist, ohne schwere innere Not einen Menschen durch Anwendung der Waffe zu töten, wird eine gleichartige seelische Belastung erfahren, wenn er seinem moralischen Gebot konsequent folgt und es unterläßt, in das Geschehen einzugreifen (Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 115.69 - [BVerwG Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 37]). Dies gilt nicht nur für Fälle konkreter Nothilfe, wie sie auch im Kriege auftreten können. In solcher Konfliktsituation, in der unausweichlich Menschenleben vernichtet wird, ist nicht die schließlich gewählte Alternative von Bedeutung, sondern die Motivation, die den Wehrpflichtigen zu seinem Entschluß veranlaßt. Maßgebend ist, daß der Wehrpflichtige den tragischen Konflikt tatsächlich erfährt und die Wahl, so wie sie getroffen ist, sein Gewissen belastet (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1974 - BVerwG VI C 234.73 - unter Hinweis auf BVerwGE 39, 269 [272]). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Verwaltungsgericht das verkannt hat.

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Im Einzelfall können Äußerungen, wie sie der Kläger getan hat, allerdings darauf schließen lassen, daß er in Wahrheit nicht den einen Kriegsdienstverweigerer bewegenden Konflikt erfährt, sondern sich nur mangelhaft mit den Problemen auseinandergesetzt hat. Das kann z.B. dann deutlich werden, wenn der Wehrpflichtige im Laufe der Erörterungen nur Einwände aufnimmt, mit denen er sich noch nicht beschäftigt hat und sich ihnen auch jetzt nicht entsprechend seinen geistigen Fähigkeiten stellt. Nur dem jeweiligen Zusammenhang ist zu entnehmen, ob der Betreffende tatsächlich zu der von ihm behaupteten inneren Bindung an das Gebot gefunden hat, selbst im Krieg keinen Menschen zu töten.

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Wenngleich der Eindruck von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen naturgemäß nicht stets erschöpfend in Worten wiedergegeben werden kann, hätte es nach den gesamten Umständen des vorliegenden Sachverhalts eines näheren Eingehens und weiterer Feststellungen in bezug auf die Äußerung des Klägers bedurft, um die an sich nicht notwendig gegen eine Gewissensentscheidung sprechenden Bekundungen des Klägers über seine Belastung im Kriege als Zeichen mangelnder geistiger Auseinandersetzung werten zu können. Weil es an derartigen Darlegungen fehlt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung von unrichtiger Rechtsanschauung beeinflußt ist.

16

Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

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Eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers ist dem Revisionsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht möglich, weil das angefochtene Urteil - wie dargelegt - keine auf rechtlich einwandfreier Grundlage beruhenden ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält. Eine solche Entscheidung ist insbesondere auch nicht auf der Grundlage der protokollierten Äußerungen des Klägers in Verbindung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts möglich, der Kläger sei allgemein glaubwürdig. Eine derartige Entscheidung erfordert eine allein dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung der Erklärungen des Klägers und des von ihm während des Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks.

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Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, und die Sache war an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei wird das Verwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung den Kläger nochmals als Partei zu vernehmen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst ist wegen Ortsabwesenheit am der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Waitz
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier