Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1976, Az.: BVerwG VIII C 15.75
Erledigung eines mit Tauglichkeitsgründen angefochtenen Musterungsbescheides durch einen unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid; Zeitweilige oder dauernde Hinderung an der Einberufung zum Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 15.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 16127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 22.11.1974 - AZ: II A 175/73
- nachfolgend
- BVerwG - 25.08.1976 - AZ: BVerwG 8 C 15/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 51, 97 - 100
Amtlicher Leitsatz
Ein mit Tauglichkeitsgründen angefochtener Musterungsbescheid wird durch einen unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid nicht überholt (Anschluß an BVerwGE 39, 122 [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47.71]; 39, 128 und 39, 327).
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. November 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger erhielt durch den Musterungsbescheid vom 18. Januar 1973 den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig" und wurde aus Ausbildungsgründen bis zum 31. März 1974 vom Wehr dienst zurückgestellt. Mit seinem Widerspruch focht er den Tauglichkeitsgrad an, weil er an Schäden der Wirbelsäule und einer Scheuermannschen Erkrankung leide. Auf Grund einer fachärztlichen Untersuchung wurde er als "wehrdienstfähig -verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" eingestuft und sein Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 3. Oktober 1973 zurückgewiesen. Gegen den Musterungs- und den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben. Durch Einberufungsbescheid vom 25. Februar 1974 ist er zum 1. April 1974 zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen worden. Sein Widerspruch hiergegen ist zurückgewiesen worden, weil die Widerspruchsfrist versäumt worden sei. Der Kläger hat dagegen keine Klage erhoben. Den Wehrdienst trat er nicht an, weil die Beklagte die Vollziehung des Einberufungsbescheides aussetzte. Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs- und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Tauglichkeitsstreit durch die nachträglich eingetretene Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides überholt und gegenstandslos geworden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er vorträgt, daß der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid den Musterungsbescheid nicht gegenstandslos werden lasse.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Musterungsbescheid vom 18. Januar 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Oktober 1973 zu Unrecht abgewiesen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen steht nicht fest, daß der angefochtene Musterungsbescheid rechtmäßig ist und deshalb nicht aufgehoben werden darf (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Auszugehen ist vom Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtfertigen dessen Vorschriften die Auffassung nicht, daß der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid vom 25. Februar 1974 den hier anhängigen Tauglichkeitsstreit überholt und gegenstandslos gemacht habe. Der erkennende Senat hat zwar entschieden, daß ein Zurückstellungsbegehren unabhängig davon, ob es im Musterungsverfahren oder im isolierten Zurückstellungsverfahren geltend gemacht wird, von einem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid überholt und materiellrechtlich gegenstandslos wird (Urteile vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - [BVerwGE 39, 122] und - BVerwG VIII C 75.70 - [BVerwGE 39, 128 [BVerwG 06.12.1971 - BVerwG VIII C 75.70]]). Diese und die übrigen einschlägigen Entscheidungen (vgl. z.B. Urteile vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 130.70 - [BVerwGE 39, 327]; vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 40.72 - und vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 133.72 -) betreffen jedoch die Zurückstellung aus Härtegründen gemäß § 12 Abs. 4 und 6 WPflG. Auf einen Tauglichkeitsstreit, wie er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sind diese Erwägungen nicht anwendbar. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Senat ist in den angeführten Entscheidungen von der Folgerung ausgegangen, daß vorbehaltlich einer möglichen Differenzierung hinsichtlich der in § 29 Abs. 1 und 2 WPflG besonders normierten Entlassungsgründe die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids grundsätzlich denjenigen verfahrensrechtlichen Einschnitt bedeute, mit welchem alle im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft vorhanden gewesenen Einberufungshindernisse unbeachtlich und alle etwa noch anhängigen Verfahren aus früheren Heranziehungsstufen in der Sache gegenstandslos werden. Er hat weiter geschlossen, die in den früheren Abschnitten des wehrbehördlichen Verfahrens mit dem Ziel erhobenen Einwendungen, den Erlaß des Einberufungsbescheids und dessen rechtsgestaltende Wirkung zu verhindern, indem die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum Wehrdienst bestritten werden, liefen leer und seien damit überholt in dem Zeitpunkt, zu dem dieser selbst nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit seine Rechtswirkungen bestandskräftig entfalte. Er hat diese überholende Wirkung des Einberufungsbescheids der rechtlichen Bedeutung des Einberufungsbescheids und seiner systematischen Einordnung innerhalb des Heranziehungsverfahrens einerseits, sowie den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfahrensrechts andererseits entnommen. Daran hält der Senat fest.
Diese Erwägungen umfassen, den Vorbehalt für die in § 29 Abs. 1 und 2 WPflG besonders normierten Entlassungsgründe eingeschlossen, nur Einberufungshindernisse. Denn in Rede steht allein die überholende Wirkung des Einberufungsbescheids. Diese Erwägungen umfassen ferner nur solche Einberufungshindernisse, die sich rechtlich in der zeitweiligen oder dauernden Hinderung der Einberufung erschöpfen. Denn sie bauen darauf auf, daß das Einberufungshindernis durch die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids materiell in vollem Umfang erledigt wird. Denn nur dann kann davon gesprochen werden, daß die in einem früheren Abschnitt des wehrbehördlichen Verfahrens mit dem Ziel erhobenen Einwendungen, den Erlaß des Einberufungsbescheids und dessen rechtsgestaltende Wirkung zu verhindern, leerlaufen und überholt sind. Leerlauf und Überholung im Sinne dieser Erwägungen kann nur angenommen werden, wenn Fragen in Rede stehen, deren Entscheidung der Einberufungsbescheid rechtlich Überflüssig macht, nachdem er unanfechtbar geworden ist. Sie können deshalb nicht angenommen werden, wenn diese Fragen über die Entstehung des Wehrdienstverhältnisses hinausgehende rechtliche Bedeutung haben. So liegt es bei dem hier gegebenen, mit Tauglichkeitsfragen geführten Musterungsstreit.
Das mit dem Musterungsbescheid abgegebene Urteil über die Verfügbarkeit, soweit es die Tauglichkeit - verstanden im umfassenden Sinn des § 8 a WPflG - betrifft, wird nicht durch die darauffolgende Einberufung zum Grundwehrdienst aufgebraucht. Es greift vielmehr über die Begründung des Wehrdienstverhältnisses hinaus. Bei einer späteren erneuten Einberufung zum Bereitschaftsdienst oder im Verteidigungsfall kommt es allein auf den Musterungsbescheid an, unbeschadet der Möglichkeit, den Einberufungsbescheid anzufechten. Denn in diesem Fall entfällt die in § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG für gediente Wehrpflichtige vorgesehene Anhörung und Untersuchung (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 WPflG). An die Tauglichkeitsfestsetzung knüpft ferner die Wehrüberwachung an (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG), auch wenn der Wehrpflichtige bereits Wehrdienst geleistet hat. Dies bestätigt auch Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321). Diese Vorschrift geht von der Fortgeltung des Musterungsbescheids aus. Denn sie macht keinen Unterschied zwischen gedienten und ungedienten Wehrpflichtigen. Deshalb ist der Senat der Ansicht, daß der Musterungsbescheid im Hinblick auf das Tauglichkeitsurteil über das Wehrdienstverhältnis hinaus materiellrechtliche Wirkungen entfaltet. Soweit früher angestellte Erwägungen damit nicht in Einklang stehen, gibt er sie auf.
Da der Musterungsbescheid in der hier umstrittenen Tauglichkeitsfrage über das Wehrdienstverhältnis hinausgehend Rechtswirkungen entfaltete, konnte ihn der Einberufungsbescheid auch im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht materiellrechtlich erledigen. Daher hat der Einberufungsbescheid, obwohl er unanfechtbar geworden ist, das im angefochtenen Musterungsbescheid getroffene Tauglichkeitsurteil nicht überholt. Die dies bejahende Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht zutreffend. Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Es ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn eine die Überholung begründende derartige Erledigung trat auch nicht aus anderen Gründen ein. Bereits in seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat es abgelehnt, die Überholung allein dem abschnittsweisen Aufbau des Heranziehungsverfahrens zu entnehmen. Dies beruht in Fällen der hier vorliegenden Art darauf, daß der Einberufungsbescheid auf dem Musterungsbescheid aufbaut, jenen, wie § 21 Abs. 1 WPflG ausdrücklich vorschreibt, vollzieht (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 44.75 -) Daraus läßt sich daher keine Abhängigkeit des Musterungsbescheids vom Einberufungsbescheid herleiten (vgl. BVerwGE 39, 128 [BVerwG 06.12.1971 - BVerwG VIII C 75.70] [130 ff.]). Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn bei Erlaß des Einberufungsbescheids nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Musterungsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG als Vortrage über die Tauglichkeit entschieden worden wäre, läßt der Senat dahingestellt. Dies ist hier nicht geschehen.
Das die Klage abweisende Urteil ist daher aufzuheben. Eine Entscheidung zugunsten des Klägers ist jedoch gleichfalls nicht möglich. Denn der angefochtene Musterungsbescheid ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Er ist vollständig und genügend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Ansicht vertreten, Entscheidungsinhalt des Musterungsbescheides sei lediglich die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades im Sinne des § 8 a Abs. 1 WPflG. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats. Zum Entscheidungsinhalt gehört auch die Festsetzung des Verwendungsgrades (Urteile vom 25. Februar 1976 - BVerwG VIII C 21.75, BVerwG VIII C 47.75, BVerwG VIII C 65.75, BVerwG VIII C 79.75 und BVerwG VIII C 92.74 -, vom 26. Mai 1976 - BVerwG VIII C 28.74 - sowie vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 16.75 und BVerwG VIII C 87.74 -). Indessen ist diese Festsetzung nicht unterblieben. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. Oktober 1973 ergibt sich, daß die Musterungskammer auch den Verwendungsgrad des Klägers festgesetzt hat. Denn dort heißt es, der Gutachter beurteile den Wehrpflichtigen als "wehrdienstfähig" mit Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Das Ausmaß der einzelnen Verwendungsausschlüsse ergebe sich aus dem bereits ausgehändigten San-Formblatt 0111 "Ärztliches Untersuchungsergebnis". Die Musterungskammer erblicke keinen Anlaß, dem ausführlich begründeten und wissenschaftlich fundierten Gutachten nicht zu folgen. Daraus geht hervor, daß die Musterungskammer sich die Beurteilung des Gutachters zu eigen gemacht und damit selbst auch den Verwendungsgrad festgesetzt hat. In dieser Gestalt ist der Musterungsbescheid Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Daher ist der Musterungsbescheid vollständig und bestimmt.
Es kommt daher allein darauf an, ob der Musterungsbescheid den Tauglichkeitsgrad und den Verwendungsgrad des Klägers zutreffend festgesetzt hat. Darüber hat das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend keine Tatsachen festgestellt. Deshalb muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz