Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1973, Az.: BVerwG VI C 113.73
Erforderlicher Grad einer Gewissensnot; Bedeutung einer Bereitschaft zum Friedenswehrdienst; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 113.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 28.08.1972 - AZ: 838-I/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1974, 121
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. August 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger - Abiturient - wurde im März 1971 als tauglich gemustert und zum 1. Juli 1971 einberufen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1971 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Dezember 1971 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 17. Februar 1972 zurückgewiesen. Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
unter Aufhebung der genannten Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei und seinen Vater als Zeugen vernommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht erstrebt.
Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt. Zwar ist das angefochtene Urteil nach dem auf dem Empfangsbekenntnis aufgestempelten Datum dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits am 10. September 1972 (einem Sonntag) zugestellt worden; danach hätte die Revision bis zum 10. Oktober und nicht, wie geschehen, erst am 11. Oktober 1972 beim Gericht eingegangen sein müssen. Jedoch weist die zugestellte, vom Kläger vorgelegte Urteilsausfertigung im Eingangsstempel das Datum des 11. September 1972 (eines Montags) auf. Dieser Umstand in Verbindung mit den Erklärungen, die Rechtsanwalt Niepel und seine frühere Sekretärin abgegeben haben, rechtfertigt die Annahme, daß der Stempel seinerzeit falsch eingestellt und die Zustellung erst am 11. September 1972 erfolgt war - dem Tag übrigens, an dem auch die anderen Beteiligten den Empfang des Urteils quittiert haben.
Die Revision ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß eine Gewissensentscheidung und in ihrer Konsequenz ein Gewissenszwang auch durch politische Überzeugung ausgelöst werden kann. Es fordert aber, daß die Gewissensbelastung so schwer sein müsse, daß ein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe die Persönlichkeit des Betreffenden würde "zerbrechen" lassen. Es genügt aber "ernste Gewissensnot" (so schon BVerfGE 12, 45 [55]). Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin konkretisiert worden, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer setze dessen Bewußtsein voraus, der Zwang zum Töten von Menschen bei einem kriegerischen Einsatz würde die eigene sittliche Persönlichkeit "zerbrechen oder schädigen" (Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 61.70 - mit weiteren Nachweisen). Nach dem Grundsatzurteil BVerwGE 41, 53 (55) liegt eine Gewissensentscheidung dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich bewußt ist, solches nicht "ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können. Die Anforderungen sind also weniger streng als vom Verwaltungsgericht angenommen. Schon dieser Umstand nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Es bedarf der tatsächlichen Klärung, ob nicht immerhin die eben beschriebenen Voraussetzungen als erfüllt gelten können.
Die Zurückverweisung wäre allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn das angefochtene Urteil unabhängig von dem eben erörterten durch andere selbständige Argumente des Verwaltungsgerichts getragen würde. In Betracht kommen die Darlegungen, nach denen die Frage der Kriegsdienstverweigerung für den Kläger "kein so schwerwiegendes inneres Problem gewesen sein kann"; das Verwaltungsgericht meint hierzu, sonst hätte der Kläger, der nach seinen eigenen Erklärungen schon im Zeitpunkt der Einberufung überzeugt gewesen sei, keine anderen Menschen im Kriege töten zu können, nicht der Einberufung Folge geleistet, ohne sofort einen Antrag als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Erläuternd heißt es in dem angefochtenen Urteil dazu weiter, der Kläger habe mit seinem Verhalten in Kauf genommen, als Soldat der Bundeswehr in einem möglicherweise eintretenden Verteidigungsfall u.U. andere Menschen töten zu müssen; der Wehrpflichtige könne sich nämlich insbesondere nicht darauf verlassen, daß er im Ernstfall die Möglichkeit haben werde, zu desertieren.
Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, zielen an sich gegen die Beweiswürdigung. Gewiß sind die Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichts nicht zwingend, und es ist sicher denkbar, daß für das Verhalten des Klägers, wie in der Revision geltend gemacht, ganz andere Erwägungen maßgebend waren, die nicht geeignet sein mögen, das Vorliegen einer ernsten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in Frage zu stellen. Dem wäre aber entgegenzuhalten, daß auch die Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichts denkgesetzlich haltbar sind, so daß sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO nicht beanstandet werden könnten; Verfahrensrügen gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht erhoben worden. - Trotzdem sind die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig. Zunächst einmal lassen sie jede Auseinandersetzung mit der aktenkundigen und auch im Urteilstatbestand festgehaltenen Erklärung des Klägers vermissen, er habe ursprünglich nicht gewußt, daß eine Kriegsdienstverweigerung auch aus nichtreligiösen Gründen möglich sei. Die entfernt einschlägigen Urteilsausführungen unter 5. sind insoweit nicht ergiebig. - Hinzu kommt folgendes. In dem angefochtenen Urteil heißt es:
"Wenn ein Wehrpflichtiger von der ihm bekannten Möglichkeit der Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen keinen Gebrauch macht, so muß in aller Regel davon ausgegangen werden, daß das Töten im Krieg sein Gewissen nicht überaus schwerwiegend belastet."
Nun schließt zwar die Formulierung "in aller Regel" Ausnahmen nicht aus. Jedoch war dem Verwaltungsgericht offenbar einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bekannt, durch die die Geltung der von ihm aufgestellten Regel zumindest stärker eingeschränkt wird, als das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint. So heißt es in dem Urteil vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 66.69 -: "Zwar kann eine solche Überzeugung von der absoluten Unzulässigkeit und Verwerflichkeit des Tötens feindlicher Soldaten, sofern sie bei dem Wehrpflichtigen schon im Frieden vorhanden ist, dessen Einstellung zu der Notwendigkeit, den Friedenswehrdienst zu leisten, entscheidend beeinflussen. Dies kann jedoch auch anders sein; insbesondere braucht eine solche Überzeugung nicht immer zu einer Weigerung zu führen, der Friedenswehrpflicht nachzukommen. Es ist denkbar, daß ein Wehrpflichtiger seine gewissensbedingten Hemmungen, den Kriegsdienst zu leisten, zurücktreten läßt. ... Auch wird nicht jeder Soldat seinen Friedenswehrdienst als eine Vorbereitung auf das Töten von Menschen empfinden." Ferner heißt es im Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 76.71 -: (Das Gericht habe schon früher dargelegt,) "daß die Überzeugung des Wehrpflichtigen von der absoluten Unzulässigkeit und Verwerflichkeit des Tötens feindlicher Soldaten nicht immer dazu führen muß, daß er sich weigert, der Friedenswehrpflicht nachzukommen, und daß daher die Tatsache, daß ein Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst im Frieden ohne Bedenken antritt, nicht ohne weiteres unvereinbar ist mit der Annahme, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nach dieser Rechtsprechung nicht gehindert, im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Umstände, die mit dem Antritt des Friedenswehrdienstes und der Art seiner Erfüllung zusammenhängen, mit als Beweisanzeichen dafür zu werten, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht vorliegt. Nur bedarf es in einem solchen Falle einer Erörterung des gegebenen Sachverhalts, eines Abwägens des Für und Wider."
Gerade dieses Abwägen läßt das angefochtene Urteil aber vermissen, obgleich die "wider" die streitige Würdigung stehenden Gesichtspunkte vom Kläger schon damals geltend gemacht worden waren. Das Verwaltungsgericht erwähnt zwar, der Kläger habe nach seinem Vortrag deshalb nicht sofort den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, weil er zunächst habe versuchen wollen, in der Bundeswehr andere von seiner politischen Überzeugung und seiner Ablehnung des Kriegsdienstes zu überzeugen. Aber das Verwaltungsgericht hat sich einer abwägenden Beurteilung dieses Gesichtspunktes dadurch entzogen, daß es einfach wieder auf die zuvor aufgestellte allgemeine Regel zurückgegriffen und sie nun sogar verschärft hat. Es heißt hier:
"Wem es mit der Kriegsdienstverweigerung ernst ist, wird versuchen, diese unter allen Umständen sofort durchzusetzen und sich nicht durch die Überlegung beeinflussen lassen, daß auch andere dazu bestimmt werden sollen, ihre Einstellung zum Staat und zum Kriegsdienst zu überdenken."
Die zuvor immerhin noch offengelassene Möglichkeit von Ausnahmen ("in aller Regel") wird also von dem Verwaltungsgericht in dem Augenblick, in dem eine Ausnahme in Betracht zu ziehen ist, praktisch preisgegeben ("unter allen Umständen [!] sofort durchzusetzen"). Das ist mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Auch hiernach also gebietet sich Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache.
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr insbesondere Gelegenheit, sich mit dem Vortrag des Klägers auseinanderzusetzen, daß dessen ursprüngliche Bereitschaft zum Friedenswehrdienst (mit dem Ziele, bei den anderen Einberufenen "eine Lawine von Verweigerungen auszulösen") geradezu die Konsequenz einer wirklich ernst gemeinten Gewissensentscheidung sei. Gewiß kann es sich freilich nicht um eine im Grunde sogar notwendige Konsequenz handeln, wie das offenbar in der Revisionsverhandlung geltend gemacht werden sollte. Eine Meinungsbildung hinsichtlich solchen Verhaltens eines zur Kriegsdienstverweigerung entschlossenen Wehrpflichtigen ist nur in einzelfallbezogener Würdigung möglich. Es wird zu beachten sein, daß erfahrungsgemäß der Befehl des Gewissens sich hier meist in innerem Ringen und der dabei gewonnenen höchstpersönlichen Haltung auswirkt, während das Bestreben, Gesinnungsgenossen zu werben und zu gleichem Tun zu gewinnen, in der Regel ein Kennzeichen politisch geprägter Motivation sein dürfte, ohne daß dadurch der Schluß auf Weiterentwicklung zu einer Gewissensentscheidung nahegelegt würde.
Hinzuweisen ist schließlich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung, die den eigenen Angaben des als Partei vernommenen Kriegsdienstverweigerers und dem hierbei gewonnenen Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung zukommt (Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [MDR 1973, 435]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier