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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1970, Az.: BVerwG VIII C 142/67

Abgrenzung zwischen Musterungsverfahren und Einberufungsverfahren; Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien; Nochmalige Musterung bei vorübergehender Untauglichkeit; Wirkung des Ablaufs der Zurückstellungsfrist; Ursprünglicher Einberufungstermin als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Härtetatbestands; Treuwidriges Verhalten des Wehrpflichtigen durch Zurückhalten des wirklichen Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 142/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 23.03.1967 - AZ: VG 1 K 319/67

Fundstellen

  • BVerwGE 35, 128 - 132
  • BWV 70, 188
  • DÖV 1971, 319 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Die Musterungsentscheidung, deren Erlaß das Musterungsverfahren abschließt und in das Einberufungsverfahren überleitet, ist nicht der formale Musterungsbescheid als solcher, sondern die inhaltliche Entscheidung der Musterungsgremien, daß der Wehrpflichtige für tauglich befunden ist; alle weiteren die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen betreffenden Entscheidungen fallen in die Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden (Fortsetzung von BVerwG VIII C 79.67).

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 23. März 1967 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich unter Berufung auf sein Studium gegen seine Einberufung zum vollen Grundwehrdienst.

2

Bei seiner Musterung am 4. Oktober 1962 erhielt er den Tauglichkeitsgrad II und wurde zugleich bis 28. Februar 1964 zum Abschluß des Gymnasiums zurückgestellt. Bei der Untersuchung für die in der Folge beabsichtigte Einberufung wurde er für vorübergehend untauglich (12 Monate) befunden; das Kreiswehrersatzamt stellte ihn daher durch Bescheid vom 6. März 1964 bis zum 31. März 1965 zurück. Am 1. Dezember 1965 wurde er neuerlich vom Musterungsarzt untersucht und nunmehr wieder für tauglich befunden. Er wurde durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom gleichen Tag bis 31. März 1967 zurückgestellt, weil er geltend machte, er befinde sich als Lehrling in der Berufsausbildung (Banklehre).

3

Nachdem die Banklehre vorzeitig geendet hatte, hob das Kreiswehrersatzamt am 26. August 1966 die Zurückstellung auf und kündigte dem Kläger die voraussichtliche Einberufung zum Januar 1967 an. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1966 berief es den Kläger zum 3. Januar 1967 zum vollen Grundwehrdienst ein. Den Widerspruch, mit dem der Kläger sein ab Wintersemester 1965/66 begonnenes Studium der Wirtschaftswissenschaft geltend machte und Zurückstellung bis zu dessen Abschluß begehrte, wies die Wehrbezirksverwaltung durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 1966 mit der Maßgabe zurück, daß der Zeitpunkt des Dienstantritts auf den 3. April 1967 festgesetzt wurde, um ihm den Abschluß des laufenden Semesters zu ermöglichen.

4

"Auf Grund" dieses Widerspruchsbescheids widerrief das Kreiswehrersatzamt am 13. Dezember 1966 den Einberufungsbescheid vom 13. Oktober 1966 und kündigte dem Kläger Einberufung zum April 1967 an. Der angekündigte Einberufungsbescheid erging am 4. Januar 1967. Den dagegen eingelegten Widerspruch, in dem sich der Kläger auf den gleichen Zurückstellungsgrund berief, wies die Wehrbezirksverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1967 als nicht zulässig zurück; über den geltend gemachten Zurückstellungsgrund sei, da der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. November 1966 nicht Klage erhoben habe, unanfechtbar entschieden.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Einberufungsbescheid vom 4. Januar 1967 samt dem Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1967 aufgehoben. In den Gründen des Urteils ist im wesentlichen ausgeführt:

7

Der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die nach § 13 Abs. 2 der Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) erforderliche "nochmalige Musterung" fehle. Nach dieser Vorschrift sei die Einberufung von Wehrpflichtigen, die wegen vorübergehender Untauglichkeit zurückgestellt seien, vom Ergebnis einer nochmaligen Musterung abhängig zu machen; solche Wehrpflichtige stünden nach Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht für den Wehrdienst zur Verfügung. Zwar sei der Kläger wegen vorübergehender Untauglichkeit durch das Kreiswehrersatzamt und nicht durch den Musterungsausschuß zurückgestellt worden; es bedürfe aber - entgegen der Meinung der Beklagten - auch in diesem Fall nach Ablauf der Zurückstellungsfrist der nochmaligen Musterung. Diesem Erfordernis sei nicht dadurch genügt worden, daß am 1. Dezember 1965 der Musterungsarzt den Kläger untersucht habe und der Musterungsausschuß bei der Zurückstellung des Klägers für seine Banklehre beteiligt worden sei; zu einer Nachmusterung hätte jedenfalls ein förmlicher (neuer) Musterungsbescheid gehört. Der Kläger habe nicht mehr nach Maßgabe des Musterungsbescheides vom 4. Oktober 1962 zur Verfügung gestanden; denn dieser Musterungsbescheid sei durch die Zurückstellung wegen vorübergehender Untauglichkeit gegenstandslos geworden.

8

Das Fehlen der Nachmusterung hafte dem angefochtenen Einberufungsbescheid als selbständiger Rechtsmangel an; unerheblich sei daher, daß die "vorangegangenen Bescheide unanfechtbar geworden" seien. Ohne nochmalige förmliche Musterung dürfe der Kläger nicht einberufen werden. Sie habe der Musterungsausschuß nachzuholen. Er habe dabei zugleich über die vom Kläger geltend gemachten Zurückstellungsgründe zu entscheiden, weshalb es insoweit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren nicht bedürfe.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 18 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), in Verbindung mit § 13 MustVO, und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger, der der Einberufung keine Folge zu leisten brauchte, da das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnete, hat sich nicht geäußert.

11

II.

Der Streit um die Einberufung und damit die Entscheidung über die Revision bleibt unberührt von dem Umstand, daß der - am 18. November 1943 geborene - Kläger zwischenzeitlich das 25. Lebensjahr vollendet und - möglicherweise - das Studium, dessentwegen er die Zurückstellung begehrte, abgeschlossen hat. Der ergangene Einberufungsbescheid behält, wenn die Klage als unbegründet abgewiesen wird, seine Wirkung und kann unbeschadet der zwischenzeitlich erreichten Altersgrenze vollzogen werden; nur eine neue Einberufung zum vollen Grundwehrdienst könnte gegen den Kläger, nachdem er das 25. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr ergehen (§ 5 Abs. 2 WpflG; BVerwGE 25, 362; ferner Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 -).

12

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

13

Fehl geht allerdings der erste Revisionsangriff, der Einberufungsbescheid vom 4. Januar 1967 samt dem Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1967 sei verwaltungsgerichtlich nicht mehr nachprüfbar, da er nur den durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 1966 bestätigten und mit Klage nicht angefochtenen Einberufungsbescheid vom 13. Oktober 1966 vollzogen habe. Wohl hat der Kläger auf den letztgenannten Widerspruchsbescheid hin keine Klage erhoben. Der Beklagten ist aber die Berufung hierauf versagt, und zwar aus folgenden Gründen:

14

Innerhalb der durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1966 am 25. November 1966 in Lauf gesetzten Klagefrist, nämlich durch die Mitteilung vom 13. Dezember 1966, hat das Kreiswehrersatzamt den zugrunde liegenden Einberufungsbescheid vom 13. Oktober 1966 "widerrufen". Diese Mitteilung hat zwar, weil mit ihr zugleich auf den den Einberufungsbescheid bestätigenden Widerspruchsbescheid hingewiesen und die entsprechende Einberufung angekündigt wurde, trotz des gewählten Wortes (widerrufen) die vorausgegangenen Einberufungsentscheidungen nicht im Rechtssinne beseitigt (in welchem Falle von einer Unanfechtbarkeit nicht die Rede sein könnte und allein der neue Einberufungsbescheid vom 4. Januar 1967 nachzuprüfen wäre). Sie hat aber, da sie innerhalb der Klagefrist erfolgte, die Rechtsmittellage verwirrt. Das verwehrt es der Beklagten, sich auf eine etwaige Unanfechtbarkeit des von ihr "widerrufenen" Bescheids zu berufen. Die Lage wäre anders, wenn das Kreiswehrersatzamt den "alten" Einberufungsbescheid nicht widerrufen hätte; dann wäre in dem "neuen" Einberufungsbescheid nur eine Änderung von Zeitpunkt, Ort und Einheit der Gestellung zu erblicken, die die - nicht angefochtene - Einberufung als solche nicht mehr nachprüfbar machen könnte. So aber hat die Behörde einem Streit um den "alten" Einberufungsbescheid formell den Boden entzogen. Das hat zur Folge, daß auf die Klage gegen den "neuen" Einberufungsbescheid die Einberufung, wie sie am 13. Oktober 1966 verfügt wurde, in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

15

Begründet ist aber der zweite Revisionsangriff: die angefochtene Einberufung ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend erörtert - eine nochmalige Musterung des Klägers durch den Musterungsausschuß nicht stattgefunden hat. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, eine solche nochmalige Musterung sei verfahrensrechtlich geboten gewesen, verkennt die im Wehrpflichtgesetz - jedenfalls seit der am 1. April 1965 in Kraft getretenen Fassung nach dem 3. Änderungsgesetz vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) - angelegte und durch die Neufassung vom 26. September 1969 (BGBl. I S. 1773) unverändert gebliebene Abgrenzung des Musterungsverfahrens vom Einberufungsverfahren.

16

In dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (BWV 1969, 161) hat der erkennende Senat "zur Abgrenzung des Musterungsverfahrens vom Einberufungsverfahren und zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit von den weisungsfreien Musterungsausschüssen und -kammern auf die Wehrersatzbehörden" ausgesprochen: Mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens endet die Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien. An das Musterungsverfahren schließt sich das Einberufungsverfahren an, das den Wehrersatzbehörden obliegt. Zu ihm gehören alle Verwaltungsakte, die nach dem Abschluß des Musterungsverfahrens zur weiteren Durchführung des Wehrpflichtgesetzes ergehen. In diesem Rahmen sind die Wehrersatzbehörden auch zuständig für diejenigen Entscheidungen, die wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse zu einer Änderung der im Musterungsverfahren ergangenen Bescheide führen. Diese Abgrenzung hat der Senat dam § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 WpflG (in der seit dem 3. Änderungsgesetz geltenden Fassung vom 14. Mai 1965 [BGBl. I S. 391]) entnommen, wonach "die Entscheidung nach § 16 Abs. 2" (d.i. die Musterungsentscheidung) die Musterungsausschüsse treffen (Satz 1), während die Kreiswehrersatzämter entscheiden, "wenn nach der Musterung Wehrdienstausnahmen ... eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder Wegfall bekannt wird". "Nach der Musterung" im Sinne dieser Vorschrift ist, wie der Senat dort ausgeführt hat, zu verstehen als "nach Erlaß der Musterungsentscheidung". Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem der Musterungsausschuß auf Grund eines Härtetatbestandes nach § 12 Abs. 4 WpflG im Musterungsbescheid zurückgestellt hatte und danach die Zurückstellung wegen eines anderen Härtetatbestandes nach § 12 Abs. 4 WpfIG begehrt worden war; über das neue Begehren hatte, ohne daß die Entscheidung des Musterungsausschusses angefochten oder widerrufen war, wiederum der Musterungsausschuß entschieden; diese Entscheidung hob der Senat als mangels Zuständigkeit des Musterungsausschusses verfahrensfehlerhaft auf. Der Senat hat in der genannten Entscheidung ergänzend darauf hingewiesen, daß mit der von ihm herausgearbeiteten Abgrenzung die §§ 7 Abs. 5 und 15 MustVO übereinstimmen.

17

Der entsprechenden Abgrenzung im vorliegenden Fall, in dem nachträglich (nach Erlaß der Musterungsentscheidung) nicht ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 WpflG, sondern ein solcher nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WpflG (vorübergehende Untauglichkeit) eingetreten bzw. weggefallen ist, scheint § 13 Abs. 2 MustVO zu widersprechen. Nach dieser Bestimmung ist "die Einberufung von Wehrpflichtigen, die wegen vorübergehender Untauglichkeit vom Wehrdienst zurückgestellt sind ..., vom Ergebnis einer nochmaligen Musterung abhängig zu machen". Diese Bestimmung kann jedoch nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - ohne Rücksicht auf die angeführten Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes selbst ausgelegt werden. Das folgt allgemein aus der Überordnung des Gesetzes über die auf ihm beruhende Verordnung und im besonderen daraus, daß die Musterungsverordnung in ihrer geltenden Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) auf der Fassung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) beruht, in der - wie angeführt - § 18 Abs. 1 noch nicht ausdrücklich den Kreiswehrersatzämtern die Zuständigkeit hinsichtlich nach der Musterung eintretender oder wegfallender Wehrdienstausnahmen übertragen hatte. Im Licht der angeführten gesetzlichen Bestimmungen in ihrer geltenden Fassung ausgelegt, besagt § 13 Abs. 2 MustVO nichts gegen die grundsätzliche Erkenntnis, daß mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens die Zuständigkeit der Musterungsgremien endet; auch hinsichtlich der Wehrdienstausnahme der vorübergehenden Untauglichkeit haben nach Abschluß des Musterungsverfahrens die Wehrersatzbehörden zu entscheiden.

18

Allerdings hat die Wehrdienstausnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WpflG eine besondere Stellung im Rahmen der Musterungsentscheidung. Die Musterungsentscheidung, deren Erlaß das Musterungsverfahren abschließt und in das Einberufungsverfahren überleitet, ist nicht der formale Musterungsbescheid als solcher, sondern die inhaltliche Entscheidung der Musterungsgremien, daß der Wehrpflichtige für tauglich befunden ist. Das folgt aus der Verbindung des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit § 16 Abs. 2 WpflG und der inhaltlichen Ausfüllung der letzteren Bestimmung durch § 8 a Abs. 2 Satz 1 WpflG. Als Entscheidung, die die Musterungsgremien zu treffen haben, ist in § 18 Abs. 1 Satz 1 WpflG bezeichnet die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 WpflG; das ist die Entscheidung, "welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen". "Für den Wehrdienst zur Verfügung stehen" (nach Maßgabe des ärztlichen Urteils) zufolge § 8 a Abs. 2 Sats 1 "Wehrpflichtige, die für tauglich befunden werden". Die das Musterungsverfahren in dem genannten Sinn abschließende Entscheidung braucht mithin zwar nicht die Abwesenheit einer jeden Wehrdienstausnahme zu enthalten; sie muß aber die Abwesenheit von die Tauglichkeit betreffenden Wehrdienstausnahmen enthalten. Ohne eine Entscheidung dieses Inhalts ist das Musterungsverfahren nicht abgeschlossen in dem genannten Sinn und hat demgemäß die Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden noch nicht begonnen. An diese Lage knüpft § 21 WpflG an, soweit er bestimmt, daß die Einberufung "in Ausführung des Musterungsbescheides" erfolgt. Der Ablauf einer im Musterungsbescheid wegen vorübergehender Untauglichkeit befristet verfügten Zurückstellung ist demnach im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG und des § 15 MustVO kein nachträglicher Wegfall einer Wehrdienstausnahme.

19

Mit dieser Abgrenzung stimmt der das "Verfahren (des Musterungsausschusses) bei der Zurückstellung" regelnde § 7 MustVO überein, soweit er in seinem Absatz 2 den § 13 Abs. 2 vorbehält, d.h. in Verbindung mit diesem bestimmt, daß - im Gegensatz zu Zurückstellungen aus anderen Gründen - im Falle einer Zurückstellung wegen vorübergehender Untauglichkeit der Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht die Wirkung hat, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht, sondern daß es hierfür einer nochmaligen Musterung bedarf. Wenn der Musterungsausschuß (oder die Musterungskammer) wegen vorübergehender Untauglichkeit zurückgestellt hat, fehlt es an der Verfügbarkeitsentscheidung im Sinne des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 a Abs. 2 Satz 1 WpflG. Liegt hingegen diese Verfügbarkeitsentscheidung vor, so betrifft eine spätere, diese Verfügbarkeit berührende Änderung der Verhältnisse das Einberufungsverfahren, und die positive wie die negative Entscheidung fällt in die Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden. Die statusrechtliche und verfahrensrechtliche Bedeutung der die Verfügbarkeit (in dem genannten Sinn) bejahenden Entscheidung der Musterungsgremien wird durch eine nachträgliche Änderung der Tauglichkeitsverhältnisse nicht berührt.

20

Der Gedanke, der dem Verwaltungsgericht vorzuschweben scheint, nämlich daß unabhängig vom Abschluß des Musterungsverfahrens eine die Tauglichkeit bejahende Entscheidung stets die (erneute) Einschaltung der Musterungsgremien erfordert, ist dem Gesetz, jedenfalls in der seit 1. April 1965 geltenden Fassung, nicht zu entnehmen. Er würde zu verfahrensmäßigen Komplikationen führen, und er ist auch keine gedanklich notwendige Konsequenz der Einführung eines besonderen Musterungsverfahrens mit der Einschaltung weisungsfreier Musterungsgremien im Wehrpflichtgesetz. Dem Sinn und Zweck der Ausgestaltung des besonderen Musterungsverfahrens ist Genüge getan dadurch, daß eine positive Entscheidung dieser Gremien über die Tauglichkeit unerläßliche Voraussetzung jeder weiteren Maßnahme zum Zweck der Heranziehung zum Wehrdienst ist.

21

Der Kläger war in der Musterung vom 4. Oktober 1962 für tauglich befunden worden; der Tauglichkeitsgrad II kennzeichnete nach der zur Zeit dieser Musterung geltenden Fassung des § 8 a Abs. 1 WpflG vom 25. März 1962 eine Abstufung innerhalb des Grades "tauglich", die in den folgenden Fassungen entfallen ist. Seiner Einberufung mußte daher keine erneute Musterungsentscheidung der Musterungsgremien vorausgehen.

22

Seiner Einberufung mußte, wenn er danach vorübergehend untauglich war, auch nicht eine ausdrückliche und förmliche Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes vorausgehen, daß die vorübergehende Untauglichkeit, wegen der er zurückgestellt war und deren Frist abgelaufen war, behoben war. Eine solche förmliche Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes verlangt weder das Gesetz noch der das Verfahren bei nachträglich eintretenden Wehrdienstausnahmen regelnde § 15 MustVO. Nach Sachlage war hier eine förmliche Entscheidung auch nicht geboten. Intern ist die Tauglichkeit des Klägers nach Ablauf der Zurückstellungsfrist auf Grund ärztlicher Untersuchung geprüft und bejaht worden; das Ergebnis, daß die vorübergehende Untauglichkeit behoben war, ist dem Kläger - der die Fortdauer der vorübergehenden Untauglichkeit auch niemals geltend machte - dadurch bekanntgemacht worden, daß seinem Antrag auf Zurückstellung aus Ausbildungsgründen mit dem Bescheid vom 1. Dezember 1965 stattgegeben wurde. Auch die Anhörungsvorschrift des § 13 Abs. 3 MustVO ist, da die beabsichtigte Einberufung am 26. August 1966 angekündigt wurde, nicht verletzt worden.

23

Leidet sonach die Einberufung des Klägers nicht an einem verfahrensrechtlichen Mangel, so hängt die Begründetheit der Klage von der Begründetheit des behaupteten Zurückstellungsanspruchs ab. Darüber hat das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden. Einer Zurückverweisung zur Nachholung dieser Entscheidung bedurfte es nicht, da die ausdrücklich oder durch Bezugnahme festgestellten Tatsachen Spruchreife begründen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

24

Im Ergebnis zu Recht haben die Wehrersatzbehörden dem Antrag des Klägers auf Zurückstellung für sein Studium nicht entsprochen.

25

Für die Frage, ob der Härtetatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG vorlag, d.h. ob durch die Einberufung ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen würde, ist auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Einberufungstermins vom 3. Januar 1967 abzustellen, nicht auf den im Widerspruchsbescheid vom 15. November 1966 zum Zweck des Abschlusses des laufenden Semesters eingeräumten (und dementsprechend im Einberufungsbescheid vom 4. Januar 1967 enthaltenen) Termin vom 3. April 1967. Zum Termin vom 3. Januar 1967 war das Studium des Klägers noch nicht weitgehend gefördert. Von einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in aller Regel erst die Rede sein, wenn mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt ist (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -). Zum 3. Januar 1967 waren von dem mit dem Wintersemester 1965/66 begonnenen und 8 Semester umfassenden Studium der Wirtschaftswissenschaft erst 2 1/2 Semester, mithin weniger als ein Drittel, zurückgelegt.

26

Selbst wenn aber das Studium des Klägers weitgehend gefördert gewesen wäre, so hätte er gleichwohl für dieses nicht zurückgestellt werden können. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG darf der Wehrpflichtige für einen solchen Grund vom vollen Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden kann. Bis zum Abschluß des nach den Angaben und Unterlagen des Klägers "voraussichtlich 1969/ 70" endenden Studiums konnte daher der Kläger, der das 25. Lebensjahr am 18. November 1968 vollendete, nicht zurückgestellt werden, ohne daß die genannte Grenze überschritten worden wäre. Sine kürzere Zurückstellung, die noch Raum gelassen hätte für eine Einberufung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, wäre durch die Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht gedeckt gewesen, da sie die Ausbildung nur zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen haben würde und somit ungeeignet gewesen wäre, die besondere Härte der Unterbrechung einer Ausbildung zu beheben.

27

Der Kläger hat allerdings im Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid vom 4. Januar 1967 und in der Klage auf eine nach dem 4. Semester, im Herbst 1967, abzulegende Zwischenprüfung hingewiesen. Eine Zurückstellung zum Zweck der Ablegung einer Zwischenprüfung mag unter dem Gesichtspunkt der Grund-Härtenorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG in Frage kommen, auch wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht vorliegen. Der Frage, ob der Kläger diesen Härtesachverhalt bei der Behörde geltend gemacht und hierzu hinreichend dargelegt hat, daß er die Zwischenprüfung zu dem genannten Zeitpunkt ablegen werde, braucht indessen nicht nachgegangen zu werden. Denn dem Kläger ist die Berufung auf sein Studium als Zurückstellungsgrund unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben versagt.

28

Mit der Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Wehrpflichtrecht hat sich der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - befaßt. Danach sind die für die Anwendung dieses Grundsatzes vorauszusetzenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Wehrpflichtigen und den zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes berufenen Wehrbehörden nicht erst mit der durch die Einberufung bewirkten Überführung des Wehrpflichtigen in das Wehrdienstverhältnis, sondern schon vom Beginn der Wehrpflicht an gegeben. Auch im Rahmen des Rechtsverhältnisses, das durch den gesetzlichen Eintritt der Wehrpflicht begründet wird, dürfen beide Seiten ihre Rechte und Pflichten nur nach Treu und Glauben ausüben. Wann ein Verhalten des Wehrpflichtigen im Zusammenhang mit einer Zurückstellung gegen Treu und Glauben verstößt, läßt sich, der Eigenart dieser Generalklausel entsprechend, nicht abstrakt und allgemeingültig definieren; wohl aber bestehen bestimmte typische Verhaltensmuster eines solchen Verstoßes. In der angeführten Entscheidung war es das "zurückstellungswidrige" Verhalten, nämlich daß ein Wehrpflichtiger, der für die Beendigung seiner Lehre zurückgestellt ist, die Lehre innerhalb der Zurückstellungsfrist nicht abschließt, sondern eine andere Ausbildung beginnt.

29

Der vorliegende Fall entspricht offensichtlich jenem Typus treuwidrigen Verhaltens, bei dem das zu mißbilligende Verhalten des Wehrpflichtigen darin liegt, daß er, in von ihm zu verantwortender Weise, die Behörde durch Vorenthaltung des wirklichen Sachverhalts zu einer Zurückstellung veranlaßte, die sie bei Kenntnis des Sachverhalts nicht vorgenommen hätte und nicht vornehmen durfte. Die Zurückstellung aus den Härtegründen des § 12 Abs. 4 WpflG ist an die Voraussetzung gebunden, daß mit ihr die besondere Härte behoben wird, die die geforderte Wehrdienstleistung gerade zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für den Wehrpflichtigen bedeutet. Sie darf daher nicht gewährt werden, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles ungeeignet ist. Vorliegend war die durch den Bescheid vom 1. Dezember 1965 gewährte Zurückstellung in Wahrheit ungeeignet, eine Unterbrechung der Ausbildung zu vermeiden. Denn der Kläger konnte durch sie wohl die Lehrlingsausbildung, nicht aber sein gleichzeitiges Studium abschließen. Der Umstand, daß neben der Banklehre ein Studium betrieben wurde, das sich über den Abschluß der Lehre hinaus erstreckte, war der Behörde nicht bekannt. Der Kläger hat ihn der Behörde verschwiegen; er hat die Zurückstellung nur für den Abschluß der Banklehre beantragt, und er hatte vorher (noch vor dem Abitur) angegeben, er werde nach vorausgegangener Banklehre studieren; noch am 20. Oktober 1965, zu einem Zeitpunkt, in dem sein erstes Studiensemester bereits begonnen hatte, verneinte er die ausdrückliche Frage nach einem Studium. Er war aber, da er bei der Behörde eine seine Belange berücksichtigende Maßnahme beantragte, nach Treu und Glauben verpflichtet, den nur ihm bekannten maßgeblichen Sachverhalt offenzulegen. Das hat zur Folge, daß er gegenüber der Einberufung nicht mit Erfolg einwenden kann, sie bedeute im Hinblick auf das - verschwiegene - Studium eine besondere Härte.

30

Danach mußte die Revision der Beklagten Erfolg haben.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf