Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1963, Az.: BVerwG I B 141.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 141.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 07.09.1961 - AZ: 3 C 43/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 15, 271 - 277
- AS XV, 271
- RdL 1963, 217
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Werden in einem Rechtsstreit über die Abfindung eines Teilnehmers in einem Flurbereinigungsverfahren die Schätzungsergebnisse angegriffen, so kann das Flurbereinigungsgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen.
- 2)
Zur Frage, welche Grundsätze bei der Anwendung des § 134 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner
und die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 7. September 1961 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben als Teilnehmer eines im Weinberggebiet der Gemarkung E./M. durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
I.
1)
Die Kläger rügen zunächst, die landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts seien nur Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. In einem Weinberg-Flurbereihigungsverfahren könne aber diese Besetzung wegen der besonderen Sachkundevoraussetzungen, die § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - an die landwirtschaftlichen Beisitzer stelle, nicht als ausreichend angesehen werden. Es hätten Winzer als Beisitzer hinzugezogen werden müssen. Das Flurbereinigungsgericht sei somit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
Dieses Vorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen müßte. Abgesehen davon, daß die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts grundsätzlich nur im Rahmen der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 1 VwGO erhoben werden kann (Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG I B 109.61 -; vgl. auch BVerwGE 12, 107), ist sie sachlich nicht gerechtfertigt. Die landwirtschaftlichen Beisitzer des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) werden nach dem auf Grund der §§ 30, 34 VwGO ergangenen Beschluß des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Dezember 1960 nach Maßgabe von zwei Hauptlisten zur Entscheidung herangezogen. Für Weinbausachen ist die "Hauptliste 2" mit sachverständigen Beisitzern aufgestellt. Dieser Liste sind auch die Beisitzer J. K. Sch. und A. F., die in der Streitsache mitgewirkt haben, entnommen. Die Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts ist somit durch Heranziehung von zwei im Weinbau erfahrenen Beisitzern gewahrt worden. Einer Entscheidung der Frage, ob § 139 Abs. O FlurbG die Heranziehung von Winzern in Weinberg-Flurbereinigungsverfahren zwingend vorschreibt, bedarf es daher nicht.
2)
Die Kläger beanstanden, daß die protokollierten Aussagen der in der Verhandlung am 30. Mai 1961 angehörten Sachverständigen ihnen "nicht zugänglich" gemacht worden seien. Auch dieses Vorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Soweit dieser Rüge die Ansicht zugrunde liegt, daß das Gericht Verhandlungsniederschriften den Parteien stets von Amts wegen zuzuleiten habe, ist sie schon deshalb unbegründet, weil eine solche Pflicht nicht besteht. Im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht haben die Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht nach Maßgabe der §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 100 Abs. 1 VwGO. Sie können sich auch nach § 100 Abs. 2 VwGO Abschriften erteilen lassen. Die Kläger konnten sich somit auf diesem Wege über den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 30. Mai 1961 ausreichend informieren und Unterlagen für eine eigene Stellungnahme erhalten. Daß den Klägern die gesetzlichen Möglichkeiten zur eigenen Information versagt worden wären, haben sie nicht vorgetragen.
Auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) bedurfte es der Zustellung der Verhandlungsniederschrift vom 30. Mai 1961 nicht. Die Sachverständigengutachten sind ausweislich der Verhandlungsniederschrift in Gegenwart des Klägers zu 1), des Prozeßbevollmächtigten der Kläger und im Beisein von zwei sachverständigen Beiständen der Kläger erstattet worden. Es ist daher ihre Rüge, sie seien zur Nachprüfung der Gutachten und zur Abgabe einer Stellungnahme nicht in der Lage gewesen, nicht gerechtfertigt.
3)
In bezug auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961 rügen die Kläger weiter, die Sachverständigen Dr. A. und Oberregierungsvermessungsrat N. seien sogleich nach Erstattung ihrer Gutachten entlassen worden; Erörterungen während und nach der Anhörung der Sachverständigen seien ihnen daher unmöglich gemacht worden. Dieses Vorbringen steht mit den Prozeßunterlagen in Widerspruch. Aus den Anlagen V und VII zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961 geht hervor, daß der Beistand der Kläger, Dr. T. und ihr Prozeßbevollmächtigter den Sachverständigen Vorhaltungen haben machen können. Weiter ist in der Verhandlungsniederschrift vermerkt, daß auf die Vereidigung der Sachverständigen "allseits" verzichtet worden ist. Schließlich enthält sie den Hinweis, daß der Vorsitzende des Gerichts den Beteiligten Gelegenheit gegeben habe, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Angesichts dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, daß die Kläger durch eine vorzeitige Entlassung der Sachverständigen in ihrem Fragerecht (§ 97 Satz 2 VwGO) beeinträchtigt worden wären. Ihre Rüge ist also unbegründet.
4)
Die weiteren Rügen, die Flurbereinigungsbehörde habe im Laufe des Verfahrens die Form der Bekanntmachungen gewechselt, sie habe die Kläger nicht über die Bewertung des Grundstücks im Plan Nr. 183 unterrichtet und den Anhörungstermin vom 2. Juni 1958 nicht ordnungsgemäß durchgeführt, können nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um Fehler des gerichtlichen Verfahrens handelt, die allein zum Gegenstand der Prüfung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gemacht werden können.
II.
Gegenstand der Klage sind der Flurbereinigungsplan und der Beschwerdebescheid vom 30. April 1959. Die Kläger haben eine Änderung des Planes beantragt und zur Begründung Einwendungen vorgetragen, die sich gegen die Schätzung der Grundstücke richten. Das Flurbereinigungsgericht hält die Klage für "unzulässig, darüber hinaus aber auch (für) unbegründet". Es geht davon aus, daß "die von den Klägern erhobenen Schätzungsbeschwerden ... verspätet vorgebracht ... und daher unzulässig" seien.
1)
Zutreffend wenden sich die Kläger dagegen, daß das Flurbereinigungsgericht ihre Klage als unzulässig bezeichnet. Daß sie mit dem Tatsachenvortrag, der die Schätzung betrifft, in diesem Verfahren nicht gehört werden können, macht die Klage nicht unzulässig: Der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Um diesen Grundsatz zu verwirklichen, müssen der Wert des Altbesitzes und der Wert des Neubesitzes festgestellt werden. Die rechnerische Grundlage hierfür bilden die Schätzungswerte der einzelnen Grundstücke. Abfindung und Schätzung stehen somit in einem unlösbaren sachlichen Zusammenhang. Nach der verfahrensmäßigen Regelung des Flurbereinigungsgesetzes wird aber die Schätzung als ein eigener Verfahrensabschnitt behandelt, der durch die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung nach § 32 Satz 3 FlurbG abgeschlossen wird. Diese Feststellung kann von den Beteiligten mit Rechtsmitteln angefochten werden. Machen sie von der Beschwerde- und Klagemöglichkeit keinen Gebrauch, lassen sie also den Verwaltungsakt unanfechtbar werden, so sind die behördlichen Festsetzungen dem nachfolgenden Verfahrensabschnitt als rechtswirksam zugrunde zu legen (vgl. Beschluß vom 10. August 1961, RdL 1961 S. 324 = BBauBl. 1962 S. 14 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Senates). Diese Rechtslage hindert den Teilnehmer aber nicht, bei der Anfechtung der Abfindung die Nichtigkeit der Schätzung geltend zu machen oder vorzutragen, es liege ein Sachverhalt vor, der es rechtfertige, daß seine Einwendungen gegen die Schätzung nachträglich zugelassen würden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 134 FlurbG. Zwar gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift zunächst für die Flurbereinigungsbehörden; sie sind aber im Hinblick auf die besondere Verfahrensgestaltung der §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG auch im gerichtlichen Schätzungs- und Abfindungsstreit vor dem Flurbereinigungsgericht zu beachten. Es würde mit den grundlegenden Verfahrens Prinzipien, daß das Verwaltungs- und das gerichtliche Verfahren beschleunigt durchzuführen sind (Urteil vom 12. Juli 1962, RdL 1962 S. 328) und daß das Flurbereinigungsgericht im Rahmen der §§ 32 und 59 Abs. 2 FlurbG auch Ermessensentscheidungen zu treffen hat, nicht im Einklang stehen, wenn in einem solchen Fall immer erst das behördliche Verfahren mit der Notwendigkeit, den Abfindungsstreit wegen Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens auszusetzen, durchgeführt werden müßte, zumal die für die Partei ungünstige Entscheidung der Behörde in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung mit