Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1952, Az.: I ZR 65/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 65/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 07.03.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZZP 1952, 270
Prozessführer
der Firma K., K. & Co. in H. A., M.straße ...,
Prozessgegner
Max S. in V. (Al./F.) ..., Rue
Amtlicher Leitsatz
Die Beweiserleichterung und Ermächtigung des Gerichts zu besonders freier Würdigung erstreckt sich nicht auf den Tatbestand, aus dem die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird. Das Gericht ist aber auch im Rahmen des §286 ZPO befugt, neben anderen Umständen das eigene Vorbringen der beweispflichtigen Partei zu würdigen, ohne genötigt zu sein, die Partei nach §448 ZPO zu vernehmen.
hat der Erste Zivilsenat in der Sitzung vom 8. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten, gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. März 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Anfang Juli 1939 übergab der Kläger, damals Rektor einer jüdischen Schule in H., vor seiner Auswanderung nach Frankreich die gesamte Einrichtung seiner Wohnung der Beklagten mit der Weisung, einen Teil der Haushaltungsgegenstände mit Sammeltransport zu versenden, die übrigen sowie die Möbeleinrichtung von vier Zimmern und der Küche auf Lager zu nehmen und nach Frankreich nachzusenden, sobald er der Beklagten die Versandanschrift aufgeben würde. Die Beklagte verpackte alle Gegenstände versandfertig, sandte die für den Sammeltransport bestimmten Gegenstände ab und nahm alles übrige in ihrem Lagerhaus in der M.straße in H.-A. auf Lager. Sie nahm darüber ein Lagerverzeichnis unter der Lagerposition Nr. ... 1 auf. Unter dem 4. Juli 1939 stellte sie dem Kläger eine Rechnung aus, in der sie für Kistengestellung, Zollabfertigung und Expedition von 654 kg Gepäck 175,00 RM, für den Antrag auf Zollabfertigung, Anfuhr zum Waggon, Beladung, Fracht bis zur deutsch-französischen Grenze für das Umzugsgut 550,00 RM und für Lagergeld im Juli und August 24,00 RM nebst 4,00 RM Versicherung berechnete. Den gesamten Rechnungsbetrag einschließlich 10,00 RM Nebenkosten hat der Kläger im Betrage von 763,00 RM bezahlt.
Zu einem Versand des eingelagerten Umzugsgutes ist es nicht gekommen. Im September brach der Krieg aus. Der Kläger gab keine Versandadresse auf, das Umzugsgut verblieb bei der Beklagten auf Lager. Anfang März 1943 ließ der inzwischen verstorbene Mitinhaber der Beklagten K. das Umzugsgut des Klägers auseinander packen und von der Auktionsfirma E. abschätzen. Er selbst nahm die Gegenstände des Herrenzimmers und Eßzimmers an sich, nahm das Herrenzimmer in seinen Geschäftsräumen in Gebrauch und überließ das Eßzimmer einer Enkelin. Ein Teil der übrigen Gegenstände wurde freihändig verkauft, ein anderer versteigert. Für die übernommenen Gegenstände ließ Keim sein Privatkonto bei der Beklagten mit 4.455,00 RM belasten. Den Erlös der übrigen Gegenstände zahlte er mit 1.259,20 RM auf seinen Namen bei der Sparkasse auf ein besonderes Konto ein. Die Herrenzimmereinrichtung ist bei einem Fliegerangriff in den Geschäftsräumen der Beklagten verbrannt. Das Lagerhaus in der M.straße blieb bis auf einige Dach- und Fensterschäden im Kriege unversehrt.
Als der Kläger im Jahre 1947 Auslieferung des Lagergutes verlangte, teilte ihm die Beklagte mit, daß die eingelagerten Sachen durch Kriegseinwirkung vernichtet worden seien. Der Kläger gab sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden. Darauf wurde ihm schließlich von der Beklagten die Eßzimmereinrichtung und eine von einem Betriebsangehörigen erworbene Nähmaschine wieder zur Verfügung gestellt. Auch die Schlafzimmereinrichtung hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits von dem Käufer dieser Gegenstände bis auf zwei seidene Steppdecken zurückerhalten.
Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz für die fehlenden Sachen durch Beschaffung gleichwertiger Stücke, hilfsweise Zahlung von 6.000,00 DM unter Vorbehalt höherer Ansprüche, ferner Zahlung von 1.000,00 DM als Schadensersatz für verloren gegangene hebräische Literatur.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie beruft sich auf die Freizeichnung von ihrer gesetzlichen Haftung durch die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), die allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ALB) und die Beförderungsbedingungen des deutschen Möbeltransports (BBM), die zum Gegenstande des Vertrages gemacht worden seien. Im übrigen trägt sie vor, sie habe das Lagergut des Klägers als herrenlos angesehen und es zur Deckung des aufgelaufenen Lagergeldes im Wege des Selbsthilfeverkaufs veräußert. Das sei auch deswegen geboten gewesen, weil das Lagergut als jüdisches Eigentum der Anmeldung und Ablieferung unterlegen habe und nach Versäumung der Anmeldefrist der Kontrolle der Gestapo habe entzogen werden müssen, um eine Bestrafung zu vermeiden. Außerdem sei ein ordnungsmäßiger Lagerbetrieb nicht mehr möglich gewesen. Es seien fortwährend Diebstähle vorgekommen, nach dem Kriege auch Beschlagnahmen der Besatzungsmacht, ein großer Teil der Sachen sei durch Fliegerangriff vernichtet worden. Für diese Schäden hafte sie nicht.
Der Kläger bestreitet die Behauptungen der Beklagten.
Das Landgericht hat dem Klageantrage voll stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit durch Teilurteil zurückgewiesen, als die Beklagte zum Ersatz der noch streitigen Teile mit Ausnahme der hebräischen Literatur verurteilt worden ist.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien vereinbart haben, die Beklagte solle das Umzugsgut bis zum Empfange weiterer Weisungen lagern und danach durch die Reichsbahn versenden. Es folgert daraus, daß der Vertrag sowohl die Lagerung wie die Spedition zum Gegenstande habe, und daß infolge Nichtdurchführung der Versendung der Vertrag nur den Bestimmungen der §§416 ff HGB über das Lagergeschäft unterliege. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die ADSp und ALB Bestandteil des Vertrages geworden seien. Eine allgemeine Verbindlichkeit dieser Bedingungen ohne Vereinbarung müsse verneint werden. Die BBM seien nur für den Möbeltransport mit Kraftfahrzeugen, nicht aber für den beabsichtigten Bahntransport vorgesehen und kämen schon aus diesem Grunde für den Inhalt des Vertrages nicht in Betracht. Von dieser Grundlage ausgehend führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte hafte für den Verlust der vom Kläger eingelagerten Sachen. Sie habe nicht bewiesen, daß - abgesehen von der hebräischen Literatur - vor der Veräusserung Teile der Sachen durch Bombenangriffe, Diebstähle und andere kriegsbedingte Umstände abhanden gekommen oder vernichtet worden seien. Der angebliche Selbsthilfeverkauf sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger sei bis dahin weder zu einer Verfügung über das Gut verpflichtet gewesen, noch habe er sich im Verzuge mit der Zahlung des Lagergeldes befunden, da seine Vorauszahlung das Lagergeld bis März 1943 gedeckt habe. Die Veräußerung sei ferner nicht als Notstandsmaßnahme gegen die seitens der Gestapo drohenden Maßnahmen zu rechtfertigen, da sich die Verheimlichung auch auf andere Weise habe durchführen lassen. Eine Schadensersatzpflicht sei im übrigen auch bei Anerkennung einer Notstandsmaßnahme nach §904 Satz 2 BGB gegeben. Schließlich habe die Beklagte nicht im Interesse des Klägers gehandelt, sondern sie habe ihm wahrheitswidrig den Kriegsverlust des Lagerguts vorgespiegelt und die Veräußerung verschwiegen. Daraus müsse - so wird namentlich bei der Erörterung der neben der Vertragshaftung angenommenen Haftung aus §§823 I und II BGB ausgeführt - die rechtswidrige Aneignungsabsicht der Beklagten gefolgert werden. Nach dieser Entziehung hafte die Beklagte auch für den zufälligen Untergang gemäß §848 BGB.
Der erste Angriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Vertragsverhältnis der Parteien allein nach den Bestimmungen über das Lagergeschäft zu beurteilen sei. Sie will den Vertrag als Speditionsvertrag mit vorübergehender Zwischenlagerung auffassen. Die Rüge geht fehl. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der beiderseitigen Vertragserklärungen sind zwei Verträge abgeschlossen worden, ein Lagervertrag von zunächst ungewisser Dauer und ein Speditionsvertrag, der erst wirksam werden sollte, wenn der Kläger eine Versandanschrift angegeben haben würde.
Der Eintritt dieser Bedingung war zeitlich ungewiss und hing nach Lage der Sache davon ab, ob und wann der Kläger als jüdischer Emigrant ein Unterkommen oder zumindesten eine Möglichkeit der Unterbringung seines Hausrates finden werde. Die Begrenzung der Vorauszahlung des Lagergeldes auf zwei Monate ist vom Berufungsgericht nicht als zeitliche Begrenzung des Lagervertrages angesehen worden und nötigt auch mangels dahingehender Vertragsbestimmungen keineswegs zu dieser Annahme. Der Lagervertrag lief also bis zur anderweiten Verfügung des Klägers über das Lagergut. Dementsprechend hat die Beklagte auch das Umzugsgut als Lagergut behandelt und ein Lagerverzeichnis aufgenommen. Ob die Parteien angenommen haben, daß der Kläger schon bald in der Lage sein werde, eine Versandadresse anzugeben, spielt angesichts des Inhaltes der Vertragserklärungen keine Rolle. Der Speditionsvertrag ist infolge Nichteintritts der vereinbarten Bedingung gar nicht wirksam geworden. Das Berufungsgericht konnte also nur die Bestimmungen über das Lagergeschäft anwenden. Mit Recht hat das Berufungsgericht die allgemeine Verbindlichkeit der ADSp und ALB für dieses Geschäft verneint. Die Anordnung des Reichsverkehrsministers vom 29. Dezember 1939 (Reichsanzeiger 1940 Nr. 4, 9) über die Verbindlichkeit der ADSp für alle Geschäftsabschlüsse der Mitglieder der Reichsverkehrsgruppe "Spedition und Lagerei" ist erst mit Wirkung vom 1. April 1940 nach Abschluß des hier vorliegenden Lagervertrages ergangen und konnte daher - ihre Allgemeinverbindlichkeit einmal unterstellt - auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses der Parteien keinen Einfluß ausüben. Beim Vertragsschluß waren sowohl die ADSp wie die ALB und die BBM nur allgemeine Geschäftsbedingungen, denen zwar ein normativer Charakter zukam, die aber nur bei ausdrücklichem oder stillschweigendem Eintritt der Parteien in diese Rechtsordnungen an die Stelle der dispositiven Bestimmungen des HGB über das Lagergeschäft treten konnten. Das hat der Senat in seiner Entscheidung BGZ 1, 86 bereits ausgeführt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß ein solcher ausdrücklicher oder stillschweigender Eintritt nicht erfolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, daß dabei die Aussage der Zeugin St. (Bl 85) unbeachtet geblieben ist. Gerade diese Aussage ergibt, daß der Lagerschein mit den ALB dem Kläger nicht übersandt wurde. Sie belegt also die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die ALB nicht vereinbart worden sind. Ein Argument gegen den Abschluß eines Lagervertrages läßt sich daraus angesichts der Aufstellung eines Lagerverzeichnisses nicht entnehmen. Nach alledem entfallen die von der Revision aus dem Speditionsvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen hergeleiteten Folgerungen.
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf §287 ZPO aus dem Parteivortrag und der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubhaften Bekundung der Zeugin W. in Verbindung mit einer eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 27. Januar 1950, entnommen, daß der Kläger tatsächlich die in seiner Aufstellung enthaltenen Sachen bei der Beklagten eingelagert habe. Die Revision beanstandet die Anwendung des §287 ZPO und weist darauf hin, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nach §286 ZPO habe würdigen und gemäß §448 ZPO die persönliche Vernehmung des Klägers veranlassen müssen, anstatt sich mit seiner eidesstattlichen Versicherung zu begnügen. In der Tat ist die Bezugnahme auf §287 ZPO rechtsirrtümlich. Die hier gegebene Beweiserleichterung und Ermächtigung des Gerichts zu besonders freier Würdigung erstreckt sich auf die Entstehung eines Schadens und seine Höhe, nicht aber auf den Tatbestand, aus dem die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz hergeleitet wird. Diese Tatsachen sind nach den allgemeinen Vorschriften zu beweisen und gemäß §286 ZPO zu würdigen (Stein-Jonas I 2 zu §287; Baumbach 2 A zu §287 ZPO). Die Übergabe der Umzugsgüter ist Voraussetzung der vertraglichen oder deliktischen Haftung der Beklagten. Sie muß nach allgemeinen Grundsätzen bewiesen werden. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügt aber auch den Erfordernissen des §286 ZPO. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht irgendwie von der in §287 ZPO Erleichterung der Beweiswürdigung Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat den Beweis für die Einlagerung der streitigen Gegenstände durch das Lagerverzeichnis, die eingehende Aussage der Zeugin W. unter Heranziehung des substantiierten eigenen Vorbringens des Klägers als geführt angesehen. Hierzu war das Berufungsgericht im Rahmen des §286 ZPO berechtigt angesichts des Fehlens jeder substantiierten Erklärung der Beklagten. Die Beklagte hätte ihr Bestreiten substantiieren können, denn sie hatte die Verpackung des Lagergutes durchgeführt und ihr war deshalb der Inhalt der einzelnen Behältnisse bei der Einlagerung bekannt. Sie hatte außerdem bei der Auspackung der Lagergegenstände im Jahre 1943 von dem Bestand des Lagergutes erneut Kenntnis genommen. Daß die persönliche Erklärung des Klägers, der das Berufungsgericht unter diesen Umständen Glauben schenkte, zufällig in Form einer eidesstattlichen Versicherung vorlag, hindert ihre Verwertung aus formellen Gründen nicht. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung war nicht angeordnet worden und es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Angaben des Klägers deswegen erhöhten Glauben beigemessen hat, weil sie unter Versicherung der Richtigkeit an Eidesstatt abgegeben wurden.
Jeder Versuch der Beklagten zur Rechtfertigung der Aneignung und des Verkaufs des Lagergutes scheitert an der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich bewußt und rechtswidrig das Gut des Klägers habe zueignen beziehungsweise zum Nachteil des Klägers darüber habe verfügen wollen, anstatt sein Interesse zu wahren. Diese Feststellung ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum getroffen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß gewisse Umstände, die Einholung einer Schätzung und die Anlage besonderer Konten zweideutig sind und unter Umständen auch für eine Geschäftsführung zu Gunsten des Klägers sprechen könnten. Wenn demgegenüber das Berufungsgericht aber aus der Verschweigung des Verkaufs, der Konten und des Vorhandenseins einiger Sachen sowie aus den späteren widerspruchsvollen Angaben über die Gründe des Verkaufes den Schluß zieht, daß es der Beklagten von vorneherein nicht um eine Wahrung der Interessen des Klägers sondern um die eigene Bereicherung zu tun gewesen sei und daß sie jene Vorsichtsmaßnahmen nur getroffen habe, um auf jeden Fall "das Gesicht zu wahren", so liegt das im Rahmen der dem Tatrichter allein vorbehaltenen Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegt. Die bindende Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Unterschlagung und der Untreue schließt sowohl die Annahme eines Selbsthilfeverkaufs wie einer Geschäftsführung für den Kläger wie einer Notstandsmaßnahme zur Verhinderung der eigenen Bestrafung aus. Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß auch die Voraussetzungen des Selbsthilfeverkaufs, einer Geschäftsführung, eines Notstandes vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint worden sind.
Der Klageanspruch ist daher sowohl auf Grund des Lagervertrages wie des Schadensersatzanspruches aus §§823 II, 246, 266 StGB, 848 BGB begründet. Die Beklagte ist vom Berufungsgericht auch als beweisfällig für den zufälligen Untergang des Lagerguts mit Ausnahme des Herrenzimmers angesehen worden. Die bloße Verbringung dieser Möbel in die Geschäftsräume der Beklagten hätte - gleichgültig ob sie das nach dem Lagervertrag tun durfte oder nicht - keinen adäquaten Zusammenhang mit der dort stattgefundenen Vernichtung geschaffen. Denn eine Erhöhung der Gefahr des Bombenschadens ist hierdurch nicht eingetreten. Die Geschäftsräume lagen ebenso wie das Lagerhaus in der Innenstadt und waren deshalb der Bombengefahr in gleichem Maße ausgesetzte. Hier begründet indessen die vom Berufungsgericht festgestellte rechtswidrige Zueignung nach §848 BGB die Haftung der Beklagten für die Folgen der nicht adäquaten conditio sine qua non. Denn das Lagerhaus ist unversehrt geblieben und es muß mangels Nachweises anderer Verlustgründe angenommen werden, daß die Möbel ohne die Zueignung der Beklagten noch vorhanden gewesen waren.
Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.