Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1987, Az.: BVerwG 5 B 97.86
Bestimmung des Zeitpunktes hinsichtlich der Bemessung einer Landabfindung bei steigender Qualitätsentwicklung von Einlagegrundstücken ; Berücksichtigung des Baulandcharakters eines Grundstücks bei der Gestaltung der Abfindung im Bewertungsverfahen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 97.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.05.1986 - AZ: VGH Nr. 13 A 84 A. 1055
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1986 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer des nach §§ 1, 87 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens P... Seine Klage gegen die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung ist durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 7. Mai 1986 - Nr. 13 A 85 A. 2218 - abgewiesen worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom beschließenden Senat durch Beschluß vom 28. Dezember 1987 - BVerwG 5 B 96.86 - zurückgewiesen. Seine gegen die vorläufige Besitzeinweisung erhobene Klage ist durch Bescheid des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vom 22. November 1984 - Nr. 13A 84 A. 2531, 13A 84 A. 1288 - abgewiesen worden.
Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen seine Abfindung im Flurbereinigungsplan Teil I vom 24. September 1982. Seinen vorgebrachten Beanstandungen wurde teilweise abgeholfen; der Widerspruch gegen die Nichtwiederzuweisung des Flurstücks ... alt blieb jedoch erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Flurbereinigungsgericht durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1986 ergangene Urteil abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht und Verfahrensfehler gerügt werden.
II.
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind.
1.
Die aufgeworfene Frage, ob bei einer steigenden Qualitätsentwicklung von Einlagegrundstücken (z. B. von landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne jede Bauerwartung zum Bauerwartungs- oder Rohbauland) nach der Rechtskraft der Wertfeststellung und/oder nach der vorläufigen Besitzeinweisung die höhere Qualität des Einlagegrundstücks bis zum Zeitpunkt der Änderung des Rechtszustandes (§ 61 FlurbG) zugunsten des Einlegers festzustellen und auszugleichen ist, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Das gilt für beide Fälle, in denen der maßgebende Zeitpunkt für die Gleichwertigkeit der Abfindung gesetzlich bestimmt ist, nämlich bei der Anordnung der Ausführung der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§§ 44 Abs. 1 Satz 3, 61 Satz 2 FlurbG), bei der vorläufigen Bezitzeinweisung der Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird (§§ 44 Abs. 1 Satz 4. 66 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Da die Wertermittlung die rechnerische Grundlage für die wertgleiche Abfindung bildet, stehen Abfindung und Wertermittlung in einem unlösbaren sachlichen Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. September 1986 - BVerwG 5 B 141.84 - <Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 5). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bereits im Bewertungsverfahren und nicht erst im Rahmen der gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG für die Gestaltung der Abfindung maßgebenden Umstände der Baulandcharakter eines Grundstücks zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - <Buchholz 424.01 § 27 FlurbG Nr. 2> und die dort aufgeführte Rspr.). Denn es ist gerade Aufgabe des Bewertungsverfahrens nach §§ 27 ff. FlurbG, alle wesentlichen Faktoren, die den Wert eines Grundstücks beeinflussen und die in einem förmlichen Schätzungsverfahren ermittelt werden können, möglichst im Rahmen der Schätzung zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG 1 C 78.58 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2>). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß unanfechtbar gewordene flurbereinigungsbehördliche Festsetzungen, die in einem vorangegangenen eigenen Verfahrensabschnitt getroffen werden und nicht nichtig sind, dem nachfolgenden Verfahrensabschnitt als rechtswirksam zugrunde zu legen sind; für dahin gehende rechtskräftig gewordene flurbereinigungsgerichtliche Entscheidungen gilt nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 121 VwGO nichts anderes. Daraus folgt, daß, wovon auch die letzte der vom Kläger angesprochenen Fragen auszugehen scheint. Qualitätsänderungen eines Einlagegrundstücks nach unanfechtbar oder rechtskräftig gewordener Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nur im Wege der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Berücksichtigung finden können, in den Fällen unverschuldeter Versäumung und unverzüglicher Nachholung späterer Erklärungen nach Behebung des Hindernisses sogar berücksichtigt werden müssen (§ 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Können spätere Erklärungen über Qualitätsänderungen an Einlagegrundstücken - soweit sie nicht auf Maßnahmen der Flurbereinigung selbst beruhen - nicht mehr berücksichtigt werden, dann sind die unanfechtbar bzw. rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Ergebnisse der Wertermittlung der Bemessung der Abfindung zugrunde zu legen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), unabhängig davon, welcher Zeitpunkt für die Gleichwertigkeit der Abfindung im jeweiligen Verfahren in Betracht kommt. Nachdem im vorliegenden Falle durch die Zurückweisung der Beschwerde durch den angeführten Beschluß des beschließenden Senats vom 28. Dezember 1987 - BVerwG 5 B 96.86 - das Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 7. Mai 1986 - Nr. 13 A 85 A. 2218 - rechtskräftig geworden ist (§ 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO), steht fest, daß die nach dem Vorbringen des Klägers nach der Wertfeststellung und nach der vorläufigen Besitzeinweisung eingetretene Qualitätsänderung seines in das Verfahren eingelegten Flurstücks ... alt bei der Bemessung der Abfindung keine Berücksichtigung finden kann. Mit Rücksicht darauf erübrigt sich hier ein Eingehen auf die Frage der Feststellungsbedürftigkeit und Ausgleichspflichtigkeit einer in dem in Betracht gezogenen Zeitraum eingetretenen Qualitätsänderung eines Einlagegrundstücks.
Der weiteren Frage, wie ggf. die Qualität des Einlagegrundstücks zum Zeitpunkt der Rechtsänderung festzustellen ist, kommt vor diesem Hintergrund keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil der mit der ersten Frage vorgegebene Fall der Berücksichtigungsfähigkeit einer Qualitätsänderung eines Einlagegrundstücks hier nicht zur Anwendung kommen kann.
2.
Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ersichtlich nicht vor. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, auf die bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern abzustellen ist, bedurfte es wegen der bestandskräftig gewordenen Wertfeststellung, die bei der Bemessung der Landabfindung zugrunde zu legen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), und wegen des Fehlens von Gründen für eine Nachsichtgewährung keiner Aufklärung der vom Kläger für die höhere Qualitätsbestimmung nach der Wertfeststellung angeführten Umstände.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Dr. Fink
Dr. Hömig