Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1962, Az.: BVerwG VII C 37.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 37.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 04.08.1960 - AZ: VG 3 KW 293/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 4. August 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger, der sich nach Verlassen der Volksschule in der väterlichen Landwirtschaft betätigt, wurde zum Wehrdienst als tauglich gemustert, seine Zurückstellung wurde abgelehnt. Nachdem sich der Vater des Klägers schriftlich gegen die Einberufung seines Sohnes gewandt hatte, beantragte dieser seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Sie wurde durch die Bescheide des Prüfungsausschusses und - auf den Widerspruch des Klägers - der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer vom 15. September und 4. Dezember 1959 abgelehnt. Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 4. August 1960 abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht führte in den Gründen seines Urteils aus: Der Kläger sei zwar unbeholfen und gehemmt, jedoch in der Lage, seine Auffassung zu den an ihn gestellten Fragen in verständlicher Weise vorzutragen. Nach der Vorgeschichte seines Antrages und dem persönlichen Eindruck vom Kläger sei das Gericht nicht davon überzeugt, daß er den Kriegsdienst aus Gewissensgründen ablehne. Er stehe unter dem Einfluß seines Vaters, der ihn auf jeden Fall vom Wehrdienst fernhalten wolle. Allein der Wunsch des Vaters und kein auf den christlichen Glauben oder eine andere Überzeugung gegründetes Gewissensgebot sei der Grund seiner Weigerung. Denn aus der vom Kläger bedenkenlos gegebenen bejahenden Antwort auf die Frage des Gerichts, ob er bei der Bedrohung seiner Eltern oder seines Heimatortes durch fremde Truppen zur Waffe greifen würde, ergebe sich, daß er den Einsatz von Waffen in einer Auseinandersetzung zwischen den Staaten nicht grundsätzlich ablehne. Sein Abwehrwille entspringe dem Notwehrgedanken. Später habe er in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt seine Erklärung zwar geändert, das aber sei zweckbestimmt gewesen und habe seiner inneren Überzeugung nicht entsprochen.
Die Revision gegen dieses Urteil ist auf die Beschwerde des Klägers durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1961 zugelassen worden. Der Kläger hat rechtzeitig Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung festzustellen,
hilfsweise:
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Seinen Antrag, ihn förmlich als Partei vor Gericht zu vernehmen, habe das Verwaltungsgericht unter Verletzung des Verfahrensrechts abgelehnt; die formlose Anhörung ersetze die förmliche Beweiserhebung nicht. Auch die materiellrechtliche Vorschrift des § 25 des Wehrpflichtgesetzes sei verletzt. Gewissensgründe für die Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe setzten kein Bekenntnis zur Gewaltlosigkeit, sondern nur die Ablehnung der Gewalt zwischen den Staaten voraus. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß auch ein den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigernder Wehrpflichtiger in der Notwehr zur Waffe greifen könne. Das Gericht habe den Kläger vor eine Konfliktsituation gestellt und aus seiner Reaktion zu Unrecht geschlossen, daß er sich der Gewaltanwendung zwischen den Staaten nicht widersetze.
Die. Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Da die Klage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben worden ist, ist sie nach damaligem Recht zutreffend gegen die Prüfungskammer und auch auf Feststellung des Weigerungsrechts des Klägers gerichtet.
Schon die Rüge, daß der Kläger auf seinen ausdrücklichen Antrag als Partei förmlich hätte vernommen werden müssen, ist begründet. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 11. Mai 1962 (BVerwGE 14, 146) dargelegt, daß dann, wenn das Gericht seine tatsächlichen Feststellungen im wesentlichen auf die Erklärungen des Klägers stützt, die Parteivernehmung durch förmlichen Beweisbeschluß anzuordnen ist (§ 450 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO). Auch im vorliegenden Fall lag dem Verwaltungsgericht nur die Behördenakte vor, und es hat aus den Erklärungen des Klägers die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gewonnen. Auch der Versuch, den inneren Vorgang der Bildung einer Gewissensentscheidung aufzuklären, richtet sich auf die Feststellung von Tatsachen. Wenn er wegen der Verborgenheit und Unbewußtheit dieses Vorganges auch häufig nicht gelingen wird (vgl. hierzu die Urteile des Senats in BVerwGE 12, 271 [272], 13, 171 [172] und 14, 146 [150]), so kann die dann allein entscheidende Frage nach der inneren Wesensart des Wehrpflichtigen, seiner charakterlichen Anlage, allgemeinen Aufrichtigkeit und Fähigkeit zu einer ehrlichen Überzeugung ebenfalls nur auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen beurteilt werden. Sie ergeben sich im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der Vernehmung des Wehrpflichtigen, wenn das Gericht auch alle übrigen Beweismöglichkeiten dazu auszuschöpfen hat. Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht auch darin, daß die formlose Anhörung für die Ermittlung der Wahrheit besser geeignet sei. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, daß er förmlich vernommen werden müsse.
Auch materiellrechtlich ist die Revision begründet. Das Verwaltungsgericht stützt seine Überzeugung, daß der Kläger keine Gewissensgründe besitze, darauf, daß er völlig unter dem Einfluß seines Vaters stehe und sich auf Befragen bereit erklärt habe, seine Eltern, ihren Hof und die anderen Höfe seines Heimatortes gegen einen Angriff durch fremde Truppen zu verteidigen. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß der Gewissensschutz des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) vor allem für junge, noch nicht ausgereifte und häufig einfache Menschen bestehe, so daß es nicht gerechtfertigt sei, aus der Reaktion eines derartigen Wehrpflichtigen auf eine ihm vorgestellte Konfliktsituation oder aus seiner Beeinflussung von dritter Seite, insbesondere durch das Elternhaus auf das Fehlen eines Gewissenszwanges zu schließen (BVerwGE 9, 100 [102] und 12, 271 [273]). Der Kläger ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein einfacher junger Mensch, er ist unbeholfen und gehemmt. Nach dem Sinngehalt des gesetzlichen Gewissensschutzes reichen die Feststellungen, daß er von seinem Vater beeinflußt ist und in einer ihm vorgestellten Konfliktsituation eine gewisse Verteidigungsbereitschaft gezeigt hat, nicht aus, um die Ablehnung einer zur Tötung von Menschen führenden Auseinandersetzung zwischen den Staaten auszuschließen.
Deshalb war darüber, ob die Erklärung des Klägers, er könne auch im Kriege nicht töten, seiner inneren zwingenden Überzeugung entspricht, Beweis zu erheben. In vielen Fällen wird es wegen der Verborgenheit und Unbewußtheit der Bildung einer Gewissensüberzeugung aber nicht gelingen aufzuklären, auf welche Weise der Wehrpflichtige zu seiner Weigerung gelangt ist. Dann bleibt nur die Erforschung seiner Gesamtpersönlichkeit, insbesondere seiner sittlichen Einstellung, seiner Aufrichtigkeit und Überzeugungsfähigkeit und seines bisherigen Verhaltens übrig (BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172]). Dabei wird die persönliche Vernehmung des Wehrpflichtigen in der Regel unerläßlich sein. Ergibt die Beweisaufnahme keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß der Kläger von der sittlichen Berechtigung seiner Weigerung nicht überzeugt und innerlich nicht gebunden ist, so ist seine Weigerung begründet, wenn er nach seiner Gesamtpersönlichkeit glaubhaft und einer ehrlichen Überzeugung fähig ist (BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172] und 14, 146 [149-150]). Die Beschränkung auf diesen Nachweis entspricht dem gesetzlichen Gewissensschutz, weil dieser durch eine auf Unmögliches gerichtete Beweisanforderung nicht in Frage gestellt werden darf. Neben einer unbeschränkten Darlegungspflicht trifft den Kriegsdienstverweigerer im Rechtsstreit nur die Belastung, daß seine Darstellung glaubhaft sein muß.
Das angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Da es die erforderlichen Feststellungen über die Gesamtpersönlichkeit des Klägers, insbesondere über seine allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit nicht enthält, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt