Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1972, Az.: BVerwG VIII C 130.70
Wirkung der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheids; Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 130.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 18.06.1970 - AZ: I VG W 47/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 39, 327 - 329
- DVBl 1972, 876 (Kurzinformation)
- DokBerA 1972, 8593
- NJW 1972, 1100 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der mit der Behauptung eingelegte Widerspruch, der Wehrpflichtige werde durch die Ablehnung des Zurückstellungsantrages in seinen Rechten verletzt, ist zulässig auch dann, wenn eine sachliche Prüfung des Zurückstellungsbegehrens daran scheitert, daß es durch die Unanfechtbarkeit eines inzwischen erlassenen Einberufungsbescheids überholt worden ist (Ergänzung zum Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 -).
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring, die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juni 1970 wird aufgehaben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes, mit dem sein Antrag auf weitere Zurückstellung vom Wehrdienst abgelehnt wurde. Im Musterungsverfahren war er mit Rücksicht auf eine kaufmännische Lehre zurückgestellt worden. Er brach diese Lehre jedoch vorzeitig ab und nahm eine Ausbildung zum Zahntechniker auf. Seinen Antrag, ihn für die Dauer dieser Ausbildung zurückzustellen, lehnte das Kreiswehrersatzamt durch Bescheid vom 3. Dezember 1969 mit der Begründung ab, die Antragsfrist sei hinsichtlich des neuen Zurückstellungsgrundes versäumt. Dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch, half das Kreiswehrersatzamt nicht ab. Es berief den Kläger durch Einberufungsbescheid vom 3. Februar 1970 mit Wirkung vom 1. April 1970 zum vollen Grundwehrdienst ein. Gegen den Einberufungsbescheid legte er keinen Rechtsbehelf ein. Seinen Widerspruch gegen den die beantragte Zurückstellung ablehnenden Bescheid des Kreiswehrersatzamtes wies die Wehrbereichsverwaltung durch Bescheid vom 2. April 1970 als unzulässig zurück: Einer Sachentscheidung über das Zurückstellungsbegehren stehe die inzwischen eingetretene Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids entgegen.
Nunmehr erhob der Kläger mit dem Antrag Klage, den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 3. Dezember 1969 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 30. Juni 1972 vom Wehrdienst zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Aus der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids ergebe sich nicht, daß das Zurückstellungsbegehren des Klägers gegenstandslos geworden sei. Ein Zurückstellungsbegehren könne entweder im Wege einer selbständigen Leistungsklage oder verteidigungsweise als Einwendung gegen den Einberufungsbescheid geltend gemacht werden. Es sei nicht erforderlich, daß beide Verfahren nebeneinander durchgeführt würden. Werde nur der Einberufungsbescheid angefochten, so ergebe sich aus den Gründen des Urteils, ob der Kläger für eine bestimmte Zeit zurückzustellen sei. Werde nur das Zurückstellungsbegehren mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgt, so möge zwar ein zwischenzeitlich ergangener Einberufungsbescheid unanfechtbar werden. In diesem Falle greife aber § 15 Abs. 2 Satz 2 der Musterungsverordnung ein, wonach der Einberufungsbescheid zu widerrufen sei, wenn dem Zurückstellungsbegehren stattgegeben werde. In der Sache seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben, weil die Zahntechnikerlehre des Klägers zum Zeitpunkt des Einberufungstermins bereits weitgehend gefördert gewesen sei. Von der Geltendmachung dieses Zurückstellungsgrundes sei er nicht ausgeschlossen; denn er habe seinen Antrag rechtzeitig vor Ablauf von drei Monaten nach Eintritt des Grundes gestellt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Bundesrechts, insbesondere der Vorschriften der §§ 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes und 15 Abs. 2 der Musterungsverordnung.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt aus Gründen des materiellen Rechts zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht mit Recht vom Vorliegen der Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), ausgegangen ist und ob es mit Recht angenommen hat, daß der Kläger an der Geltendmachung seines Zurückstellungsbegehrens weder im Hinblick auf die Fristvorschrift des § 20 Abs. 2 WpflG noch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert ist, bedarf keiner Beantwortung. Von der weiteren Verfolgung seines auf die Ausbildung zum Zahntechniker gestützten selbständigen Zurückstellungsantrages ist der Kläger von Rechtswegen ausgeschlossen, nachdem der nach der Antragsablehnung erlassene Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist. In seinem zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - hat der erkennende Senat in einem rechtlich und sachverhaltlich in allen entscheidungserheblichen Punkten gleichliegenden Verfahren dazu folgendes ausgeführt:
"Diese Folgerung ergibt sich nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze des Verwaltungs- und des Verfahrensrechts aus der rechtlichen Bedeutung des Einberufungsbescheids und seiner systematischen Einordnung in das Heranziehungsverfahren des Wehrpflichtgesetzes. Dieses Verfahren ist gekennzeichnet dadurch, daß es mehrstufig über Erfassung, Musterung und etwaige selbständige Zwischenverfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG) zur Einberufung führt. Der sie verwirklichende Einberufungsbescheid ist nach seinem wesentlichen Inhalt gestaltender Verwaltungsakt, durch den das kraft Gesetzes bestehende Wehrpflichtverhältnis zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts ohne Mitwirkung des Wehrpflichtigen in ein Wehrdienstverhältnis übergeführt wird (BVerwGE 31, 324). Unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefugnisse, die dem Wehrpflichtigen in den dem Erlaß des Einberufungsbescheids vorausgehenden Verfahrensstufen eingeräumt sind, kann er sich zwar diesem gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell oder materiell entgegenstehen (BVerwGE 27, 257 und 29, 239; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19]). Ist der Einberufungsbescheid aber unanfechtbar geworden, weil ein Rechtsbehelf gegen ihn nicht eingelegt worden oder ein eingelegter Rechtsbehelf ohne Erfolg geblieben ist, so tritt seine Gestaltungswirkung grundsätzlich in dem Sinne endgültig und vollen Umfangs ein, daß der Wehrpflichtige weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Anspruch auf Aufhebung oder Überprüfung des Einberufungsbescheids durchsetzen noch sich in materiellrechtlicher Hinsicht mit Erfolg auf das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Heranziehung zur Wehrdienstleistung berufen kann: Die mit dem Einberufungsbescheid zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsgestaltend bewirkte Begründung des Wehrdienstverhältnisses wird mit dem Eintreten seiner Unanfechtbarkeit bestandskräftig ohne Rücksicht darauf, ob in diesem Zeitpunkt Gründe vorhanden sind, welche die Forderung der Dienstleistung unter formellrechtlichen oder materiellrechtlichen Gesichtspunkten ungerechtfertigt erscheinen lassen. Darin liegt gerade die Bedeutung der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes.
Er darf zwar nur erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit ihm erstrebte Rechtsfolge gegeben sind. Ist der Verwaltungsakt aber erlassen und unanfechtbar geworden, so beruht die in ihm angeordnete Rechtsfolge unabhängig von ihren rechtlichen Voraussetzungen und einem dem Bescheid etwa anhaftenden Rechtsmangel allein auf seinem Bestand (vgl. auch BVerwGE 27, 141 [144/145]).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist bereits im Urteil BVerwGE 27, 257 [260/261] ausgeführt worden, die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids schließe die Weiterverfolgung eines in einem isolierten Antragsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Berücksichtigung einer Wehrdienstausnahme bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Wirkung aus, daß das formell noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren sachlich seine Erledigung gefunden habe. Im Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 34.67 - hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit einem ein isoliertes Zurückstellungsverfahren betreffenden Erledigungsfeststellungsstreit das Feststellungsinteresse verneint mit der Begründung, der Einberufungsbescheid sei unanfechtbar geworden, so daß sein rechtlicher Bestand auch dann nicht in Frage gestellt sei, wenn er erlassen worden wäre, obwohl die in dem erledigten Zurückstellungsstreit geltend gemachten Zurückstellungsgründe seinem Erlaß an sich entgegengestanden hätten. Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einem selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch diesem gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen. Denn werde der Einberufungsbescheid unanfechtbar und sei durch ihn zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis unanfechtbar begründet worden, so sei das auf die Heranziehung zum Wehrdienst gerichtete Verfahren abgeschlossen und eine Zurückstellung voraussetzungsgemäß ausgeschlossen mit der Folge, daß eine spätere gerichtliche Prüfung des Vorbringens nicht mehr möglich sei, im Zeitpunkt der Einberufung habe ein Zurückstellungsgrund vorgelegen (vgl. auch Beschluß vom 25. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 56.68 -).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Ihr gegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß besondere Vorschriften des Wehrpflichtrechts selbst eine grundsätzlich abweichende Beurteilung von Voraussetzungen und Wirkungen der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids erfordern.
Nach der in diesem Zusammenhang zunächst in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG ist zwar die Gestaltungswirkung der Einberufung durch die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Wehrdienst wieder zu beseitigen, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird. Diese Vorschrift regelt jedoch offensichtlich allein die Rechtsfolge der Aufhebung des Einberufungsbescheids und nicht deren Voraussetzungen. Sie geht auch nicht stillschweigend davon aus, daß der Wehrpflichtige einen Anspruch auf Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids mit Rücksicht auf das Ergebnis eines einer früheren Heranziehungsstufe angehörenden Verfahrens durchsetzen könnte. Dies müßte allerdings dann angenommen werden, wenn für § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG andernfalls ein praktisch bedeutsamer Anwendungsbereich nicht erkennbar wäre. So liegen die Dinge jedoch nicht. Der Entlassungstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG ist vielmehr die folgerichtige und notwendige Ergänzung jener Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes, die die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Einberufungsbescheid grundsätzlich ausschließen (§§ 33 Abs. 5 Satz 2 und 35 Abs. 1 Satz 1 WpflG) und deshalb dazu führen, daß das Wehrdienstverhältnis rechtswirksam auch schon auf Grund eines noch nicht bestandskräftig gewordenen Einberufungsbescheids begründet wird. Wird in solchen Fällen der Einberufungsbescheid im Rechtsbehelfsverfahren auf gehoben oder von den Wehrbehörden zurückgenommen, so ist der Tatbestand gegeben, welcher nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 WpflG die Rechtsfolge der Entlassung auslöst.
Dieser Auslegung stehen nicht jene Tatbestände des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 WpflG entgegen, in denen die Entlassung des Wehrpflichtigen aus besonders bezeichneten Gründen - z.B. bei fehlender Wehrpflichtigkeit, bei zwingenden Wehrdienstausnahmen, bei Anerkennung als. Kriegsdienstverweigerer oder bei dauernder Dienstunfähigkeit - eine eigene Regelung gefunden hat. Es kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit diese Tatbestände für die Entlassung aus dem Wehrdienst die Berücksichtigung eines Sachverhalts zulassen, der bereits der Einberufung entgegengesetzt worden ist oder ihr jedenfalls hätte entgegengesetzt werden können. Soweit nämlich für das auf diese Tatbestände gestützte Entlassungsbegehren die Berufung auf Wehrdiensthindernisse tatsächlich auch in solchem Umfange ermöglicht werden sollte, würden diese Entlassungsgründe gegenüber dem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid jedenfalls nur deshalb durchgreifen, weil insoweit vom Vorliegen einer speziellen Regelung des Wehrpflichtrechtes auszugehen wäre. In bezug auf die hier maßgebende Frage aber würde sich daraus gerade die Bestätigung des Grundsatzes ergeben, daß es im übrigen und mithin insbesondere für den Streit um die Zurückstellung aus Härtegründen bei den Wirkungen der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides sein Bewenden hat.
Zu einem anderen Ergebnis führen endlich auch nicht Vorschriften der Musterungsverordnung - MustVO -, jetzt geltend in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113). Die verfahrensrechtliche - Behandlung der nach der Musterung eintretenden Wehrdienstausnahmen regelt § 15 MustVO, der in Übereinstimmung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 WpflG zur Entscheidung über solche Wehrdienst ausnahmen das Kreiswehrersatzamt für zuständig erklärt und in Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz. 2 vorschreibt, daß ein Einberufungsbescheid durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme festgestellt werden.
Dem Wortlaut nach machen diese Vorschriften allerdings keinen Unterschied zwischen noch nicht rechtsbeständigen und rechtsbeständigen Einberufungsbescheiden. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß sie selbst die Aufhebbarkeit des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids regeln oder daß sie sie doch jedenfalls als im Wehrpflichtgesetz angelegt voraussetzen. Denn ebensowenig wie die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 WpflG die für die Entlassung aus dem Wehrdienst geforderte Aufhebung des Einberufungsbescheids nach ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen selbst bestimmt, regeln die das behördliche Verfahren betreffenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 MustVO die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen dem Antrag des Wehrpflichtigen auf Berücksichtigung einer Wehrdienstausnahme stattzugeben und als Folge davon der Einberufungsbescheid zu widerrufen ist. Diese Frage beantwortet sich umgekehrt einerseits nach den Tatbeständen der geltend gemachten Wehrdienstausnahmen und andererseits gerade danach, ob der Wehrpflichtige im Hinblick auf die Bestandskraft anderer wehrbehördlicher Bescheide überhaupt noch eine weitere Sachentscheidung beanspruchen und durchsetzen kann. Im Ergebnis beschränkt sich demnach auch der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 MustVO auf solche Fälle, in denen ein noch nicht unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid vorliegt oder in denen die geltend gemachte Wehrdienstausnahme deshalb nicht von der Bestandskraft des Einberufungsbescheids umfaßt wird, weil sie erst zwischen dem Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit und dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns eingetreten ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [a.a.O.]).
Danach ist in Bestätigung und Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, daß - vorbehaltlich einer möglichen Differenzierung hinsichtlich der in § 29 Abs. 1 und Abs. 2 WpflG besonders normierten Entlassungsgründe - die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids grundsätzlich denjenigen verfahrensrechtlichen Einschnitt bedeutet, mit welchem alle im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft vorhanden gewesenen Einberufungshindernisse unbeachtlich und alle etwa noch anhängigen Verfahren aus früheren Heranziehungsstufen in der Sache gegenstandslos werden. Die in den früheren Abschnitten des wehrbehördlichen Verfahrens mit dem Ziel erhobenen Einwendungen, den Erlaß des Einberufungsbescheids und dessen rechtsgestaltende Wirkung zu verhindern, indem die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum Wehrdienst bestritten werden, laufen leer und sind damit überholt in dem Zeitpunkt, zu dem dieser selbst nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit seine Rechtswirkungen bestandskräftig entfaltet."
Im vorliegenden Rechtsstreit ist nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der dem Kläger ordnungsgemäß zugestellte Einberufungsbescheid vom 3. Februar 1970 mit dem Widerspruch nicht angefochten worden und demgemäß bestandskräftig geworden. Etwa danach entstandene Zurückstellungsgründe sind nicht geltend gemacht. Damit war nach den Grundsätzen des oben wiedergegebenen Urteils des erkennenden Senats dem vom Kreiswehrersatzamt durch besonderen Bescheid abgelehnten Zurückstellungsbegehren der Boden entzogen mit der Folge, daß dem gegen seine Ablehnung eingelegten Widerspruch und der nach dessen Zurückweisung erhobenen Verpflichtungsklage der Erfolg versagt bleiben mußte, ohne daß es für die Entscheidung über diese Rechtsbehelfe einer Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes bedurfte.
Allerdings ist der Wehrbereichsverwaltung, die als zuständige Behörde den Widerspruch des Klägers in Übereinstimmung mit diesen Erwägungen zurückgewiesen hat, nicht beizupflichten, soweit sie von der durch die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids bewirkten Unzulässigkeit des Widerspruchs ausgeht: Der mit der Behauptung eingelegte Widerspruch, die Ablehnung des Zurückstellungsantrages sei rechtswidrig, ist "zulässig" im Sinne dieses prozessualen Begriffs auch dann, wenn eine sachliche Prüfung des Zurückstellungsbegehrens daran scheitert, daß dieses durch die Unanfechtbarkeit des inzwischen erlassenen Einberufungsbescheids überholt worden ist. In diesem Sinne hat der erkennende Senat auch für den Fall des Anfechtungsstreits gegen den Einberufungsbescheid wiederholt dargelegt, daß die Frage, ob über die gegen den Einberufungsbescheid einredeweise geltend gemachte Wehrdienstausnahme in einem vorhergehenden Verfahren bereits unanfechtbar entschieden worden sei, nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsbehelfs betrifft (vgl. z.B. das bereits erwähnte Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 -). Entsprechendes gilt für den hier zur Rede stehenden umgekehrten Fall, in welchem sich im Streit um die Ablehnung einer beantragten Zurückstellung die Frage nach der diesen Streit erledigenden Bestandskraft des später erlassenen Einberufungsbescheids stellt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt nicht die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, sondern die sachliche Berechtigung des mit dem Antrag geltend gemachten und im Rechtsbehelfsverfahren weiterverfolgten Anspruchs und damit also die Begründetheit des Rechtsbehelfs ab. Dessen Zulässigkeit beurteilt sich demgegenüber allein danach, ob der Betroffene im Sinne der §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 2 VwGO geltend macht, durch die Ablehnung oder die Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein.
Diese unterschiedliche rechtliche Beurteilung bleibt ohne Einfluß auf das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung, da der Widerspruch des Klägers von der Wehrbereichsverwaltung jedenfalls im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen worden ist. Seiner anschließend erhobenen Klage muß demgemäß der Erfolg versagt bleiben. Sie war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf