Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1975, Az.: BVerwG VII B 12.75
Minderung der Leistungsfähigkeit auf Grund von Diskrimierungen durch einen Lehrer; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Nichtversetzung in eine nächsthöhere Jahrgangsstufe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 12.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.09.1973 - AZ: IV A 78/71
- OVG Niedersachsen - 05.11.1974 - AZ: II OVG A 118/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1976, 59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. November 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde durch Konferenzbeschluß vom 23. Juli 1971 aus der 12. in die 13. Klasse des beklagten Gymnasiums nicht versetzt. Er hat die Reifeprüfung inzwischen an einer anderen Schule, an der er die 12. Klasse wiederholte, bestanden und studiert Rechtswissenschaft. Die von seinen Eltern erhobene, nach Eintritt seiner Volljährigkeit von ihm selbst weitergeführte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über seine Nichtversetzung blieb in zwei Instanzen erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich seine Beschwerde.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Frage, ob im vorliegenden Falle das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen ist, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger begründet sein Interesse an der von ihm begehrten Feststellung damit, daß er wegen seiner Nichtversetzung Schadensersatzansprüche geltend machen wolle. Das Berufungsgericht verneint ein hierauf gestütztes Feststellungsinteresse des Klägers, weil der von ihm in Aussicht genommene Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos erscheine; eine schuldhafte Amtspflichtverletzung könne den für die Entscheidung über die Nichtversetzung verantwortlichen Lehrern schon deswegen nicht vorgehalten werden, weil das Verwaltungsgericht die Nichtversetzung als rechtmäßig beurteilt habe. Diese Rechtsauffassung stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 18.71 - [NJW 1973, 1014]) und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 17, 153 [158] und 27, 338 [343]; Urteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 111/68 - [NJW 1971, 1699/1701]), nach der das Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als rechtmäßig gewertet hat. Für eine ausnahmsweise Abweichung von diesem Grundsatz gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß.
Es ist ferner nicht ersichtlich, daß das Berufungsurteil in der Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse für die Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben ist, zum Nachteil des Klägers von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1956 - BVerwG V C 58.55 - (BVerwGE 4, 177), auf die sich die Beschwerde beruft, abweicht. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebensowenig vor, soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzungsfeststellungklage sich auf die Entscheidung des Senats vom 8. Juni 1962 - BVerwG VII C 78.61 - (BVerwGE 14, 235) bezieht. Im übrigen hat das Berufungsgericht für einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen seiner angeblichen Diskriminierungen und wegen seiner Mehraufwendungen für die Fahrten von B. nach B. eine Schadensursächlichkeit der beklagten Schule bzw. der Lehrer verneint.
Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, das Berufungsurteil verstoße gegen Denkgesetze und enthalte Widersprüche, soweit es einen auf den Gesichtspunkt der Diskriminierung des Klägers durch den Lehrer L. gestützten Amtshaftungsanspruch als offensichtlich aussichtslos beurteilt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist weder vom Verwaltungsgericht noch vom Berufungsgericht unterstellt worden, der Kläger sei durch Diskriminierungen des Lehrers L. in seiner Leistungsfähigkeit gemindert worden. Das Verwaltungsgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat lediglich als wahr unterstellt, der Kläger habe sich durch gewisse Äußerungen des Lehrers L. verletzt fühlen können, ist aber bei seiner Würdigung dieser Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen, dies könne sich nicht derart auf die Leistungen des Klägers ausgewirkt haben, daß er im Fach Mathematik in den schriftlichen Arbeiten des ganzen Schuljahres fest durchweg versagt habe.
Es läßt sich auch nicht feststellen, daß das Berufungsgericht seine Sachaufklärungspflicht verletzt hätte. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt mit der Begründung, daß es auf sie für die Entscheidung nicht ankomme. Damit ist dem § 86 Abs. 2 VwGO genügt. Den Umfang der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts bestimmt das Gericht nach sein ein Ermessen. Ob eine Beweiserhebung notwendig erscheint, ist nach der maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu beurteilen. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts können einen Verfahrensmangel nicht begründen. Insbesondere stellt es keine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses des Amtshaftungsprozesses dar, wenn das Berufungsgericht das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers für die vorliegende verwaltungsgerichtliche Klage wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG (Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes usw. vom 20. August 1975 - BGBl. I S. 2189 -).
Dr. Zehner
Willberg