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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1981, Az.: BVerwG 8 C 16.80

Zurückstellung vom Zivildienst; Zurückstellung wegen außergewöhnlicher Härte; Zurückstellung nach Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 16.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 16520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 15.03.1979 - AZ: 11 K 3848/78

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandldung
vom 27. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Dr. David und Dr. Kleinvogel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. März 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 28. Juli 1955 geborene, als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Zivildienst. Er war bereits vor seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aufgrund seiner Behauptung, er sei Einzelinhaber der Verkzeugfabrik W. U. bzw. Hermann B. & Sohn in R. bis zum 31. Dezember 1976 von der Wehrdienstleistung zurückgestellt worden. Nach seiner Anerkennung durch Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 4. April 1977 bat er mit Schreiben vom 28. Juli 1977 erneut wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb vorerst bis 31. Juli 1978 um Zurückstellung vom Zivildienst. Das Bundesamt für den Zivildienst - BA - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 1978 ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des BA vom 16. Mai 1978 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein Härtegrund im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG zur Seite stehe. Auf besondere Härte gestützte Zurückstellungsanträge seien nach § 12 Abs. 3 ZDG nur innerhalb dreier Monate nach Entstehung des Härtegrundes zulässig. Die Einhaltung der Frist sei materiellrechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Zurückstellungsgrundes. Diese Frist habe der Kläger versäumt und zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Er habe zwar erstmals den hier geltend gemachten Zurückstellungsgrund vor der Musterung im Jahre 1973 gegenüber den Wehrersatzbehörden geltend gemacht. Er habe jedoch nach Ablauf der Zurückstellungsfrist am 31. Dezember 1976 einen neuen Zurückstellungsantrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist, sondern erst am 29. Juli 1977 gestellt. Zwar sei ein neuer Zurückstellungsgrund nach Ablauf der letztmaligen Zurückstellung nicht entstanden, weil der Kläger in der Zwischenzeit für seinen Gewerbebetrieb nicht entbehrlich geworden sei. Der Zurückstellungsgrund habe vielmehr fortbestanden. Der mit der Frist des § 12 Abs. 3 ZDG verfolgte Zweck gelte aber auch in diesem Falle.

2

Gegen dieses am 15. März 1979 verkündete Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.

3

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffasung des Gerichts erneut zu entscheiden,

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hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und bringt dazu vor, die in § 12 Abs. 3 ZDG vorgesehene Frist gelte im Falle des Fortbestehens eines Härtegrundes, der bereits zur Zurückstellung geführt habe, nicht.

6

Mit Einberufungsbescheid vom 25. Juni 1979 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger für die Zeit vom 3. September 1979 bis 31. Dezember 1980 zur Ableistung des Zivildienstes in die St. Lukas-Klinik in Solingen-Oligs ein. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. August 1979 abgewiesen hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, dem Zurückstellungsbegehren des Klägers stehe der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid des BA entgegen. Da der Zurückstellungsgrund nach der Behauptung des Klägers vor Erlaß des Einberufungsbescheides entstanden sei, lägen die Voraussetzungen des § 21 ZDG nicht vor.

9

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht die auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Neubescheidung des Zurückstellungsantrags des Klägers gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen. Die ablehnenden Bescheide sind rechtskräftig (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

10

Zwar beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Antragsfrist für seinen Zurückstellungsantrag nicht versäumt (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach der bereits im Beschluß vom 29. November 1979, der den Beteiligten bekannt ist, dargelegten Rechtsprechung des Senats war es nicht notwendig, daß der Kläger den hier umstrittenen Zurückstellungsantrag vom 29. Juli 1977 innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der zuvor bis zum 31. Dezember 1976 gewährten Zurückstellung stellte. Denn die Antragsfrist gilt nicht für die wiederholte Zurückstellung wegen desselben fortdauernden Härtegrundes, wegen dessen bereits früher rechtzeitig Zurückstellung beantragt und gewährt worden war. Diese zu § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG ausgesprochene Ansicht des Senats gilt ebenso für die hier anzuwendende Vorschrift in § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG, der inhaltlich mit § 20 Abs. 2 Satz 2 WPFlGübereinstimmt. Denn auch hier wird der Fristbeginn an die Entstehung des Zurückstellungsgrundes geknüpft, zu der, wie allgemein anerkannt, die Kenntnis des Belasteten hinzutreten muß (BVerwGE 38, 60; Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG 8 C 55.74 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 7] und vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 21.78 - [Buchholz 448.11 § 12 ZDG Nr. 1]). Der mit der Regelung verbundene Zweck verlangt keine Ausdehnung der Vorschrift auf bereits entstandene und noch fortdauernde Härtegründe. Er ist darauf gerichtet, der Heranziehungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich mit ihrer Personalplanung auf den Härtegrund einzurichten. Um diesem Zweck gerecht zu werden, reicht es aus, wenn der Behörde der Härtegrund innerhalb dreier Monate nach Kenntnis seiner Entstehung vorgetragen wird. Von diesem Augenblick an kann und muß sich die Behörde auf den Härtegrund einstellen und dessen Fortdauer überprüfen. Dessen Wegfall innerhalb der Zurückstellungsfrist versteht sich nicht von selbst. Daher trägt die Ansicht des Verwaltungsgerichts die Abweisung der Klage nicht. Das angefochtene Urteil ist jedoch aus einem anderen Grund richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

11

Die Zurückstellung dient dazu, die Einberufung zum Zivildienst hinauszuschieben. Ist eine solche Einberufung unanfechtbar erfolgt, so ist eine Zurückstellung aus Härtegründen, wie sie der Kläger im vorliegenden Fall anstrebt, nicht mehr zulässig. Der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid schneidet eine solche Zurückstellung ab. Der Zurückstellungszweck ist nicht mehr erreichbar. Der Einberufungsbescheid des BA vom 25. Juni 1979 berief den Kläger vom 3. September 1979 bis 31. Dezember 1980 zum Zivildienst ein. Er ist unanfechtbar geworden, weil das Verwaltungsgericht die gegen ihn erhobene Klage des Klägers durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 30. August 1979 abgewiesen hat. Dieser Sachverhalt ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Er ist erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetreten, ist durch Urkunden belegt und wird von keinem Beteiligten bestritten (vgl. dazu auch Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 73.76 - [Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 14]). Damit steht fest, daß das Zivildienstverhältnis am 3. September 1979 entstanden ist (§ 25 ZDG). Deshalb ist die Zurückstellung, soweit sie, wie hier, auf Härtegründen beruht, wegen Zweckvereitelung unzulässig. Das ist ständige Rechtsprechung im Wehrpflichtrecht (BVerwGE 39, 122;  39, 128 [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47/71];  39, 327 [BVerwG 17.02.1972 - VIII C 130/70];  51, 97) [BVerwG 18.08.1976 - VII C 1/75]. Ebenso liegen die Dinge im Zivildienstrecht (vgl. Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG 8 C 83.70 -). Demgegenüber schlägt auch die Berufung auf § 21 ZDG nicht durch. Denn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides darf nicht mehr festgestellt werden, daß der Kriegsdienstverweigerer aus Härtegründen, die, wie hier, vorher eingetreten sind, nicht verfügbar ist (vgl. Urteil vom 14. Februar 1973).

12

Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Türke
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel