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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1989, Az.: BVerwG 1 C 40.88

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung; Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthaltes in der BRD durch Verlust des Passes eines Ausländers; Feststellungsinteresse auf Grund eines erhöhten Ausweisungsschutzes bei ganzzeitig rechtmäßigem Aufenthalt in der BRD; Begründung eines Feststellungsinteresses mit einer bloß theoretischen Ausweisungsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 40.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.05.1988 - AZ: 1 S 3216/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, kam im Jahre 1972 mit Sichtvermerk für die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland und erhielt in der Folgezeit eine zunächst befristete, ab November 1980 unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 20. Januar 1983 zeigte er dem Polizeirevier Ludwigsburg den Verlust seines Passes an. Am 14. Februar 1983 legte er einen neuen Paß vor, in den das Landratsamt wieder eine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis eintrug.

2

Am 5. August 1986 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren und im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren im wesentlichen deshalb erfolglos, weil der Kläger nach der Auffassung der behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen nicht die gesetzliche Mindestvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 1 AuslG erfüllt habe, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten. Durch den Paßverlust sei die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes unterbrochen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt es für unbeachtlich, daß unmittelbar vor Erlaß seines die Berufung zurückweisenden Urteils vom 16. Mai 1988 die Fünf-Jahres-Frist abgelaufen war: Da es sich bei der Aufenthaltsberechtigung um eine Ermessensentscheidung handele, komme es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Während des Revisionsverfahrens hat das Landratsamt dem Kläger die Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Kläger beantragt nunmehr

festzustellen, daß die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, ihm eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen,

4

hilfsweise

den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.

5

Sein Interesse für den Feststellungsantrag begründet der Kläger damit, daß ein erhöhter Ausweisungsschutz bei Straftaten und die Möglichkeit einer Einbürgerung davon abhängig sein könnten, ob er sich in der Bundesrepublik Deutschland seit seiner Einreise 1972 ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten habe.

6

Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich zu den aufenthaltsrechtlichen Folgen eines Paßverlustes geäußert.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Revision muß erfolglos bleiben. Haupt- und Hilfsantrag des Klägers sind unzulässig.

9

1.

Der Kläger hat nach Erteilung der von ihm beantragten Aufenthaltsberechtigung sein Klagebegehren in erster Linie auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn sich ein mit der Anfechtungsklage angegriffener rechtswidriger Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

10

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine erledigte Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden (Urteil vom 23. November 1967 - BVerwG 1 C 30.65 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 47; Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84; Urteil vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 57.76 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20; Urteil vom 24. Februar 1983 - BVerwG 3 C 56.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129; Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5). Demgemäß ist im Falle der nachträglichen Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens die Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag statthaft, daß die Nichterteilung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Beklagte zur Vornahme des Verwaltungsaktes oder zur Bescheidung verpflichtet gewesen ist (Urteil vom 24. Februar 1983 - BVerwG 3 C 56.80 - a.a.O.; Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7).

11

b)

Bedenken gegen den Antrag lassen sich auch nicht aus § 142 VwGO herleiten, nach dem Klageänderungen im Revisionsverfahren unzulässig sind. Der Übergang von der Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung, da der Klagegrund gegenüber dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren nur beschränkt, aber nicht geändert wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO; vgl. Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 139.65 - DVBl. 1970, 281; Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - a.a.O.).

12

c)

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Für das Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Urteil vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 57.76 - a.a.O.; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - a.a.O.). Ein derartiges Interesse ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.

13

Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich nicht aus seinem Vorbringen, die - bei Erfolg seines Begehrens - inzidente Feststellung seines seit 1972 ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erhöhe im Falle einer Straffälligkeit seinen Ausweisungsschutz und erleichtere im übrigen seine Einbürgerung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dem seit 1972 straffrei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger in Zukunft die Ausweisung wegen strafbarer Handlungen drohen könnte oder daß er seine Einbürgerung betreiben will. Die bloße theoretische Möglichkeit einer künftigen Ausweisung oder Einbürgerungsabsicht begründet kein Feststellungsinteresse. Außerdem würde sich im Rahmen des den Behörden bei den Entscheidungen über die Ausweisung (§ 10 AuslG) bzw. die Einbürgerung (§ 8 RuStAG) eingeräumten Ermessens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auswirken, daß gegegenüber einem langjährigen, nicht zu beanstandenden Aufenthalt eine kurzfristige Unterbrechung seiner Rechtmäßigkeit lediglich infolge eines Paßverlustes nicht ins Gewicht fällt (vgl. dazu auch Urteile vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 und 1 C 1.89 -). Weitere Anhaltspunkte für ein Feststellungsinteresse sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anlaß damit zu rechnen, daß der Kläger seinen Paß erneut verlieren und deswegen möglicherweise abermals die Frage erheblich werden könnte, ob nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG dadurch sein Aufenthaltsrecht erlischt.

14

2.

Der Hilfsantrag des Klägers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist ebenfalls unzulässig. Er steht in einem unlösbaren Widerspruch zum geltend gemachten Hauptantrag: Der Kläger kann nicht die Erledigung des Rechtsstreites feststellen lassen, den er mit seinem Hauptantrag - wenn auch reduziert auf einen Antrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - fortsetzt. Der primär zur Entscheidung gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag schließt es aus, die Hauptsache für erledigt erklären zu lassen. Ein gleichwohl in diesem Sinne gestellter Hilfsantrag ist unzulässig. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 4. Juli 1960 - BVerwG 7 CB 235.59 - DVBl. 1961, 40; Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 7), von der abzuweichen kein Anlaß besteht.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper