Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1988, Az.: BVerwG 4 CB 19.88

Berufungsurteil; Unrichtige Sachbehandlung; Revision; Gerichtskosten; Urteilsgründe; Verkündung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 19.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 03.11.1983 - AZ: M 2507 II 81
VGH Bayern - 25.11.1986 - AZ: 8 B 83 A.3170

Fundstellen

  • DVBl 1989, 63 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1989, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 353 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 336 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beruht das Berufungsurteil auf einer unrichtigen Sachbehandlung i. S. des § 8 I GKG, so bleiben die Gerichtskosten des sich anschließenden Revisionsverfahrens außer Ansatz (im Anschluß an BGHZ 27, 163 = NJW 58, 1186).

  2. 2.

    Ein Urteil ist i. S. des § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn zwischen seiner Verkündung und dem Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt; auf zusätzliche Umstände des Einzelfalles kommt es hierbei im Regelfall nicht an (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16).

  3. 3.

    Es bleibt offen, ob und in welchem Maße Umstände des Einzelfalles eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO ausschließen können, wenn die vollständigen Urteilsgründe zwar erst später als sechs Monate seit Verkündung des Urteils, aber vor Ablauf eines Jahres abgefaßt und zugestellt werden (vgl. BGH, NJW 1984, 2828; 1986, 2958 [BGH 07.05.1986 - VIII ZB 16/86];  1987, 2446) [BGH 10.03.1987 - VI ZR 123/86].

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine straßenrechtliche Enteignung. Sie sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 23/2 und Fl.Nr. 24 der Gemarkung S. im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen (Bayern). Beide Grundstücke bilden eine landwirtschaftliche Hofstelle, welche die Kläger bewirtschaften.

2

Zwischen beiden Grundstücken liegt das Grundstück Fl.Nr. 61, deren Eigentümerin die beigeladene Gemeinde ist. Die bestehenden Eigentumsverhältnisse entsprechen nicht der tatsächlichen Nutzung. Durch das klägerische Anwesen verläuft über das Grundstück Fl.Nr. 23/2 seit vielen Jahren eine Gemeindestraße. Das gemeindliche Grundstück wird von den Klägern als Hoffläche genutzt. Ihr Wohnhaus steht zu einem geringen Teil auf dem gemeindlichen Grundstück. Zu einem Austausch der Grundstücksflächen kam es nicht.

3

1980 beantragte die Beigeladene die Enteignung einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 23/2. Damit sollten die Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung der über das Hofgrundstück tatsächlich verlaufenden Gemeindestraße geschaffen werden. Mit Beschluß vom 21. Mai 1981 entsprach das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen diesem Antrag.

4

Das Verwaltungsgericht gab nach Einnahme des Augenscheins der gegen den Enteignungsbeschluß erhobenen Klage mit Urteil vom 13. November 1983 statt.

5

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Beigeladene Berufung ein. Das berufungsgerichtliche Verfahren gestaltete sich wie folgt: Das Berufungsgericht erhob am 27. März 1985 Beweis über die Lage der vorhandenen Gemeindestraße und des klägerischen Anwesens durch Einnahme des Augenscheins. Anwesend waren in diesem Termin der Vorsitzende Richter Dr. Wittmann und die Richter Kissner und Dr. Broß. Das Ergebnis des Augenscheins wurde in einer Niederschrift festgestellt; außerdem wurden vier Lichtbilder gefertigt. Die Verfahrensbeteiligten verzichteten im Anschluß an die Beweisaufnahme auf mündliche Verhandlung. Daraufhin wurde der Beschluß verkündet, daß im schriftlichen Verfahren entschieden werde. Das unterblieb. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 1985 führte die Beigeladene aus, daß sie die Sache für entscheidungsreif halte. Die Kläger fragten mit Schriftsatz vom 20. Juni 1986 an, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Einen ergänzenden Sachvortrag enthielt das Vorbringen der Beteiligten nicht.

6

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1986 widerrief die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Freistaates Bayern ihr Einverständnis, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, und regte eine mündliche Verhandlung an. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die im Augenscheinstermin seinerzeit gewonnenen Eindrücke wegen der Länge der Zeit verblaßt seien. Das mit der Augenscheinseinnahme verfolgte Ziel, den teilnehmenden Richtern vor allem in tatsächlicher Hinsicht einen vertieften unmittelbaren Eindruck für die Entscheidungsfindung zu vermitteln, könne kaum noch erreicht werden. Zudem wies die Landesanwaltschaft auf die inzwischen eingetretene Änderung der Besetzung des Senats hin.

7

Das Berufungsgericht beraumte mündliche Vehandlung auf den 25. November 1986 an. An ihr nahmen der Vorsitzende Richter Dr. Wittmann und die Richter Kissner und Hüffer teil. Richter Dr. Broß war durch Versetzung in den Bundesdienst aus dem Senat inzwischen ausgeschieden. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung verkündete der Vorsitzende ein Urteil, nach dem die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen wurde. Das Berufungsurteil nebst Entscheidungsgründen wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 11. März 1988 zugestellt. Die Verfahrensakten lassen nicht eindeutig erkennen, ob der Geschäftsstelle des Gerichtes gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Urteilsformel übergeben wurde. Zwar befindet sich eine von den beteiligten Richtern unterschriebene Urteilsformel in den Akten. Es fehlt aber ein Eingangsvermerk der Geschäftsstelle. Den Akten ist ebenfalls nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die beteiligten Richter das vollständige Urteil unterzeichnet haben. Zur Geschäftsstelle ist der vollständige Urteilstext erst am 24. oder 25. Februar 1988 gelangt. Der berichterstattende Richter scheint den Urteilsentwurf am 16. Januar 1988 fertiggestellt zu haben.

8

Die Kläger haben gegen das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 133 VwGO Revision und ferner gemäß § 132 Abs. 3 VwGO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Mit ihrer Revision rügen sie als Verfahrensfehler eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts, die fehlende Begründung des angegriffenen Urteils, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einen Verstoß gegen §§ 112, 117 VwGO und mangelnde Sachaufklärung. Das Berufungsurteil verletze in materiellrechtlicher Hinsicht Art. 14 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Die Kläger tragen ergänzend vor, der Vorsitzende Richter Dr. Wittmann sei durch Beschluß des Präsidiums des Berufungsgerichts vom 11. August 1987 zum Vorsitzenden eines anderen Senats bestellt worden.

9

Mit ihrer Revision beantragen die Kläger, das angegriffene Berufungsurteil aufzuheben. Die Beigeladene tritt dem entgegen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl.§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Die Revision ist gemäß § 133 Nr. 5 VwGO auch ohne Zulassung zulässig. Als wesentlicher Mangel des Verfahrens wird gerügt, daß die angegriffene Entscheidung "nicht mit Gründen versehen" sei. Ein derartiger Verfahrensfehler liegt auch dann vor, wenn wegen einer ungewöhnlichen Verzögerung in dem Abfassen der Entscheidungsgründe ein Zusammenhang zwischen der Verkündung der Urteilsformel und der Zustellung des vollständig abgefaßten Berufungsurteils nicht mehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 19 = NJW 1983, 466; Beschluß vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64). Ist dieser erforderliche Zusammenhang gelöst, so ist davon auszugehen, daß die dem schriftlichen Urteil beigegebenen Gründe nicht diejenigen sind, die für die Entscheidung leitend waren. Sie gelten mithin wie nicht geschrieben, so daß auch dann das Urteil an dem schweren Formfehler des § 133 Nr. 5 (§ 138 Nr. 6) VwGO leidet. Diese Voraussetzungen liegen vor.

12

Der zeitliche Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung am 25. November 1986 und dem Abfassen der Entscheidung im Januar/Februar 1988 begründet im vorliegenden Falle einen Fehler im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Zwar hat die Verwaltungsgerichtsordnung insofern eine bestimmte zeitliche Grenze nicht normiert. Das schließt indes nicht aus, daß bei einem verzögerlichen zeitlichen Verlauf die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann. Ein verspätetes Abfassen der Entscheidungsgründe ruft Zweifel darüber hervor, ob der Entscheidungsinhalt noch dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der letzten mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - BVerwGE 60, 14 <15>). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO dann anzunehmen ist, wenn zwischen Verkündung einerseits und Abfassung und Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe andererseits ein Zeitraum von rund sechs Monaten liegt und zusätzlich Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, daß eine Übereinstimmung von Beratungsergebnis und Entscheidungsgründe zweifelhaft sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - Buchholz 310§ 117 VwGO Nr. 19 = NJW 1983, 466). Bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr nach der Verkündung wird im Regelfall davon auszugehen sein, daß die Voraussetzungen des § 138 Nr. 6 VwGO gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1983 - BVerwG 3 B 94.82 - Buchholz 427.6 § 12 BFG Nr. 17; Beschluß vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 41.85 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 69). Dies entspricht übrigens auch der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs und teilweise auch der des Bundessozialgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 1982 - 4 AZR 313/80 - BAGE 38, 55 <58>; Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 350/81 - DB 1984, 1836; Urteil vom 11. November 1986 - 3 AZR 228/86 - BB 1987, 1394; BFH, Urteil vom 10. Oktober 1987 - VII R 47/87 - BFHE 151, 328; BSG, Urteil vom 22. Januar 1981 - 10/8b RAr 2/80 - BSGE 51, 122 <124>; Urteil vom 22. Mai 1984 - 10 RKg 3/83 - SozR 1750 § 551 Nr. 12 = ZfSH/SGB 1985, 212; wohl ähnl. Urteile vom 8. Oktober 1987 - 4b RV 29/86 - und vom 20. Januar 1987 - 2 RU 12/86 - (insoweit nicht veröffentlicht)). Der Senat schließt sich dem mit folgenden Erwägungen an:

13

Das Verfahrensrecht geht davon aus, daß dem Gericht eine Entscheidung im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung möglich ist (vgl. § 116 Abs. 1 und 2 VwGO). In entsprechender Weise soll das vollständig abgefaßte Urteil innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung oder doch alsbald danach der Geschäftsstelle übergeben werden (vgl. § 117 Abs. 4 VwGO). Auch die in § 552 ZPO bestimmte Frist von fünf Monaten nach der Verkündung enthält einen zeitlichen Rahmen, dessen überschreiten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stets den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO begründet (vgl. BGHZ 7, 155; BGH, NJW 1984, 2828; NJW 1986, 2958; NJW 1987, 2446). Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - (Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16 = NJW 1986, 1004) hingewiesen.

14

Die fristgerechte Entscheidungsfindung und die fristgerechte Entscheidungsbegründung sollen den Beteiligten gewährleisten, daß ihr schriftliches und mündliches Vorbringen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei der Entscheidungsfindung auch tatsächlich in Erwägung gezogen worden ist. Die Entscheidungsbegründung dient nicht nur dazu, dem Rechtsmittelgericht eine Grundlage der Nachprüfung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 59.74 - BVerwGE 49, 61 <63>; vielmehr ist es eines ihrer wesentlichen Ziele, die entscheidenden Richter alsbald zur Offenlegung der Gründe ihrer Entscheidung zu veranlassen. Das Gesetz geht in § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO sogar davon aus, daß im Zeitpunkt der Verkündung die abgefaßten Urteilsgründe bereits vorliegen können. Wird die Entscheidung sofort im Anschluß an die mündliche Verhandlung verkündet, so ist dieses Ziel zwar nicht zu erreichen; gleichwohl soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch in diesem Falle ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen Beratungsergebnis und Entscheidungsgründen gewahrt bleiben. Diesen Zusammenhang bestimmt das Gesetz auf zwei Wochen (§§ 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO)). Freilich hat ein Gericht, wenn es absehen kann, daß es in nächster Zeit der Geschäftsstelle ein vollständig abgefaßtes Urteil nichtübergeben kann, nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen besonderen Verkündungstermin anzuberaumen. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht die Zustellung der Entscheidung beabsichtigt (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO). In beiden Fällen bestimmt das Gesetz eine Zweiwochenfrist.

15

Der Gesetzgeber erwartet damit von den Verwaltungsgerichten, daß sie sich in dem ihnen anvertrauten Verfahrensablauf den gesetzgeberischen Vorstellungen über den zeitlichen Verlauf anpassen. Das verdeutlicht der sich aus §§ 116 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergebende Zusammenhang. Die Entscheidungsgründe sind zumindest "alsbald" niederzulegen (§ 117 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO). Ob ein Richter die Gedankenführung der bereits beratenen Gründe über mehrere Monate im Gedächtnis behalten kann und ob dies gar - wie der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts meint - in aller Regel der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 59.74 - BVerwGE 49, 61<63>; Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - BVerwGE 60, 14 <16>; Beschluß vom 28. September 1987 - BVerwG 6 CB 15.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 73) oder ob mit fortschreitender Zeit das Erinnerungsvermögen kontinuierlich nachläßt und nach einigen Monaten auf ein Minimum gesunken ist, kann hier offenbleiben. Zumindest bleibt jedenfalls der vom Bundesgerichtshof den §§ 552, 551 Nr. 7 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) und des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) entnommene Grundsatz beachtlich: Liegt zwischen dem Ergebnis der Beratung, wie es in der Verkündung der Entscheidungsformel festgestellt wird, und der Niederlegung der Entscheidungsgründe ein ungewöhnlich langer Zeitraum, so wird zunehmend nicht mehr der frühere Gegenstand wiedergegeben, sondern das Ergebnis "nachberatend" begründet. An die Stelle der anfänglich noch vorhandenen Erinnerung tritt die Begründung dessen, was die beteiligten Richter nunmehr als zutreffend ansehen oder von dem sie nur noch erinnernd glauben können, es gebe das ursprüngliche Beratungsergebnis wieder. Damit tritt ein Zustand ein, den der Gesetzgeber - wie § 117 Abs. 4 VwGO zu entnehmen ist - mißbilligt.

16

Im vorliegenden Fall liegt zwischen der Verkündung und der Abfassung der Entscheidungsgründe mehr als ein Jahr. Das Berufungsurteil wurde am 25. November 1986 verkündet. Die vollständig abgefaßten und von allen Richtern unterzeichneten Entscheidungsgründe wurden der Geschäftsstelle am 24. oder 25. Februar 1988 übergeben. Diese Zeitspanne von etwa fünfzehn Monaten ist ein so wesentlicher Zeitraum, daß sich bereits daraus erhebliche Zweifel ergeben, ob die Beurkundungsfunktion des Urteils noch gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 81.75 - BVerwGE 50, 278 <281> = Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 8; Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - Buchholz 427.2 § 13 Nr. 94; Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 19 = NJW 1983, 466). Der erkennende Senat hat übrigens Bedenken, ob bei einer Verzögerung von mehr als einem Jahr für die Annahme eines Verfahrensmangels im Einzelfall überhaupt konkrete Umstände erforderlich sind, aus denen sich entnehmen läßt, daß die Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis nicht mehr verläßlich wiedergeben (so wohl BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 7 CB 63.85 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64). Zwar ist nicht zu verkennen, daß auch der obsiegende Beteiligte unter dem verfahrenswidrigen Verhalten des Gerichts zu leiden hat; das kann indes letztlich nicht dazu führen, den rechtsstaatlich verbürgten Anspruch auf eine alsbaldige und das Beratungsergebnis wiedergebende Begründung des Urteils einzuschränken. Zu einer abschließenden Erörterung gibt der vorliegende Fall im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen§ 138 Nr. 6 VwGO jedoch keinen Anlaß. Im Streitfall treten nämlich noch weitere Umstände hinzu: Sowohl die erste Instanz als auch das Berufungsgericht haben eine Beweisaufnahme durch Einnahme des Augenscheins für erforderlich gehalten. Das Berufungsurteil hat diese Beweisaufnahme auch verwertet. Es verweist an zwei Stellen seiner Gründe auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Zwischen dem Ortstermin am 27. März 1985 und der Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle liegt indes ein Zeitraum von insgesamt drei Jahren. Bereits dies gibt zu erheblichen Bedenken gegenüber der berufungsgerichtlichen Verfahrensgestaltung Anlaß, nachdem das Berufungsgericht nach Durchführung des Beweistermins den Rechtsstreit erkennbar für entscheidungsreif erachtet hatte. Darüber hinaus hat an der späteren Urteilsfindung ein Richter teilgenommen, der im Beweistermin nicht anwesend war. Zwar schließt das Verfahrensrecht dies nicht aus (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - mit weit. Nachweisen <zur Veröffentlichung vorgesehen>). § 112 VwGO verlangt nur, daß das Urteil von jenen Richtern gefällt wird, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Es liegt aber auf der Hand, daß die Teilnahme an einem Augenschein in erheblichem Maße dazu beiträgt, daß die Richter von dem Verfahren sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einen vertieften Eindruck gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 19 = NJW 1983, 466). Das vermag auch eine sorgsame Protokollierung nicht vollständig auszugleichen. Das Berufungsgericht hatte sich entschlossen, den Beweistermin als vollbesetzter Senat wahrzunehmen. Daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage der späteren mündlichen Verhandlung vom 25. November 1986 nachträglich nicht für entscheidungserheblich angesehen hat, ergeben seine Entscheidungsgründe gerade nicht.

17

Danach ist im vorliegenden Fall anzunehmen, daß das Beratungsergebnis in den Entscheidungsgründen nicht zuverlässig beurkundet ist. Der damit begründete absolute Revisionsgrund des§ 138 Nr. 6 VwGO erlaubt es dem Revisionsgericht nicht, in eine Sachprüfung einzutreten. Eine Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO scheidet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 <149>; Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - BVerwGE 62, 6<10>).

18

Die Kostenentscheidung folgt der vom Berufungsgericht zu treffenden Schlußentscheidung. Es ist angemessen, daß die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung außer Ansatz bleiben. Das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren beruht auf einer Handhabung, die erkennbar nicht mehr sachgerecht war. Das ist für das Revisionsverfahren ursächlich geworden. Daß das Revisionsverfahren selbst an einem Mangel im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht leidet, hindert die Anwendung dieser Vorschrift nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 43/56 - BGHZ 27, 163 = NJW 1958, 1186). Für das Berufungsverfahren ist ein entsprechender Ausspruch im Hinblick auf § 33 GKG entbehrlich.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann