Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1971, Az.: BVerwG VIII C 75.70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 75.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.03.1970 - AZ: 22 - I/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 38, 128
- BVerwGE 39, 128 - 135
- BWV 1973, 137
- DokBer A 1972, 8634
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Musterungsstreit ist jedenfalls dann, wenn er nur mit Zurückstellungsgründen nach § 12 Abs. 4 WpflG geführt wird, hinsichtlich der überholenden Wirkung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheides wie ein isolierter Zurückstellungsstreit zu beurteilen (im Anschluß an BVerwG VIII C 47.71).
- 2.
Die Musterungskammer ist nicht befugt, ihren Widerspruchsbescheid abzuändern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 1970 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - vom 9. Januar 1970 aufgehoben hat.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm günstigen Entscheidung der Musterungskammer. Er wurde durch Musterungsbescheid vom 29. Oktober 1969 als tauglich gemustert, wobei sein Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst für den Besuch der Ingenieurschule für Holztechnik in R. abgelehnt wurde. Am selben Tag wurde er vom Kreiswehrersatzamt auf den 1. April 1970 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Auf seinen Widerspruch stellte ihn die Musterungskammer mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1969 antragsgemäß bis zum 31. März 1973 vom Wehrdienst zurück; sie stützte sich insoweit auf die Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Verteidigung, wonach bei Studierenden, die Ingenieurschulen besuchen wollen, die Zurückstellungsvoraussetzungen bereits vom Beginn dieser Ausbildung an als gegeben anzusehen seien. Der Einberufungsbescheid wurde vom Kreiswehrersatzamt daraufhin wieder aufgehoben.
Nach Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (BVerwGE 34, 278) über die Unvereinbarkeit dieser Verwaltungsvorschrift mit dem Wehrpflichtgesetz verhandelte und entschied die Musterungskammer am 9. Januar 1970, innerhalb der Klagefrist nach ihrem ersten Widerspruchsbescheid, erneut in der Sache. Sie änderte ihren Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1969 dahin ab, daß der Kläger nicht mehr für den Besuch der Ingenieurschule vom Wehrdienst zurückgestellt wurde. Danach erging am 27. Januar 1970 ein neuer Einberufungsbescheid zum 1. April 1970.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger zunächst auch gegen den Einberufungsbescheid. Zuletzt hat er sich nur gegen den (zweiten) Widerspruchsbescheid der Musterungskammer vom 9. Januar 1970 gewandt sowie eine Verpflichtung der Behörde begehrt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer vom 9. Januar 1970 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe zu Recht die Klage gegen den Einberufungsbescheid zurückgenommen; insoweit fehle es am Vorverfahren; bei Klageerhebung sei es noch nicht eingeleitet gewesen; im Urteilszeitpunkt aber sei, sofern die Widerspruchsfrist überhaupt gewahrt sei, jedenfalls der Klageweg nach § 75 VwGO noch nicht frei. Der angefochtene (zweite) Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft, weil die Musterungskammern, wenn sie über einen eingelegten Widerspruch gegen die Entscheidung des Musterungsausschusses entschieden hätten, nicht befugt seien, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Demgemäß sei der angefochtene (zweite) Widerspruchsbescheid aufzuheben, womit der ursprüngliche Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1969 wiederauflebe und kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe für das Verpflichtungsbegehren. Das Verpflichtungsbegehren wäre überdies unbegründet, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie begehrt die Aufhebung des stattgebenden Teiles des Urteils. Gerügt wird "Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts". Der Klage fehle auch, soweit ihr stattgegeben worden sei, das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Einberufungsbescheid sei nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden, und solchenfalls könne ein Zurückstellungsbegehren nicht mehr verfolgt werden.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat er den Antrag, den zweiten Widerspruchsbescheid aufzuheben, ersetzt durch den Antrag,
die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides festzustellen.
Er habe den Wehrdienst am 1. April 1970 antreten müssen und inzwischen abgeleistet; dabei könne er es nicht bewenden lassen, da die unberechtigte Heranziehung im Zusammenhang mit zwischenzeitlich geänderten Ausbildungsvorschriften zu Schwierigkeiten in seiner Berufsausbildung geführt habe.
II.
Der Übergang des Klägers zur Fortsetzungsfeststellungsklage entspricht der Verfahrenslage. Dadurch, daß der Kläger den Grundwehrdienst abgeleistet hat, hat sich der Streit um die Musterung erledigt im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach §§ 16, 21 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) ist der Musterungsbescheid Grundlage für die Heranziehung ungedienter Wehrpflichtiger zum Wehrdienst, aber ohne Bedeutung für die Heranziehung gedienter, d.h. solcher Wehrpflichtiger, die - wie nunmehr der Kläger - den Grundwehrdienst abgeleistet haben; zu Wehrübungen werden sie nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörde einberufen (§ 23 WpflG).
Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist dem Kläger nicht abzusprechen. Es ist denkbar, daß ihm aus der Ableistung des Wehrdienstes vor Durchführung seiner Ingenieurausbildung im Zusammenhang mit zwischenzeitlich geänderten Ausbildungsvorschriften Nachteile, auch solche vermögenswerter Art oder Auswirkung, erwachsen sind. Bedenken, die insoweit bestehen, reichen nicht hin, einen Schadensersatzanspruch als von vornherein offensichtlich aussichtslos anzusehen und deshalb das berechtigte Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des erledigten Bescheides zu verneinen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 44.67 -).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Teiles des Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat über den eine Zurückstellung aus Härtegründen (§ 12 Abs. 4 WpflG) betreffenden Musterungsstreit entschieden ohne Rücksicht auf eine etwa eingetretene Unanfechtbarkeit des auf Grund der angefochtenen Musterungsentscheidung (zweiter Widerspruchsbescheid der Musterungskammer) erlassenen Einberufungsbescheides. Dem kann aus Gründen des materiellen Rechts nicht gefolgt werden. Denn von der weiteren Verfolgung eines in einer früheren Stufe des wehrbehördlichen Heranziehungsverfahrens geltend gemachten Zurückstellungsantrags nach § 12 Abs. 4 WpflG ist ein Wehrpflichtiger von Rechts wegen ausgeschlossen, nachdem der nach der Antragsablehnung erlassene Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Für den Fall, daß die frühere Stufe des Heranziehungsverfahrens ein isoliertes Zurückstellungsbegehren (Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes über einen nach der Musterung eintretenden Zurückstellungsgrund, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG) war, hat dies der erkennende Senat in dem ebenfalls am 6. Dezember 1971 ergangenen Urteil in der Sache BVerwG VIII C 47.71 entschieden. Für den - hier in Rede stehenden - Fall, daß die frühere Stufe des Heranziehungsverfahrens die Zurückstellungsentscheidung im Musterungsverfahren war, gilt, grundsätzlich nichts anderes.
In der genannten Entscheidung hat der erkennende Senat ausgeführt:
"Diese Folgerung ergibt sich nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze des Verwaltungs- und des Verfahrensrechts aus der rechtlichen Bedeutung des Einberufungsbescheids und seiner systematischen Einordnung in das Heranziehungsverfahren des Wehrpflichtgesetzes. Dieses Verfahren ist gekennzeichnet dadurch, daß es mehrstufig über Erfassung, Musterung und etwaige selbständige Zwischenverfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG) zur Einberufung führt. Der sie verwirklichende Einberufungsbescheid ist nach seinem wesentlichen Inhalt gestaltender Verwaltungsakt, durch den das kraft Gesetzes bestehende Wehrpflichtverhältnis zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts ohne Mitwirkung des Wehrpflichtigen in ein Wehrdienstverhältnis übergeführt wird (BVerwGE 31, 324). Unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefugnisse, die dem Wehrpflichtigen in den dem Erlaß des Einberufungsbescheids vorausgehenden Verfahrensstufen eingeräumt sind, kann er sich zwar diesem gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell oder materiell entgegenstehen (BVerwGE 27, 257 und 29, 239; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19]). Ist der Einberufungsbescheid aber unanfechtbar geworden, weil ein Rechtsbehelf gegen ihn nicht eingelegt worden oder ein eingelegter Rechtsbehelf ohne Erfolg geblieben ist, so tritt seine Gestaltungswirkung grundsätzlich in dem Sinne endgültig und vollen Umfangs ein, daß der Wehrpflichtige weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Anspruch auf Aufhebung oder Überprüfung des Einberufungsbescheids durchsetzen noch sich in materiellrechtlicher Hinsicht mit Erfolg auf das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Heranziehung zur Wehrdienstleistung berufen kann: Die mit dem Einberufungsbescheid zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsgestaltend bewirkte Begründung des Wehrdienstverhältnisses wird mit dem Eintreten seiner Unanfechtbarkeit bestandskräftig ohne Rücksicht darauf, ob in diesem Zeitpunkt Gründe vorhanden sind, welche die Forderung der Dienstleistung unter formellrechtlichen oder materiellrechtlichen Gesichtspunkten ungerechtfertigt erscheinen lassen. Darin liegt gerade die Bedeutung der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes. Er darf zwar nur erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit ihm erstrebte Rechtsfolge gegeben sind. Ist der Verwaltungsakt aber erlassen und unanfechtbar geworden, so beruht die in ihm angeordnete Rechtsfolge unabhängig von ihren rechtlichen Voraussetzungen und einem dem Bescheid etwa anhaftenden Rechtsmangel allein auf seinem Bestand (vgl. auch BVerwGE 27, 141 [144/145]).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist bereits im Urteil BVerwGE 27, 257 [260/261] ausgeführt worden, die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids schließe die Weiterverfolgung eines in einem isolierten Antragsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Berücksichtigung einer Wehrdienstausnahme bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Wirkung aus, daß das formell noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren sachlich seine Erledigung gefunden habe. Im Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 34.67 - hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit einem ein isoliertes Zurückstellungsverfahren betreffenden Erledigungsfeststellungsstreit das Feststellungsinteresse verneint mit der Begründung, der Einberufungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so daß sein rechtlicher Bestand auch dann nicht in Frage gestellt sei, wenn er erlassen worden wäre, obwohl die in dem erledigten Zurückstellungsstreit geltend gemachten Zurückstellungsgründe seinem Erlaß an sich entgegengestanden hätten. Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einem selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch diesem gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen. Denn werde der Einberufungsbescheid unanfechtbar und sei durch ihn zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis unanfechtbar begründet worden, so sei das auf die Heranziehung zum Wehrdienst gerichtete Verfahren abgeschlossen und eine Zurückstellung voraussetzungsgemäß ausgeschlossen mit der Folge, daß eine spätere gerichtliche Prüfung des Vorbringens nicht mehr möglich sei, im Zeitpunkt der Einberufung habe ein Zurückstellungsgrund vorgelegen (vgl. auch Beschluß vom 25. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 56.68 -).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Ihr gegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß besondere Vorschriften des Wehrpflichtrechts selbst eine grundsätzlich abweichende Beurteilung von Voraussetzungen und Wirkungen der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids erfordern.
Nach der in diesem Zusammenhang zunächst in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG ist zwar die Gestaltungswirkung der Einberufung durch die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Wehrdienst wieder zu beseitigen, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird. Diese Vorschrift regelt jedoch offensichtlich allein die Rechtsfolge der Aufhebung des Einberufungsbescheids und nicht deren Voraussetzungen. Sie geht auch nicht stillschweigend davon aus, daß der Wehrpflichtige einen Anspruch auf Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids mit Rücksicht auf das Ergebnis eines einer früheren Heranziehungsstufe angehörenden Verfahrens durchsetzen könnte. Dies müßte allerdings dann angenommen werden, wenn für § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG andernfalls ein praktisch bedeutsamer Anwendungsbereich nicht erkennbar wäre. So liegen die Dinge jedoch nicht. Der Entlassungstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG ist vielmehr die folgerichtige und notwendige Ergänzung jener Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes, die die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Einberufungsbescheid grundsätzlich ausschließen (§§ 33 Abs. 5 Satz 2 und 35 Abs. 1 Satz 1 WpflG) und deshalb dazu führen, daß das Wehrdienstverhältnis rechtswirksam auch schon auf Grund eines noch nicht bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheids begründet wird. Wird in solchen Fällen der Einberufungsbescheid im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben oder von den Wehrbehörden zurückgenommen, so ist der Tatbestand gegeben, welcher nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG die Rechtsfolge der Entlassung auslöst.
Dieser Auslegung stehen nicht jene Tatbestände des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 WpflG entgegen, in denen die Entlassung des Wehrpflichtigen aus besonders bezeichneten Gründen - z.B. bei fehlender Wehrpflichtigkeit, bei zwingenden Wehrdienstausnahmen, bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder bei dauernder Dienstunfähigkeit - eine eigene Regelung gefunden hat. Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit diese Tatbestände für die Entlassung aus dem Wehrdienst die Berücksichtigung eines Sachverhalts zulassen, der bereits der Einberufung entgegengesetzt worden ist oder ihr jedenfalls hätte entgegengesetzt werden können. Soweit nämlich für das auf diese Tatbestände gestützte Entlassungsbegehren die Berufung auf Wehrdiensthindernisse tatsächlich auch in solchem Umfange ermöglicht werden sollte, würden diese Entlassungsgründe gegenüber dem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid jedenfalls nur deshalb durchgreifen, weil insoweit vom Vorliegen einer speziellen Regelung des Wehrpflichtrechtes auszugehen wäre. In bezug auf die hier maßgebende Frage aber würde sich daraus gerade die Bestätigung des Grundsatzes ergeben, daß es im übrigen und mithin insbesondere für den Streit um die Zurückstellung aus Härtegründen bei den Wirkungen der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids sein Bewenden hat.
Zu einem anderen Ergebnis führen endlich auch nicht Vorschriften der Musterungsverordnung - MustVO -, jetzt geltend in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113). Die verfahrensrechtliche Behandlung der nach der Musterung eintretenden Wehrdienstausnahmen regelt § 15 MustVO, der in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 WpflG zur Entscheidung über solche Wehrdienstausnahmen das Kreiswehrersatzamt für zuständig erklärt und in Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 vorschreibt, daß ein Einberufungsbescheid durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme festgestellt werden.
Dem Wortlaut nach machen diese Vorschriften allerdings keinen Unterschied zwischen noch nicht rechtsbeständigen und rechtsbeständigen Einberufungsbescheiden. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß sie selbst die Aufhebbarkeit des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids regeln oder daß sie sie doch jedenfalls als im Wehrpflichtgesetz angelegt voraussetzen. Denn ebensowenig wie die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG die für die Entlassung aus dem Wehrdienst geforderte Aufhebung des Einberufungsbescheids nach ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen selbst bestimmt, regeln die das behördliche Verfahren betreffenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 MustVO die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen dem Antrag des Wehrpflichtigen auf Berücksichtigung einer Wehrdienstausnahme stattzugeben und als Folge davon der Einberufungsbescheid zu widerrufen ist. Diese Frage beantwortet sich umgekehrt einerseits nach den Tatbeständen der geltend gemachten Wehrdienstausnahmen und andererseits gerade danach, ob der Wehrpflichtige im Hinblick auf die Bestandskraft anderer wehrbehördlicher Bescheide überhaupt noch eine weitere Sachentscheidung beanspruchen und durchsetzen kann. Im Ergebnis beschränkt sich demnach auch der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 MustVO auf solche Fälle, in denen ein noch nicht unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid vorliegt oder in denen die geltend gemachte Wehrdienstausnahme deshalb nicht von der Bestandskraft des Einberufungsbescheids, umfaßt wird, weil sie erst zwischen dem Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit und dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns eingetreten ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [a.a.O.]).
Danach ist in Bestätigung und Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, daß - vorbehaltlich einer möglichen Differenzierung hinsichtlich der in § 29 Abs. 1 und Abs. 2 WpflG besonders normierten Entlassungsgründe - die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids grundsätzlich denjenigen verfahrensrechtlichen Einschnitt bedeutet, mit welchem alle im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft vorhanden gewesenen Einberufungshindernisse unbeachtlich und alle etwa noch anhängigen Verfahren aus früheren Heranzieungsstufen in der Sache gegenstandslos werden. Die in den früheren Abschnitten des wehrbehördlichen Verfahrens mit dem Ziel erhobenen Einwendungen, den Erlaß des Einberufungsbescheids und dessen rechtsgestaltende Wirkung zu verhindern, indem die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum Wehrdienst bestritten werden, laufen leer und sind damit überholt in dem Zeitpunkt, zu dem dieser selbst nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit seine Rechtswirkungen bestandskräftig entfaltet."
Der in diesen Ausführungen entwickelte Grundsatz, daß die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides ein noch anhängiges Verfahren aus einer früheren Heranziehungsstufe überholt, ist hier nicht etwa unanwendbar wegen der besonderen Regelungen des Wehrpflichtgesetzesüber das Musterungsverfahren und den Musterungsbescheid. Allerdings erfolgt die Musterung in einem förmlichen Verfahren (§§ 16 ff. WpflG) während der Einberufungsbescheid als schlichte Behördenentscheidung ergeht. Auch ist in § 21 WpflG ausdrücklich bestimmt, daß der Einberufungsbescheid "in Ausführung des Musterungsbescheides" ergeht, und in § 33 Abs. 8 WpflG daß, wenn der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist, ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur mehr auf diesen selbst betreffende Gründe gestützt werden kann. Dem Gesetz ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß das Musterungsverfahren - so sehr es als solches durch seine Ausgestaltung von anderen wehrrechtlichen Entscheidungen herausgehoben ist - in der Weise die nachfolgenden Heranziehungsstufen auflösend bedingen sollte, daß sie unbeschadet ihres eigenen nicht mehr anfechtbaren Abschlusses mit dem Bestand des Musterungsbescheides stünden und fielen. Die Abhängigkeit des Einberufungsbescheides vom Musterungsbescheid bedeutet daher nur, daß der Einberufungsbescheid - auch - mit Gründen bekämpft werden kann, die die Rechtmäßigkeit der gleichfalls im Streit befindlichen Musterung betreffen, daß solche Gründe aber ausgeschlossen (präkludiert) sind, wenn der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Darin liegt keine Besonderheit. In entsprechen der Weise ist der Einberufungsbescheid von einem selbständigen (isolierten) Zurückstellungsverfahren (und anderen Entscheidungen des Kreiswehrersatzamtes über "nach der Musterung" eintretende oder wegfallende Wehrdienstausnahmen, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG) abhängig: Im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - (Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19) ganz allgemein entschieden hat, hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide erstreckt, eine abermalige Sachprüfung weder erforderlich noch zulässig. Darum gestatten die Vorschriften der §§ 21 und 33 Abs. 8 WpflG keine Schlußfolgerungen, daß der Musterungsbescheid in einer auflösend bedingenden Weise Grundlage des Einberufungsbescheides sei.
Offengelassen hat der Senat in der Entscheidung vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - die Frage, ob der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid einen in einer früheren Stufe des Heranziehungsverfahrens noch anhängigen Streit ausnahmsweise dann nicht überholt, wenn der Streit Tatbestände betrifft, die zugleich Entlassungstatbestände im Sinn des § 29 Abs. 1 oder 2 WpflG sind. Die Frage würde sich in besonderer Weise stellen, wenn die "frühere Heranziehungsstufe" eine Musterung ist, bei welcher sowohl einer der angeführten Tatbestände als auch die - vergleichsweise einen Nebenpunkt darstellende - Frage einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 WpflG streitig sind (vgl. hierzu auch BVerwGE 37, 73). Einer Klärung dieser Frage und ähnlicher Fragen bedarf es hier nicht; ebensowenig einer Klärung der weiteren Frage, ob eine überholende Wirkung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheides im weiteren dann auszuschließen wäre, wenn ein Musterungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden oder nicht mit der Feststellung der Verfügbarkeit im Sinn der §§ 8 a Abs. 2, 16 Abs. 2 WpflG geendet hat (vgl. hierzu BVerwGE 35, 128 [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]). Jedenfalls bestehen kein Grund und keine Rechtfertigung dafür, einen Musterungsstreit, der - wie hier - nur mit Zurückstellungsgründen nach § 12 Abs. 4 WpflG geführt wird, hinsichtlich der überholenden Wirkung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheides anders zu beurteilen als einen isolierten Zurückstellungsstreit. In beiden Fällen geht es nur um eine zeitliche Schranke der Verfügbarkeit, über welche auf der späteren Stufe der Heranziehung, nämlich im Einberufungsbescheid, abschließend und damit überholend entschieden ist.
Demnach durfte das Verwaltungsgericht den ihm vorliegenden Musterungsstreit nicht zugunsten des Klägers entscheiden, ohne zuvor festgestellt zu haben, daß der Einberufungsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden war. War der Einberufungsbescheid bereits unanfechtbar, so mußte die Klage abgewiesen, und es konnte nicht geprüft werden, ob ein Zurückstellungsgrund an sich gegeben war und ob das Musterungsverfahren an dem gerügten Fehler litt.
Die Feststellung, ob der Einberufungsbescheid bereits unanfechtbar geworden oder noch anfechtbar war, kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Dem Sachverhalt und den verwerteten Akten ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob und wann der Einberufungsbescheid im Sinn der §§ 33 Abs. 9, 44 Abs. 1 WpflG wirksam erlassen und zugestellt wurde, ferner ob und wann etwa während des Laufes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid eingelegt wurde. Der Umstand, daß der Kläger den Wehrdienst inzwischen abgeleistet hat, läßt zwar vermuten, daß der Einberufungsbescheid, etwa weil der Widerspruch verspätet war, unanfechtbar geworden ist. Auf eine solche Vermutung kann aber das Revisionsgericht seine Entscheidung nicht stützen. Da Widerspruch und Klage gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 33 Abs. 5 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 1 WpflG), kann der Wehrdienst abgeleistet sein, obwohl der Einberufungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Auch die Jahresfrist des § 76 VwGO braucht dann nicht abgelaufen zu sein, wenn etwa die Wehrersatzbehörden im Einvernehmen mit dem Kläger die Bescheidung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid zurückgestellt haben.
Auf die hiernach offene Anfechtbarkeit oder Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides kommt es im Revisionsverfahren an. Denn im weiteren ist dem Verwaltungsgericht in seinem Ergebnis zu folgen, daß der angefochtene Bescheid einer Nachprüfung, wenn er einer solchen zugänglich ist, nicht standhalten könnte.
Dazu bedarf es keiner Klärung der allgemeinen Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und durch welche Stelle Musterungsbescheide rücknehmbar sind. Soweit die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG eingreift, stellt sich die Frage der Rücknahme nicht. Gemäß dieser Vorschrift entscheiden die Kreiswehrersätzämter (Wehrersatzbehörden), wenn nach der Musterung Wehrdienstausnahmen eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder Wegfall bekannt wird.
Dies bedeutet, daß bei Änderung des für die Musterungsentscheidung maßgebend gewesenen Sachverhalts und auch bei nachträglich geänderter Tatsachenkenntnis nicht der Musterungsbescheid als solcher geändert, zurückgenommen oder widerrufen wird, sondern eine zusätzliche, nunmehr durch die Wehrersätzbehörde zu treffende Entscheidung neben den Musterungsbescheid tritt. Wie die Grenzen der zweiten Alternative (... oder der Eintritt oder Wegfall einer Wehrdienstausnahme bekannt wird ...) zu ziehen sind, hat der erkennende Senat noch nicht abschließend entschieden und braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Soweit für eine Rücknahme nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts Raum bleibt (z.B. für den Fall eines Rechtsirrtums der Musterungsbehörden), hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (Buchholz 448.0 § 18 WpflG Nr. 2 = BW 1969, 161) allerdings eine Zuständigkeit des Musterungsausschusses angenommen. Nach der hier gegebenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Lage geht es indessen um die spezielle wehrrechtliche Frage, ob ein Widerspruchsbescheid der Musterungskammer zuungunsten des Wehrpflichtigen geändert werden darf, solange der Wehrbereichsverwaltung der Klageweg offensteht. Diese Frage ist zu verneinen.
Das Musterungsverfahren ist durch die §§ 19, 33 Abs. 2, 3 und 7, 35 Abs. 2 WpflG als ein förmliches Verfahren gestaltet. Die hier entscheidenden Grundzüge sind folgende: die Entscheidung ist in beiden Stufen des Verwaltungsverfahrens besonderen Gremien übertragen, die bei den an sich sachkompetenten Wehrersatzbehörden (Kreiswehrersatzamt; Wehrbereichsverwaltung, § 14 Abs. 1 WpflG) eingerichtet sind und aus einem Bediensteten der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, je einem von der beteiligten Landesregierung benannten und einem von Selbstverwaltungskörperschaften gewählten Beisitzer bestehen; sie haben grundsätzlich in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; den - von der Entscheidung ausgeschalteten - Wehrersatzbehörden (Kreiswehrersatzamt; Wehrbereichsverwaltung) sind als solchen in gleicher Weise wie dem Wehrpflichtigen gegen die Entscheidung der Gremien Widerspruch, Klage und Rechtsmittel eingeräumt. Der erkennende Senat legt diese Regelung dahin aus, daß der Gesetzgeber innerhalb dieses so gestalteten Verfahrens formlose Rechtsbehelfe neben den eingeräumten förmlichen Rechtsbehelfen und in gleicher Weise andere Entscheidungen als die im Instanzenzug vorgesehenen Entscheidungen, mithin auch Rücknahme oder Widerruf einer Entscheidung dieser Gremien, ausgeschlossen hat. Durch die Einschaltung besonderer Musterungsgremien in der dargelegten Weise ist die Musterungsentscheidung ersichtlich auf eine breitere umfassendere Grundlage, als sie eine schlichte Behördenentscheidung bieten könnte, gestellt worden. Die Entscheidung soll für den Wehrpflichtigen durchsichtiger, überzeugender und glaubwürdiger gemacht, zugleich aber auch zügig durch die Instanzen vorangetrieben werden; der besondere Sachverstand jener Behörden, die an sich kompetent wären, ist als Korrektiv in der Weise eingesetzt, daß auch sie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Entscheidung der - auch - mit Laien besetzten Gremien einlegen können. Innerhalb dieses Systems ist kein Platz und keine Notwendigkeit für Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsaktes, die typische Einrichtungen eines solchen Verwaltungsverfahrens sind, in dem sich nur Behörde und Bürger gegenüberstehen und die erstere durch Rechtsbehelfe weder begünstigt noch begrenzt ist. Wären innerhalb des schwebenden Musterungsverfahrens neben den förmlichen Rechtsbehelfen formlose Behelfe statthaft und würden die Gremien ihre Entscheidungen abändern können, so würden sich Reibungen und Überschneidungen ergeben, der zügige Fortgang wäre verzögert, die Lage würde unübersichtlich, und die erlassenen Entscheidungen verlören an Glaubwürdigkeit. Daraus ist zu folgern, daß innerhalb des Musterungsverfahrens eine ergangene Entscheidung zuungunsten des Wehrpflichtigen nur auf dem Wege geändert werden kann, daß die Wehrersatzbehörden von den ihnen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.
Gegen diese Erwägung greift der Einwand nicht durch, daß, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (a.a.O.) bemerkt hat, über § 32 WpflG in Verbindung mit § 72 VwGO eine Befugnis der Musterungsausschüsse zur Abhilfe anzunehmen ist. Die Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO ergeht auf einen eingelegten Widerspruch hin, ist also gerade keine Rücknahme (kein Widerruf) in einem dieser Erwägung entgegengesetzten Sinn. Ob hierbei im Rahmen des Musterungsverfahrens eine Abhilfe auch zugunsten der Wehrersatzbehörden auf deren Widerspruch hin für angängig anzusehen wäre, könnte überdies durchaus in Frage gestellt werden. Das braucht aber hier nicht entschieden zu werden. Wenn es der Gesetzgeber im Rahmen des besonderen Musterungsverfahrens, bei der Abhilfe nach § 72 VwGO belassen und damit eine potentielle Verzögerung des unanfechtbaren Abschlusses des Musterungsverfahrens in Kauf genommen hat, so besagt das nichts dagegen, daß im übrigen aus der besonderen Gestaltung des Verfahrens der Schluß auf die Nichtabänderbarkeit der ergehenden Entscheidungen zu ziehen ist, weil andernfalls die mit der besonderen Verfahrensgestaltung bezweckte Klarheit, die Übersichtlichkeit und der zügige Fortschritt des Musterungsverfahrens zunichte würden.
Hiernach bedurfte es der Aufhebung des stattgebenden Teiles des Urteils und dementsprechend der Zurückverweisung, damit das Verwaltungsgericht - sofern der Kläger seine Fortsetzungsfeststellungsklage nunmehr noch weiterführen will - die Frage der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides prüft und, je nach dem Ergebnis der Prüfung, die noch anhängige Klage entweder abweist oder ihr wiederum stattgibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf