Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1972, Az.: BVerwG VIII C 133.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 133.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 29.06.1972 - AZ: II/1 E 127/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 1972 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger wurde im April 1968 als "tauglich" gemustert und zur Beendigung seiner Lehre als Chemielaborant bis zum 30. März 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 26. Juni 1969 wurde er zum Besuch der Chemieschule Fresenius bis zum 31. März 1971 vom Wehrdienst zurückgestellt. Durch Bescheid vom 12. März 1971 wurde er wegen vorübergehender Dienstuntauglichkeit bis zum 31. August 1971 vom Wehrdienst zurückgestellt. Am 9. November 1971 wurde er ärztlich untersucht; er erhielt den Tauglichkeitsgrad "tauglich". Das Kreiswehrersatzamt teilte ihm durch Schreiben vom 4. Januar 1972 mit, er habe mit seiner Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 5. April 1972 oder zum 4. Juli 1972 zu rechnen. Er beantragte am 13. Januar 1972 seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 1. September 1973 mit dem Vorbringen, er stehe seit dem 1. September 1971 in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis bei dem Wiesbadener Tageblatt; seine Ausbildung als Redakteur werde am 1. September 1973 mit der Aushändigung des Redakteur-Patentes beendet; nach seiner Ausbildung sei er bereit, sich bei der Bundeswehr zu einer längeren Dienstzeit zu verpflichten. Durch Bescheid vom 22. Februar 1972 wurde sein Antrag mit der Begründung abgelehnt, er stehe nicht in einem Ausbildungsverhältnis, das seine Zurückstellung ermögliche. Sein Widerspruch wurde durch Bescheid vom 12. April 1972 zurückgewiesen. Nachdem er am 27. April 1972 Klage erhoben hatte, wurde er durch Bescheid vom 3. Mai 1972 zum 4. Juli 1972 zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen; diesen Bescheid, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und am selben Tage zur Post gegeben wurde, focht er nicht an. Zur Begründung der Klage, mit der er seinen Zurückstellungsantrag mit dem Begehren verfolgte, die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 1. Juli 1973 vom Wehrdienst zurückzustellen, machte er geltend, er stehe in einem schon weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt; er trug ferner vor, gegen den Einberufungsbescheid habe er nur deshalb keinen Widerspruch eingelegt, weil er als Laie gedacht habe, sein Zurückstellungsantrag betreffe auch diesen Bescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; es verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, den Kläger vom Wehrdienst zurückzustellen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe die Unanfechtbarkeit des inzwischen ergangenen Einberufungsbescheids der weiteren Verfolgung des Zurückstellungsantrags nicht entgegen. Der Einberufungsbescheid baue nach seiner systematischen Stellung im Wehrplichtgesetz auf dem Musterungsbescheid und gegebenenfalls auf weiteren die Heranziehung des Wehrpflichtigen betreffenden Bescheiden auf. Der Einberufungsbescheid treffe keine Entscheidung über Fragen, über die im Musterungsverfahren oder in späteren, die Zurückstellung des Wehrpflichtigen betreffenden Antragsverfahren entschieden werde. Deshalb könne der Wehrpflichtige dem Einberufungsbescheid keine solchen Einwendungen entgegensetzen, über die im Musterungsverfahren oder im Zwischenverfahren durch rechtsbeständige Verwaltungsakte bereits ablehnend entschieden worden sei. Sei dagegen ein einen Zurückstellungsantrag betreffender Ablehhungsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden, so könne ein Einberufungsbescheid, da er auf diesem Bescheid aufbaue, nur vorbehaltlich der Rechtsbeständigkeit dieses Bescheids ergehen; in diesem Falle sei der Einberufungsbescheid auflösend bedingt durch die Aufhebung des Bescheids im Zwischenverfahren, auf dem er aufbaue. Nur so könne dem Bedürfnis des Wehrpflichtigen nach umfassendem Rechtsschutz Rechnung getragen werden. Werde der Wehrpflichtige vor der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zurückstellung einberufen, so liege für ihn die Annahme nahe, er müsse den Einberufungsbescheid nicht mehr gesondert anfechten, weil er diesem Bescheid nur denselben Sachverhalt entgegensetzen könne, auf den er seinen Zurückstellungsantrag stütze; das gelte besonders für einen nicht anwaltlich vertretenen Wehrpflichtigen. Er könne erwarten, daß ohne eine gesonderte Anfechtung des Einberufungsbescheids über seinen Widerspruch entschieden werde. Die Wehrersatzbehörde könne dem Widerspruch nicht dadurch die Grundlage entziehen, daß sie einen Einberufungsbescheid - also einen neuen selbständigen Verwaltungsakt - erlasse. Im übrigen seien alle Voraussetzungen für die beantragte Zurückstellung erfüllt.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die. Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Da der Zurückstellungsantrag im Januar 1972 gestellt und die Einberufung zum 4. Juli 1972 verfügt worden ist, ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) anzuwenden.
Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben: Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Zurückstellungsantrags zurückgewiesen worden war und nachdem er Klage gegen den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid erhoben hatte mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, erging der Einberufungsbescheid vom 3. Mai 1972, durch den er zum 4. Juli 1972 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde. In der Begründung seines Urteils geht das Verwaltungsgericht demgegenüber von der unrichtigen Annahme aus, der Einberufungsbescheid sei vor der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Zurückstellungsantrags erlassen worden. Den erst danach ergangenen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Einberufungsbescheid hat der Kläger weder mit Widerspruch noch in Erweiterung seines schon vorliegenden Klagebegehrens angefochten; er ist unanfechtbar geworden.
Das Verwaltungsgericht hält abweichend von der in seinem Urteil ausdrücklich genannten Entscheidung des erkennenden Senats von6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - (BVerwGE 39, 122) in dem hier anhängigen Streit über die weitere Zurückstellung des Klägers den Umstand für unerheblich, daß ein inzwischen unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid ergangen ist; wäre es der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt, wonach ein im Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren geltend gemachtes Zurückstellungsbegehren gegenstandslos wird, wenn inzwischen ein unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid ergangen ist, so hätte es die Klage abweisen müssen, ohne noch auf die Frage einzugehen, ob der vom Kläger geltend gemachte Zurückstellungsgrund vorlag.
Die Gründe, die das Verwaltungsgericht für seine dem Kläger günstige Rechtsauffassung angeführt hat, veranlassen den erkennenden Senat nicht, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
Im Urteil BVerwGE 39, 122 (dem das die Anfechtung eines inzwischen unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheids betreffende Urteil BVerwGE 39, 128 entspricht) ist im einzelnen folgendes dargelegt worden:
Die Heranziehung der Wehrpflichtigen zur Ableistung des Grundwehrdienstes erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren (Erfassung, Musterung und etwaige selbständige Zwischenverfahren), das schließlich zur Einberufung führt. Der am Ende stehende Einberufungsbescheid ist nach seinem wesentlichen Inhalt ein gestaltender Verwaltungsakt, durch den das kraft Gesetzes bestehende Wehrpflichtverhältnis zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts ohne Mitwirkung des Wehrpflichtigen in ein Wehrdienstverhältnis übergeführt wird. Der Wehrpflichtige kann sich unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefugnisse, die ihm in den vorangegangenen Verfahrensstufen zur Verfügung stehen, der Einberufung gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell und materiell entgegenstehen; die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit in Bestandskraft erwachsende Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheids tritt aber grundsätzlich ohne Rücksicht darauf ein, ob Gründe vorhanden sind, welche die Forderung der Dienstleistung formellrechtlich oder materiellrechtlich als, ungerechtfertigt erscheinen ließen. Deshalb ist es dem Wehrpflichtigen rechtlich nicht möglich, ein isoliertes Zurückstellungsbegehren weiterzuverfolgen, wenn der inzwischen ergangene Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist (das gleiche gilt nach der Entscheidung BVerwGE 39, 128 dann, wenn der Musterungsbescheid mit Zurückstellungsgründen angefochten wird und später ein inzwischen ergangener Einberufungsbescheid unanfechtbar, wird). Der damit gekennzeichneten "überholenden Wirkung" des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids steht § 29 Abs. 1 Nr. 4 erster Tatbestand WPflG nicht entgegen, wonach der Wehrpflichtige aus dem Wehrdienstverhältnis zu entlassen ist, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird. Diese Vorschrift regelt nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Einberufungsbescheid aufzuheben ist, und sagt insbesondere nicht, daß der unanfechtbar und damit bestandskräftig gewordene Einberufungsbescheid aufzuheben ist, wenn in Abwicklung eines dem Einberufungsverfahren vorangegangenen Verfahrens festgestellt wird, es lägen dem Dienstantritt entgegenstehende Rechtsgründe vor. Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids führt dem Grundsatz nach dazu, daß vorbehaltlich besonderer, durch § 29 WFflG geregelter Entlassungsgründe alle im Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft vorhanden gewesenen Einberufungshindernisse unbeachtlich und alle etwa noch anhängigen Verfahren aus früheren Heranziehungsstufen in der Sache gegenstandslos werden; eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedenfalls dann nicht eintreten, wenn ein solches weitergeführtes Verfahren aus einer früheren Heranziehungsstufe Gründe betraf, aus denen der Wehrpflichtige ein Recht auf Zurückstellung vom Wehrdienst (§ 12 Abs. 4 WPflG) ableitete.
Zwar ist es richtig, daß die Einberufung des Wehrpflichtigen "in Ausführung des Musterungsbescheides" verfügt wird, wobei seitens des Kreiswehrersatzamtes auch solche Zwischenverfahren zu beachten sind, die in § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG genannt werden; insofern ist die Bemerkung im angefochtenen Urteil zutreffend, "aufgrund seiner systematischen Stellung im Heranziehungsverfahren des Wehrpflichtgesetzes" baue der Einberufungsbescheid auf den im Musterungsverfahren und auf den in den genannten Zwischenverfahren ergangenen Bescheiden auf. Daraus, daß - wie ebenfalls im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wird - "der Wehrpflichtige dem Einberufungsbescheid keine solchen Einwendungen entgegensetzen kann, über die im Musterungsverfahren oder im Zwischenverfahren durch rechtsbeständigen Verwaltungsakt bereits ablehnend entschieden worden ist", folgt aber nicht, daß die Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheids von dem Ausgang des vorher eingeleiteten Zwischenverfahrens abhängig ist, wenn der dort ergangene Bescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Die Ansicht den Verwaltungsgerichts, in einem solchen Fall ergehe der Einberufungsbescheid "nur vorbehaltlich der Rechtsbeständigkeit dieses Bescheides" und sei deshalb "als auflösend bedingt" anzusehen "durch die Aufhebung des Bescheids im Zwischenverfahren, auf dem er aufbaut", ist unvereinbar mit der gesetzlichen Regelung.
Der Einberufungsbescheid steht zwar am Ende einer Kette von Verwaltungsakten, die bestimmt sind, den Wehrpflichtigen zum Wehrdienst heranzuziehen, bleibt aber ein selbständig wirksam werdender Verwaltungsakt. Er setzt allerdings voraus, daß im Zeitpunkt des vorgesehenen Diensteintritts keine Hindernisse vorhanden sind, die rechtlich der Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst entgegenstehen; ob solche Hindernisse vorhanden sind, ist seitens des Gerichts aber nur dann zu prüfen, wenn er selbständig angefochten wird. Dafür, daß die Rechtswirksamkeit des Einberufungsbescheids abhängig ist von dem Bestand eines ihm zeitlich vorangegangenen Verwaltungsaktes, fehlt es an jedem Hinweis im Gesetz. Gegen diese Annahme spricht - abgesehen von allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts - bereits § 29 Abs. 1 Nr. 4 WPflG. Dort ist eine Entlassung des Wehrpflichtigen vorgesehen, wenn der Einberufungsbescheid, auf Grund dessen er den Wehrdienst angetreten hat, aufgehoben wird; von einem wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung wirkungslos gewordenen Einberufungsbescheid wird aber nicht gesprochen.
Der Einberufungsbescheid hat, wie im Urteil BVerwGE 32, 243 [245 f.] dargelegt worden ist, einerseits die Rechtswirkung eines gestaltenden, andererseits die Rechtswirkung eines befehlenden Verwaltungsaktes. Die Gestaltungswirkung besteht darin, daß mit der Festsetzung von Ort und Zeit des Diensteintritts ( § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG) gemäß § 2 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314) das Wehrdienstverhältnis (Soldatenverhältnis) des Einberufenen ohne Rücksicht darauf beginnt, ob der Dienst tatsächlich angetreten wird. Der dem Wehrpflichtigen zugleich erteilte Befehl, sich wie angeordnet zum Dienst zu melden, dient der Vollziehung des Einberufungsbescheids, ohne daß dessen Gestaltungswirkung dadurch berührt wird; wenn - möglicherweise auf Grund einer Entscheidung nach § 80 VwGO - der Bescheid nicht vollzogen wird, bleibt das durch Gestaltung geschaffene Dienstverhältnis dennoch bestehen. Die Gestaltungswirkung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheids bleibt auch dann unberührt, wenn nachträglich ein ihm vorangegangener Bescheid beseitigt wird.
Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, dem Wehrpflichtigen würde kein ausreichender Rechtsschutz gewährt, wenn dem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid auch dann seine gesetzlich geregelte Gestaltungswirkung zugesprochen wird, wenn, als er erlassen wurde, ein Streitüber einen vorangegangenen Verwaltungsakt, der Einwendungen gegen die Ableistung des Wehrdienstes betraf, noch nicht abgeschlossen war. Der Einberufungsbescheid wird nur dann unanfechtbar, wenn er ordnungsgemäß zugestellt ist und nicht fristgerecht angefochten wurde. Ist er - wie hier geschehen - zugestellt und mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen worden, so kann auch von einem nicht rechtlich beratenen Wehrpflichtigen erwartet werden, daß er Widerspruch einlegt und erforderlichenfalls Klage erhebt, wenn er; auf Grund von schon in einem anderen Verfahren erhobenen Einwendungen der Meinung ist, er werde zu Unrecht zum Wehrdienst herangezogen. Ergeht der Einberufungsbescheid in einem Zeitpunkt, in dem ein noch nicht beschiedener Widerspruch des Wehrpflichtigen gegen einen in einem Zwischenverfahren - etwa in einem Zurückstellungsverfahren - ergangenen Verwaltungsakt vorlag, so kann den Umständen nach davon ausgegangen werden, daß der schon eingelegte Widerspruch auch auf den Einberufungsbescheid erstreckt werden soll. In einem solchen Falle erfaßt der nach Erlaß des Einberufungsbescheids ergehende Widerspruchsbescheid auch den auf den Einberufungsbescheid erstreckten Widerspruch. Dann kann der einberufene Wehrpflichtige seine Klage auch auf den Einberufungsbescheid erstrecken. Der hier zu entscheidende Fall liegt aber anders: Der Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seiner Zurückstellung wurde durch Bescheid vom 12. April 1972 zurückgewiesen; erst danach, nämlich am 3. Mai 1972, erging der Einberufungsbescheid, den der Kläger nicht anfocht. Seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid hatte der Kläger schon am 27. April 1972 erhoben. Als die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1972 stattfand, war die Frist für die Anfechtung des Einberufungsbescheids abgelaufen, ohne daß seitens des Klägers eineÄußerung erfolgt war, die die Deutung ermöglichte, auch der Einberufungsbescheid solle durch Widerspruch angefochten werden. Deshalb mußte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, daß der Einberufungsbescheid unanfechtbar und das vor seinem Erlaß eingeleitete Zurückstellungsverfahren gegenstandslos geworden waren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist scheidet aus.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der der Kläger seinen gegenstandslos gewordenen Zurückstellungsantrag verfolgte, zu Unrecht stattgegeben. Deshalb war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke