Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1979, Az.: BVerwG 8 C 21.78
Versagung der Zurückstellung vom Zivildienst; Zivildienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz; Weitgehende Förderung eines Studiums während bestehender Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 21.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 22.04.1977 - AZ: 5 K 319/77
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Für einen Zivildienstpflichtigen (Wehrpflichtigen), dem die Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz zur Seite steht, beginnt hinsichtlich weiterer Zurückstellungsgründe die Antragsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG) erst mit dem Wegfall der genannten Dienstausnahme zu laufen.
Zur Frage, ob die im Schutz der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz erreichte weitgehende Förderung eines Studiums eine die Zurückstellung vom Zivildienst (Wehrdienst) rechtfertigende zivildienstbedingte (wehrdienstbedingte) besondere Härte im Sinne der Regelvorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) darstellt (Anschluß an BVerwGE 45, 297).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Lotz und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. April 1977 wird aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 14. März 1954 geborene Kläger ficht einen Bescheid, mit dem ihm Zurückstellung vom Zivildienst versagt worden ist, und einen Einberufungsbescheid des Bundesamts für den Zivildienst an.
Er hatte am 22. Oktober 1972 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt und war 1973 gemustert worden. Am 1. Februar 1974 hatte er sich für die Dauer von 10 Jahren zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet. Nachdem deswegen ein Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts vom 15. März 1974, der den Kläger für den 1. Juli 1974 zum Grundwehrdienst einberufen hatte, widerrufen worden war, hatte der Oberstadtdirektor der Stadt B. mit Schreiben vom 2. Mai 1974 der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz zugestimmt.
Im Sommersemester 1974 begann der Kläger an der Universität Bielefeld ein Studium der Geschichte, Soziologie und Pädagogik. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. März 1976 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit Schreiben vom 15. November 1976 teilte der Oberstadtdirektor der Stadt B. dem Bundesamt für den Zivildienst mit, der Kläger wirke nicht mehr im Katastrophenschutz mit; die Voraussetzung für die Freistellung vom Zivildienst gemäß § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes - ZDG - sei damit weggefallen. Das Bundesamt benachrichtigte daraufhin mit Schreiben vom 9. Dezember 1976 den Kläger, seine Einberufung werde vorbereitet. Dieser beantragte mit Schreiben vom 1. Januar 1977 Zurückstellung bis zum Ende seines Studiums, in dessen 6. Semester er stehe.
Durch Bescheid vom 17. Januar 1977 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Antrag ab, weil der Kläger den Zurückstellungsantrag nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG gestellt habe. Bei einer Mindeststudiendauer von ca. 8 Semestern (48 Monaten) sei die weitgehende Förderung im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG bereits mit Ablauf des 16. Monats am 31. Juli 1975 eingetreten. Abgesehen von der Fristversäumung verstoße es gegen Treu und Glauben, daß sich der Kläger auf die weitgehende Förderung seines Studiums berufe, die er im Schütze der Freistellung für den Katastrophenschutz erreicht habe.
Durch Einberufungsbescheid vom 2. Februar 1977 berief das Bundesamt den Kläger für den 4. April 1977 zum Zivildienst in der S.klinik Bad O. ein.
Die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Januar 1977 und den Einberufungsbescheid vom 2. Februar 1977 wurden durch Widerspruchsbescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 25. Februar 1977 zurückgewiesen.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht Minden, nachdem es die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet hatte, den versagenden Bescheid vom 17. Januar 1977, den Einberufungsbescheid vom 2. Februar 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1977 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im übrigen, d.h. soweit der Kläger einen Vornahmeausspruch begehrt hatte, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt, während der Freistellung für den Katastrophenschutz habe der Kläger nicht der Wehrüberwachung unterlegen. Daher sei er nicht gehalten gewesen, der Wehrersatzbehörde von der Aufnahme des Studiums und vom Eintritt der weitgehenden Förderung Mitteilung zu machen. Hieran habe sich nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nichts geändert. "Erst mit der Entlassung des Klägers aus dem Katastrophenschutz" Ende 1976 habe die Freistellung vom Zivildienst geendet und der Kläger der Zivildienstüberwachung unterlegen. Die von hier an laufende Frist zur Geltendmachung von Zurückstellungsgründen habe er eingehalten. Seine Berufung auf die weitgehende Förderung des Studiums sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Dafür, daß sich der Kläger nur deshalb beim Katastrophenschutz verpflichtet hätte, um die weitgehende Forderung des Studiums zu erreichen und dann sofort die Katastrophenschutztätigkeit einzustellen, lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die auf Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 11, 12 ZDG, und stellt zur Nachprüfung, ob die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG für einen Zurückstellungsantrag erst mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 ZDG zu laufen beginne. Hierauf werde es jedoch letztlich nicht ankommen, weil eine besondere Härte nicht vorliege. Daß der Kläger die weitgehende Förderung seiner Ausbildung im Schutz der Freistellung für den Katastrophenschutz erreicht habe, dürfe nicht ausschließlich daran gemessen werden, ob ein Mißbrauchstatbestand im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliege. Der im Rahmen einer Freistellung für den Katastrophenschutz objektiv zu erreichende Sondervorteil, ohne Rücksicht auf den Stand der Ausbildung studieren zu können, sei aufzuwiegen mit der möglichen Ungleichheit, nach Beendigung der Freistellung den weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt nicht mehr als Zurückstellungsgrund einsetzen zu können. Es sei daher billig, die Zurückstellung zu versagen. Genauso wie der Kläger frei gewesen sei, seine Ausbildung zu beginnen, sei er auch frei gewesen, die Mitwirkung im Katastrophenschutz aufrechtzuerhalten oder vorzeitig zu beenden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. April 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Heranziehung zum Zivildienst für den Kläger keine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte bedeutete.
Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a des Zivildienstgesetzes - ZDG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) mit Änderungen bis durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) liegt eine die Zurückstellung vom Zivildienst rechtfertigende besondere Härte "in der Regel" vor, wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Ein solcher "Regel-"Fall ist nicht gegeben.
Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß zu dem im Einberufungsbescheid vom 2. Februar 1977 festgesetzten Gestellungszeitpunkt, dem 4. April 1977, auf den die Beurteilung abzustellen hat (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]), das Studium des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG weitgehend gefördert war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von diesem im Sommersemester 1974 begonnenen Studium, dessen Dauer das Verwaltungsgericht ersichtlich mit mindestens 8 Semestern angenommen hat, jedenfalls mehr als ein Drittel abgeleistet (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]; 37, 151). Angebrochene Semester werden dabei mitgerechnet (Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 38.72 - [Buchholz 448.1 § 11 ZDG Nr. 4]; Beschluß vom 29. September 1975 - BVerwG 8 C 66.75 - mit weiteren Nachweisen).
Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, hat der Kläger den Zurückstellungsantrag auch rechtzeitig gestellt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG sind Anträge nach § 11 Abs. 4 ZDG nur innerhalb dreier Monate nach Entstehung der Gründe zulässig. In entsprechender Weise bestimmt § 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - für Wehrpflichtige - das war der Kläger bis zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch Urteil vom 30. März 1976 -, daß Anträge wegen nach der Musterung entstandener Zurückstellungsgründe nur binnen 3 Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig sind. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ZDG ist, wenn die Frist für den Antrag nach § 12 Abs. 4 WPflG im Zeitpunkt der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht abgelaufen ist, der Antrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach dem Zivildienstgesetz beim Bundesamt für den Zivildienst zu stellen.
Die Antragsfrist beginnt nach der Rechtsprechung in den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG und des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG grundsätzlich in dem Augenblick, in dem, wie dem Betroffenen bekannt, die Ausbildung den Grad weitgehender Förderung erreicht (BVerwGE 45, 297; 38, 60) [BVerwG 21.04.1971 - V C 77/70]. Das war beim Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils der 31. Juli 1975. Den Zurückstellungsantrag hat der Kläger erst mit Schreiben vom 1. Januar 1977 gestellt.
Abweichend von dem genannten Grundsatz beginnt jedoch für einen Zivildienstpflichtigen (Wehrpflichtigen), der als Helfer im Katastrophenschutz nicht zum Zivildienst (Wehrdienst) herangezogen worden ist, die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG) erst mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 ZDG (§ 13 a WPflG in der Fassung vom 8. Dezember 1972 [BGBl. I S. 2277] mit hier einschlägiger Änderung durch das Gesetz vom 25. Juni 1973 [BGBl. I S. 669], § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG - in der Fassung vom 9. Juli 1968 [BGBl. I S. 776]) zu laufen.
Die Fristvorschriften sehen nach ihrem Wortlaut keine entsprechende Ausnahme vor. Trotzdem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG 8 C 119.73 - (Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 4 = BWV 1975, 128; vgl. auch Urteil vom 10. April 1974 - BVerwG 8 C 68.72 - und Beschluß vom 29. September 1975 - BVerwG 8 C 66.75 -) entschieden, daß für einen Wehrpflichtigen, der wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, hinsichtlich weiterer Zurückstellungsgründe der Lauf der Antragsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG erst mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 WPflG beginnt. Zur Begründung ist im einzelnen ausgeführt worden, die Fristvorschrift solle den Wehrersatzbehörden die erforderliche Möglichkeit geben, alsbald Klarheit über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu erhalten, und so die Einberufungsvorgänge fördern und erleichtern. In Fällen, in denen eine berechtigte Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 WPflG bestehe, könne aber im Regelfalle - insbesondere auch mit Rücksicht auf § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WPflG - für die Zukunft nicht mit einer Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen und mit ihn betreffenden Einberufungsvorgängen gerechnet werden, so daß entsprechende planerische Erwägungen nicht in Betracht kämen. Das Gesetz spreche in § 12 WPflGüberdies von dem Erfordernis eines Antrages auf Zurückstellung. Ein Antrag setze aber begrifflich voraus, daß die Behörde einen Grund und eine Möglichkeit habe, ihn zu bescheiden, zumindest aber, dienstinterne Entschließungen zu fassen. Das sei, wenn und solange der Wehrpflichtige bereits wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt zurückgestellt worden sei, nicht der Fall.
Obwohl der Fall einer Freistellung für den Katastrophenschutz nicht in allen Punkten parallel liegt, ist er nach dem Zweck der Fristvorschriften ebenso zu behandeln: Sind die Voraussetzungen der Zivildienstausnahme (Wehrdienstausnahme) für Helfer im Katastrophenschutz (vgl. dazu BVerwGE 54, 240 = BWV 1977, 260 und BVerwGE 55, 280) einmal eingetreten, so kann die Zivildienstbehörde (Wehrersatzbehörde) den Dienstpflichtigen nicht heranziehen, so lange nicht eine dieser Voraussetzungen wieder wegfällt. Damit wird im Regelfall der Dienstpflichtige für mindestens 10 Jahre, für die er sich im Katastrophenschutz verpflichtet hat, für den Zivildienst (Wehrdienst) nicht in Betracht kommen; für den Zivildienst und den Grundwehrdienst wird er damit wegen der Altersgrenze (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZDG, § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG) im allgemeinen überhaupt ausscheiden. Planungen für eine Einberufung sind insoweit für den Regelfall wenig sinnvoll. Während nach § 14 Abs. 2 ZDG (vgl. auch § 13 a Abs. 2 WPflG) die zuständigen Behörden verpflichtet sind, dem Bundesamt für den Zivildienst nicht nur das Vorliegen sondern auch den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung anzuzeigen, sieht § 14 Abs. 3 ZDG dementsprechend vor, daß bei Eintritt der Zivildienstausnahme das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen hat, "daß er für die Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von den in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist". Der Pflichtige ist dann z.B., wie § 23 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 ZDG ergeben, nicht mehr gehalten, den Eintritt von Tatsachen, die eine zwingende Zivildienstausnahme begründen, oder den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung dem Bundesamt zu melden. Und nach § 24 Abs. 5 WPflG unterliegen Wehrpflichtige, die gemäß § 13 a WPflG nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, für die Dauer ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht der Wehrüberwachung. Das bedeutet insbesondere, daß die in § 24 Abs. 7 WPflG bezeichneten Meldepflichten entfallen.
Bei dieser Sachlage wäre es wenig sinnvoll, wenn die Fristen für Anträge auf Zurückstellung zu laufen begännen und solche Anträge daher gegebenenfalls auch während der Freistellung für den Katastrophenschutz gestellt werden müßten.
Für einen Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG beginnt sonach die Antragsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZDG erst mit dem Wegfall der Zivildienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz. Als Zeitpunkt dieses Wegfalls hat das Verwaltungsgericht beim Kläger die "Entlassung aus dem Katastrophenschutz 1976" angenommen. Hiernach ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Freistellung für den Katastrophenschutz jedenfalls nicht vor Mitte November 1976 geendet hat. Wie BVerwGE 54, 240 und 55, 280 ergeben, ist zwar die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz außer an die Anzeige der zuständigen Behörde (§§ 14 Abs. 2 ZDG, 13 a Abs. 2 WPflG) an die drei Voraussetzungen der Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf 10 Jahre, der Zustimmung der zuständigen Behörde und der Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz geknüpft, die nebeneinander gegeben sein müssen; entfällt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so fällt die Freistellung weg. Den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Kläger etwa schon einige Zeit vor der Mitteilung des Oberstadtdirektors der Stadt B. vom 15. November 1976 über den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung tatsächlich nicht mehr im Katastrophenschutz mitgewirkt hätte (BVerwGE a.a.O.).
Dem angefochtenen Urteil ist daher darin zu folgen, der Zurückstellungsantrag sei rechtzeitig gewesen. Dem Kläger stand jedoch der behauptete Zurückstellungsgrund nicht zur Seite. Nach den gesamten Umständen seines Falles bedeutete abweichend von der in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG aufgestellten Regel die Unterbrechung seines Studiums durch Heranziehung zum Zivildienst für ihn keine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 45, 297 (303 f. [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 105.73 -) dargelegt, daß auch die Fälle des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG und damit ebenso des § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG die Prüfung der Frage verlangen, ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt. Denn in diesen Fällen liegt nach dem Gesetz nur "in der Regel" eine besondere Härte vor. "Es kann daher durchaus sein, daß die Unterbrechung, die ein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt durch die Heranziehung zum Wehrdienst erfährt, wegen der konkreten Umstände des Einzelfalles keine besondere Härte in sich schließt und somit eine Zurückstellung nicht zu rechtfertigen vermag".
Eine besondere Härte ist vorliegend allerdings nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger während seiner Freistellung für den Katastrophenschutz sein Studium aufgenommen und weitgehend gefördert hat. Ein vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellter Katastrophenschutzhelfer ist - sofern er dadurch nicht seine Mitwirkung im Katastrophenschutz in Frage stellt - nicht gehindert, während der Freistellung im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit für seinen persönlichen Bereich Entscheidungen zu treffen, die bei ihrer Ausführung entweder sofort oder nach einer gewissen Zeit zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG oder des § 11 Abs. 4 ZDG führen können (vgl. BVerwGE 34, 273 [275]). Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht. Dafür, daß der Kläger sich nur deshalb beim Katastrophenschutz verpflichtet hätte, um im Schutz der Freistellung sein Studium zu beginnen - das wäre rechtsmißbräuchlich und würde eine andere Beurteilung rechtfertigen - hat das angefochtene Urteil Anhaltspunkte verneint.
Unbeschadet dessen fehlt es an einer zivildienstbedingten besonderen Härte im Sinne des Gesetzes aber deswegen, weil der Kläger den Wegfall der Freistellung für den Katastrophenschutz und damit aus einer alsbaldigen Heranziehung zum Zivildienst sich ergebende Schwierigkeiten und Nachteile für sein Studium in von ihm zu vertretender Weise selbst herbeigeführt hat. Er hatte die Freistellung für den Katastrophenschutz, die im öffentlichen Interesse gewährt wird, nach §§ 14 Abs. 1 ZDG, 13 a Abs. 1 WPflG, 8 Abs. 2 KatSG erreicht, weil er sich am 1. Februar 1974 für mindestens 10 Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hatte. Dieser Verpflichtung, deren Verletzung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 KatSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, hat er sich durch Beendigung seiner Mitwirkung im Herbst 1976 vorzeitig entzogen. Wäre das aus einem bei objektiver Betrachtung als triftig anzusehendem Grunde geschehen, so würde es der Annahme einer besonderen Härte wegen Unterbrechung des Studiums nicht entgegenstehen. Der Kläger hat aber keinen solchen triftigen Grund gehabt. Der Katastrophenschutzdienst war für ihn keine unzumutbare Belastung; er hat ihn nach seinem eigenen Vortrag lediglich deshalb eingestellt, weil er ihn als "sinnlos" empfunden habe. Es wäre dem Kläger daher ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen, den Dienst fortzuführen und damit sich die Freistellung zu erhalten und Nachteile für sein Studium zu vermeiden. Daß er sich entgegen der eingegangenen Verpflichtung aus freien Stücken anders entschieden hat, muß er sich zurechnen lassen; er kann nicht verlangen, daß Nachteile, die er selbst hätte vermeiden können, als zivildienstbedingte besondere Härte im Sinne der Regel in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG anerkannt und durch Zurückstellung behoben werden.
Bei dieser Sachlage haben die angefochtenen Bescheide die Zurückstellung mit Recht versagt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher auch insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Lotz
Dr. Franßen