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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: BVerwG 8 C 39.80

Revisionsrechtliche Bedeutung einer verzögerten Urteilsabfassung; Verstoß gegen die richterliche Erörterungspflicht; Rechtwirkung der Tauglichkeitsaussage eines Überprüfungsbescheides im Musterungsverfahren; Schutzzweck der ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung; Selbstständige Bedeutung einesÜberprüfungsbescheides als Grundlage für eine Einberufung; Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung; Schadensersatzanspruch wegen verlorener Zeit für Ausbildung und Beruf aufgrund einer fehlerhaften Musterungsentscheidung; Musterung; Tauglichkeitsgrad; Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 39.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg (Breisgau) - 28.11.1979 - AZ: VS I 233/76

Fundstelle

  • NVwZ 1982, 560-562 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Schutzzweck der ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung beschränkt sich- ebenso wie der Schutzzweck der Wehrdienstausnahme des § 9 Nr. 1 WPflG - darauf, Nichttaugliche davor zu bewahren, durch einen Wehrdienst, dem sie gesundheitlich nicht gewachsen sind, Gesundheitsschäden zu erleiden.

  2. 2.

    Ein Überprüfungsbescheid, der den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig" festsetzt, nimmt den vorangegangenen Musterungsbescheid für die Zukunft jede rechtliche Wirkung. Er führt demzufolge die Erlangung des Musterungsbescheides jedenfalls dann herbei, wenn sich dessen Bescheid für die Vergangenheit in einem Einberufungsbescheid erschöpft, der seinerseits bestandskräftig geworden ist.

  3. 3.

    Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 I 4 VwGO schließt es aus, gleichzeitig eine Erledigungserklärung nach § 161 II VwGO abzugeben.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 26. Juni 1973 als wehrdienstfähig gemustert. Ein im Oktober 1973 erlassener Einberufungsbescheid wurde widerrufen, nachdem sich der Kläger bei einem Unfall das Kahnbein an der linken Hand gebrochen hatte. Der Kläger wurde als vorübergehend nicht wehrdienstfähig beurteilt und mehrfach aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst zurückgestellt Aufgrund einer ärztlichen Überprüfungsuntersuchung wurde er durch Bescheid vom 18. Juni 1976 als wehrdienstfähig beurteilt. Sein Widerspruch dagegen wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1976 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Einberufungsbescheid vom 30. November 1976 wurde der Kläger zum 3. Januar 1977 zum Wehrdienst einberufen. Sein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid blieb erfolglos. Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid erhob der Kläger nicht. Während des Wehrdienstes stürzte er im Kasernengelände auf dem Weg zu seiner Unterkunft nach Rückkehr von einem Wochenendurlaub. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen wurde er mit Ablauf des 15. Juni 1977 aus dem Wehrdienst entlassen. Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamts D. vom 3. Februar 1978 erhielt der Kläger auf Grund einer Überprüfungsuntersuchung den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig". Von der gegen den Bescheid über das Ergebnis der Tauglichkeitsüberprüfung vom 18. Juni 1976 erhobenen Anfechtungsklage ist der Kläger daraufhin zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Hilfsweise hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung seines Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. Juni 1976 hat er vorgetragen, er beabsichtige, die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung und Aufopferung auf Schmerzensgeld und Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch zu nehmen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Zwar habe sich der angefochtene Überprüfungsbescheid dadurch erledigt, daß der Kläger durch den Bescheid vom 5. Februar 1978 den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig" erhalten habe. Der Kläger habe aber kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sei offensichtlich nicht gegeben. Selbst wenn die Musterungsärzte den Kläger trotz des Bruches seiner linken Hand fälschlicherweise als wehrdienstfähig beurteilt hätten, fehle es doch jedenfalls am Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und der Verletzung des Klägers durch den Sturz im Kasernengelände. Die etwa fehlerhafte Beurteilung sei nicht adäquat kausal für den Sturz des Klägers gewesen. Dessen Gesundheitsbeschädigung stehe nur in einem äußeren, rein zufälligen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung. Auch die Absicht des Klägers, einen Aufopferungsanspruch geltend machen zu wollen, könne das Feststellungsinteresse nicht begründen, weil für einen solchen Anspruch die begehrte Feststellung nicht erheblich sei. Voraussetzung für den Aufopferungsanspruch sei u.a., daß dem Betroffenen durch hoheitlichen Zwang ein Verhalten abverlangt worden sei, das zu einer Beeinträchtigung nicht vermögenswerter Rechtsgüter geführt habe, nicht aber, daß die staatliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO habe nicht getroffen werden können, weil es an übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten fehle. Der Kläger habe seine Erledigungserklärung nur hilfsweise abgegeben und den Fortsetzungsfeststellungsantrag als Hauptantrag aufrechterhalten.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er rügt, formelles und materielles Bundesrecht sei verletzt worden.

4

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß der Bescheid vom 18. Juni 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1976 rechtswidrig war,

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hilfsweise,

die Kosten des Verfahrens durch Beschluß gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist zulässig (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), aber unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

9

Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

10

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO verletzt, weil sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1979 erlassenes Urteil der Geschäftsstelle erst am 28. Februar 1980 übergeben worden sei, rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, daß das Urteil auf dem Mangel beruhen kann(Beschluß vom 5. September 1979 - BVerwG 5 B 57.77 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 13 S. 5 [6] mit weit. Nachw.). Eine Verzögerung der Urteilsabfassung kann allerdings außerdem im Rahmen des absoluten Revisionsgrundes des § 138 Nr. 6 VwGO von Bedeutung sein (Beschluß vom 5. September 1979 - a.a.O. S. 7 mit weit. Nachw.). Ein Urteil ist jedoch in Fällen verzögerter Urteilsabfassung nur dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn wegen des Zeitablaufs nicht gewährleistet ist, daß es die Gründe, die für die richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), zuverlässig wiedergibt. Daß es an diesem Mangel leidet, muß sich aus konkreten Umständen ergeben(Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 CB 101.78 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 25 S. 18 f.). Daran fehlt es hier.

11

Ein Verstoß gegen die richterliche Erörterungspflicht liegt nicht vor. Ein § 104 Abs. 1 VwGO (sowie § 108 Abs. 2, § 86 Abs. 3 VwGO) verletzendes Überraschungsurteil ist nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten(Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV G 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 S. 19 [20 f.] mit weit. Nachw.: s. auchUrteile vom 25. März 1980 - BVerwG 4 C 87.77 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 13 S. 6 [8 f.] undvom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 82.76 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 14 S. 9 [11 f.]). Das Verwaltungsgericht ist jedoch auch aufgrund des § 104 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung oder die sie tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteilsberatung festzulegen und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen(Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12 S. 5 [6] mit weit. Nachw.). Auf diese Forderung läuft aber die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hinaus. Wie die Revisionsbegründung einräumt, hat der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß er nicht wisse, ob die Hauptsache hilfsweise für erledigt erklärt werden könne. Zu einem weitergehenden Hinweis des Inhalts, es halte eine hilfsweise Erledigungserklärung für unzulässig, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet.

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§ 161 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung erster Instanz lediglich hilfsweise in der Hauptsache für erledigt erklärt; in erster Linie hat er die Feststellung beantragt, daß der Überprüfungsbescheid vom 18. Juni 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1976 rechtswidrig gewesen sei. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aus, gleichzeitig eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben. Die auf den Hauptantrag des Klägers zu treffende Sachentscheidung ließ keinen Raum für die von ihm hilfsweise begehrte Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Die Frage, ob eine Erledigungserklärung hilfsweise neben einem Antrag auf Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts abgegeben werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß der Bescheid vom 18. Juni 1976 sich im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dadurch anders erledigt hat, daß der Kläger durch der. Bescheid vom 3. Februar 1978 den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig" erhalten hat. Diese die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst bindend und endgültig verneinende Entscheidung hindert seine (erneute) Einberufung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG, § 13 Abs. 1 MustV; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 16.75 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 17 S. 3 [4 f.]). Der Bescheid vom 3. Februar 1978, mit welchem das Kreiswehrersatzamt über die Verfügbarkeit des Klägers für den Grundwehrdienst sachlich neu und negativ entschieden hat, ist eine materielle Musterungsentscheidung im Sinne des § 16 Abs. 2 WPflG(Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 14 S. 5 [6] mit weit. Nachw.). Soweit ihr Inhalt reicht, tritt die neuere Entscheidung an die Stelle der früheren - förmlichen und materiellen - Musterungsentscheidungen oder ergänzt sie (Urteil vom 30. Mai 1978 - a.a.O. S. 6 f.). Zwar betrifft die Tauglichkeitsaussage eines Überprüfungsbescheides unmittelbar nur den die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen behandelnden Entscheidungsgrund der Verfügbarkeitsaussage des Musterungsbescheides oder materieller Nachfolgeentscheidungen und nicht die Verfügbarkeitsaussage selbst(Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 - S. 8). Insoweit ändert ein Überprüfungsbescheid lediglich die Heranziehungsgrundlage im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG, nicht aber die im Musterungsbescheid oder in materiellen Nachfolgeentscheidungen getroffene Verfügbarkeitsregelung. Soweit der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung gestellt bleibt, erledigt ein Überprüfungsbescheid den Musterungsbescheid und Nachfolgeentscheidungen weder unmittelbar noch auf andere Weise(Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 - S. 8 f.). Das mit einem Überprüfungsbescheid abgegebene Tauglichkeitsurteil wird auch durch die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht "aufgebraucht", weil es über das begründete Wehrdienstverhältnis hinaus im Hinblick auf künftig mögliche Wehrdienstleistungen materiellrechtliche Wirkungen entfaltet so zum Musterungsbescheid(Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG VIII C 15.75 - BVerwGE 51, 97 [99 f.] = Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 8 S. 1 [3]). Ebensowenig wie ein mit Tauglichkeitsgründen angefochtener Musterungsbescheid wird deswegen auch ein angefochtener Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid durch einen unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid "überholt" (Urteil vom 25. August 1976 - a.a.O.). Der Bescheid vom 3. Februar 1978 setzte jedoch für den Kläger den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig" fest. Der Bescheid bestimmte weiter, der Kläger werde gemäß § 9 Nr. 1 WPflG zum Wehrdienst nicht herangezogen und unterliege gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG nicht der Wehrüberwachung. Der Bescheid vom 3. Februar 1978 änderte damit die Verfügbarkeitsaussage des im Streit befindlichen Überprüfungsbescheides vom 18. Juni 1976, indem er die Verfügbarkeit des Klägers für den Wehrdienst endgültig verneinte und eine erneute Einberufung hinderte. Anders als in dem vom Senat durch dasUrteil vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 G 23.78 - (Buchholz 448.5 § 15 a MustV Nr. 1 S. 1 [2]) entschiedenen Fall hat der strittige Überprüfungsbescheid vom 18. Juni 1976 hinsichtlich des festgesetzten Tauglichkeitsgrades keine Bedeutung mehr für künftige Wehrdienstleistungen des Klägers.

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Der Bescheid vom 3. Februar 1978 legte sich zwar keine Rückwirkung bei. Der strittige Überprüfungsbescheid vom 18. Juni 1976 in Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides bleibt deswegen Grundlage für die Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst zum 3. Januar 1977(Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 14 S. 5 [6 f.] mit weit. Nachw.). Seine selbständige Bedeutung als Grundlage für diese Einberufung hat der Überprüfungsbescheid jedoch bereits dadurch verloren, daß der Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Der Senat hat in seinemUrteil vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 G 23.78 - (a.a.O. S. 3) die Einberufung zu einer bestimmten Truppe als Konkretisierung der Verfügbarkeit, die durch den Musterungsbescheid oder den Überprüfungsbescheid festgestellt wird, bezeichnet. Die Gestaltungswirkung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheides vom 30. November 1976 hat zur Folge, daß der Kläger sich auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht mit Erfolg auf das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Heranziehung zum Grundwehrdienst berufen kann(Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - BVerwGE 39, 122 [123 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Senats darf nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides nicht mehr entschieden werden, daß ein Dienstpflichtiger aus Härtegründen, die früher eingetreten sind, nicht verfügbar war(Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 16.80 - S. 6). Ebenso kann die Frage, ob der Kläger

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wegen unrichtiger Beurteilung seiner Tauglichkeit überhaupt nicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden durfte, nach Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides nicht Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Überprüfungsbescheides sein. Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides steht vielmehr fest, daß das Wehrdienstverhältnis im Gestellungszeitpunkt entstanden ist. Daran könnte die nachträgliche Feststellung einer Wehrdienstausnahme (§ 9 Nr. 1 WPflG) nichts ändern.

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Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, daß der erledigte Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid rechtswidrig gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht mit Recht verneint.

17

Die Absicht des Klägers, die Beklagte in einem Amtshaftungsprozeß auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG II C 71.73 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84 S. 11;Beschluß vom 12. September 1978 - BVerwG 4 B 102.78 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 89 S. 13;Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 23 [25 ff.]) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht rechtfertigen, weil die beabsichtigte Verfolgung des Schadenersatzanspruchs offensichtlich aussichtslos ist.

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Ein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung setzt voraus, daß der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise in den Schutzbereich der die Amtspflicht begründenden Norm fällt, also einer der Gefahren entstammt, deren Abwendung die Amtspflicht zu dienen bestimmt ist. Als schädigende Amtshandlung kommt im vorliegenden Fall nur die dem Überprüfungsbescheid vom 18. Juni 1976 zugrundeliegende ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung, nicht die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst in Betracht (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 1975 - III ZR 97/73 - NJW 1976, 186 ff.). Der Schutzzweck der ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung beschränkt sich - ebenso wie der Schutzzweck der Wehrdienstausnahme des § 9 Nr. 1 WPflG - darauf, "nicht Taugliche davor zu bewahren, durch einen Wehrdienst, dem sie gesundheitlich nicht gewachsen sind, Gesundheitsschäden zu erleiden" (vgl. BGH a.a.O. [187 ff.]). Wogen der durch den Wehrdienst verlorenen Zeit für Ausbildung und Beruf kann ein zu Unrecht als tauglich (wehrdienstfähig) Gemusterter weder Schadenersatz aus Amtshaftung noch Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen verlangen (vgl. BGH a.a.O.). In den Schutzbereich der Wehrdienstausnahme des § 9 Nr. 1 WPflG, den nicht Wehrdienstfähigen "vor Gesundheitsschaden als Folge des Wehrdienstes" zu bewahren, fällt der geltend gemachte Schaden des Klägers an der Gesundheit nicht. Der Sturz im Kasernengelände nach der Rückkehr vom Wochenendurlaub auf dem Weg zu seiner Unterkunft ist keine Schädigungsfolge, die dem Bereich der Gefahren zuzurechnen ist, zu deren Verhinderung die angeblich verletzte Amtspflicht bestimmt ist. Zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden besteht vielmehr nur eine äußere zufällige Verbindung; ein Sturz dieser Art auf das linke Handgelenk hätte sich - den Wehrdienst hinweggedacht - im täglichen Leben des Klägers jederzeit an jedem dafür geeigneten Ort ereignen können.

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Ein Aufopferungsanspruch, dessen Erhebung der Kläger ebenfalls ins Auge gefaßt hat, scheitert gleichfalls daran, daß der Unfall sich in den Grenzen des allgemeinen Lebensrisikos hält, das der Kläger grundsätzlich selbst zu tragen hat und nicht der Allgemeinheit überbürden kann. Durch die Heranziehung zum Wehrdienst wurde insoweit kein spezieller Gefahrenbereich für den Kläger neu geschaffen. Die gesundheitliche Gefährdung, die von der Umwelt unvermeidlich ausging, wurde durch den Wehrdienst lediglich in anderer Weise konkretisiert, soweit es sich um einen Unfall der hier in Rede stehenden, nicht dem typischen Gefahrenbereich der Wehrdienstleistung zuzurechnenden Art handelt. Nur bei der Verwirklichung einer mit dem Wehrdienst als solchem verbundenen gesundheitlichen Gefahr wäre Raum für die Annahme eines Sonderopfers, das dem Kläger abgefordert und hinsichtlich seiner finanziellen Ausgleichung von der Allgemeinheit zu übernehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1967 - III ZR 100/65 - BGHZ 46, 327 [330 f.]).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl