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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1978, Az.: BVerwG 4 B 102.78

Vorfrage; Amtshaftungsanspruch; Fortsetzungsfeststellungsantrag; Berechtigtes Interesse; Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 102.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 18.07.1975 - AZ: 6 K 1233/73
OVG Münster - 15.03.1978 - AZ: VII A 1608/75

Fundstellen

  • NJW 1980, 197 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 504 - 506

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    GG Art. 34 S. 3 hindert die Verwaltungsgerichte nicht, im Zusammenhang mit einer Vorfrage darüber zu urteilen, ob ein Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht gegeben ist.

  2. 2.

    An einem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag (VwGO § 113 Abs. 1 S. 4) besteht dann kein "berechtigtes Interesse", wenn er (einzig) zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen könnte und dienen soll, die dortige Rechtsverfolgung aber "offensichtlich aussichtslos" ist. (Ablehnung einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung unter Hinweis auf die zwar gelegentlich bestrittene, aber einhellige Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts).

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in der vom Kläger bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Der Kläger wendet sich gegen die, wie er selbst einräumt, übereinstimmend von allen (Revisions-)Senaten des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, daß ein "berechtigtes Interesse" an einem sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) dann nicht vorliegt, wenn der Antrag (einzig) zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen könnte und dienen soll, die dortige Rechtsverfolgung aber "offensichtlich aussichtslos" ist (vgl. zur Einhelligkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die Nachweise im Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 64 [65 f.], ferner aus jüngerer Zeit etwa das Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG II C 71.73 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84 S. 11). Das Beschwerdevorbringen gibt jedoch keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung in Zweifel zu ziehen. Das bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.

3

Die Ausführungen, mit denen die Beschwerde der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenzutreten sucht, spitzen sich im Kern auf zwei Einwände zu: Eine derart vorweggenommene verwaltungsgerichtliche Würdigung des Bestehens von Amtshaftungsansprüchen widerspreche Art. 34 Satz 3 GG. Sie habe auch den Gesichtspunkt der Arbeits- und Prozeßökonomie nicht für, sondern gegen sich. Weder das eine noch das andere trifft zu.

4

Nach Art. 34 Satz 3 GG darf "für den Anspruch auf Schadensersatz [sc. wegen Verletzung einer Amtspflicht] ... der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden". Die darin liegende ausschließliche Zuweisung beschränkt sich auf solche Verfahren, in denen Ansprüche aus Amtshaftung durchgesetzt werden sollen, diese Ansprüche also den Gegenstand des Verfahrens bilden. Darum geht es indessen bei der vom Kläger bekämpften Rechtsprechung nicht. Wenn im Zusammenhang mit ihr zum Bestehen eines Anspruchs auf Amtshaftung Stellung zu nehmen ist, dann stets nur in Gestalt der Beantwortung einer Vortrage. Daß Art. 34 Satz 3 GG in dieser Beziehung keine Sperrwirkung äußert, unterliegt keinem Zweifel. Er äußert sie ebensowenig wie andere Rechtswegzuweisungen (z.B. §§ 13 GVG, 40 VwGO u.ä.m.). Der Hinweis der Beschwerde, daß es bei Art. 34 Satz 3 GG deshalb anders liege, weil insoweit "die Kompetenzverteilung nicht auf einfachem Gesetz beruht, sondern grundgesetzlich geordnet ist" (Beschwerdeschrift S. 4), geht fehl. Er verkennt, daß die entscheidende Frage den Inhalt jener rechtsweg-zuweisenden Vorschriften, nicht aber ihren Rang betrifft.

5

Dem Beschwerdevorbringen zur Arbeits- und Prozeßökonomie ist entgegenzuhalten, daß mit ihm der Sache nach auf den Fall der falschen Entscheidung abgestellt wird. Damit ist der fraglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzungsgemäß nicht gerecht zu werden: Wenn ein Verwaltungsgericht, obgleich nach dem Stand des Verfahrens eine Beurteilung der Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) kaum noch Arbeitsaufwand erforderte, seine Akten mit der unzutreffenden Behauptung schließt, daß der Kläger (offensichtlich!) keinen Amtshaftungsanspruch habe, und wenn der Kläger dann in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozeß erst wieder "von vorne anfangen" muß und demzufolge schließlich erst mit beträchtlicher Verzögerung obsiegt, dann ist das gewiß weder arbeits- noch prozeßökonomisch. Indessen hat es wenig Sinn, falsche Handhabungen am Maßstab der Arbeits- und Prozeßökonomie zu messen. In Wahrheit gilt: Wenn das über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ergehende Urteil einzig zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen kann, ein Amtshaftungsanspruch aber offensichtlich nicht besteht - also die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts richtig ist -, so mutet die von der Beschwerde befürwortete Auffassung den Verwaltungsgerichten und den dort Beklagten zu, unter entsprechendem Arbeitsaufwand ein Verfahren fortzuführen, dessen Ausgang zu nichts mehr nützt. Zugleich nimmt sie dem Kläger die - der Vermeidung weiterer Verfahren dienende - Chance, sich von der Verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, daß ein Amtshaftungsanspruch nicht gegeben sei, überzeugen zu lassen und deshalb von der Einleitung eines weiteren (aussichtslosen) Verfahrens abzusehen. Daß diese Konsequenzen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung der Arbeits- und Prozeßökonomie entsprächen, kann ernstlich nicht behauptet werden.

6

In der Beschwerdebegründung klingt - über das Gesagte hinaus - an, daß die Verwaltungsgerichte von den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nicht genug verstünden und zudem geneigt seien, schon dort Offensichtlichkeit zu bejahen, wo in Wahrheit allenfalls gewisse Gründe gegen das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs sprechen. Die Prozeßpraxis des beschließenden Senats bestätigt diesen Eindruck nicht. Daraus lassen sich jedoch, wie dem Kläger zuzugeben ist, wegen der begrenzten Übersicht verläßliche Schlüsse nicht ziehen. Indessen führt auch das alles nicht zugunsten einer grundsätzlichen Bedeutung weiter. Denn daß sich jene Rechtsprechung auf Fälle sozusagen echter Aussichtslosigkeit beschränkt, bedarf nicht der erneuten Hervorhebung in einem (Revisions-)Urteil.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther