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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1972, Az.: BVerwG VIII C 75.70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 75.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Urteil vom 6. Dezember 1971 wird gemäß § 118 in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO berichtigt. Die Sätze 1 und 2 lauten:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. März 1970 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - vom 9. Januar 1970 aufgehoben hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Hopf