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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1974, Az.: BVerwG VI C 80.73

Begründetheit einer Verfahrensrevision; Inhaltliche Wiedergabe von nicht protokollierten Aussagen des Kriegsdienstverweigerers im Urteil; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht in Kriegsdienstverweigerungssachen; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur förmlichen Anordnung einer Parteivernehmung des Kriegsdienstverweigerers; Sitzungsniederschrift in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 80.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 26.04.1972 - AZ: 4 K 900/71

Fundstellen

  • VerwRspr 26, 379 - 381
  • VerwRspr. 26, 379

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. April 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger hat nach Besuch der Volks- und der Handelsschule vom 1. April 1966 an zunächst eine zweijährige Ausbildung als Verwaltungspraktikant und alsdann eine dreijährige Ausbildung als Inspektoranwärter bei der Stadtverwaltung Datteln durchlaufen. Seit dem 1. April 1971 ist er Stadtinspektor z. A.

2

Der Kläger wurde im November 1968 als "tauglich" gemustert, zugleich aber wegen seiner Ausbildung bis zum 31. März 1971 zurückgestellt. Durch Bescheid vom 9. Februar 1971 wurde er zum 1. April 1971 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Sein Widerspruch hiergegen wurde von der Wehrbereichsverwaltung durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 29. März 1971 zurückgewiesen.

3

Einige Wochen nach Antritt des Wehrdienstes beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Antrag blieb im Verfahren vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer erfolglos. Der Kläger hat hierauf das Verwaltungsgericht angerufen. In der mündlichen Verhandlung ist sein Vater als Zeuge vernommen worden. Das Verwaltungsgericht hat sodann die Klage abgewiesen.

4

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Kläger erfülle die objektiven Voraussetzungen des § 25 WPflG. In subjektiver Hinsicht müsse jedoch hinzu kommen, daß die Erklärung des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe mit seinem Gewissen nicht vereinbaren zu können, für ihn Ausdruck seiner inneren Überzeugung sei, an welcher er - müßte er ihr zuwiderhandeln - innerlich zerbrechen würde. Der Kläger habe nicht überzeugend zu begründen vermocht, warum sein christlicher Glaube, verbunden mit allgemeinen ethischen Grundsätzen, ihm die Ableistung des Wehrdienstes verbiete. Auch die Vernehmung seines Vaters habe hierfür keinen Anhaltspunkt geboten.

6

Auch die politische Tätigkeit des Klägers (u.a. Mitglied der SPD, der ÖTV) gebe keinen Anhaltspunkt für das Zustandekommen der von ihm angeblich getroffenen Gewissensentscheidung. Es werde nicht verkannt, daß auch eine politische Überzeugung ursächlich für eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sein könne. Daß dies beim Kläger so gewesen sein sollte, lasse sich auf Grund seiner Äußerungen nicht feststellen, zumal der Kläger betont habe, daß er sich vom wehrpolitischen Programm der SPD distanziere und sein Engagement mehr auf kommunalpolitischer Ebene liege.

7

Auch aus dem sozialen Engagement des Klägers (Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, Tätigkeit im Kreisjugendausschuß) folge noch nicht, daß seine Einstellung zum Wehrdienst das Resultat einer Gewissensentscheidung sei.

8

Ebensowenig ergebe sich aus dem Beginn des Wehrdienstes als desjenigen Umstandes, der den Kläger maßgeblich zu seiner inneren Überzeugung gebracht haben solle, ein Anzeichen für die behauptete Gewissensentscheidung. Der Kläger habe selbst vorgetragen, er lehne den Kriegsdienst mit der Waffe schon seit der Zeit vor Beginn seines Wehrdienstes ab; er sei nach der Musterung und vor der Einberufung zu dieser Haltung gekommen. Warum er dann trotz dieser inneren Haltung den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst vier Wochen nach Antritt seines Dienstes bei der Bundeswehr gestellt habe, sei unerklärlich. Es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger gezögert habe, um nicht Nachteile durch seinen Dienstherrn befürchten zu müssen. Wenn er aber bereits vor diesen geringfügigen Nachteilen, die nicht einmal mit Sicherheit eintreten müßten, zurückschrecke, könne kaum von einem alles andere beherrschenden inneren Konflikt gesprochen werden, in welchen er durch die Heranziehung zum Wehrdienst geraten sein wolle. Zwar habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung dieses Motiv für sein Zögern abgelehnt und gesagt, er habe sich nicht aus Furcht vor seinem Dienstherrn so verhalten. Jedoch sei seine Aussage in dem Sitzungsprotokoll der Prüfungskammer vom 30. September 1971 in diesem Sinne festgehalten worden. Wäre es ein Mißverständnis gewesen oder hätte der Kläger solche Aussagen überhaupt nicht gemacht, dann hätte er sofort protestieren können und die Niederschrift nicht zu genehmigen brauchen. Sein Unterlassen lasse zumindest Zweifel aufkommen. Auch sei zu bedenken, daß spätestens bei Erhalt des Einberufungsbescheides seine innere Überzeugung, wäre sie - wie der Kläger behaupte - bereits eine Gewissensentscheidung gewesen, ihn hätte zwingen müssen, sich gegen die Ableistung des Wehrdienstes zu bekennen.

9

Das Gericht habe unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte nicht annehmen können, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Dem Hauptantrag des Klägers hätte daher nicht entsprochen werden können. Auch sein Hilfsantrag auf Vernehmung des Zeugen Ulrich Müller müsse ohne Erfolg bleiben, weil das Gericht keine Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Klägers gehabt habe.

10

Der Kläger hat ohne Zulassimg Revision eingelegt. Er erstrebt die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht und rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

11

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

12

II.

Die Revision ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.

13

Mit Recht rügt die Revision, daß das angefochtene Urteil nicht die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lasse. Zur Begründung führt die Revision sinngemäß aus, die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich stütze, seien nicht gemäß den zu § 161 ZPO entwickelten im Verwaltungsprozeß entsprechend (vgl. § 173 VwGO) anzuwendenden Rechtsgrundsätzen festgehalten worden. Dem ist beizupflichten.

14

Das Verwaltungsgericht hat allerdings den Kläger nicht förmlich als Partei vernommen. Der Urteilsbegründung ist aber zu entnehmen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung (formlos) angehört worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

15

Das Verwaltungsgericht führt Äußerungen des Klägers an, die weder in seinem schriftlichen Vorbringen noch in den Vernehmungsprotokollen der Prüfungsgremien enthalten sind. So heißt es z.B. in der Urteilsbegründung (vgl. S. 9 der Urteilsausfertigung) bei der Erörterung der Frage, wie die späte Antragstellung zu erklären sei, der Kläger habe "in der mündlichen Verhandlung dieses Motiv [nämlich Furcht vor dem Dienstvorgesetzten] für sein Zögern abgelehnt und gesagt, er habe sich nicht aus Furcht vor seinem Dienstherrn so verhalten". Ebenso können sich die Darlegungen des Verwaltungsgerichts über die politische Tätigkeit des Klägers und ihre mögliche Auswirkung auf die Ernsthaftigkeit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung nur auf Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung beziehen; denn über eine - an dieser Stelle der Urteilsbegründung (vgl. S. 8 der Urteilsausfertigung) festgestellte - Distanzierung des Klägers vom wehrpolitischen Programm der SPD besagen weder seine Schriftsätze noch seine Bekundungen vor den Prüfungsgremien irgend etwas. Schließlich deutet auch die Formulierung eingangs der Urteilsbegründung, der Kläger habe "nicht überzeugend zu begründen vermocht, warum sein christlicher Glaube ... ihm die Ableistung des Wehrdienstes verbiete", sowie die sich hieran anknüpfende Bemerkung des Verwaltungsgerichts, bei einem Wehrpflichtigen vom Bildungsgrad des Klägers werde man grundsätzlich erwarten können, "daß er seiner inneren Haltung Ausdruck verleihen und begründen kann", mit Gewißheit darauf hin, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung tatsächlich - wenn auch nur formlos - angehört worden ist.

16

Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zugleich ergibt, hat das Verwaltungsgericht die Angaben des Klägers, die er bei der formlosen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, in entscheidungserheblichen Punkten zu Beweiszwecken verwertet. Diese Angaben hätten daher - wie bei einer förmlichen Parteivernehmung - aktenmäßig festgehalten und somit in verfahrensrechtlich gehöriger Form in die Darstellung des Sach- und Streitstandes einbezogen werden müssen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 22.68 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3]). Dies ist hier nicht geschehen. Denn was der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, ist weder in der Sitzungsniederschrift, noch seinem Inhalt nach im Zusammenhang erkennbar im angefochtenen Urteil, noch in einer in dem Urteil in Bezug genommenen bei den Akten befindlichen oder spätestens mit dem Urteil den Parteien zugestellten richterlichen Aufzeichnung niedergelegt (vgl. auch hierzu das Urteil vom 9. Juli 1969 sowie BVerwGE 13, 338). In der Urteilsbegründung sind vielmehr lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Äußerungen des Klägers angeführt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dies entspricht nicht einem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren.

17

Es kann hier unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende Wiedergabe von zu Beweiszwecken in einem Urteil verwerteten Aussagen auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGHZ 40, 84 und BAG in NJW 1970, 1812). Denn die Revision hat diesen Verfahrensmangel in einer den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise gerügt und darüber hinaus - wie dem Sinnzusammenhang der Revisionsbegründung im einzelnen zu entnehmen ist - dargetan, daß bei einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wiedergabe der Aussagen des Klägers Umstände hervorgetreten wären, die zu berücksichtigen das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre und die dann zu einer anderen - dem Revisionskläger günstigeren - Beurteilung des Sachverhalts hätten führen können.

18

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in einem Falle wie dem vorliegenden auch kein Rügeverzicht nach § 295 ZPO, § 173 VwGO vor Abschluß der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz denkbar. Denn der Kläger bzw. seine Prozeßbevollmächtigten konnten frühestens im Zeitpunkt der Urteilszustellung, also erst nach Abschluß der mündlichen Verhandlung, von dem hier durchgreifenden Verfahrensmangel Kenntnis erlangen.

19

Da nach alledem in mehreren wesentlichen Punkten des angefochtenen Urteils Unklarheit über die tatsächlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts besteht und daher insoweit dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung nicht möglich ist, muß das Urteil aufgehoben werden. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals, und zwar förmlich, als Partei zu vernehmen haben, wie dies in Kriegsdienstverweigerungssachen in der Regel geschehen sollte (vgl. Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 - mit Nachweisen). Dabei wird es zu beachten haben, daß diese Parteivernehmung durch Beweisbeschluß (vgl. § 98 VwGO, § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzuordnen ist (vgl. BVerwGE 14, 146;  17, 127) [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61]. Gerade die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung in Verbindung mit der ihr vorausgehenden Belehrung ist ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen. Dies ist in Kriegsdienstverweigerungssachen um so bedeutsamer, als es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausschlaggebend auf das Verhalten, die Bekundungen und den Gesamteindruck des Wehrpflichtigen ankommt (vgl. auch hierzu das angeführte Urteil vom 30. November 1973).

20

Im übrigen wird in materiellrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, daß im angefochtenen Urteil an die Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung möglicherweise zu strenge und damit mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Anforderungen gestellt worden sind. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nur dann vorliegt, wenn die Persönlichkeit des Wehrpflichtigen beim Zwang zum Wehrdienst "zerbrechen" würde. Dies steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dem Grundsatzurteil BVerwGE 41, 53 (55) [BVerwG 18.10.1972 - VIII C 46/72] liegt eine Gewissensentscheidung dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich bewußt ist, solches nicht "ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können. Die Anforderungen sind also weniger streng als vom Verwaltungsgericht anscheinend angenommen (vgl. hierzu auch Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 -). Es bedarf also auch noch der tatsächlichen Klarstellung, ob nicht immerhin die eben beschriebenen Voraussetzungen als erfüllt gelten können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert