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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1979, Az.: BVerwG 5 B 42.78

Verfahrensfehler bei unterbliebener Anhörung eines Weinbausachverständigen zu einer behaupteten Rebkrankheit; Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Flurbereinigungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 42.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 03.11.1977 - AZ: VII 390/77

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1977 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens ..., in das sie zwölf Flurstücke einbrachte. Nach Abschluß des Rebenneuaufbaus im Abfindungsbereich wurden für die Klägerin dort zwei Flurstücke ausgewiesen. Im Anhörungstermin beanstandete die Klägerin vor allein die Zuweisung des Flurstücks Nr. .... Mit diesen Flurstück seien ihr zuviel ...-Flächen zugewiesen worden. Das Gefälle auf diesem Flurstück sei zu gering, die Zeilenabstände seien unregelmäßig, auch gingen dort jährlich etwa 200 Rebstöcke ein. Außerdem sei die Entfernung zwischen den beiden Abfindungsflurstücken zu groß.

2

Die Flurbereinigungsbehörde nahm daraufhin noch eine Schlitzdränung und eine Tiefenlockerung vor.

3

Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen, weil die Klägerin eine wertgleiche Abfindung erhalten habe. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Besichtigung des beanstandeten Abfindungsflurstücks ... sowie der angrenzenden neuen Flächen hätte ergeben, daß das zugewiesene Flurstück sowohl vom Boden als auch von seiner Lage her für den Anbau von ...-Reben gut geeignet sei, zumal dort nur der Anbau dieser Rebsorte in Betracht komme. Bei dem fast ebenen, eine ganz leichte Neigung aufweisenden Flurstück sei der Abfluß des Oberflächenwassers gewährleistet. Die dort entnommenen Bodenproben wiesen einen leicht lehmigen Lößboden auf, der der Bodenqualität der benachbarten Flurstücke entspreche. Auf keinem der Flurstücke seien Anzeichen von Bodenverdichtungen, stauender Nässe und Mauke festgestellt worden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der Verfahrensfehler gerügt werden.

5

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

6

Ein Verfahrensfehler kann hier insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß das Flurbereinigungsgericht für die Beurteilung der behaupteten Rebkrankheit keinen Weinbausachverständigen gehört habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach § 139 FlurbG eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren zu entscheidenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet (Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG 1 C 51.58 - [RdL 1960. 190], Beschlüsse von 21. Dezember 1965 - BVerwG 4 B 77.65 - [RdL 1966, 111] und vom 15. November 1974 - BVerwG 5 B 54.72 - [RdL 1975, 69]). Das gilt insbesondere für die Feststellung der Nutzungsart und Bodengüte (Beschluß vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - [RdL 1975, 268]). Das Flurbereinigungsgericht ist daher nur bei besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen. Im vorliegenden Fall bestand für das Flurbereinigungsgericht schon deshalb keine Veranlassung für die Hinzuziehung eines Weinbausachverständigen, weil bei der Augenscheinseinnahme am 3. November 1977, die im Beisein des Bevollmächtigten der Klägerin stattfand, weder auf dem Abfindungsflurstück ... noch auf den benachbarten Flurstücken Anzeichen von Mauke festgestellt wurden. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. November 1977 und der dabei durchgeführten Augenscheinseinnahme hat der Bevollmächtigte der Klägerin weder die dabei getroffenen Feststellungen beanstandet noch ergänzende Feststellungen verlangt noch die Hinzuziehung eines Weinbausachverständigen beantragt. Bei dieser Sachlage bestand für das Flurbereinigungsgericht keine Veranlassung, zu den hinsichtlich des Maukebefalls negativ gebliebenen Ergebnis der Beweisaufnahme noch einen Sachverständigen zu hören.

7

Das übrige Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einem allenfalls qualifizierten Bestreiten der dem Flurbereinigungsgericht obliegenden Sachverhaltswürdigung, ohne daß dabei ein Verfahrensmangel bezeichnet worden wäre, der eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte. Das nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichte tatsächliche Vorbringen ist für die Entscheidung über die Beschwerde unbeachtlich.

8

Die Beschwerde ist deshalb mangels Vorliegens der für die Zulassung der Revision erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154. Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 GKG.

Kellner
Dr. Fink
Dr. Schwarz