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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1977, Az.: BVerwG II C 71.73

Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Fachausbildung für einen Berufssoldaten vor der Beendigung der Dienstzeit unter seiner Freistellung vom militärischen Dienst; Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze für Offiziere in der Verwendung als Strahlflugzeugführer; Unmittelbarer Anspruch eines Soldaten auf einen allgemeinberuflichen Unterricht; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Grund der Freistellung vom militärischen Dienst und des verzögerten Beginns einer Fachausbildung erst nach der Beendigung des Wehrdienstes; Verschulden eines Bediensteten der Bundeswehr in Bezug auf die Anwendung des Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG II C 71.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 13.02.1973 - AZ: 6 E 147/72
OVG Rheinland-Pfalz - 12.09.1973 - AZ: 2 A 23/73

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1977
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel, Wetzel, Dr. Gutmann und Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 2. August 1933 geborene Kläger stand als Berufssoldat in den Diensten der Beklagten, zuletzt mit dem Dienstgrad Major. Er wurde im Hinblick auf seine Verwendung als Strahlflugzeugführer mit Ablauf des 30. September 1973 wegen Überschreitens der für diese Berufssoldaten geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.

2

Durch Schreiben vom 13. März 1972 hatte der Kläger beantragt, ihm vor Ablauf der Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst eine Fachausbildung zu gewähren. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf entsprechende Verfügungen des Bundesministers der Verteidigung abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers durch. Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 6. September 1972 zurückgewiesen mit der Begründung, daß dem Kläger nach dem Soldatenversorgungsgesetz - SVG - die beantragte Berufsförderung in Form von Fachausbildung erst nach Beendigung der Wehrdienstzeit gewährt werden könne.

3

Am 6. Oktober 1972 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Koblenz Klage erhoben. Er hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung, der ihm am 16. Juni 1972 mündlich mitgeteilten Verfügung des Kommandeurs des Jagdbombergeschwaders 33 und des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 6. September 1972 zu verpflichten, ihm mit Wirkung vom 1. April 1973 eine Fachausbildung unter Freistellung vom militärischen Dienst zu gewähren,

4

hilfsweise,

ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 13. Februar 1973 der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben und ausgeführt, die hier anzuwendende Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 SVG sei dahin auszulegen, daß dem Kläger die gesetzlich vorgesehene. Berufsförderung in Form von Fachausbildung im gleichen zeitlichen Umfang wie Zeitsoldaten bereits vor Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden müsse.

6

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 12. September 1973 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden:

7

Nach, den Vorschriften des § 39 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG -, das hier in der Fassung vom 1. September 1971 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321), anzuwenden sei, stehe dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fachausbildung vor Beendigung der Dienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst nicht zu. Er habe zwar nach § 39 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 SVG grundsätzlich Anspruch auf Fachausbildung für einen Zeitraum bis zu drei Jahren, weil er wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze für Offiziere in der Verwendung als Strahlflugzeugführer in den Ruhestand versetzt werden solle (§§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes). Er könne jedoch nicht verlangen, die Fachausbildung schon vor Beendigung der Dienstzeit beginnen zu dürfen. Denn die Vorschrift des § 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG, auf die der Kläger sein Begehren vor allem stütze, biete nur für Soldaten auf Zeit die Möglichkeit, Fachausbildung schon während der letzten 1 bis 11/2 Jahre der Dienstzeit in Anspruch zu nehmen, nämlich anstelle der nach § 4 SVG zustehenden Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht. Diese Möglichkeit scheide für die in § 39 Abs. 1 SVG genannten Berufssoldaten aus, weil diesen ein der Regelung des § 4 SVG entsprechender unmittelbarer Anspruch auf allgemeinberuflichen Unterricht, der in § 5 a Abs. 1 Nr. 2 SVG vorausgesetzt werde, nicht zustehe. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß bei dieser Auslegung die umfassende Verweisung in § 39 Abs. 3 SVG unverständlich sei. Der Gesetzeswortlaut lasse die Deutung zu, daß die in Bezug genommenen Vorschriften nur insoweit anwendbar seien, als dies zur Ergänzung des in § 39 Abs. 1 SVG festgelegten Anspruchs bedeutsam sei. Die Verweisung auf § 5 a SVG habe zumindest insofern Bedeutung, als über die Ermächtigung in § 5 a Abs. 4 SVG auch die Bestimmungen der §§ 16 ff. der "Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes" in der Fassung vom 22. Oktober 1970 (BGBl. 1 S. 1448) - DVO-SVG - bezüglich der Einzelheiten und des Verfahrens beim Austausch von Fachausbildung und allgemeinberuflichem Unterricht anwendbar seien. Eine weitergehende Anwendung der §§ 4-5 a SVG sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil den Berufssoldaten nach § 39 Abs. 1 SVG die Fachausbildung "im gleichen Umfang" wie den Zeitsoldaten mit einer Dienstzeit von 12 Jahren gewährt werden solle. Obwohl mit dem Wort "Umfang" außer der zeitlichen Dauer auch der Zeitpunkt für die Durchführung der Berufsförderungsmaßnahmen gemeint sei, folge daraus nicht, den Berufssoldaten müsse ebenfalls ermöglicht werden, die ihnen zustehende Fachausbildung schon vor Beendigung der Dienstzeit durchführen oder beginnen zu können. Schließlich lasse sich auch nichts daraus zugunsten des Klägers herleiten, daß bei Strahlflugzeugführern das Ende der Dienstzeit langfristig vorherbestimmt werden könne. Nach § 39 Abs. 1 SVG seien diese Berufssoldaten den Zeitsoldaten gerade nicht völlig gleichgestellt, was übrigens wegen der Unterschiede in der Rechtsstellung zwischen Berufssoldaten und Zeitsoldaten sachgerecht sei.

8

Der Hilfsantrag des Klägers könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt Fachausbildung zu gewähren sei, regele das Soldatenversorgungsgesetz nicht abschließend. § 3 Abs. 1 Nr. 2 SVG enthalte lediglich den Hinweis, daß Fachausbildung in der Regel nach der Wehrdienstzeit durchzuführen sei. Die nähere Bestimmung über den Beginn der Fachausbildung sei gemäß § 5 Abs. 8 SVG dem Verordnungsgeber überlassen. § 10 Abs. 1 DVO-SVG bestimme, daß die Fachausbildung unverzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden müsse. Daneben sei in § 10 Abs. 2 und 3 DVO-SVG für bestimmte Fälle ausnahmsweise der Beginn der Fachausbildung vor Beendigung der Dienstzeit zugelassen. Diese Ausnahmevorschriften böten keine Möglichkeit, dem Antrag des Klägers stattzugeben. Ein weitergehendes Ermessen habe der Beklagten nicht zugestanden. -Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz festzustellen, daß die dem Kläger am 16. Juni 1972 mündlich mitgeteilte Verfügung des Kommandeurs des Jagdbombergeschwaders 33 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 6. September 1972, durch die der Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung unter Freistellung vom militärischen Dienst mit Wirkung vom 1. April 1973 abgelehnt worden ist, rechtswidrig waren,

9

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückzuweisen,

10

äußerst vorsorglich,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen in I. Instanz zu erkennen.

11

Er macht geltend: Die Umstellung des Klageantrages sei erforderlich. Die Hauptsache habe sich dadurch erledigt, daß er, der Kläger, in den Ruhestand versetzt worden sei und dementsprechend nach Beendigung seiner Dienstzeit die Fachausbildung begonnen habe. An der jetzt begehrten Feststellung bestehe ein berechtigtes Interesse. Sie präjudiziere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich daraus ergäben, daß er nicht vom militärischen Dienst freigestellt, worden sei und deswegen die Fachausbildung erst nach Beendigung des Wehrdienstes habe beginnen können. Das angefochtene Urteil verletze das materielle Recht. Das Oberverwaltungsgericht habe § 39 SVG fehlerhaft ausgelegt. Auch dem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in der Verwendung als Strahlflugzeugführer festgesetzten besonderen Altersgrenze ende, stehe Fachausbildung unter Freistellung vom militärischen Dienst zu.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er verneint ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Im übrigen stimmt er dem Berufungsurteil zu.

15

II.

Die Revision muß erfolglos bleiben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig.

16

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 21. November 1963 - BVerwG II C 215.61 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 18]) auch auf erledigte Verpflichtungsbegehren anwendbar ist, setzt die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage voraus, daß der Kläger ein berechtigtes. Interesse an der begehrten Feststellung hat. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse mit der Absicht, Schadensersatz verlangen zu wollen; für ein anderes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten besteht auch kein Anhalt. Die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, kann ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung aber nur dann begründen, wenn dieses Vorhaben nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der festzuhalten ist (vgl. z.B. Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - [Buchholz 310 § 113 Nr. 36], vom 23. Juni 1967 - BVerwG VII C 36.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 37], vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VII C 139.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 41]). Hier ist die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs offensichtlich aussichtslos. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nämlich Verschulden voraus, und zwar unabhängig davon, ob er auf Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB oder auf eine Verletzung der soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 31 des Soldatengesetzes) gestützt wird. Der Beklagten fällt jedoch kein Verschulden zur Last, und zwar selbst dann nicht, wenn die Rechtsansicht des Klägers zutreffen sollte, daß die Beklagte verpflichtet war, ihm unter Freistellung vom militärischen Dienst eine Fachausbildung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Senats gereicht die zwar objektiv unrichtige, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommene Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, dem sachbearbeitenden Beamten und damit auch dem für diesen eintretenden Dienstherrn nicht zum Verschulden (Urteil vom 7. Juni 1962 - BVerwG II C 15.60 - [BVerwGE 14, 222, 231[BVerwG 07.06.1962 - II C 15/60]]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG II C 42.74 - mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 20. Dezember 1976 - BVerwG II B 17.76 -). So liegt es hier. Die zwischen den. Beteiligten strittige Rechtsfrage ist zweifelhaft, wie ohne weiteres daraus folgt, daß Verwaltungsgericht, und Oberverwaltungsgericht jeweils nach eingehender und sorgfältiger Prüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Die für die Beklagte tätig gewordenen Bediensteten haben die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Rechtsauffassung vertreten. Unter diesen Umständen ist ein Rechtsanwendungs- verschulden ausgeschlossen. Die Absicht des Klägers, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, ist daher, wie schon gesagt, offensichtlich aussichtslos. Deswegen fehlt es an einem berechtigten Interesse, wie es die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert (vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 18.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 64]; Beschluß vom 22. September 1975 - BVerwG VII B 12.75 - [Buchholz a.a.O. Nr. 79]).

17

Der Hilfsantrag des Klägers, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen, ist ebenfalls unzulässig. Infolge der Versetzung des Klägers in den Ruhestand hat sich der in den Vorinstanzen geltend gemachte Anspruch erledigt. Dem Kläger kann eine Fachausbildung nicht mehr unter Befreiung vom militärischen Dienst gewährt werden. Daß er trotzdem an seinem ursprünglichen Antrag festhält, macht die Klage unzulässig. Der Kläger kann nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Ablehnung der Beklagten gegenwärtig noch in seinen Rechten verletzt zu werden. Das in Anspruch genommene Recht kann ihm offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise mehr zustehen. Das aber begründet die Unzulässigkeit des Hilfsantrages (Urteil vom 13. Juli 1973 - BVerwG VII C 6.72 - [BVerwGE 44, 1, 3 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73]]).

18

Unter diesen Umständen kommt eine Zurückverweisung der Sache, wie sie der, Kläger hilfsweise begehrt, ebenfalls nicht in Betracht (§ 144 Abs. 3 VwGO).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Idel
Wetzel
Dr. Gutmann
Meyer