Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1969, Az.: BVerwG VIII C 34.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 34.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.01.1966 - AZ: I/1 - 715/65
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1969
durch
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke, Dr. Heddaeus und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 13. Januar 1966 wird aufgehoben, soweit es den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Hanau vom 17. September 1965 aufhebt. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit der Kläger mit ihm seinen durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Hanau vom 15. März 1965 abgewiesenen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst verfolgt hat. Insoweit wird das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt unter Zurückweisung der Revision für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 15. März 1965 lehnte das Kreiswehrersatzamt den Antrag des am 1. August 1943 geborenen Klägers ab, ihn mit Rücksicht auf seine Ausbildung an der Textilfachschule vom Grundwehrdienst zurückzustellen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verfügte das Kreiswehrersatzamt durch Bescheid vom 17. September 1965 die Einberufung des Klägers zum vollen Grundwehrdienst. Er legte Widerspruch auch gegen diesen Bescheid ein und stellte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dem das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 18. Oktober 1965 stattgab.
Entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klagantrag hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13. Januar 1966 den Bescheid vom 15. März 1965 (Versagung der Zurückstellung) und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid sowie den Einberufungsbescheid vom 17. September 1965 aufgehoben, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid habe mit der Klage gegen den die Zurückstellung versagenden Bescheid verbunden werden können. Der erst in der mündlichen Verhandlung auf beide Bescheide erweiterte Klagantrag stelle eine zulässige Klagänderung dar. In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 1966 habe die Beklagte zwar einen Schriftsatz überreicht, in dem sie die Auffassung vertrete, die Klage gegen den Einberufungsbescheid sei unzulässig, weil der gegen diesen eingelegte Widerspruch durch Bescheid vom 14. Oktober 1965 zurückgewiesen worden sei, ohne daß der Kläger innerhalb der Klagefrist Klage erhoben hätte. Dieser Schriftsatz sei aber nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden. In der Sache müsse die Klage Erfolg haben. Bei der Einberufung zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte der Kläger damit rechnen müssen, daß er die bereits erlangte Zulassung zu einer qualifizierten Ausbildung als Textiltechniker wieder verlieren würde, weil er infolge der Änderung der bisherigen Zulassungsrichtlinien letztmals im Oktober 1965 seine Ausbildung auf der Grundlage seiner bisherigen Vorbildung fortsetzen könne. Seine Einberufung stelle daher eine besondere Härte im Sinne des allgemeinen Tatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 13. Januar 1969 (BGBl. I S. 41) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), dar. Da er den dreisemestrigen Lehrgang noch vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres beenden werde, sei seinem Zurückstellungsbegehren stattzugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und führt aus: Die Klage gegen den Einberufungsbescheid sei unzulässig, da der Kläger die Klage gegen den am 16. Oktober 1965 zugestellten Widerspruchsbescheid nach Ablauf der Klagefrist, nämlich erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 1966, erhoben habe. Das hätte das Verwaltungsgericht von Amts wegen berücksichtigen müssen. Dessen Auffassung, es habe auf ihren - der Beklagten - Schriftsatz vom 12. Januar 1966 nicht einzugehen brauchen, weil er nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei, verstoße gegen den Grundsatz, daß das Gericht zu entscheiden habe nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 VwGO). Sie genüge auch nicht den Grundsätzen über die Mündlichkeit der Verhandlung (§ 101 VwGO) und der Pflicht des Vorsitzenden, die Streitsache mit den Beteiligten zu erörtern (§ 104 VwGO). In materieller Hinsicht gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, daß durch die Einberufung eine besondere Härte im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers entstehen könne.
Der Kläger tritt der Revision der Beklagten entgegen. Er erklärt ferner, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt.
II.
1.
Der Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid hat sich entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigt. Von einer solchen Erledigung wäre nur auszugehen gewesen, wenn der angefochtene Einberufungsbescheid mit Rücksicht darauf, daß der zum vollen Grundwehrdienst herangezogene Kläger im Verlaufe des Verfahrens sein 25. Lebensjahr vollendet hat, gegenstandslos geworden wäre oder aus anderen Gründen seine rechtliche Wirksamkeit verloren hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sind weder der Ablauf der für den Wehrdienst vorgesehenen Dienstzeit noch die spätere Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen für sich allein von Einfluß auf den Fortbestand des Einberufungsbescheids und der sich aus ihm ergebenden rechtlichen Wirkungen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362;Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 135.65 -, NJW 1967, 1675). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat, der nach der geltenden Geschäftsverteilung nunmehr auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts allein zuständig ist, nach Maßgabe der folgenden Erwägungen fest:
Durch die Einberufung des Wehrpflichtigen wird die aus der Wehrpflicht folgende Pflichtigkeit in eine konkrete Dienstleistungspflicht umgewandelt. Das Wehrpflicht Verhältnis wird übergeführt in das Wehr dienst Verhältnis. Verfahrensrechtlich geschieht dies durch den gemäß §§ 21, 23 WpflG zu erlassenden Einberufungsbescheid. Durch ihn wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 WpflG) dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und daß das Wehrdienstverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige die ihm obliegende Dienstleistung tatsächlich aufnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 26, 182 [184]; 27, 257).
Insoweit er diese - das Wesen der Einberufung kennzeichnende - Wirkung entfaltet, ist der Einberufungsbescheid gestaltender, von der Mitwirkung des Wehrpflichtigen unabhängiger Verwaltungsakt. Sein Bestand ist für die Dauer des durch ihn begründeten Wehrdienstverhältnisses dessen notwendige rechtliche Voraussetzung, wie sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG ergibt, nach welcher Vorschrift der Wehrpflichtige aus dem Wehrdienst zu entlassen ist, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird. Anders als beim Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis gemäß § 54 Abs. 1 SG kraft Gesetzes "mit dem Ablauf der Zeit" endet, "für die er in das Dienstverhältnis berufen ist", gibt es für den Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, keine automatische Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Vorschrift des § 13 Abs. 4 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) zu würdigen, wonach im Einberufungsbescheid grundsätzlich die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben ist. Mit dieser Angabe wird unbeschadet der im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden Frage, inwieweit sie nachrichtlich erfolgt oder konstitutiv wirkt, jedenfalls auf keinen durch einen bestimmten Anfangs- und Endtermin festgelegten Zeitraum hingewiesen. Sie betrifft vielmehr nur die Dauer der - in welchem Zeitraum auch immer - tatsächlich zu leistenden Dienstzeit, welche gegebenenfalls durch Anrechnungszeiten (z.B. §§ 7, 8 Abs. 2 und 42 WpflG) oder durch zum Nachdienen verpflichtende Ausfallzeiten (z.B. § 5 Abs. 5 WpflG) beeinflußt werden kann.
Aus alledem folgt, daß der Einberufungsbescheid im Hinblick auf seine Gestaltungswirkung nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern erst dann gegenstandslos wird, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der Beendigungsgründe des § 28 WpflG im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG förmlich endet. Solange er seinerseits nicht aufgehoben ist, erledigt sich der Einberufungsbescheid als Rechtsgrundlage für den Fortbestand des Wehrdienstverhältnisses und für weitere in seinem Rahmen zu treffende wehrbehördliche Maßnahmen erst mit der Beendigung des auf ihm beruhenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.
Diese Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu dem Umstand, daß sich der Einberufungsbescheid in der zuvor hervorgehobenen Gestaltungswirkung inhaltlich nicht erschöpft. Soweit die in § 21 Abs. 1 Satz 2 WpflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts die Konkretisierung des in Satz 3 jener Vorschrift enthaltenen rechtlichen Gebots an den Wehrpflichtigen bewirkt, sich an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen, ist der Einberufungsbescheid zugleich auch befehlender Verwaltungsakt im Sinne der herkömmlichen Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Verwaltungsakten. In dieser Hinsicht erledigt er sich allerdings mit dem Ablauf des für den Diensteintritt festgelegten Zeitpunktes, und zwar ebenfalls unbeschadet der Frage, ob der Wehrpflichtige dem Gebot nachkommt oder nicht. Von dieser Erledigung wird aber ausschließlich das entweder bereits vollzogene oder in der Tat nicht mehr vollziehbare rechtliche Gestellungsgebot, nicht hingegen der Einberufungsbescheid als Ganzes betroffen. Ist es zur Aufnahme der Dienstleistung nicht gekommen, oder ist die zunächst aufgenommene Dienstleistung später vorzeitig unterbrochen worden, sei es unter Mißachtung des Gestellungsgebotes oder sei es auf Grund einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid, so bedarf es zwar der erneuten Festsetzung von Ort und Zeit des Diensteintritts zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Dienstleistung. Nicht aber ist die Wiederholung der regelmäßig weder von der rechtswidrigen Nichtbefolgung des Gestellungsgebotes noch von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung berührten Begründung des Wehrdienstverhältnisses durch eine abermalige Einberufung erforderlich.
Einer solchen Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Aufnahme oder die Fortsetzung der tatsächlichen Dienstleistung steht die nach der Begründung des Wehrdienstverhältnisses eingetretene Vollendung des 25. Lebensjahres des zum vollen Grundwehrdienst herangezogenen Klägers nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 WpflG leisten vollen Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das in dieser Vorschrift verwendete Prädikat "vollen Grundwehrdienst leisten" bedeutet seinem Sinn nach eine Leistungsverpflichtung. Dabei bezeichnet die Vollendung des 25. Lebensjahres den Zeitpunkt, von dem ab der Wehrpflichtige für die Dienstleistung nicht mehr in Anspruch genommen werden darf, nicht jedoch den Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung beendet sein oder der Wehrpflichtige gegebenenfalls aus dem Wehrdienst entlassen werden muß. Ist - wie im vorliegenden Fall - das auf die Leistung des vollen Grundwehrdienstes gerichtete Wehrdienstverhältnis in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 WpflG vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen begründet worden, so bleibt die spätere Erreichung dieses Zeitpunktes ohne Einfluß auf dessen rechtlichen Bestand.
Damit erweist sich, daß das auf die Aufhebung des Einberufungsbescheids gerichtete Klagebegehren in der Hauptsache nicht erledigt ist. Die deshalb ohne Rücksicht auf die vom Kläger abgegebene Erledigungserklärung gebotene Sachentscheidung muß zur Abweisung der Klage führen. Sie ist wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO unzulässig.
Den vom Kläger gegen den Einberufungsbescheid eingelegten Widerspruch hat die damals zuständige Wehrbezirksverwaltung Wiesbaden durch Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1965 zurückgewiesen. Dieser mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist dem Kläger am 16. Oktober 1965 zugestellt worden. Innerhalb der daher bis zum 16. November 1965 laufenden Klagefrist hat er keine Klage erhoben. Dies ist erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Januar 1966 dadurch geschehen, daß der ursprünglich allein auf den Zurückstellungsbescheid beschränkte Klagantrag erweitert worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon die gegen den Widerspruch der Beklagten im Wege der objektiven Klagenhäufung vorgenommene Klagänderung durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken unterliegt; denn die Klage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden ist und Wiedereinsetzungsgründe weder erkennbar noch geltend gemacht worden sind. Eine materiellrechtliche Prüfung des danach unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids scheidet unter diesen Umständen aus.
2.
Soweit die Erledigungserklärung des Klägers den Rechtsstreit betrifft, mit dem er seinen von der Wehrverwaltung abgelehnten Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst weiterverfolgt hat, entspricht sie - anders als im Anfechtungsstreit - der Verfahrensrechtslage. Das in diesem Rechtsstreit nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetztes sondern als Leistungsanspruch selbständig erhobene Zurückstellungsbegehren (vgl. BVerwGE 27, 257 und 29, 239) war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 28. Februar 1967 und sachlich bis zur Beendigung der dreisemestrigen Textiltechnikerausbildung an der Textilfachschule Lauterbach beschränkt. Mit dem Ablauf des geltend gemachten Zurückstellungszeitraumes ist der, Zurückstellungsgrund weggefallen mit der Wirkung, daß das Zurückstellungsbegehren gegenstandslos geworden ist. Hätte der Kläger auf seinem ursprünglichen, nunmehr auf eine unmögliche Leistung gerichteten Klagantrag beharrt, so hätte er schon aus diesem Grunde mit seiner Klage abgewiesen werden müssen. Das rechtfertigt seine im Revisionsverfahren abgegebene Erklärung, der Rechtsstreit habe sich nachträglich in der Hauptsache erledigt. Da die Beklagte der Erledigungserklärung nicht beitritt, sondern an ihrem Klagabweisungsantrag festhält, sind die Voraussetzungen für die vom Kläger mit der Erledigungserklärung erstrebte Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht gegeben.
In einem Fall, in dem es wegen des Widerspruchs des Beklagten an übereinstimmenden Erledigungserklärungen fehlt, tritt in der Regel an die Stelle des durch den ursprünglichen Klagantrag bestimmten Streitgegenstandes der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Wie der Senat im Anschluß an das Urteil BVerwGE 20, 146 in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil BVerwG VIII C 37.67/38.67 vom heutigen Tage ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz allerdings nicht uneingeschränkt. Trotz nachträglicher Erledigung des Klagebegehrens ist der Beklagte berechtigt, gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers an seinem Klagabweisungsantrag jedenfalls dann festzuhalten, wenn er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat, daß der mit der Klage gegen ihn erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe. Ein solches Interesse ist in dem in der Hauptsache erledigten Zurückstellungsstreit für die beklagte Wehrbehörde dort anzuerkennen, wo der Bestand eines Einberufungsbescheids materiell von der Beantwortung der Frage abhängt, ob das ihm gegenüber verteidigungsweise eingesetzte Zurückstellungsbegehren seinerzeit berechtigt war. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Der Einberufungsbescheid ist nach Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden, so daß sein rechtlicher Bestand auch dann nicht in Frage gestellt werden könnte, wenn er erlassen worden wäre, obwohl die im Zurückstellungsstreit geltend gemachten gesetzlichen Zurückstellungsgründe seinem Erlaß entgegengestanden hätten.
Unter diesen Umständen fehlt es der Beklagten an einem anerkennenswerten Interesse, trotz der Erledigung des Klagebegehrens an ihrem Sachantrag festzuhalten und eine gerichtliche Entscheidung über das gegenstandslos gewordene Zurückstellungsbegehren zu veranlassen. Der Streit beschränkt sich deshalb auf die Erledigungsfrage. Dabei bleibt die materiellrechtliche Beurteilung des ursprünglichen Klagebegehrens außer Betracht; die Beklagte unterliegt, weil sie zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits bestreitet. Die Erledigung der Hauptsache ist durch Urteil festzustellen. Gleichzeitig ist das erstinstanzliche Urteil insoweit für unwirksam zu erklären.
3.
Für die Kostenentscheidung, die auf § 155 Abs. 1 VwGO beruht, war zu berücksichtigen, daß der Kläger im Anfechtungsstreit und daß die Beklagte im Erledigungsstreit unterlegen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Heddaeus
Dr. Korbmacher