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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.2001, Az.: BVerwG 1 WB 10.01

Möglichkeiten eines Soldaten zur Durchsetzung einer Beförderung und einer Versetzung; Verhinderung der Beförderung und Versetzung eines Panzerabwehrhubschrauberoffiziers wegen vorübergehend aus medizinischen Gründen nicht gegebener Wehrfliegerverwendungsfähigkeit; Rechtliche Ausgestaltung der Rechtswegeröffnung für die Geltendmachung einer Verletzung des Rechtsinstituts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch einen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 10.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 32238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 08.05.2001 - AZ: 1 WB 11.01

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
sowie
Oberstleutnant Mitterer und
Oberleutnant Hildebrandt als ehrenamtliche Richter
am 8. Mai 2001
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 10.01 und BVerwG 1 WB 11.01 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1969 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. Juni 2003 festgesetzten Dienstzeit von 15 Jahren. Zum Oberleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ernannt. Bis 3. Oktober 2000 war er als Panzerabwehrhubschrauberoffizier in der 2./Fliegende Abteilung ... in C. auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 9/A 10 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Seit 4. Oktober 2000 wird er unter Inanspruchnahme eines zbV-Dienstpostens bei der Heeresfliegerwaffenschule in B. verwendet.

2

Mit Schreiben vom 1. März und 28. Juni 1999 beantragte der Antragsteller, zum Hauptmann befördert und auf einen A 11-Dienstposten Luftfahrzeugführer beim Heeresfliegerregiment (HFlgRgt) ... versetzt zu werden. Mit Schreiben vom 16. August 1999 lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antrag auf Versetzung mit der Begründung ab, dass seine Musterberechtigung BO 105 P seit dem 26. April 1999 ruhe und er aus ärztlicher Sicht "zur Zeit nicht wehrfliegerverwendungsfähig" sei, so dass eine Versetzung auf einen fliegerischen Dienstposten der BesGr A 11 derzeit nicht in Betracht komme.

3

Bereits mit Schreiben vom 6. August 1999 hatte ihm das PersABw mitgeteilt, dass es beabsichtigte, ihn als Luftfahrzeugtechnischen Offizier (LfzTOffz) auf einem nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten beim Stab der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung (LfzTAbt) ... in C. zu verwenden. Dieser Planung stimmte der Antragsteller in einem mit ihm am 4. November 1999 geführten Personalgespräch zu.

4

In der Folgezeit gelangten mehrere truppenärztliche Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller "wehrfliegerverwendungsfähig II mit Einschränkungen" bzw. "vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig" und auf dem Heeresflugplatz C. "nicht dienstfähig" sei und ihm infolge dessen keine Flugfreigabe für diesen Standort erteilt werden könne.

5

Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte das PersABw dem Antragsteller mit, dass auf Grund der medizinischen Befunde die am 4. November 1999 erzielte Vereinbarung über seine weitere Verwendung als LfzTOffz in der LfzTAbt ... nicht realisiert werden könne. Für ihn sei deshalb eine Verwendung außerhalb des Standortes C. geplant, wobei als Anschlussverwendungen die jeweils nach BesGr A 9/A 10 bewerteten Dienstposten eines "S 2/S 3-Offiziers MilFD" im Munitionshauptdepot Bo., eines "zbV-Offiziers" beim HFlgRgt ... in F. und eines "zbV-Offiziers" beim HFlgRgt ... in Fa. in Betracht kämen.

6

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 2000 Beschwerde unter Hinweis darauf, dass ihm in dem Personalgespräch am 4. November 1999 die Versetzung auf einen A 11-Dienstposten als LfzTOffz bei der LfzTAbt ... in C. verbindlich zugesagt worden sei und er auf der Einhaltung dieser Zusage bestehe (Verfahren BVerwG 1 WB 10.01).

7

Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 beantragte er die Verlängerung seines Militärluftfahrzeugführerscheins um drei Monate, die Wiederaufnahme der Zahlung der Fliegerzulage rückwirkend vom Zeitpunkt der Erteilung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit an sowie die Kommandierung zu einem anderen Heeresflugplatz mit BO 105. Nachdem über diese Anträge bis Ende April 2000 nicht entschieden wurde, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai und 26. Juli 2000 Untätigkeitsbeschwerde (Verfahren BVerwG 1 WB 11.01).

8

Mit Bescheid vom 15. November 2000 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerden zurück.

9

Dagegen richten sich die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Dezember 2000, die der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2001 dem Senat vorgelegt hat.

10

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

11

Er habe entsprechend seinem Antrag vom 28. Juni 1999 Anspruch auf die ihm im Personalgespräch am 4. November 1999 förmlich zugesagte Versetzung auf den nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten eines LfzTOffz beim HFlgRgt .... Die dagegen vom Kommandeur des HFlgRgt ... und den Staffelkapitänen der 1./LfzTAbt ... und der Stabsstaffel LfzTAbt ... erhobenen Einwände seien unbeachtlich. Nachdem sich sein Antrag vom 8. Februar 2000 auf Kommandierung zu einer anderen fliegenden Einheit auf Grund seiner Versetzung nach B. erledigt habe, beantrage er nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass diese zeitliche Verzögerung zu einem vorübergehenden Verlust der Fliegerzulage geführt habe und die Maßnahme deshalb als rechtswidrig anzusehen sei.

12

Er beantragt,

den BMVg zu verpflichten, ihn entsprechend seinem Antrag vom 28. Juni 1999 auf einen nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten Luftfahrzeugführer beim HFlgRgt ... zu versetzen,

sowie

festzustellen, dass die zum 4. Oktober 2000 verfügte Versetzung zur Heeresfliegerwaffenschule B. verspätet erfolgt und damit rechtswidrig gewesen ist.

13

Der BMVg beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

14

Der Antrag, den Antragsteller als Luftfahrzeugführer auf einen A 11-Dienstposten beim HFlgRgt ... zu versetzen, sei unzulässig, weil er nicht Gegenstand des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Mit der Beschwerde habe der Antragsteller lediglich beanstandet, dass die im Personalgespräch vom 4. November 1999 erörterte Planung nicht umgesetzt worden sei. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unbegründet, weil eine Kommandierung an einen anderen Standort mit dem Ziel der Teilnahme am fliegerischen Dienst aus medizinischen Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Nachdem das Flugmedizinische Institut am 11. Mai 2000 seine "Wehrfliegerverwendungsfähigkeit II" festgestellt habe, die jedoch durch die Stellungnahme des Fliegerarztes des HFlgRgt ... eine Einschränkung dahingehend erfahren habe, dass eine Flugfreigabe für den Standort C. nicht erteilt werden könne, sei zur weiteren Klärung der Leitende Fliegerarzt des Heeres eingeschaltet worden. Erst dessen Stellungnahme vom 29. Juni 2000 habe dem BMVg die Möglichkeit eröffnet, eine weitere Verwendungsplanung vorzunehmen.

15

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ III 5 - 1076 und 1077/00 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

17

Der Antrag ist unzulässig.

18

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn auf einen nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten Luftfahrzeugführer beim HFlgRgt 16 zu versetzen, fehlt dem Antrag die erforderliche Bestimmtheit, da hierauf eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung nicht ergehen könnte (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - <DokBer B 1996, 135>, vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 45.96 - <DokBer B 1997, 116> jeweils m.w.N. und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 1.01 -). Der Antragsteller muss deshalb konkrete Dienstposten bezeichnen, für die er objektiv geeignet ist oder für die er sich zumindest für geeignet hält, und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende höherwertige Verwendung zu haben (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 14> m.w.N., vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 45.96 - <a.a.O.> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 1.01 -). Derartige substantiierte Darlegungen sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

19

Ungeachtet dessen erweist sich der Antrag aber auch deshalb als unzulässig, weil er nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch die Antragsschrift oder wenn - wie hier - ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, durch die Beschwerdeschrift bestimmt (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321[BVerwG 27.07.1977 - 1 WB 19/76] [325]> m.w.N., vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - <DokBer B 1996, 73>, vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 10.97 - und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 17.99 -). Die rechtliche Würdigung eines vom Beschwerdeverfahren abweichenden Vorbringens im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, da die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 17.99 -). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war allein die im Personalgespräch am 4. November 1999 in Aussicht genommene Verwendung des Antragstellers als LfzTOffz bei der LfzTAbt ... in C. also sein Einsatz auf einem nichtfliegerischen Dienstposten, sowie die Frage seiner Dienst- bzw. Wehrfliegerverwendungsfähigkeit. Demzufolge stellt sich das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nunmehr geltend gemachte Begehren auf Versetzung auf einen fliegerischen Dienstposten als Luftfahrzeugführer beim HFlgRgt ... als eine unzulässige Antragsänderung dar, zumal sich der Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 1999 einer Versetzung innerhalb des HFlgRgt ... ausdrücklich widersetzt hat.

20

Das Feststellungsbegehren ist ebenfalls unzulässig.

21

Zwar hat der Antragsteller dem Umstand, dass sich sein Antrag auf Kommandierung durch die zum 4. Oktober 2000 erfolgte Versetzung erledigt hat, in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass er nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278[BVerwG 21.11.1995 - 1 WB 53/95] [ff.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1>, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 42.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 -). Insoweit fehlt es jedoch an der Darlegung des hierfür erforderlichen Feststellungsinteresses.

22

Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N., vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [BVerwG 22.01.1998 - 2 C 4/97] [f.]> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98<NVwZ 2000, 574> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120> m.w.N., vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 34.00 - <NZWehrr 2000, 252 = ZBR 2000, 419>). Das ist hier nicht der Fall.

23

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass der Antragsteller beabsichtigt, einen Schadenersatzanspruch wegen der vorübergehend nicht gezahlten Fliegerzulage geltend zu machen.

24

Ein solcher Anspruch könnte, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Fürsorgepflicht (§ 31 SG) bedürfte (vgl. hierzu Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - <BVerwGE 80, 123[BVerwG 25.08.1988 - BVerwG 2 C 51.86] [ff.] = Buchholz 237.7 § 7 Nr. 5> und vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - <BVerwGE 107, 29[BVerwG 28.05.1998 - 2 C 29/97] [31] = Buchholz 232 § 23 Nr. 40> sowie Beschluss vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 2 B 115.91 - <Buchholz 237.4 § 7 Nr. 1 = NJW 1992, 927>), sowohl unmittelbar auf die Verletzung der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten, als auch auf eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden. Keiner dieser Ansprüche könnte indes vor den Wehrdienstgerichten, sondern nur vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. den Zivilgerichten (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aber insoweit kein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter (vgl. Urteile vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226[BVerwG 20.01.1989 - 8 C 30/87] [ff.]>, vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - <Buchholz 415.1 Nr. 93> und vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - <DÖV 2001, 297 [BVerwG 12.07.2000 - 7 C 3/00]> jeweils m.w.N.). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Erledigung der Hauptsache bereits vor der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, hat das zuständige Gericht über sämtliche den geltend gemachten Anspruch betreffende Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden (Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 68.85 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 34>; Beschluss vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>). Im Übrigen wird mit der Verneinung eines berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenersatzanspruchs entschieden (Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120 [f.]>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 30.00 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 34.00 - <a.a.O.>).

25

Entsprechendes gilt für das Begehren des Antragstellers, rechtlich so gestellt zu werden, als ob er keine finanziellen Nachteile erlitten hätte, da auch insoweit die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben ist (Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 77.99 -).

26

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Mitterer
Hildebrandt