der Möglichkeit der Abänderung durch das Flurbereinigungsgericht unterliegt. Das Flurbereinigungsgericht hat daher mit Recht in eigener Zuständigkeit geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen. Seine Feststellung, daß die Kläger die Beschwerdefrist versäumt haben und daß die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 FlurbG nicht vorliegen, hat aber im Abfindungsstreit nur zur Folge, daß das Gericht bei seiner Sachprüfung von der Unanfechtbarkeit der Schätzung ausgehen muß; die Kläger sind mit ihrem gegen die Rechtmäßigkeit der Schätzung gerichteten Sachvortrag ausgeschlossen. Ihr Vortrag ist für die Prüfung, ob die Kläger dem Gesetz entsprechend abgefunden worden sind, rechtlich, irrelevant. Diese sachliche Beschränkung des Streitstoffes führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
Dieser Mangel in der Formulierung der Begründung der angefochtenen Entscheidung gibt aber keinen Anlaß, die Revision zuzulassen, da die Klage nach den sachlichen Ausführungen im Urteil des Flurbereinigungsgerichts eindeutig und zweifelsfrei als unbegründet abgewiesen worden ist.
2)
Das Flurbereinigungsgericht hat zunächst entschieden, daß die Kläger mit den Angriffen gegen die Schätzung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen sind, weil sie die ihnen eingeräumte Beschwerdefrist zur Anfechtung der Ergebnisse der Schätzung versäumt haben. Sodann hat es festgestellt, daß ihr Vorbringen auch nicht nach § 134 Abs. 2 FlurbG zugelassen werden kann.
a)
Der erste Teil dieser Entscheidung findet seine rechtliche Grundlage in §§ 32, 115, 141 Abs. 1 FlurbG. Nach diesen Vorschriften muß der Teilnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde gegen die Öffentlich bekanntgemachte Feststellung der Ergebnisse der Schätzung erheben, wenn er mit der Schätzung der Grundstücke nicht einverstanden ist.
Dieser Teil des angefochtenen Urteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er wirft keine Rechtsfragen auf, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Unbegründet ist auch die Rüge, das Urteil weiche von den Entscheidungen des Senats BVerwGE 9, 93 ff. und BVerwG I C 160.57 vom 24. Februar 1959 = RdL 1959 S. 221 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Streitsache BVerwGE 9, 93 betraf die Reichsumlegungsordnung, in der das Rechtsmittelverfahren gegen die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung anders als im Flurbereinigungsgesetz geregelt war. Aber auch soweit die dort entwickelten Grundsätze für das Flurbereinigungsgesetz entsprechend gelten, liegt keine Divergenz vor. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsauffassung des Urteils vom 24. Februar 1959 a.a.O. ab. Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts liegt die tatsächliche Feststellung zugrunde, daß die Kläger keine Einwendungen gegen die Schätzung erhoben haben. Erst im Planvorlagetermin vom 30. September 1958 hätten sie zu Verstehen gegeben, daß sie die Ergebnisse der Schätzung nicht anerkennen wollten; erstmalig in der Klageschrift hätten sie das Vorbringen näher begründet. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen machen die Kläger geltend, sie hätten spätestens im Planwunschtermin vom 25. September 1957 Einwendungen V gegen die Schätzung erhoben. Sie hätten das vor dem Flurbereinigungsgericht zwar nicht schriftlich, aber doch mündlich vorgetragen. Das Gericht, habe aber ihre Hinweise weder zu Protokoll genommen noch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Unterstellt man, daß dieser Vortrag entscheidungserheblich wäre, so können die Kläger vor dem Revisionsgericht gleichwohl hiermit nicht gehört werden. Nach §§ 173 VwGO, 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Tatbestand liefert Beweis für das mündliche Partei vorbringen (§ 314 ZPO). Hat das angefochtene Urteil wesentliche Einlassungen übergangen, so hätten die Kläger nur durch Berichtigung des Urteilstatbestandes (§ 119 Abs. 1 VwGO) den angeblich vom Flurbereinigungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag noch nachträglich zur Geltung bringen können. Da sie von dieser Möglichkeit, keinen Gebrauch gemacht haben, müssen, sie den Urteilstatbestand gegen sich gelten lassen. Es kann also ihre Rüge, die Entscheidung gebe ihr Vorbringen nicht vollständig wieder, nicht berücksichtigt werden. Das Revisionsgericht muß vielmehr davon ausgehen, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils das mündliche Vorbringen abschließend wiedergibt. Es muß weiter für die Beurteilung der Frage, ob die Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die Schätzung eingelegt haben, von diesen tatsächlichen Feststellungen ausgehen (§ 137. Abs. 2 VwGO). Daß diese Tatsachen unter Verletzung prozeßrechtlicher Vorschriften festgestellt worden sind, ist nicht schlüssig dargelegt.
b)
Auch die weitere Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 FlurbG für eine nachträgliche Zulassung des gegen die Rechtmäßigkeit der Schätzung gerichteten Vortrages nicht vorliegen, ergibt, keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.
aa)
Das Flurbereinigungsgericht hat in tatsächlicher Richtung festgestellt, daß die Kläger die Beschwerdefrist schuldhaft versäumt und ihre Erklärungen auch nicht unverzüglich im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nachgeholt haben. Es hat daher zutreffend einen Rechtsanspruch auf Zulassung ihres Vorbringens verneint. Die insoweit vorgetragenen Angriffe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Es ist zwar nicht zutreffend, wenn das Flurbereinigungsgericht ausführt, die Kläger hätten ihre Angriffe gegen die Schätzung in den "Schätzungsterminen" vorbringen müssen. Diese Regelung galt für § 38 Abs. 2 RUO; sie gilt aber nicht mehr für das Flurbereinigungsgesetz. Richtig ist vielmehr, daß die Beschwerde gegen die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung zu richten ist, die nach dem Erläuterungstermin zu erfolgen hat. Das hat der Senat bereits in dem vom Flurbereinigungsgericht angezogenen Urteil BVerwG I C 160.57 a.a.O. entschieden. Auf diese Frage kommt es für die Entscheidung aber nicht an. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Frist zur Anfechtung der Ergebnisse der Schätzung erst mit der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung zu laufen begonnen hat (§§ 32 Satz 3, 115 Abs. 1 FlurbG), liegen die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht vor.
Die Kläger bestreiten ein Verschulden an der Fristversäumung mit der Begründung, sie seien nicht in der Lage gewesen, ihre Bedenken früher vorzutragen, weil die Mängel des Bewertungssystems erst nach umfangreicher Prüfungstätigkeit hätten erkannt werden können. Dieses Vorbringen habe das Flurbereinigungsgericht nicht berücksichtigt. Die Entscheidung beruhe somit auf einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.
Die Rüge ist nicht begründet. Eine unzureichende Tatsachenfeststellung liegt deshalb nicht vor, weil es auf diesen Sachvortrag für die Entscheidung nicht ankommt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts sind die Nachweisungen über die Ergebnisse der Schätzung entsprechend der Vorschrift des § 32 FlurbG ausgelegt worden, und es haben Anhörungstermine stattgefunden. Da keine Einwendungen erhoben worden sind, hat die Behörde die Ergebnisse der Schätzung nach § 32 Satz 3 FlurbG festgestellt. Die Kläger hatten somit vor der Feststellung Gelegenheit, sich über die Einzelheiten der Schätzung und ihre Grundlagen zu informieren. Die Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, ihnen Jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Reichte ihnen diese nicht aus, so hätten sie die Möglichkeit gehabt, die Unanfechtbarkeit der Schätzung durch Einlegung der Beschwerde aufzuschieben. Das Anhörungsverfahren nach § 32 Satz 2 FlurbG dient dazu, den Teilnehmern Gelegenheit zur Information zu geben, und die Beschwerdefrist ermöglicht ihnen eine ausreichende Überlegung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist weiter zu berücksichtigen, daß keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegungen des Teilnehmers zu stellen sind. Es genügt, daß er das nach seiner Ansicht nicht richtig bewertete Grundstück bezeichnet und die allgemeine Angriffsrichtung erkennen läßt. Da die Kläger von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht haben, müssen sie die Konsequenzen für ihr Verhalten tragen. Ein Teilnehmer, der ohne Hindernis die ihm gewährten Möglichkeiten zur Information und zur Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt, wahrt nicht die Sorgfalt, die von einem verantwortungsbewußten Teilnehmer bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muß; er handelt schuldhaft im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Die von den Klägern zu ihrer Entschuldigung angeführte "völlige Unkenntnis" beruht darauf, daß sie vom Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung vom 13. Mai 1958, in der alles Wissenswerte enthalten ist, offenbar keine Notiz genommen haben. Das ist kein Entschuldigungsgrund.
Zu Unrecht berufen sie sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1959 a.a.O. In dieser Entscheidung ist gesagt, daß hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke nicht so strenge Maßstäbe angelegt werden dürfen, wie sie für die eigenen Grundstücke gelten. Da die Kläger zugeben, daß sich ihre Zuteilung in dem Gebiet ihres Altbesitzes befand, kommen die Gesichtspunkte dieser Entscheidung, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht zum Zuge. Ob sie ihren Altbesitz zum Acker- oder zum Weinbau benützt haben, ist ebensowenig von Belang wie die Behauptung, der Plan Nr. 183 liege an der äußersten Weinbaugrenze.
Im übrigen hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt - ohne daß das mit schlüssigen Rügen angegriffen worden ist -, daß die Kläger ihre Angriffe gegen die Schätzung nicht unverzüglich im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nachgeholt haben.
bb)
Die Revision kann auch nicht insoweit zugelassen werden, als das Flurbereinigungsgericht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung des verspäteten Vorbringens nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG verneint hat. Das Flurbereinigungsgericht geht davon aus, daß die nachträgliche Zulassung der klägerischen Angriffe gegen die Schätzung zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes führe und bei der Schätzung keine Fehler unterlaufen seien, die zu offenbaren Härten für die Kläger führten.
Die nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zu treffende Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob der erste Richter die Grenzen des Ermessens richtig erkannt und ob er sein Ermessen dem Zweck der Vorschrift entsprechend angewendet hat. Nur in diesem Rahmen ist auch das angefochtene Urteil einer Prüfung im Beschwerdeverfahren zugänglich.
Die Entscheidung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung des verspäteten Vorbringens vorliegen. Erst wenn die Erklärungen zugelassen worden sind, ist Raum für eine sachliche Prüfung der gegen die Schätzung vorgebrachten Einwendungen; die Prüfung hat dann so zu erfolgen, als läge eine fristgerechte Beschwerde vor. Die Entscheidung, ob verspätete Erklärungen zuzulassen sind, soll nach der gesetzlichen Regelung "nach Lage des einzelnen Falles" getroffen werden. Da eine positive Entscheidung nicht nur eine Begünstigung des Säumigen zur Folge hat, sondern in der Regel auch Auswirkungen auf andere Teilnehmer mit sich bringt, muß bei der Anwendung dieser - sehr unbestimmt gefaßten - Vorschrift folgendes beachtet werden: § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ermächtigt, von den zwingenden gesetzlichen Fristen, die im Flurbereinigungsgesetz im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit angeordnet sind, abzuweichen. Durch die;. Zulassung verspäteten Vorbringens wird der Rechtsmittelweg, den sich der Säumige selbst verschlossen hat, konstitutiv wiedereröffnet. Es handelt sich somit um eine Ausnahmeregelung, die dazu dient, sachliche Unrichtigkeiten auch dann auszugleichen, wenn der Betroffene wegen des Verlustes seines Beschwerderechts keine Änderung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts mehr fordern kann. Fehler, die bei der behördlich geleiteten Durchführung der Flurbereinigung vorkommen (§ 2 Abs. 1 FlurbG), sollen nicht unter allen Umständen zu Lasten eines säumigen Teilnehmers gehen. Es müssen also einerseits die Belange des Säumigen und andererseits die der übrigen Teilnehmer, die möglicherweise durch die nachträgliche Zulassung von Erklärungen betroffen werden, berücksichtigt werden. Die nach trägliche Zulassung von Beanstandungen darf in der Regel nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens und damit zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der übrigen Teilnehmer führen, die sich dem Gesetz entsprechend verhalten haben und ein Recht darauf besitzen, daß das Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt wird. Notwendig ist somit eine Interessenabwägung zwischen den Erfordernissen der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Beschwerderechts erfordern, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende Abfindung. Nur wenn dieser - vom Teilnehmer durch eigenes Verschulden nicht mehr durchsetzbare - Anspruch derart berührt wird, daß für ihn eine unbillige Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt. Unbedeutende Beeinträchtigungen haben außer Betracht zu bleiben. Die für den Teilnehmer eintretende Härte muß auch offenbar sein (Urteil vom 24. Februar 1959 a.a.O.); d.h. sie muß ohne besondere Untersuchungen erkennbar zutage treten. Es ist nicht der Sinn dieser Regelung, in diesem Zulassungsverfahren die sachlichen Einwendungen auf das genaueste zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden. Der säumige Teilnehmer, der die eigenen Belange unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vernachlässigt hat, kann auch nicht fordern, so gestellt zu werden, als hätte er seine Erklärungen fristgerecht und in dem hierfür maßgeblichen Verfahrensabschnitt vorgetragen. Hieraus ergeben sich erhebliche Einschränkungen für die von der Behörde oder dem-Gericht im Rahmen des § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG vorzunehmende Prüfung.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Gesichtspunkte kann zwar nicht der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts gefolgt, werden, die Zulassung verspäteten Vorbringens führe zu einer schwerwiegenden Benachteiligung der übrigen Teilnehmer, weil der Gleichheitssatz bei der Abfindung verletzt werde. Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes - mehr kann der Teilnehmer durch die nachträgliche Zulassung seiner Einwendungen nicht erreichen - kann nicht mit Art. 3 GG im Widerspruch stehen. Andere Teilnehmer haben auch keinen Anspruch, auf Kosten eines säumigen Teilnehmers ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen oder diese, zu behalten. Auf diese Gesichtspunkte kommt es aber nicht an; denn das angefochtene Urteil wird bereits von den übrigen Erwägungen getragen.
Das Flurbereinigungsgericht hat in eingehender Prüfung und Würdigung festgestellt, daß die Schätzung nicht mit Fehlern behaftet ist, die zu einer offenbaren Härte für die Kläger führen. Es ist bei dieser Prüfung den einzelnen Einwendungen der Kläger gegen die Schätzung weit über das erforderliche Maß hinaus nachgegangen. Im Hinblick auf die aus dem sachlichen Recht sich ergebende Einschränkung der nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG erforderlichen Prüfung geben die gegen die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts gerichteten Angriffe keinen Anlaß zur Zulassung der Revision. Die nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen allein schon die getroffene Entscheidung. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen gerechtfertigt sind. Im übrigen ist die tatrichterliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen. Es ergeben sich insoweit auch keine der Klärung bedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen.
Die gleichen Gesichtspunkte gelten auch, soweit die Kläger behaupten, ihr Altbesitz in den Tallagen sei Bauland gewesen. Zu Unrecht berufen sie sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Senats in BVerwGE 8, 343. Den dort dargelegten Grundsätzen entspricht es nicht, daß ein Teil des Altbesitzes, wie die Kläger ausführen, als "Bauerschließungsland ins Gespräch gekommen" sei und daß der Eigentümer eines dieser Grundstücke bereits einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt habe. Der in dieser Entscheidung genannte Zeitpunkt gilt für die wertgleiche Abfindung, bei der die Schätzungswerte zugrunde zu legen sind (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich