Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1971, Az.: BVerwG VIII C 47.71
Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides; Wirkungen der Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten; Ablehnung des Antrags eines Wehrpflichtigen auf Zurückstellung vom Wehrdienst; Voraussetzungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 47.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 09.02.1971 - AZ: 2 K 203/70
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WpflG
- § 18 Abs. 1 S. 2 WpflG
- § 29 Abs. 1 WpflG
- § 29 Abs. 2 WpflG
- § 15 Abs. 1 MustVO
- § 15 Abs. 2 MustVO
Fundstellen
- BVerwGE 39, 122 - 128
- BWV 1972, 235
- DÖV 1972, 616-617 (Volltext mit amtl. LS)
- DöV 1972, 616
- MDR 1972, 449 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein im isolierten Antragsverfahren geltend gemachtes und im Rechtsbehelfsverfahren weiterverfolgtes Begehren auf Zurückstellung vom Wehrdienst wird gegenstandslos, wenn der inzwischen erlassene Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Februar 1971 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Unter Hinweis auf seine Tätigkeit im Gewerbebetrieb seines Vaters hatte er geltend gemacht, er sei für die Erhaltung des Unternehmens unentbehrlich. Das Kreiswehrersatzamt widerrief mit Rücksicht auf erforderliche Ermittlungen einen zuvor erlassenen Einberufungsbescheid und lehnte sodann den Zurückstellungsantrag durch Bescheid vom 16. September 1970 mit der Begründung ab, der Betrieb werde in seiner Existenz nicht gefährdet werden, wenn ihm der Kläger während seiner Wehrdienstleistung nicht zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 23. September 1970 legte der Kläger Widerspruch ein, dem das Kreiswehrersatzamt nicht abhalf. Es berief ihn durch Einberufungsbescheid vom 30. September 1970 mit Wirkung vom 4. Januar 1971 zum vollen Grundwehrdienst ein. Hiergegen legte er keinen Widerspruch ein. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung seinen gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruch durch Bescheid vom 16. Oktober 1970 zurückgewiesen hatte, erhob er Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für mindestens ein Jahr vom Wehrdienst zurückzustellen.
Nach Erhebung von Beweisen gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Unter Aufhebung des Ablehhungsbescheids vom 16. September 1970 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids verpflichtete es die Beklagte, den Kläger für die Dauer eines Jahres von Wehrdienst zurückzustellen.
Gegen dieses Urteil, gegen das das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, wendet sich die Beklagte mit der Verfahrensrevision, mit der sie als wesentlichen Verfahrensmangel die Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht rügt sowie ferner die Verletzung des materiellen Bundesrechts geltend macht. Ihrer gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat wegen Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache stattgegeben.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist als Verfahrensrevision zulässig gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), weil mit ihr die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und damit ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens gerügt wird, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (BVerwGE 28, 22). Die spätere Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat bleibt darauf ohne Einfluß. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorher eingelegte Verfahrensrevision mit der Wirkung zurückzubeziehen, daß es nach der Zulassung einer weiteren Revisionseinlegung nicht bedarf, damit das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des Revisionsvorbringens auch in materiellrechtlicher Hinsicht prüfen kann (BVerwGE 7, 6 und 21, 286; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII CB 188.6.7 - [NJW 1969, 1076]; Urteil vom 19. März 1970. - BVerwG VIII C 68.69 - [MDR 1970, 701 = NJW 1970, 1617 = BWV 1970, 234]).
Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum Vorliegen der Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG in der Tat unter Verletzung der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden umfassenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung getroffen hat und ob die dahin gehende Revisionsrüge demgemäß begründet ist, bedarf keiner Beantwortung. Von der weiteren Verfolgung seines auf diesen Zurückstellungsgrund gestützten selbständigen Zurückstellungsantrags ist der Kläger von Rechts wegen ausgeschlossen, nachdem der nach der Antragsablehnung erlassene Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Diese Folgerung ergibt sich nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze des Verwaltungs- und des Verfahrensrechts aus der rechtlichen Bedeutung des Einberufungsbescheids und seiner systematischen Einordnung in das Heranziehungsverfahren des Wehrpflichtgesetzes. Dieses Verfahren ist gekennzeichnet dadurch, daß es mehrstufig über Erfassung, Musterung und etwaige selbständige Zwischenverfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG) zur Einberufung führt. Der sie verwirklichende Einberufungsbescheid ist nach seinem wesentlichen Inhalt gestaltender Verwaltungsakt, durch den das kraft Gesetzes bestehende Wehrpflichtverhältnis zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts ohne Mitwirkung des Wehrpflichtigen in ein Wehrdienst Verhältnis übergeführt wird (BVerwGE 31, 324). Unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefügnisse, die dem Wehrpflichtigen in den dem Erlaß des Einberufungsbescheids vorausgehenden Verfahrensstufen eingeräumt sind, kann er sich zwar diesem gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell oder materiell entgegenstehen (BVerwGE 27, 257 und 29, 239;Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19]). Ist der Einberufungsbescheid aber unanfechtbar geworden, weil ein Rechtsbehelf gegen ihn nicht eingelegt worden oder ein eingelegter Rechtsbehelf ohne Erfolg geblieben ist, so tritt seine Gestaltungswirkung grundsätzlich in dem Sinne endgültig und vollen Umfangs ein, daß der Wehrpflichtige weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Anspruch auf Aufhebung oder Oberprüfung des Einberufungsbescheids durchsetzen noch sich in materiellrechtlicher Hinsicht mit Erfolg auf das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Heranziehung zur Wehrdienstleistung berufen kann: Die mit dem Einberufungsbescheid zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsgestaltend bewirkte Begründung des Wehrdienstverhältnisses wird mit dem Eintreten seiner Unanfechtbarkeit bestandskräftig ohne Rücksicht darauf, ob in diesem Zeitpunkt Gründe vorhanden sind, welche die Forderung der Dienstleistung unter formellrechtlichen oder materiellrechtlichen Gesichtspunkten ungerechtfertigt erscheinen lassen. Darin liegt gerade die Bedeutung der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes. Er darf zwar nur erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit ihm erstrebte Rechtsfolge gegeben sind. Ist der Verwaltungsakt aber erlassen und unanfechtbar geworden, so beruht die in ihm angeordnete Rechtsfolge unabhängig von ihren rechtlichen Voraussetzungen und einem dem Bescheid etwa anhaftenden Rechtsmangel allein auf seinem Bestand (vgl. auch BVerwGE 27, 141 [144/145]).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist bereits im Urteil BVerwGE 27, 257 [260/261] ausgeführt worden, die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids schließe die Weiterverfolgung eines in einem isolierten Antragsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Berücksichtigung einer Wehrdienstausnahme bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Wirkung aus, daß das formell noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren sachlich seine Erledigung gefunden habe. Im Urteil von27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 34.67 - hat der erkennende Senat in Zusammenhang mit einem ein isoliertes Zurückstellungsverfahren betreffenden Erledigungsfeststellungsstreit das Feststellungsinteresse verneint mit der Begründung, der Einberufungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so daß sein rechtlicher Bestand auch dann nicht in Frage gestellt sei, wenn er erlassen worden wäre, obwohl die in dem erledigten Zurückstellungsstreit geltend gemachten Zurückstellungsgründe seinem Erlaß an sich entgegengestanden hätten. Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65)[BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einen selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch dieser, gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen. Denn werde der Einberufungsbescheid unanfechtbar und sei durch ihn zu dem in ihn festgesetzten Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis unanfechtbar begründet worden, so sei das auf die Heranziehung zum Wehrdienst gerichtete Verfahren abgeschlossen und eine Zurückstellung voraussetzungsgemäß ausgeschlossen mit der Folge, daß eine spätere gerichtliche Prüfung des Vorbringens nicht mehr möglich sei, in Zeitpunkt der Einberufung habe ein Zurückstellungsgrund vorgelegen (vgl. auchBeschluß vom 25. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 56.68 -).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Ihr gegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß besondere Vorschriften des Wehrpflichtrechts selbst eine grundsätzlich abweichende Beurteilung von Voraussetzungen und Wirkungen der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids erfordern.
Nach der in diesem Zusammenhang zunächst in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG ist zwar die Gestaltungswirkung der Einberufung durch die Entlassung des Wehrpflichtigen aus den Wehrdienst wieder zu beseitigen, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird. Diese Vorschrift regelt jedoch offensichtlich allein die Rechtsfolge der Aufhebung des Einberufungsbescheids und nicht deren Voraussetzungen. Sie geht auch nicht stillschweigend davon aus, daß der Wehrpflichtige einen Anspruch auf Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids mit Rücksicht auf das Ergebnis eines einer früheren Heranziehungsstufe angehörenden Verfahrens durchsetzen könnte. Dies müßte allerdings dann angenommen werden, wenn für § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG andernfalls ein praktisch bedeutsamer Anwendungsbereich nicht erkennbar wäre. So liegen die Dinge jedoch nicht. Der Entlassungstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG ist vielmehr die folgerichtige und notwendige Ergänzung jener Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes, die die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Einberufungsbescheid grundsätzlich ausschließen (§§ 33 Abs. 5 Satz 2 und 35 Abs. 1 Satz 1 WpflG) und deshalb dazu führen, daß das Wehrdienstverhältnis rechtswirksam auch schon auf Grund eines noch nicht bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheids begründet wird. Wird in solchen Fällen der Einberufungsbescheid im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben oder von den Wehrbehörden zurückgenommen, so ist der Tatbestand gegeben, welcher nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG die Rechtsfolge der Entlassung auslöst.
Dieser Auslegung stehen nicht jene Tatbestände des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 WpflG entgegen, in denen die Entlassung des Wehrpflichtigen aus besonders bezeichneten Gründen - z.B. bei fehlender Wehrpflichtigkeit, bei zwingenden Wehrdienstausnahmen, bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder bei dauernder Dienstunfähigkeit - eine eigene Regelung gefunden hat. Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob überhaupt und Gegebenenfalls inwieweit diese Tatbestände für die Entlassung aus dem Wehrdienst die Berücksichtigung eines Sachverhalts zulassen, der bereits der Einberufung entgegengesetzt worden ist oder ihr jedenfalls hätte entgegengesetzt werden können. Soweit nämlich für das auf diese Tatbestände gestützte Entlassungsbegehren die Berufung auf Wehrdiensthindernisse tatsächlich auch in solchem Umfange ermöglicht werden sollte, würden diese Entlassungsgründe gegenüber dem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid jedenfalls nur deshalb durchgreifen, weil insoweit von Vorliegen einer speziellen Regelung des Wehrpflichtrechtes auszugehen wäre. In bezug auf die hier maßgebende Frage aber würde sich daraus gerade die Bestätigung des Grundsatzes ergeben, daß es im übrigen und mithin insbesondere für den Streit um die Zurückstellung aus Härtegründen bei den Wirkungen, der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids sein Bewenden hat.
Zu einem anderen Ergebnis führen endlich auch nicht Vorschriften der Musterungsverordnung - MustVO -, jetzt geltend in der Fassung von 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113). Die verfahrensrechtliche Behandlung der nach der Musterung eintretenden Wehrdienstausnahmen regelt § 15 MustVO, der in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 WpflG zur Entscheidung über solche Wehrdienstausnahmen das Kreiswehrersatzamt für zuständig erklärt und in Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 vorschreibt, daß ein Einberufungsbeschcid durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme festgestellt werden.
Dem Wortlaut nach machen diese Vorschriften allerdings keinen Unterschied zwischen noch nicht rechtsbeständigen und rechtsbeständigen Einberufungsbescheiden. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß sie selbst die Aufhebbarkeit des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids regeln oder daß sie sie doch jedenfalls als im Wehrpflichtgesetz angelegt voraussetzen. Denn ebensowenig wie die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG die für die Entlassung aus dem Wehrdienst geforderte Aufhebung des Einberufungsbescheids nach ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen selbst bestimmt, regeln die das behördliche Vorfahren betreffenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 MustVO die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen dem Antrag des Wehrpflichtigen auf Berücksichtigung einer Wehrdienstausnahme stattzugeben und als Folge davon der Einberufungsbescheid zu widerrufen ist. Diese Frage beantwortet sich umgekehrt einerseits nach den Tatbeständen der geltend gemachten Wehrdienstausnahmen und andererseits gerade danach, ob der Wehrpflichtige im Hinblick auf die Bestandskraft anderer wehrbehördlicher Bescheide überhaupt noch eine weitere Sachentscheidung beanspruchen und durchsetzen kann. Im Ergebnis beschränkt sich demnach auch der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 MustVO auf solche Fälle, in denen ein noch nicht unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid vorliegt oder in denen die geltend gemachte Wehrdienstausnahme deshalb nicht von der Bestandskraft des Einberufungsbescheids umfaßt wird, weil sie erst zwischen dem Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit und dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns eingetreten ist (vgl. dazuUrteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [a.a.O.]).
Danach ist in Bestätigung und Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, daß - vorbehaltlich einer möglichen Differenzierung hinsichtlich der in § 29 Abs. 1 und Abs. 2 WpflG besonders normiert an Entlassungsgründe - die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids grundsätzlich denjenigen verfahrensrechtlichen Einschnitt bedeutet, mit welchem alle im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft vorhanden gewesenen Einberufungshindernisse unbeachtlich und alle etwa noch anhängigen Verfahren aus früheren Heranziehungsstufen in der Sache gegenstandslos werden. Die in den früheren Abschnitten des wehrbehördlichen Verfahrens mit dem Ziel erhobenen Einwendungen, den Erlaß des Einberufungsbescheids und dessen rechtsgestaltende Wirkung zu verhindern, indem die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum Wehrdienst bestritten werben, laufen leer und sind damit überholt in dem Zeitpunkt, zu dem dieser selbst nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit seine Rechtswirkungen bestandskräftig entfaltet.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der dem Kläger ordnungsgemäß zugestellte Einberufungsbescheid mit dem Widerspruch nicht angefochten worden und demgemäß unanfechtbar geworden. Etwa danach entstandene Zurückstellungsgründe sind nicht geltend gemacht. Damit war nach den oben dargelegten Grundsätzen dem vom Kreiswehrersatzamt durch besonderen Bescheid abgelehnten und von Kläger mit den Widerspruch weiterverfolgten Zurückstellungsbegehren der Boden entzogen. Seiner gegen die Ablehnung des Zurückstellungsantrags und auf dessen neue Bescheidung gerichteten Klage hätte das Verwaltungsgericht demnach ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Zurückstellungstatbestandes schon aus diesem Grunde nicht stattgeben dürfen.
Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht der Hinweis des Klägers auf den hier nicht zur Rede stehenden urursprünglichen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 4. August 1970, den dieses im Hinblick auf das Zurückstellungsbegehren des Klägers seinerzeit widerrufen hatte. Der erkennende Senat hat allerdings bei früherer Gelegenheit aus Erwägungen, die sich auf den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zurückführen lassen, mißbilligt und für den betroffenen Wehrpflichtigen als verfahrensrechtlich unschädlich angenommen, daß die Wehrbehörden in jenem Fall dem Streit um den Einberufungsbescheid durch seinen innerhalb der Klagefrist erfolgten Widerruf und den Erlaß eines neuen Einberufungsbescheids formell den Boden entzogen und dadurch die "Rechtsmittellage verwirrt" hatten (vgl.Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 142.67 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 35, 128[BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]]). Ähnliche Voraussetzungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Berufung der Wehrbehörden auf die Bestandskraft des hier maßgebenden Einberufungsbescheids ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich wäre, sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der ursprüngliche Einberufungsbescheid ist, wie dem Kläger ausdrücklich bekanntgegeben worden ist, im Hinblick auf sein Zurückstellungsbegehren und die für seine Bescheidung erforderlichen Ermittlungen widerrufen worden. Der nach der Ablehnung des Zurückstellungsantrags erlassene, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene neue Einberufungsbescheid bedeutet daher - für den Kläger erkennbar - eine gegenüber dem ursprünglichen Einberufungsbescheid neue Entscheidung, die er nicht unangefochten lassen durfte, wenn er die Wirkungen ihrer Bestandskraft verhindern wollte. Insoweit gilt für das Wehrpflichtrecht keine gegenüber anderen Gebieten des öffentlichen Rechts abweichende Besonderheit. Es gewährt zwar unter Gesichtspunkten der materiellen Gerechtigkeit Rechtsschutz in allen Abschnitten des Heranziehungsverfahrens; es trägt aber andererseits durch die teils besonders geregelten, teils nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmten Rechtsbehelfsfristen auch der Rechtssicherheit in dem Sinne Rechnung, daß der gemäß § 33 Abs. 9 WpflG und § 58 VwGOüber den zulässigen Rechtsbehelf ordnungsgemäß belehrte Wehrpflichtige die Folge der Bestandskraft eines nicht angefochtenen oder im Rechtsbehelfsverfahren bestätigten Verwaltungsaktes gegen sich gelten lassen muß.
Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Es war unter Abweisung der Klage auf die Revision der Beklagten hin aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Maetzel
Türke
Dr. Korbmacher x
Dr. Hopf