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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1973, Az.: BVerwG VI C 56.73

Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Begriff der Gewissensentscheidung; Einfluss des religiösen Bekenntnisses auf eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Furcht vor dem Verlust des ewigen Lebens; Furcht vor dem Verlust des irdischen Lebens; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 56.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.10.1971 - AZ: II W 154/71

Fundstelle

  • DokBer A 1974, 155

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger wurde im Elternhaus im evangelischen Glauben erzogen. Er ging bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch zur Oberschule, sein Berufsziel war noch nicht klar.

2

Am 6. Januar 1969 wurde er tauglich gemustert. Am selben Tag beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß hat den Antrag abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers hat die Prüfungskammer zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich gehört und sodann die Klage abgewiesen.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt. Hilfsweise hat er beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Die Revision greift in erster Linie die Schlußfolgerungen an, die das Verwaltungsgericht aus den seiner Ansicht nach widersprechenden Erklärungen des Klägers über die Entstehung seiner inneren Einstellung gezogen hat. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nämlich weitgehend um bloße im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtliche Angriffe gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Auch soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verstöße gegen die Denkgesetze rügen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon vor, wenn vom Tatsachengericht gezogene Schlüsse nicht überzeugend oder nicht zwingend sind, sondern nur dann, wenn sie denkgesetzlich schlechthin unmöglich sind. Das ist hier aber nicht der Fall. Es liegt auf der Hand, daß Erklärungen, die ein Wehrpflichtiger über die Entstehung seiner inneren Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe abgibt, für die Würdigung und Beurteilung, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Gesetzes getroffen hat, von Bedeutung sein können; insbesondere können im Laufe des Verfahrens wechselnde oder gar einander widersprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis führen, daß der Wehrpflichtige die vom Gesetz geforderte Gewissensentscheidung nicht getroffen hat oder dies jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann.

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Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil der von der Revision angegriffenen tatsächlichen Würdigung der Erklärungen des Klägers zur Entstehung seiner inneren Einstellung aus anderen Gründen Bedenken begegnen. Es kann nämlich zum mindesten nicht ausgeschlossen werden, daß die in Frage stehende Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts von einem rechtsfehlerhaften Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG ausgeht. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften für die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben sind, kommt es entscheidend darauf an, ob der Wehrpflichtige unter dem Zwang des Gewissens steht, nicht töten zu dürfen. Die Bejahung eines solchen Gewissenszwanges hängt nicht davon ab, ob die vom Wehrpflichtigen für seine Gewissensentscheidung vorgetragenen Gedanken überzeugen, richtig oder logisch richtig entwickelt sind (vgl. dazu u.a. BVerwGE 23, 98). Das schließt allerdings nicht aus, daß dazu abgegebene Erklärungen, vor allem in Verbindung mit weiteren Umständen und dem von der gesamten Persönlichkeit des Wehrpflichtigen gewonnenen Eindruck, für die Beurteilung von Bedeutung sein können, ob tatsächlich die vom Gesetz geforderte Gewissensentscheidung vorliegt.

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In dem Teil der Urteilsgründe, in dem sich das Verwaltungsgericht mit den Erklärungen des Klägers zur Entstehung seiner inneren Einstellung (seiner behaupteten Gewissensentscheidung) befaßt, wird einleitend ausgeführt: Die in den verschiedenen Verfahrensstadien abgegebenen Erklärungen widersprächen einander. Vor dem Prüfungsausschuß habe der Kläger erklärt, er sei evangelisch erzogen worden, sein christlicher Glaube verbiete ihm das Töten. Das widerspreche seiner Erklärung vor Gericht, er würde das Ewige Leben verlieren, wenn er durch unwiderstehliche Gewalt gezwungen würde, im Krieg einen Menschen zu töten. Anschließend fährt das Urteil fort: Einen solchen Automatismus gebe es nach evangelischem Glauben nicht. Entscheidender Gesichtspunkt dieses Glaubens sei vielmehr, daß es allein auf die Gnade ankomme. Wenn der Kläger den vor Gericht dargelegten Glauben habe, habe er seine innere Einstellung; zu Unrecht aus evangelisch-christlichem Glauben hergeleitet.

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Diese Darlegungen lassen es zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung und Entscheidung rechtlich nicht maßgebend darauf abgestellt hat, ob der Kläger eine ernsthafte, ihn innerlich bindende und unbedingt verpflichtende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, sondern vielmehr darauf, ob die Ausführungen des Klägers zu der behaupteten Gewissensentscheidung richtig sind und vor allem zutreffend auf die evangelisch-christliche Glaubenslehre gestützt werden können. Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes kann aber nicht schon deshalb verneint werden, weil sie, entgegen der Meinung des Wehrpflichtigen, in einer bestimmten Glaubenslehre keine Stütze findet, in diesem Sinne also "unrichtig" ist. Darauf, daß das Verwaltungsgericht von einem rechtsfehlerhaften Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen ist, deuten auch die einleitenden Formulierungen der Urteilsbegründung hin: Die Gründe, von denen der Kläger geleitet werde, seien keine Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes. Das folge - neben weiteren noch zu erörternden Gesichtspunkten - aus dem wechselnden Vortrag des Klägers zur Entstehung seiner inneren Einstellung. - Bei seiner anschließenden Würdigung ist das Verwaltungsgericht nicht darauf eingegangen, daß der Kläger in allen Verfahrensstadien sinngemäß erklärt hat, sein Glaube verbiete ihm das Töten von Menschen, sondern es hat sich im wesentlichen nur damit auseinandergesetzt, worauf der Kläger diese innere Einstellung stützt. Auf einen rechtsfehlerhaften Gewissensbegriff weisen vor allem auch die weiteren Darlegungen des Verwaltungsgerichts hin, die zu dem Ergebnis gelangen, der Kläger habe sich im Laufe des Verfahrens von seiner ursprünglichen Position - dem christlichen Glauben - zurückgezogen auf die Position des von ihm beschriebenen Vergeltungsglaubens, d.h. von der Behauptung, er glaube an einen gnädigen Gott, zu der Behauptung, er glaube nicht an einen gnädigen Gott. Auch hier greift das Verwaltungsgericht wiederum auf das zurück, was - nach seiner Auffassung - der evangelische Glaube beinhaltet, nämlich einen gnädigen Gott, und stellt nicht maßgeblich auf die Gewissensentscheidung des Klägers ab.

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Hiernach kann auch nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit, angenommen werden, daß die Darlegungen des Verwaltungsgerichts - von einem rechtsfehlerfreien Gewissensbegriff ausgehend - nur eine tatsächliche Würdigung dahin darstellen, auf Grund der nach Ansicht des Gerichts einander widersprechenden Erklärungen des Klägers könne die vom Gesetz geforderte Gewissensentscheidung nicht als zur Überzeugung des Gerichts gegeben angesehen werden.

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Hieran vermögen auch die abschließenden Ausführungen dieses Teils der Urteilsgründe nichts zu ändern: Das Gericht ziehe aus dem "Positionswechsel" des Klägers nicht den Schluß, er sei unglaubwürdig. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger zunächst wirklich der Meinung gewesen sei, seine Einstellung sei durch einen christlichen Glauben motiviert. Das Gericht schließe daraus lediglich, daß der Kläger über den Grund und die Entstehung seiner jetzigen Einstellung zum Kriegsdienst keine Klarheit besitze. - Denn auch diese Formulierungen lassen es nach dem Gesamt Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung rechtlich maßgebend darauf abgestellt hat, ob die vom Kläger behauptete innerlich empfundene Gewissensentscheidung seinen Vorstellungen entsprechend in einem religiösen Bekenntnis tatsächlich eine Grundlage findet.

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Das angefochtene Urteil könnte allerdings Bestand haben, wenn die weitere Begründung es zu tragen vermöchte. Das ist jedoch zu verneinen.

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In diesem Teil der Urteilsbegründung führt das Verwaltungsgericht entscheidend aus, die Angst vor einer Strafe im Jenseits - dem Verlust des Ewigen Lebens - erfülle nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung. Diese Angst des Klägers sei nicht anders zu bewerten als die Angst eines Ungläubigen, das irdische Leben zu verlieren. Denn dies bedeute für einen Ungläubigen ebensoviel wie dem Kläger der Verlust des Ewigen Lebens. In beiden Fällen gehe es um den Verlust des subjektiv höchsten Wertes für den Betreffenden. Da die Angst vor dem Verlust des eigenen Lebens nicht zur Kriegsdienstverweigerung berechtige, hieße es - nach diesseitigen rechtlichen Kriterien - wesentlich Gleiches ungleich behandeln, wenn die Angst vor dem Verlust des Ewigen Lebens als Grund für die Verweigerung anerkannt würde.

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Auch gegen diese Formulierungen bestehen erhebliche Bedenken, und sie lassen es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Verwaltungsgericht von einem rechtsfehlerhaften Gewissensbegriff ausgegangen ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 12, 45 (54) ist das Gewissen als seelisches Phänomen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind. Der Ruf des Gewissens wird dem Einzelnen vernehmbar als eine sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das ihm gebotene Verhalten. - Dieses Gewissen respektiert der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG und verschafft ihm damit Geltung auch im Rahmen "diesseitiger rechtlicher Kategorien". Das Gewissen steht nicht begriffsnotwendig, aber für den gläubigen Menschen - jedenfalls im abendländischen Kulturkreis - in Beziehung zu Gott und dessen Geboten und zum Jenseits. Die gegenwärtige, im Diesseits empfundene Angst vor dem Verlust des Ewigen Lebens ist - in allerdings sehr vereinfachter Formulierung ausgedrückt - für den gläubigen Menschen erfahrungsgemäß der typische Ausdruck der Gewissensqual (der schweren seelischen Not), die er empfindet, wenn er gegen die Befehle seines Gewissens verstößt, und damit für einen solchen Menschen ein entscheidendes Kriterium der vom Gesetz geforderten Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG. Demgegenüber hat die Angst, das irdische Leben zu verlieren, keinerlei Bezug zum Gewissen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (allgemeine) Gleichstellung dieser Angst mit der Angst, das Ewige Leben zu verlieren, verkennt demnach den gesetzlichen Gewissensbegriff.

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Eine andere, im Bereich des Tatsächlichen liegende Frage ist, ob bei dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits wirklich eine ernsthafte und ihn innerlich unbedingt bindende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegt, was das Verwaltungsgericht im Rahmen der sich an die eben wiedergegebenen Ausführungen anschließenden Beweiswürdigung verneint hat. Da diese Beweiswürdigung jedoch - wie dargelegt - von einem rechtsirrigen Gewissensbegriff ausgeht, vermag sie die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.

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Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Da ausreichende und auf einwandfreier Rechtsgrundlage fußende Tatsachenfeststellungen fehlen und eine weitere Sachaufklärung und vor allem eine Beweiswürdigung dem Revisionsgericht versagt ist, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals, und zwar, wie dies in Kriegsdienstverweigerungssachen in der Regel geboten ist (vgl. u.a. Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19]), förmlich als Partei zu vernehmen haben und hierbei sowie bei der anschließenden Beweiswürdigung und der Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Klägers, der allgemein und hier in besonderem Maße erhebliches Gewicht zukommt, von einem rechtsfehlerfreien, d.h. von den dargelegten rechtsfehlerhaften Vorstellungen unbeeinflußten Gewissensbegriff auszugehen haben.

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Da die Revision bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, kommt es auf die weiter geltend gemachte Aufklärungsrüge nicht an. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung der Frage, ob diese nicht bereits daran hätte scheitern müssen, daß sie den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 [217 f.]) nicht genügt, insbesondere keinerlei Ausführungen darüber enthält, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung der Eltern des Klägers hätte aufdrängen müssen. Der letztgenannten Darlegungen hätte es hier insbesondere deshalb bedurft, weil der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe weder mit seinen Eltern noch mit Gleichaltrigen über diese Fragen gesprochen, weil er das für sinnlos halte; diese Dinge müsse jeder mit sich selbst abmachen. Es ist danach nicht ohne weiteres ersichtlich, daß die Vernehmung von Zeugen über den vom Kläger gewonnenen Gesamteindruck und die aus seinen Erklärungen zu ziehenden Schlußfolgerungen hinaus zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier