Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1969, Az.: BVerwG VIII C 22.68
Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ; Nichtbeförderung eines Beamten ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 22.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.07.1965 - AZ: V A 703/64
Rechtsgrundlagen
- § 1 BWGöD
- § 2 BWGöD
- § 5 BWGöD
- § 9 BWGöD
- § 15 BWGöD
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 105 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- § 173 VwGO
- § 161 ZPO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger trat am 1. März 1940 als Polizeiwachtmeister in den Dienst der staatlichen Schutzpolizei in ... ein; er wurde im September 1940 zur Polizei in ... versetzt, wo er anschließend zum Polizeioberwachtmeister befördert wurde, und im Februar 1942 zur Schutzpolizei in ... versetzt, wo er anschließend zum Polizeirevieroberwachtmeister befördert wurde. Seine Einheit wurde in ... und in der ... eingesetzt. Im November 1943 kam er zur Polizei-Waffenschule III in ... Ab 20. Juli 1944 war er Kompaniehauptwachtmeister im Polizei-Freiwilligen-Battaillon in ... Im Oktober 1944 wurde er verhaftet. Durch Urteil des SS- und Polizeigerichts XXXIV in ... vom 8. Dezember 1944 wurde er zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er verbüßte einen Teil der Strafe im SS- und Polizei-Strafvollzugslager in ... Im Februar 1945 wurde er mit der SS-Bewährungseinheit ... an der Ostfront eingesetzt. Im April 1945 kam er als Angehöriger eines SS-Abwicklungsstabes über die .... Danach war er bis zum 27. Januar 1947 im jetzigen Bundesgebiet interniert. Nach seiner Entlastung im Entnazifizierungsverfahren wurde er mit Wirkung vom 1. April 1948 als Polizeiwachtmeister (Revieroberwachtmeister) in die Stadtkreispolizei ... eingestellt. Er wurde von dort aus nach ... abgestellt. Im Wege des Austausches wurde er am 1. Juli 1950 in den Dienst der Polizeibehörde, der Stadt ... übernommen; dort wurde er im Juli 1950 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Hauptpolizisten ernannt; im April 1952 erhielt er die Amtsbezeichnung Polizeihauptwachtmeister. Im September 1952 wurde er in das Beamtenverhältnis auf. Lebenszeit berufen; zum 1. Oktober 1959 wurde er zum Polizeimeister ernannt. Inzwischen ist er zum Polizeihauptmeister befördert worden.
Ein im Jahre 1952 gestellter Wiedergutmachungsantrag des Klägers wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 24. August 1959 abgelehnt:
Es komme nur der Schädigungstatbestand der unterbliebenen Beförderung in Betracht; dazu sei die Feststellung nicht möglich, daß der Kläger ohne die Verhaftung und Bestrafung im Jahre 1944 noch mit einer Beförderung hätte rechnen können. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm Wiedergutmachung nach der Rechtsstellung eines Polizeihauptkommissars mit Ernennungsdatum vom 1. Mai 1957 zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Seine Berufung wurde zurückgewiesen:
Die Feststellung eines Verfolgungstatbestandes sei nicht möglich. DurchUrteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1964 - BVerwG VIII C. 332.63 - wurde die Sache wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften an die Vorinstanz zurückverwiesen; auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger verfolgte im zweiten Berufungsverfahren den Klagantrag erster Instanz. Die Berufung wurde erneut zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Die Wiedergutmachungspflicht des Beklagten ergebe sich aus § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), da der Kläger zur Zeit der behaupteten Schädigung Angehöriger der Schutzpolizei in Duisburg gewesen sei. Ob die Bestrafung des Klägers im Dezember 1944 zur Beendigung seines Dienstverhältnisses, geführt habe (§ 53 des Deutschen Beamten-Gesetzes), sei zweifelhaft; darauf komme es nicht an, weil die entscheidende Frage, ob es sich bei dem Urteil vom 8. Dezember 1944 um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme gehandelt habe, zu verneinen sei. Es habe sich bei der strafbaren Handlung, wegen derer er verurteilt worden sei - nach der Eintragung im Strafregister sei er wegen militärischen Ungehorsams verurteilt worden -, um ein rein militärisches Delikt gehandelt. Aus der Darstellung, die der Kläger selbst von dem Vorgang gegeben habe, sei nicht zu entnehmen, daß Fragen der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus eine Rolle gespielt hätten. Briefe der früheren Schwiegermutter des Klägers, die dem SS- und Folizeigericht vorgelegen hätten, ließen keine Hinweise auf politisch bedeutsame Umstände erkennen; ob dem damaligen Vorsitzenden, dem SS-Richter Bachmann, noch andere Briefe vorgelegen hätten, könne dahingestellt bleiben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, daß ihr Inhalt Anlaß zu einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme gegeben hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe der Kläger eine eingehende Schilderung des Verhaltens des SS-Richters Bachmann vor und während der mündlichen Verhandlung gegeben; aus dieser Schilderung ergebe sich, daß ausschließlich das militärische Fehlverhalten des Klägers Gegenstand des Strafverfahrens gewesen und von dessen politischer Haltung nicht die Rede gewesen sei. Der SS-Richter Bachmann beim SS- und Polizeigericht XXXIV in Triest sei nicht mehr aufzufinden; es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß er identisch sei mit dem früheren SS-Richter Dr. Bachmann, der jetzt als städtischer Rechtsrat bei der Stadtverwaltung in Wetzlar tätig sei. Aus einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1959 könne nicht darauf geschlossen werden, daß es sich bei seiner Bestrafung im Dezember 1944 um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt habe; der Leitende Oberstaatsanwalt in Hamburg habe inzwischen mitgeteilt, daß die im genannten Schreiben erwähnte Straftilgung von Amts wegen geschehen und § 7 der Straffreiheitsverordnung irrtümlich erwähnt worden sei. Demgemäß sei das Gericht zu der Überzeugung gekommen, daß die Verurteilung des Klägers durch das SS- und Polizeigericht keine Verfolgungsmaßnahme war. Eine vom Kläger schon für das Jahr 1933 behauptete Schädigung sei ebenfalls nicht feststellbar. Der Kläger hätte schließlich voraussichtlich auch dann nicht den Aufstieg in die gehobene Laufbahn erreicht, wenn er nicht im Dezember 1944 vom SS- und Polizeigericht in Triest bestraft worden wäre.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Er erhebt in formeller Hinsicht insbesondere folgende Rügen: Im Urteil werde seine Schilderung der Vorgänge, die 1944 zu dem Strafurteil führten, gewürdigt, ohne daß darüber eine Niederschrift im Protokoll enthalten oder jedenfalls in den Urteilstatbestand aufgenommen worden sei. Da seine Anhörung ersichtlich eine bedeutende Rolle für die Berufungsentscheidung gespielt habe, hätte, es einer präzisen Fixierung bedurft. Nach seiner Erinnerung und der seines Prozeßbevollmächtigten an den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erscheine es als nicht erklärlich, daß das Berufungsgericht den politischen Sinngehalt seiner Darstellung über die einseitige und verbohrte Auffassung des SS-Richters nicht erkannt und darüber nicht einmal etwas erwähnt habe. Eine nachträgliche Aufklärung dessen, was er damals gesagt habe, sei nicht mehr möglich; der Mangel der fehlenden Protokollierung sei entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht lege großes Gewicht auf zwei Briefe der früheren Schwiegermutter des Klägers; das Protokoll enthalte nichts über die Verlesung dieser Briefe, aus denen nach der Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nur auszugsweise referiert worden sei. Die Ansicht, den Briefen fehle auch insoweit der politische Inhalt, als erwähnt worden sei, der Kläger sei 1933 "aus der SS herausgeflogen", verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Offensichtlich unhaltbar sei die Ansicht, weitere vom Kläger erwähnte Briefe hätten dem SS-Gericht bis zur Verurteilung nicht vorgelegen. Die nach der Darstellung des Klägers gebrauchten Äußerungen - "Leute Ihres Schlages", die man "ausmerzen", "zum Tode verurteilen" oder "hinter Stacheldraht bringen" müsse - zwängen zu der Annahme, daß ... politisch gefärbte Darstellungen der früheren Schwiegermutter zur Hand gehabt habe. Es sei ferner fehlerhaft, daß das Gericht den Dr. ... aus ... nicht geladen, sich vielmehr mit dessen schriftlicher Erklärung begnügt habe, er (Dr. ...) sei mit dem SS-Richter Bachmann am Gericht in Triest nicht identisch; nach der Überzeugung des Klägers, der Dr. ... in ... aufgesucht habe, seien beide identisch; auch der Polizeibeamte Rüffer, dem in Wetzlar die Photographie des inzwischen pensionierten Dr. ... gezeigt worden sei, habe in ihm "seinen SS-Richter ..." aus ... wiedererkannt. Abgesehen davon hätte nach der noch vorhandenen Dienstaltersliste der Waffen-SS festgestellt werden können, wieviele Herren des Namens ... mit dem Rang von SS-Hauptsturmführern in der SS-Gerichtsbarkeit tätig gewesen seien. - Im übrigen wird auf die schriftliche Revisionsbegründung verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt erneut zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
In zulässiger Weise wird dem Sinne nach gerügt, das angefochtene Urteil beruhe auf Feststellungen, die gewonnen worden seien auf Grund angeblicher Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die nicht in der Verhandlungsniederschrift festgehalten worden seien. Im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 3 VwGO sind die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen und ist die verletzte Rechtsnorm unter Hinweis auf § 105 VwGO bezeichnet worden; ob sich der behauptete Mangel unmittelbar aus der angeführten Rechtsnorm oder aus einer anderen verfahrensrechtlichen Vorschrift ableiten läßt, ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Verfahrensrüge unerheblich.
Die genannte Verfahrensrüge ist begründet.
Ein Verfahrensmangel ist allerdings noch nicht ohne weiteres daraus zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine förmliche Vernehmung des Klägers nicht für erforderlich, seine formlose Anhörung vielmehr für ausreichend gehalten hat. Dazu wirdim Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - (NJW 1966, 1646 = BWV 1968, 234 = NZWehrr. 1968, 230) folgendes dargelegt:
Ist nach der Lage der Sache eine persönliche Vernehmung des Klägers nicht angezeigt, so bleibt es gleichwohl dem Verwaltungsgericht unbenommen, ihn gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO formlos anzuhören. Hierzu bedarf es naturgemäß keines Beweisbeschlusses. Eine solche Anhörung ist keine Beweisaufnahme; sie dient nicht dazu, auf Grund von Aussagen des Klägers zu tatsächlichen Feststellungen zu kommen. Vielmehr gibt sie dem Kläger Gelegenheit, seinen Vortrag zur Sache zu ergänzen und zu erläutern und insbesondere auch Widersprüche in seiner, tatsächlichen Angaben auszuräumen, die den Verwaltungsgericht Anlaß bieten könnten, seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln (vgl. dasUrteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 242.63 -).
Danach sind Angaben des Klägers, die er anläßlich seiner formlosen Anhörung gemacht hat, im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO zum Gesamtergebnis des Verfahrens zu rechnen, auf Grund dessen sich die Tatsacheninstanz ihre Überzeugung zur Wahrheitsfrage bildet. In dem bereits erwähntenUrteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 242.63 - (Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 40 = ROW 1966, 27) wird dazu im einzelnen ausgeführt:
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dieUrteile vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 219.60 - undvom 9. November 1962 - BVerwG VI C 41.60 - [DÖV 1963, 516 = ZBR 1963, 149]) eine Parteivernehmung - ebenso wie im Zivilprozeß (§ 450 Abs. 2 Satz 2 ZPO) so auch im Verwaltungsprozeß - dann, aber auch nur dann zulässig, wenn durch das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweiserhebung nach Erschöpfung aller Möglichkeiten zur Sacherforschung eine hinreichende Klärung der Beweisfrage nicht erzielt werden konnte. Dementsprechend darf auf die Parteivernehmung nicht zurückgegriffen werden, solange noch andere Beweismittel zur Verfügung stehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 17, 127[BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] unter Hinweis auf dasUrteil vom 9. November 1962 - BVerwG VII C 37.61 - (Verw.Rspr. Bd. 15 S. 673) weiter ausgeführt hat, kann, ein Urteil an einem Verfahrensmängel leiden, wenn ihm nur die Erklärungen des Klägers zugrunde gelegt werden, ohne daß die Vorschriften über die Parteivernehmung eingehalten worden sind. Aus § 98 VwGO in Verbindung mit § 450 Abs. 1 ZPO ergibt sich, daß die Anordnung der Parteivernehmung durch förmlichen Beweisbeschluß zu erfolgen hat (BVerwGE 14, 146). Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, daß das Gericht auch die von einer Partei bei ihrer Anhörung abgegebenen Erklärungen würdigt. Solche Erklärungen dienen jedoch grundsätzlich nur der Klarstellung des Parteivorbringens; von den Aussagen bei einer Parteivernehmung im Wege der Beweisaufnahme müssen sie unterschieden werden (vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., § 63 Anm. II 3 a). Wie in dem Urteil BVerwGE 17, 127[BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 44/59 - [LM Nr. 10 zu § 286 [B]ZPO = NJW 1960 S. 100]) weiter ausgeführt wird, bedeutet es regelmäßig eine Verletzung des Verfahrensrechts, wenn die Angaben einer Partei bei ihrer Anhörung durch das Gericht im Rahmen einer Beweiswürdigung verwertet werden, wenn dieser Unterscheidung nicht Rechnung getragen oder wenn sie verkannt wird. Dennoch ist der Tatrichter, wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1959 mit Recht, ergänzend ausgeführt wird, nicht grundsätzlich gehindert, seine Entscheidung auf das Vorbringen einer Partei, selbst wenn dieses bestritten sein sollte, zu gründen. Er sei daher, so wird in diesem Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofsvom 26. Februar 1952 - I ZR 65/51 - [LM Nr. 4 zu § 286 (B) ZPO] weiter ausgeführt, beispielsweise auch berechtigt, dem bestrittenen Vorbringen einer Partei zu folgen, wenn der Gegner, hierzu jede substantiierte Erklärung unterlassen habe. Das Berufungsurteil müsse in einem solchen Falle jedoch erkennen lassen, daß keine wesentlichen Umstände übersehen wurden und eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden habe.
Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen die Tatsacheninstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt, wenn sie auf die förmliche Vernehmung eines Beteiligten verzichtet und sich mit seiner formlosen Anhörung begnügt hat, ist zweifelhaft: Im ersten in dieser Sache ergangenen Zurückverweisungsurteil des erkennenden Senats war nämlich schon darauf hingewiesen worden, daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht förmlich vernommen worden ist und unter Bezugnahme auf eine bei den Wiedergutmachungsakten befindliche schriftliche Erklärung eine umfangreiche Sachdarstellung gegeben hat, auf die im ersten Berufungsurteil, nicht eingegangen worden ist; diese förmliche Vernehmung des Klägers wird im angefochtenen Urteil ebenfalls übergangen. Den sich daraus ergebenden Verfahrensfragen ist jedoch nicht nachzugehen; die Verwertung eigener formloser Angaben des Klägers im zweiten Berufungsurteil erweist sich nämlich schon aus anderen Gründen als verfahrensfehlerhaft:
Werden nämlich Angaben eines Beteiligten zu Beweiszwecken verwertet, die er bei einer formlosen Anhörung gemacht hat, so richtet sich die Wiedergabe dieser Angaben nach den bei einer Parteivernehmung geltenden Grundsätzen. Damit schließt sich der erkennende Senat dem in einer Ehescheidungssache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofesvom 27. November 1968 - IV ZR 675/68 - (MDR 1969, 207) an. Dort wird zur Auslegung der im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. § 173 VwGO) folgendes ausgeführt:
Nach § 161 ZPO kann zwar die Feststellung der Aussagen einer vernommenen Partei in der Sitzungsniederschrift unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil nicht der Berufung unterliegt. Doch ist es in solchem Falle nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unerläßlich, den Inhalt der Aussagen in dem Urteil wiederzugeben (so schon RG JW 94, 424, ferner u.a. RGZ 145, 390, 392, BGH, LM ZPO § 619 Nr. 2, BGHZ 40, 84; vgl. auch Anm. zu LM, ZPO § 161 Nr. 10).
Diese Grundsätze gelten nun an sich nicht für eine bloße Anhörung der Partei. Die nach den §§ 139, 141 ZPO stattfindende, auch in Ehesachen zulässige Anhörung der Partei dient nur dem Zweck der Aufklärung eines noch nicht klar oder vollständig vorgetragenen Sachverhalts. Sie dient nicht Beweiszwecken und unterscheidet sich daher wesentlich von der nach den §§ 445 ff. oder § 619 ZPO stattfindenden Parteivernehmung. Da mit ihr kein Beweisergebnis geschaffen und festgehalten werden soll, bedarf die Anhörung der Partei auch keiner Protokollierung (RGZ 149, 63, 64; BGH, VersR 1962, 281 [BGH 01.12.1961 - VI ZR 60/61]).
Anders steht es dagegen, wenn die Anhörung der Partei entgegen dem Wortlaut des Protokolls in Wirklichkeit eine Parteivernehmung darstellt. Dabei kommt es für die Frage der Niederschrift der Aussagen nicht darauf an, ob die Partei ihre Aussagen auf Grund eines Beweisbeschlusses und in den Formen einer Beweisaufnahme gemacht hat, sondern darauf, ob die Aussagen in dem Urteil als Beweis verwertet werden. Denn der entscheidende Grund für die dem Tatrichter obliegende Pflicht, das Ergebnis einer Vernehmung, wenn nicht in dem Protokoll, so in dem Urteil wiederzugeben, ist der, daß der Inhalt der Aussagen, die für die richterliche Überzeugungsbildung verwertet werden, erkennbar sein muß. Das Gericht ist daher der Notwendigkeit, den Inhalt der Aussage einer Partei im Protokoll oder im Urteil wiederzugeben, nicht dadurch enthoben, daß die Aussagen bei einer Anhörung gemacht worden sind, wenn er das Ergebnis der Anhörung im Urteil entscheidend verwertet (BGH, LM ZPO § 141 Nr. 2).
Der Tatrichter wird daher, wenn er eine Partei - abgesehen von der Worterteilung nach § 137 IV ZPO - persönlich zu einer Aussage veranlaßt, jeweils zu entscheiden und protokollarisch festzuhalten haben, ob eine Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts oder eine Vernehmung zum Zwecke des Beweises stattfindet. Im ersteren Fall ist zwar eine Protokollierung der Aussage nicht vorgeschrieben, aber auch ihre Verwertung zum Zwecke des Beweises ausgeschlossen. Im zweiten Fall müssen die Formen der Beweisaufnahme gewahrt und das Beweisergebnis, sofern es im Urteil verwertet wird, in der Sitzungsniederschrift oder im Urteil festgehalten werden. Dabei wird wegen der Bedeutung, die der schriftlichen Niederlegung der Parteiaussagen in Anwesenheit der Parteivertreter beizumessen ist, der Protokollierung in der Regel der Vorzug zu geben sein (vgl. BGHZ 21, 59, 61[BGH 14.06.1956 - II ZR 167/54] mit Anm. LM ZPO § 161 Nr. 4).
Der danach entsprechend anzuwendende § 161 ZPO ist hier verletzt worden. Die Gründe des Berufungsurteils lassen erkennen, daß die Angaben des Klägers anläßlich seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet worden sind. Das folgt eindeutig aus den folgenden Bemerkungen (Seite 13 der Urteilsausfertigung): Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eine eingehende Schilderung des Verhaltens des SS-Richters Bachmann vor und während der Hauptverhandlung im Strafprozeß im Jahre 1944 gegeben; aus dieser Darstellung ergebe sich, daß ausschließlich sein "militärisches Fehlverhalten" Gegenstand des Strafverfahrens gewesen und von seiner "politischen Haltung" nicht die Rede gewesen sei.
Aus den Akten ergibt sich ferner: In der Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 1965 wird die Anwesenheit des Klägers (mit seinem Prozeßbevollmächtigten) vermerkt, nicht aber der Umstand erwähnt, daß er persönlich angehört wurde. Im Urteilstatbestand wird dieser Umstand ebenfalls nicht erwähnt. Es fehlt ferner nicht nur an einer von der Beweiswürdigung getrennten Wiedergabe der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung; es fehlt an einer solchen Wiedergabe überhaupt.
Wegen dieser Verletzung des entsprechend anzuwendenden § 161 VwGO - der als eine den § 105 VwGO ergänzende Vorschrift anzusehen ist -, die vom Kläger in zulässiger Weise gerügt worden ist, ist die Feststellung des Berufungsgerichts unverbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO), ausschließlich das "militärische Fehlverhalten" des Klägers sei Gegenstand des Strafverfahrens gewesen.
Auf dem somit erfolgreich gerügten Verfahrensmangel beruht das angefochtene Urteil.
Für allein entscheidungserheblich wird auf Seite 10 f. des angefochtenen Urteils die Frage erklärt, ob es sich bei dem Urteil des SS- und Polizeigerichts in Triest vom 8. Dezember 1944 um eine gegen den Kläger gerichtete Verfolgungsmaßnahme gehandelt hat. Diese nach der Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserhebliche Frage wird - unter Verwertung der Verfahrensfehlerhaft herangezogenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - auf Seite 14 der Urteilsausfertigung mit dem Satz beantwortet, nach der Überzeugung des Gerichts sei die Bestrafung keine Verfolgungsmaßnahme gewesen.
Das Urteil behielte auch dann keinen Bestand (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn - bei einer anderen Beurteilung der Beweislastfrage - diese Feststellung umgedeutet und angenommen würde, es habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, es fehle die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Strafurteil vom Dezember 1944 eine aus politischen Gründen gegen den Kläger gerichtete Verfolgungsmaßnahme gewesen sei. Wenn es zu diesem Ergebnis kommen wollte, so hätte das Berufungsgericht zumindest die schon erwähnten Angaben des Klägers bei seiner förmlichen Vernehmung durch das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen. Das Strafurteil selbst liegt nicht mehr vor; der Richter ... der für das Urteil verantwortlich war, war nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht mehr aufzufinden; der Umstand allein, daß die Bestrafung auf eine Vorschrift des Militärstrafrechts gestützt war, steht an sich der Annahme, daß es sich um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt hat, nicht entgegen, zumal der Sachverhalt, der zu der schweren Bestrafung des Klägers geführt hat, nicht hinreichend aufgeklärt ist. Auf die besonderen Umstände, die nach dem Vorbringen des Klägers zu seiner Bestrafung geführt hatten, ist schon im ersten Zurückverweisungsurteil hingewiesen worden mit dem Hinweis, darauf müsse eingegangen werden: Auf dem Heimweg zur Kaserne erschoß ein Mitglied der SS einen Kompaniekameraden des Klägers; vorangegangen war eine politische Auseinandersetzung über den 20. Juli 1944; verhaftet und bestraft wurde der Kläger, nicht aber der Täter. Ob diese Angaben der Wahrheit entsprechen, ist nicht geklärt worden, sie könnten nicht unbeachtet bleiben bei Beantwortung der Frage, ob die Bestrafung des Klägers im Jahre 1944 eine Verfolgungsmaßnahme gewesen sein kann.
Demnach bedarf es einer neuen Berufungsverhandlung, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankommt.
Auf das Vorbringen der Revision, vermutlich sei der vom Kläger inzwischen entdeckte Dr. ... identisch mit dem ... SS-Richter ... so daß sich hier eine Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung eröffne, von der das Berufungsgericht keinen Gebrauch gemacht habe (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist im Revisionsverfahren schon deshalb nicht einzugehen, weil der Kläger im dritten Berufungsverfahren neue Beweisanträge stellen kann.
Hinsichtlich der Rüge, großenteils sei über die im Urteil gewürdigten Briefe nicht mündlich verhandelt worden, ist für das neue Berufungsverfahren auf § 108 Abs. 2 VwGO zu verweisen; dieser. Rüge ist hier nicht weiter nachzugehen.
Gelangt das Berufungsgericht nunmehr zu dem bereits angedeuteten Ergebnis - wozu es an abschließenden Feststellungen fehlt -, der Kläger habe durch das Strafurteil nicht die Rechtsstellung im Polizeidienstverhältnis verloren, so sind weitere Feststellungen zum Verfolgungstatbestand entbehrlich, sofern auch die im Ablehnungsbescheid enthaltene Feststellung als richtig bestätigt wird, in dem kurzen Zeitraum zwischen der Verhaftung des Klägers Ende 1944 und dem 8. Mai 1945 wäre ohnehin nicht mit einer Beförderung zu rechnen gewesen; denn nach dem letztgenannten Zeitpunkt kann der Schädigungstatbestand der unterbliebenen Beförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD) nicht mehr erfüllt worden sein.
Im ersten Berufungsurteil ist das weitere Vorbringen des Klägers, er sei bereits 1933 aus Verfolgungsgründen aus dem Polizeidienst entlassen worden, als "wegen des späten Zeitpunktes, in dem es erstmals vorgetragen worden ist, wenig glaubhaft, überdies mangels irgendwelcher konkreter Angaben nicht genügend substantiiert und deshalb unbeachtlich" bezeichnet worden. Zu diesem Vorbringen heißt es im angefochtenen Urteil (Seite 14): Nach einer inzwischen eingereichten Erklärung sei der Kläger etwa in den. Monaten April bis Mai 1933 als Hilfskraft bei der Abteilung I A der Kriminalpolizei des Polizeipräsidiums ... tätig gewesen. Da der Kläger nach seinen Angaben damals SS-Anwärter gewesen sei, sei daraus zu entnehmen, daß er damals, wie zahlreiche Angehörige der SA und der SS, als sogenannter Hilfspolizist beschäftigt worden sei. Ob sich daraus eine Übernahme in den aktiven Polizeidienst ergeben hätte, lasse sich nicht feststellen. Ein Schädigungstatbestand lasse sich daraus nicht ableiten, weil der Kläger später in den aktiven Polizeidienst eingetreten sei.
Die letztgenannte Bemerkung entspricht nicht dem anzuwendenden materiellen Recht: War der Kläger als "Hilfspolizist" nicht Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, so fehlt es an einem Schädigungstatbestand schon deshalb, weil der Kläger dann nicht zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehörte. Waren die "Hilfspolizisten" aber Angehörige des öffentlichen Dienstes, so würde eine verfolgungsbedingte Entlassung jedenfalls dann zu Wiedergutmachungsansprüchen ohne Rücksicht auf den späteren dienstlichen Werdegang des Klägers führen, wenn schon 1933 die Aussicht auf spätere Übernahme in das Polizeibeamtenvorhältnis bestand und aus Verfolgungsgründen nicht erfüllt wurde. Wegen der besonderen Aufgaben, welche im Jahre 1933 die als Hilfspolizisten verwendeten SA- und SS-Männer vielfach hatten, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen SA- und SS-Anwärter gleichstehen können, bedürfte es dann allerdings noch einer weiteren Sachaufklärung mit Rücksicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BWGöD.
Im Hinblick auf den vorliegenden Klagantrag wird abschließend darauf hingewiesen, daß im Falle von Wiedergutmachungsansprüchen nach § 9 BWGöD die "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" allgemein am 31. März 1951 endet (BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.700 DM festgesetzt.
Bundesrichter Niesert ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Hopf